Abfallgebührenverordnung

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 14. 10. 2019 Zl. 852-1/2019, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO , Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 14.10..2019, Zl. 004-1/3/2019 (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)      Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)      Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3)      Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

Paragraph 2,

Bereitstellungsgebühr

Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)    je von der Gemeinde ausgegebenen 60 Liter Müllsack Euro 2,20

b)    je 120 Liter Müllbehälter     Euro 54,60

c)    je 800 Liter Müllbehälter     Euro 257,20

d)    je 1100 Liter Müllbehälter    Euro 257,20

Paragraph 3,

Entsorgungsgebühr

(1)      Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)    je 60 Liter Müllsack     Euro 3,20

b)    je 120 Liter Müllbehälter     Euro 4,90

c)    je 800 Liter Müllbehälter     Euro 33,30

d)    je 1100 Liter Müllbehälter    Euro 38,50

(2)      Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

je 60 Liter Müllsack                   Euro 3,00.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

(1)      Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)      Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 5,

Fälligkeit

(1)      Die Abfallgebühren sind im ersten und dritten Quartal mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2020 in Kraft.

(2)      Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 13. Dezember 2010, Zl. 813/0/10, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:
Ronny Rull