Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 19.10.2018, Zl. 8510/6/2018, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde St. Stefan im Gailtal werden von der Gemeinde St. Stefan im Gailtal Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)      Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde St. Stefan im Gailtal ist mit gesonderter Verordnung festgelegt.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)      Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)      Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem 60-zigfachen des Gebührensatzes gemäß § 5 dieser Verordnung festgelegt.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)      Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.

(2)      Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.

(3)      Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4)      Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

(5)      Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.

Paragraph 5,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)        ab dem 1. November 2018:  4,60 Euro;

b)        ab dem 1. November 2019:  4,73 Euro und

c)        ab dem 1. November 2020:  4,88 Euro.

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde St. Stefan im Gailtal angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Oktober jeden Kalenderjahres).

(3)      Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8,

Teilzahlungen

(1)      Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni und September; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

(3)      Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

(2)      Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 21.12.2015, Zl. 851/6/2015, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Ronny Rull