Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 19.10.2018, Zl. 8500-0/2018, mit der für die Gemeindewasserversorgungsanlage Tratten-St.Paul Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenver-ordnung).

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Tratten-St.Paul werden von der Gemeinde St. Stefan im Gailtal Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)      Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde St. Stefan im Gailtal ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Tratten-St. Paul).

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)         Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)         Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

              pro Grundstück, baulicher Anlage oder Bauwerk 49,50 Euro.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)      Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2)      Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

Paragraph 5,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit
10%                                                                                     0,88 Euro.

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

(1)      Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde St. Stefan im Gailtal angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2)      Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31.10. jeden Kalenderjahres).

(3)      Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen

Paragraph 8,

Teilzahlungen

(1)      Für die Wasserbezugsgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni und September; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

(3)      Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 11.12.2006, Zl. 810/0/2006 mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebühren-verordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Ronny Rull