Gemeinde St. Stefan im Gailtal

9623 St. Stefan/Gail

Tel. Nr. 04283/21200 Fax Nr. 04283/2120-24

VERORDNUNG

Des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 24.3.1995, Zahl: 813/0/95, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 89, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 24.3.1995, Zahl:

813/0/1/95, wird verordnet:

Paragraph eins,

Abfallgebühren

(1)              Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)              Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung andererseits.

(3)              Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Bereitstellungsgebühr

  1. Litera a
    im Abholbereich:

?              je 60 Liter Müllsack                            S 17,--/ € 1,23

?              je 120 Liter Behälter und Entleerung

S 425,--/€ 30,89

?              je 800 Liter Behälter und Entleerung

S 2.000,--/€ 145,35

?              je 1.100 Liter Behälter und Entleerung

S 2.000,--/€ 145,35

  1. Litera b
    im Sonderbereich:

je von der Gemeinde ausgegebenem Müllsack              S 17,--/€1,23

(4)              Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz.

  1. Litera a
    im Abholbereich:

?              je 60 Liter Müllsack              S 25,--/€ 1,82

?              je 120 Liter Behälter und Entleerung              S 38,--/€2,76

?              je 800 Liter Behälter und Entleerung

S 260,--/€18,89

?              je 1.100 Liter Behälter und Entleerung

?              S 300,--/€ 21,80

  1. Litera b
    im Sonderbereich

je von der Gemeinde ausgegebenem Müllsack              S 23,--/€1,68

(5)              Alle Gebührensätze verstehen sich incl. 10 % Mehrwertsteuer.

Eine Änderung der Einstufung ist jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli j.J. möglich.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1)              Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)              Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 3,

Fälligkeit

(1)              Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist halbjährlich mit Bescheid vorzuschreiben.

(2)              Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr im Sonderbereich ist mit der Übergabe der Müllsäcke an den Abgabenpflichtigen einzuheben.

Paragraph 4,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 01. April 1995 in Kraft.

Paragraph 5,

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 20.12.1989, Zahl: 813/0/89, in der Fassung der Verordnung vom 08.07.1991, Zahl: 813/0/91, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 29.03.1995

Abgenommen am: