Gemeinde St. Stefan im Gailtal

9623 St. Stefan/Gail

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römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 3. April 2006, Zahl 920/2/6/06., mit welcher die Ortstaxen ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Die Gemeinde St. Stefan im Gailtal erhebt für den Aufenthalt in

ihrer Gemeinde Ortstaxen.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die sich im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten und in gastgewerblichen Beherbergungs-betrieben, in Privatunterkünften oder Campingplätzen nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 4,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind.

(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt vor drei Monaten.

(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in Ausübung eines Berufes, der mit überdurchschnittlich häufiger Reise-tätigkeit verbunden ist, wie Omnibuschauffeure und Reiseleiter, sofern sie ihre Reise-gruppe begleiten, Handelsreisende u. ä., für höchstens sieben Nächtigungen hinter-einander in der Gemeinde, sofern sie sich als solche ausweisen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die bei einem Arbeitgeber in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde beschäftigt sind;
  3. Ziffer 3
    Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26;
  4. Ziffer 4
    Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Personen, die in Jugendherbergen nächtigen;
  5. Ziffer 5
    Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
  6. Ziffer 6
    Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;
  7. Ziffer 7
    Personen, die sich ausschließlich aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen sowie der Teilnahme an Übungen des Bundesheeres im Gemeindegebiet aufhalten;
  8. Ziffer 8
    Schwerbehinderte, bei denen der Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbs-fähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt und die diesen Umstand durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Behindertenausweises sowie durch eine dem Unterkunftsgeber auszufolgende unterfertigte Bestätigung nachweisen.

(4) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

(5) Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 4, sind insbesondere nicht:

  1. Ziffer eins
    Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21);
  3. Ziffer 3
    für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
  4. Ziffer 4
    Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.

Paragraph 3,

Ausmaß

(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung Euro 0,85

(2) Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.

(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.

(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung

bis zu 60 m2 100

von mehr als 60 bis 100 m2 150

von mehr als 100 m2 200

Wurde die Abgabe abgestuft, so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahres-durchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

(5) Von der sich nach Absatz 4, ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr anzurechnen.

Paragraph 4,

Fälligkeit

(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.

(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung fällig.

Paragraph 5,

Meldepflicht

Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Nächtigung eines Abgaben-pflichtigen innerhalb von 24 Stunden zu melden. Bis zum 31. Dezember 2006 hat die Meldung innerhalb von 48 Stunden, bis zum 31. Dezember 2007 innerhalb von 36 Stunden zu erfolgen.

Paragraph 6,

Entrichtung

(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.

(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monates Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabeerklärung im Sinne der Landesabgabenordnung dar.

(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgaben-schuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.

(4) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe für eine Ferienwohnung neben Paragraph 3, Absatz 4, auch nach Paragraph 3, Absatz 5,, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3, für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.

Paragraph 7,

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 13. 12. 2003, Zahl 920/2/6/03, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Hans Ferlitsch)

Angeschlagen am: 19.4.2006

Abgenommen am: 18.11.2006