KINDERBETREUUNGSORDNUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde St. Stefan im Gailtal hat in seiner Sitzung vom 21.08.2013 unter der Zahl: 240/0/13 auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, folgende Kinderbetreuungsordnung beschlossen:Der Gemeinderat der Gemeinde St. Stefan im Gailtal hat in seiner Sitzung vom 21.08.2013 unter der Zahl: 240/0/13 auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, folgende Kinderbetreuungsordnung beschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICHParagraph eins, GELTUNGSBEREICH
Diese Kinderbetreuungsordnung gilt
für den Kindergarten der Gemeinde St. Stefan im Gailtal. In diesem Kindergarten sind zwei alterserweiterte Kindergruppen eingerichtet.
Der Kindergarten hat seinen Sitz in 9623 St. Stefan, Bach 25.
§ 2 AUFNAHMEParagraph 2, AUFNAHME
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Kinder, die sich ein Jahr vor dem Pflichtschulbesuch befinden und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan i. G. begründen, aufzunehmen sind (verpflichtendes Kindergartenjahr).
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
das vollendete 3. Lebensjahr für die Kindergartengruppen
das vollendete 1. Lebensjahr für die alterserweiterte Kindergruppen
schulpflichtige Kinder für die alterserweiterte Kindergruppen
die körperliche und geistige Eignung des Kindes, ausgenommen Kinder zur Integration;
die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten
die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
die Vorlage der Geburtsurkunde, allfälliger Impfzeugnisse und eines ärztlichen Attestes im Bedarfsfalle
die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten
Anmeldungen werden während des ganzen Jahres entgegengenommen. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und dauert bis 31. Juli, bei entsprechendem Bedarf (min. fünf Kinder) bis zum 14. August. Die diesbezügliche Bedarfserhebung erfolgt jeweils im Frühjahr.
Die Nachmittagsbetreuung für Schulkinder findet an Schultagen statt.
Kinder aus anderen Gemeinden werden nur aufgenommen, wenn nach Aufnahme der Kinder aus der Gemeinde St. Stefan i. G. noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen (Integrationsgruppe) gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.
§ 3 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BESUCHParagraph 3, VORSCHRIFTEN FÜR DEN BESUCH
Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten im Kindergarten bzw. zu den festgelegten Zeiten bei den jeweiligen
Bushaltestellen durch geeignete Personen gemäß § 4 des Kärntner Jugendschutzgesetzes (K-JSG), LGBl. Nr. 5/1998 in der jeweils geltenden Fassung vorzusorgen. Die Aufsichtspflicht und somit die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder besteht nur während der Betriebszeit.Bushaltestellen durch geeignete Personen gemäß Paragraph 4, des Kärntner Jugendschutzgesetzes (K-JSG), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung vorzusorgen. Die Aufsichtspflicht und somit die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder besteht nur während der Betriebszeit.
Das Kind ist gepflegt und ordentlich
gekleidet einer Aufsichtsperson zu übergeben.
Das Mittagessen wird für Ganztags- und Halbtagskinder gemeinsam eingenommen.
Jede Erkrankung des Kindes oder sein
sonstiges Fernbleiben vom Besuch des Kindergartens ist umgehend der Leitung des Kindergartens bekannt zu geben. Erkrankte sowie laus- oder nissenbefallene Kinder dürfen den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten, die eine Schließung des Kindergartens zur Folge hätten, sowie Laus- oder Nissenbefall darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
Bestehen Bedenken bezüglich der
körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines
entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Spielzeug, Geld und andere Gegenstände dürfen
den Kindern nicht mitgegeben werden. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall von der Kindergartenleitung erteilt werden.
Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine
Haftung übernommen.
Für Auskünfte und Beschwerden sind
die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.
Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals
erstreckt sich nur auf den internen Kindergartenbetrieb einschließlich der Spaziergänge, Besichtigungen und Veranstaltungen. Außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten und auf den Wegen zum oder vom Kindergarten besteht für das Kindergartenpersonal keine Aufsichtspflicht
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan i. G. haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn der Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2012) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2013, die vor dem ersten Schuljahr liegen. In Betracht kommende Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind im § 16a Abs. 2 LGBl. 55/2008, taxativ aufgelistet. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben mindestens an 4 Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden den Kindergarten zu besuchen.Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan i. G. haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn der Schulpflicht (Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 74, Absatz 2, des Kärntner Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, die vor dem ersten Schuljahr liegen. In Betracht kommende Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind im Paragraph 16 a, Absatz 2, Landesgesetzblatt 55 aus 2008,, taxativ aufgelistet. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben mindestens an 4 Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden den Kindergarten zu besuchen.
Sinngemäß gelten die Bestimmungen des § 3 Punkt 1 - 9 auch für die alterserweiterte Kinderbetreuungseinrichtung am Nachmittag.Sinngemäß gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Punkt 1 - 9 auch für die alterserweiterte Kinderbetreuungseinrichtung am Nachmittag.
§ 4 KINDERGARTENBEITRAGParagraph 4, KINDERGARTENBEITRAG
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Elternbeitrag im Vorhinein zu leisten, dieser wird jährlich dem Index angepasst.
Die Höhe des Monatsbeitrages (inkl. Essen) einschließlich Umsatzsteuer pro Kind wird wie folgt festgelegt:
ganztags: halbtags:
für das 1. Kind einer Familie € 137,00 € 109,00
Kind einer Familie € 123,00 € 98,00
jedes weitere Kind € 98,00 € 78,00
schulpflichtige Kinder in der alterserweiterten Gruppe
Kind einer Familie € 85,00
Kind einer Familie € 76,00
Ob und in welcher Art die Kindergartenkinder mit dem Bus transportiert werden können, entscheidet nach wirtschaftlichen,
betrieblichen und organisatorischen Überlegungen die Gemeinde St. Stefan i. G.
§ 5 AUSTRITT UND ENTLASSUNGParagraph 5, AUSTRITT UND ENTLASSUNG
Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten während des Kindergartenjahres ist 2 Wochen vorher der Leitung des Kindergartens zu melden.
Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
Ein körperliches Gebrechen oder eine seelische oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehbarkeit befürchten lässt,
längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Meldung,
Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten,
zweimonatiger Elternbeitragsrückstand
Die Entscheidung über die Entlassung eines Kindes aus dem Kindergarten trifft die Leitung des Kindergartens im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
§ 6 BETRIEBSZEITENParagraph 6, BETRIEBSZEITEN
Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr.
Kinder, die den Kindergarten halbtags besuchen, müssen bis 12.30 Uhr abgeholt werden.
Der Kindergarten bleibt in
den Weihnachtsferien und in der Karwoche (keinen Einfluss auf Vorschreibung der Elternbeiträge) sowie in der Zeit von 01.08. bis 31.08. geschlossen. Bei entsprechendem Bedarf (min. fünf Kinder) bietet die Gemeinde St. Stefan im Gailtal an, den Kindergarten Anfang August für zwei zusätzliche Wochen zu öffnen (bis längstens 14. August). Die Kindergartenleitung wird diesbezüglich jährlich eine Erhebung durchführen. Ein Bustransfer in dieser Zeit ist nicht möglich
§ 7 WIRKSAMKEITSBEGINNParagraph 7, WIRKSAMKEITSBEGINN
Diese Verordnung tritt am 01.09.2013 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche bisherige Verordnungen betreffend die Kindergartenordnung und Hortordnung außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Hans Ferlitsch
Angeschlagen am: 26.08.2013
Abgenommen am: 30.9.2013