Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St.Stefan im Gailtal, vom 21.8.2013, Zahl: 920/2013 , mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.

Gemäß Paragraphen eins, ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes - K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2013, sowie Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung

(1) Die Gemeinde St. Stefan im Gailtal schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2, Steuergegenstand

(1)

Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. Litera a
    Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten
(Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
  1. Litera b
    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
  2. Litera c
    die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.

(3) Veranstaltungen von

Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach Paragraphen 5,, 14, 21 und 22

Glückspielgesetz unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3, Anmeldung der Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung,

spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

(2) Bei Veranstaltungen

gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

Paragraph 4, Steuerschuldner

(1)

Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(2) Neben dem Verfügungsberechtigten über

die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer.

Paragraph 5, Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6, Befreiung

(1)

Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des Paragraph 6, K-VSG befreit:

* Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird. Musikvereine,

Gesangsvereine, Feuerwehren und Laienspielgruppen sowie die Landjugend sind jedoch nur für eine Veranstaltung pro Jahr von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreit.

* Sportveranstaltungen von Amateuren

* Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder Volksbildung dienen mit Einschränkung

der Bestimmung unter Paragraph 6, Pkt. 1.

(2) Die Abgabenbehörde

hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt

wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7, Fälligkeit

(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am

15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom

Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

(4) Abweichend von Absatz 3, beginnt und

endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder

Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.

Paragraph 8, Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am

Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9, Eintrittskarten

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten

Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.

(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben

werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(4) Die nicht

abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10, Kontrolle

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der

eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2)              Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11, Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf

des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St.Stefan i.G vom 13.12.2010, Zahl 920/6/2010 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Hans Ferlitsch

Angeschlagen am: 26.8.2013

Abgenommen am:              30.9.2013

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

Die Vergügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb der Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch IV des Tarifes anzuwenden ist.

Bemessungsgrundlage sind die

aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. Die Vergnügungssteuer ist von der Bemessungsgrundlage

abzuziehen. Ebenso bleibt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer außer Betracht.

(1)              Der Steuersatz beträgt:

a)  für Filmvorführungen................                                                                                    10 v.H.

b)  für Tanzveranstaltungen, Maskenbälle und ähnliche Veranstaltungen,

Theatervorführungen, Theaterveranstaltungen, Ballette,

sonstige Tanzvorführungen, Konzerte, Liederabenden,

Vorträge, Vorlesungen, soferne die Veranstaltungen vor

Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von Speisen

und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der

Vorstellung ausgeschlossen ist................................                            25 v. H.

c)  für alle anderen Veranstaltungen .................................................... 25 v. H.

Für Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld oder das als Eintrittsgeld geltenden Entgelt durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann, gelang ein Pauschbetrag zur Vorschreibung.

römisch II. Pauschbetragnach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen

Die Vergnügungssteuer wird für die nachstehenden Veranstaltungen nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen bemessen.

(1)

Der Pauschbetrag beträgt für

  1. Litera a
    das Aufstellen und den Betrieb
von Schau-, Scherz-, Spiel, und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat                                                                                                                                             € 42,--
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im
Sinne der Litera b,), c) oder d) handelt. Sind mehrere
Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefaßt, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
  1. Litera b
    das Aufstellen und den Betrieb von
Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat                             € 11,--
  1. Litera c
    das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten (Paragraph 5, Absatz 2 a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95) je Apparat und begonnenem Kalendermonat                                                                                                                 € 68,--
  2. Litera d
    eine automatische
Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn monatlich                                                         € 15,--
  1. Litera e
    einen Fensehapparat monatlich                                                                                                                  € 4,--
Die Pauschsteuer für regelmäßige Veranstaltungen ist für jeden angefangenen Kalendermonat zu entrichten, in dem die Vorrichtung (Apparat) bereitgestellt wird bzw. war.

römisch III. Pauschsteuer

nach dem Vielfachen des Einzelpreises

(2)

Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelpreises berechnet.

(3)

Sie beträgt je Kalendertag

  1. Litera a
    für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grotten- (Geister-)bahnen, Autodrome, Karusselle, Schüttelwerke und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- und Drehfahrten durchgeführt werden können, soweit nicht unter Litera b und c etwas anderes bestimmt wird, das Einfache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;
  2. Litera b
    für Riesenräder, Kleinbahnen,
Schaukeln, Kinderkarusselle, Kinderkettenkarrusselle das 0,5fache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;
  1. Litera c
    für Rodelbahnen,
Rutschbahnen und dergleichen das 25fache des durchschnittlichen Einzelpreises
  1. Litera d
    für Schießbuden bis zu
8 m Frontlänge das 10fache, über 8 m Frontlänge das 15fache des durchschnittlichen Einzelpreises für einen Schuss;
  1. Litera e
für Schaubuden, Würfelbuden, Ringspiele und andere
Ausspielungen ohne Ausgabe von Losen bis zu 5 m Frontlänge das 10fache, über 5 m Frontlänge das 15fache des durchschnittlichen Einzelpreises oder Einsatzes;
  1. Litera f
    für
Kraftmesser, Horoskope und ähnliche Belustigungen das 10fache des Einzelpreises;
  1. Litera g
    für alle übrigen
Belustigungen, soweit nicht unter a bis f angeführt, das 10fache des Einzelpreises.

römisch IV.              Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Die Vergnügungssteuer

wird nach der Größe des für die Veranstaltungen benutzten Raumes bemessen, wenn die Veranstaltung

ohne Entrichtung eines Eintrittgeldes zugänglich ist oder wenn die Veranstaltung im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränke dient.

(2)

Bemessungsgrundlagen ist die Grundfläche der für die Veranstaltung benützten und den Teilnehmern zugänglichen Räume. Die im Freien gelegenen Flächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu veranschlagen.

(3)              Die Steuer beträgt

a) für fallweise Veranstaltungen ohne Tanz bis zu einer Veranstaltungsfläche von 100 m² und einer Besucherzahl je

Veranstaltungbis 50 Personen                                                                                                                 € 7,--

über 50 Personen                                                                                                                               € 15,--

bis zu einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m²

und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 100 Personen                                                                                                                               € 11,--

über 100 Personen                                                                                                                               € 22,--

bis zu einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m² und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 150 Personen                                                                                                                              € 15,--

über 150 Personen                                                                                                                 € 29,--

bis zu einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m² und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 150 Personen                                                                                                                              € 29,--

je weitere angefangene 50 Personen                                                                                                  € 7,--

bei fallweisen

Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die unter Litera a,) festgesetzten Pauschbeträge um 100 v. H.

(4) Bei längerer

Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von 6 Stunden als eine Veranstaltung.

Die Pauschsteuer darf bei regelmäßigen

Veranstaltungen € 510,-- mtl., bei fallweisen

Veranstaltungen € 339,-- je Veranstaltung nicht

übersteigen.

Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, die Pauschsteuer für fallweise Veranstaltungen herabzusetzen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.