römisch fünf E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 13.12.2010, Zahl: 811/6/2010, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, und Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2000, und zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage der Gemeinde St. Stefan im Gailtal werden Kanalgebühren (Bereitstellungs- und Benützungsgebühr) ausgeschrieben.

Paragraph 2 G, e, g, e, n, s, t, a, n, d, der Abgabe

Für die Bereitstellung und

für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.

Paragraph 3, Bereitstellungsgebühr

  1. Litera a
    Die Bereitstellungsgebühr ist
für jene Gebäude zu entrichten, für welche die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.

  1. Litera b
Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Jahr jedenfalls das Sechzigfache des Gebührensatzes und wird zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl (Abwassermenge) für die Berechnung der Benützungsgebühr in einem Kalenderjahr angerechnet.

Paragraph 4, Benützungsgebühren

  1. Litera a
    Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

  1. Litera b
    Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d.h. dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.

  1. Litera c
Der Gebührensatz beträgt (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 10 %) ab 1.1.2011 € 3,40 pro m³.

  1. Litera d
    Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

  1. Litera e
    Kann der Wasserverbrauch nicht mittels
Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 147, Absatz eins, LAO).

Paragraph 5, Abgabenschuldner

  1. Litera a
Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

  1. Litera b
    Bei Vermietung oder Verpachtung
des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

Paragraph 6, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

  1. Litera a
    Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind jeweils mit 30. November jeden Jahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
  2. Litera b
Die vierteljährlichen anteiligen Vorauszahlungen sind jeweils fällig am 31. März, 30. Juni und 30. September jeden Jahres.

Paragraph 7, Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Litera a
    Diese Verordnung tritt nach Ablauf
des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

  1. Litera b
    Für Schrumpfjahre wird eine Bereitstellungsgebühr, die anteilsmäßig nach dem Zeitpunkt der Einleitung berechnet wird, sowie die Benützungsgebühr mit 31. Dezember des betreffenden Jahres festgesetzt.

  1. Ziffer 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 14.8.2002, Zahl 811/6/2002, geändert mit Verordnung vom 11.12.2006, Zahl 811/6/2006, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Hans Ferlitsch)