Gemeinde St. Stefan im Gailtal 9623 St. Stefan/Gail Tel. 04283/2120, Fax. 04283/2120-24 E-Mail: st.stefan-gailtal@ktn.gde.at | |
KINDERBETREUUNGSORDNUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde St. Stefan im Gailtal hat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2019 unter der Zahl: 240/0/2019, auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, zuletzt in der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019,., folgende Kinderbetreuungsordnung beschlossen:
§1
GELTUNGSBEREICH
1. Diese Kinderbetreuungsordnung gilt für den Kindergarten der Gemeinde St. Stefan im Gailtal (folgend als Kindergarten bezeichnet). In diesem Kindergarten ist eine Kindergartengruppe und eine alterserweiterte Kindergartengruppe eingerichtet.
2. Der Kindergarten hat seinen Sitz in 9623 St. Stefan, Bach 25.
§2
AUFNAHME
Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der Gemeinde anhand regionaler Zuständigkeit, Alter, nach sozialen und pädagogischen Kriterien sowie der Anzahl der verfügbaren Kindergartenplätze. Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen. Die Einschreibung erfolgt grundsätzlich jährlich im Frühjahr. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kindergarten- bzw. alterserweiterte Kindergartengruppe
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- das vollendete - 3. Lebensjahr
- die körperliche und geistige Eignung des Kindes
- die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten
- die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
- die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse und ärztlicher Atteste im Bedarfsfalle
- die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten
Die Aufnahme in die alterserweitere Kindergartengruppe kann nach Maßgabe der Beurteilung durch die Kindergartenleitung hinsichtlich der freien Kapazitäten, körperlichen und geistigen Eignung auch vor der Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen.
„In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (§3 (1) K-KBBG)
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
§3
VORSCHRIFTEN FÜR DEN BESUCH
- Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von den Erziehungsberechtigten bis spätestens 8:45 Uhr in den Kindergarten bzw. zu den festgelegten Zeiten an die jeweiligen Bushaltestellen gebracht zur werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.
- Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
- Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.
- Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen.
- Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
- Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die Kindergartenleitung/ Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen.
- Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind.
- Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.
- Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.
- Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten (lt. § 3a des K-KBBG).
§4
INFORMATIONEN ZUM VERPFLICHTENDEN KINDERGARTENJAHR
(Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,):
„(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
…
(4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Paragraph 5,
BETRIEBS- UND ÖFFNUNGSZEITEN
5.1 Betriebszeiten
Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres (außer dieser fällt auf einen Donnerstag oder Freitag, dann öffnet der Kindergarten am darauffolgenden Montag) und endet mit 31. Juli des folgenden Jahres (außer dieser fällt auf einen Montag oder Dienstag, dann ist am Freitag vorher Kindergartenschluss).
An Fenstertagen, schulautonomen bzw. schulfreien Tagen obliegt es der Gemeinde, nach entsprechender Bedarfserhebung, die Öffnungszeiten bzw. die Gruppenanzahl anzupassen.
Der Kindergarten bleibt an folgenden Tagen geschlossen:
- Weihnachtsferien (lt. Schulferien)
- Karwoche
5.2 Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 7.00 – 15.00 Uhr
5.3 Abholzeiten:
Kinder, die den Kindergarten halbtags besuchen, müssen bis 12.30 Uhr abgeholt werden. Ausnahme: ermäßigte Halbtagsbesuch ohne Mittagessen, hier gilt 11.40 Uhr als Abholzeit.
Kinder, die den Kindergarten ganztags besuchen, müssen spätestens bis zum jeweiligen Ende der Öffnungszeit abgeholt werden.
5.4 Sommerkindergarten:
Bei entsprechendem Bedarf von mindestens 10 Kindern in der gesamten Betreuungseinrichtung, obliegt es der Gemeinde den Kindergarten bis Mitte August als Sommerkindergarten zu führen.
Sollte Ihr Kind in den ersten zwei Augustwochen eine Betreuung benötigen, ist die Anmeldung verpflichtend und der dafür anfallende Elternbeitrag im Vorhinein zu leisten. Die Kindergartenleitung wird diesbezüglich jeweils im Frühjahr eine Erhebung durchführen.
§6
BEITRÄGE
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag im Vorhinein zu leisten. Diese werden jährlich (am 01. Jänner des jeweiligen Jahres) an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria angepasst.
Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr ist 11 mal im Jahr zu entrichten und bleibt auch bei Urlaubsaufenthalten aufrecht. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Beitrag zu leisten (ärztliche Bestätigung).
Bei Besuch bis maximal der ersten beiden Juliwochen des Kindergartenjahres wird nur der halbe Monat verrechnet.
Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird für Kinder, welche sich ein Jahr vor Schuleintritt befinden (verpflichtetes Kindergartenjahr), ein Halbtagsplatz ohne Verpflegung mit einer Förderung in der Höhe von € 85,00 unterstützt.
Folgende Beiträge sind zu leisten:
6.1 Kindergartengruppen
- Halbtags ohne Verpflegung: € 85,00 (VPI-Anpassung per Jänner jeden Jahres)
- Halbtags mit Verpflegung: € 130,00 (VPI-Anpassung per Jänner jeden Jahres)
- Ganztags mit Verpflegung: € 160,00 (VPI-Anpassung per Jänner jeden Jahres)
Basis für die Ermittlung bildet der VPI 2015 Verbraucherpreisindex 2015
Die Verpflegung beinhaltet:
Vormittagsjause
Mittagessen
Nachmittagsjause
ausreichend Getränke
Die Zubereitung aller Mahlzeiten erfolgt gemäß den Kriterien der „Gesunden Küche“ (Land Kärnten).
Der Kindergartenbeitrag beinhaltet weiters auch den Bustransfer vom und zum Kindergarten. Der Bus verkehrt grundsätzlich an Tagen mit Schulbetrieb in der Volksschule St. Stefan.
Ausflüge: Fallweise werden vom Kindergarten Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.
6.2 Ermäßigungen
Preisstaffelungen werden vorgenommen, wenn mehrere Kinder zugleich den Kindergarten besuchen.
6.3 Bustransfer
Ob und in welcher Art die Kindergartenkinder mit dem Bus transportiert werden können, entscheidet nach wirtschaftlichen, betrieblichen und organisatorischen Überlegungen die Gemeinde St. Stefan im Gailtal. Der Kindergartenbus fährt zu den im Fahrplan angegebenen Zeiten.
§7
AUSTRITT UND ENTLASSUNG
Eine Abmeldung kann aus triftigen Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum jeweils ersten eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
Grund für eine Entlassung:
1. Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
2. Das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt.
3. Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte
4. Zahlungsrückstände
5. Längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung
6. Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten im Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch
Im Bezug auf Punkt 1 sowie Punkt 2 ist vor Ausschluss eines Kindes vom Besuch des Kindergartens eine fachliche Stellungnahme der Landesregierung, die unter Einbeziehung einer Psychologin, möglichst mit Spezialisierung auf Kinderpsychologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, zu erfolgen hat, einzuholen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss bestätigt (lt. Paragraph 25, Absatz 2, des K-KBBG).
§8
WIRKSAMKEITSBEGINN
1. Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates St. Stefan im Gailtal vom 31.07.2018 Zl. 004/1/2/2018 (Kinderbetreuungsordnung) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Ronny Rull)
Angeschlagen am: 03.12.2019
Abgenommen am: