Gemeinde St.Stefan im Gailtal

9623 St.Stefan/Gail

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St.Stefan im Gailtal vom 24.03.1995, Zahl: 813/0/1/95, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird. Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde St.Stefan i.G. sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

Abholbereich

              (1)              Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

              (2)              Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülles hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.

              (3)              Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

Paragraph 3,

Sonderbereich

Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfaßt die in der Plandarstellung (Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 4,

Sammlung und Standorte für Müllbehälter aus dem Sonderbereich

              (1)              Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zu Verfügung gestellten Behälter zu verbringen.

              (2)              Die Sammelplätze sind wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    für Hausmüll:              Schmölzing, Parz. 952/1,
KG St.Stefan/Gail, Wirtschaftshof
der Gemeinde St.Stefan im Gailtal und

                                          Vorderberg, Parz. . 127, KG Vorderberg,

Kindergarten der                                                         Gemeinde St.Stefan im Gailtal.

  1. Litera b
    für Sperrmüll:              Schmölzing, Parz.
952/1, KG St.Stefan/Gail, Wirtschaftshof
der Gemeinde St.Stefan im Gailtal.

Paragraph 5,

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

              (1)              Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen

Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen

              (2)              Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, daß sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

              (3)              Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zur verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 6,

Müllbehälter

              (1)              Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für

die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalles eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.

              (2)Als Müllbehälter sind aufzustellen:

                                                                                                  Kunststoffmüllbehälter

mit einem Fassungsraum von 120 Liter,

                            Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 800

Liter,                                                                                                  Großraumbehälter

mit einem Fassungsraum von 1.100 Liter.

              (a)              Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt

meldebehördlich gemeldeten Person wird                             mit mindestens

7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

                            (b)              Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden

Hausmüll wird als durchschnittlicher                                           Anfall

von Abfall

*               bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof,

Handel, Gewerbe und               Kleingewerbe 120 Liter Abfall pro

Woche und

*               über 10 Mitarbeiter 240 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

              (3)              Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

              (4)              Als Müllbehälter gelten auch Säcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die von der Gemeinde zu beziehenden Müllsäcke zu verwenden.

              (5)              Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz , Kärntner

Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

Paragraph 7,

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

              (1)              Das Einbringen von Problemstoffen und anderen

Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994.

              (2)              Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges

sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

              (3)              Die Müllbehälter sind in der Art und Weise

reinzuhalten, daß der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 8,

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

              (1)              Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

              (2)              Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme diese Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 89, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.

              (3)              Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

              (4)              Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben,

sofern dieses zumindestens drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 9,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 01. April 1995 in Kraft.

Paragraph 10,

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St.Stefan im Gailtal vom 20.12.1989, Zahl: 813/0/89, soweit sie den von der Abfuhrordnung umfaßten Inhalt betrifft, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

angeschlagen am:              29.März 1995

abgenommen am:              20.April 1995