Gemeinde St. Stefan
9623 St. Stefan/Gail
Zahl: 717/1978
Betr.: Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof in Vorderberg
Friedhofsordnung
Der Gemeinderat der Gemeinde St. Stefan hat in seiner Sitzung am 23. März 1978 folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 26, des Landesgesetzblatt Nr. 61, Gesetz vom 2.7.1971 über das Leichen- und Bestattungswesen, wird für den Gemeindefriedhof in Vorderberg folgende Friedhofsordnung erlassen:
Paragraph eins,
Besitzverhältnis
Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde St. Stefan. Er besteht aus den Grundstücken Nr. 701, 713, 714/1, 714/2, 715 und 716 Katastralgemeinde Vorderberg. Er dient der Beisetzung aller Personen, die in Vorderberg verstorben sind oder bei ihrem Tode in diesem Bereich ihren Wohnsitz hatten, sowie derjenigen Personen, die durch die Erwerbung einer Grabstätte ein Anrecht auf die Beisetzung haben.
Paragraph 2,
Verwaltung
(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde St. Stefan.
(2) Die Gemeinde hat ein Leichenbuch zu führen, in das nachstehende Daten der auf dem Friedhof beerdigten Personen einzutragen ist:
die laufende Nummer, Tag der Eintragung, Name, Religion, Stand, Beruf und Alter der Verstorbenen, Sterbeort und Sterbetag, Sterbestunden, Tag und Stunde der Beerdigung sowie die Bezeichnung der Grabstätten.
Paragraph 3,
Ordnungsvorschriften
(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet.
(2) Am Friedhof ist alles zu unterlassen, was die Würde des Ortes beeinträchtigen könnte. Verboten ist daher insbesondere das Lärmen, das Radfahren, das Befahren der Wege mit Motorfahrzeugen aller Art. (3) Jede Verunreinigung der Friedhofsanlagen ist zu vermeiden. Abfälle sind auf den hiefür vorgesehenen Ort zu verbringen.
(4) Kränze sind von den Benützungsberechtigten in angemessener Frist zu verräumen.
(5) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Paragraph 4,
Sanitätspolizeiliche Bestimmungen
(1) Zur Bestattung sind Holzsärge zu verwenden oder Särge aus Materialien, die in der Verwesungszeit laut Absatz 2, verrotten können. Die Fugen derselben müssen flüssigkeitsdicht verschlossen sein. Die Verwendung von Särgen und Urnen aus Materialien, die nicht verrotten, ist unzulässig.
(2) Die Wiederbelegung eines Grabes ist nur nach Ablauf der Verwesungszeit zulässig. Die Verwesungszeit (Ruhefrist) beträgt 10 Jahre. Durch Tiefergraben kann ein Grab vor Ablauf der Verwesungszeit neuerlich benutzbar gemacht werden (Tiefgrab).
Paragraph 5,
Art der Grabstätten
(1) Die Gräber werden eingeteilt:
(2) Die Vergabe der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung nach dem Friedhofsplan vorgenommen.
Paragraph 6,
Ausmaß der Grabstätten
Paragraph 7,
Rechte am Grab
(1) Die Nutzungsrechte an Grabstätten werden durch die Zahlung der mit Gemeinderatsbeschluss festgelegten Gebühren erworben.
(2) Das Benützungsrecht kann nur von einer physischen Person erworben werden und ist übertragbar. Die Übertragung unter Lebenden ist an die Zustimmung der Gemeinde gebunden.
(3) Mit Zustimmung des Benützungsberechtigten können in einer Grabstätte auch dessen Ehegatte, Verwandte und andere nahe stehende Personen beerdigt werden.
(4) Grabstätten dürfen nur in bereits eröffneten Grabfeldern vergeben werden.
Paragraph 8,
Erlöschen des Benützungsrechtes
(1) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt:
(2) Wenn ein Benützungsrecht erlischt, hat der Benützungsberechtigte das Grabdenkmal binnen sechs Monaten zu entfernen.
(3) Wird dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig entsprochen, geht das Eigentum am Grabdenkmal entschädigungslos an die Gemeinde St. Stefan über.
(4) Der Benützungsberechtigte hat im Falle des Erlöschens des Benützungsrechtes keinen Anspruch auf Ersatz bereits geleisteter Zahlung.
Paragraph 9,
Grabstättenverzeichnis
(1) Die Friedhofsverwaltung hat einen Plan aufzulegen in welchem sämtliche Grabstätten nach ihrer Lage innerhalb des Friedhofes ersichtlich gemacht sind.
(2) Zur Evidenzhaltung der auf dem Friedhof bestatteten Leichen ist ein Gräberbuch zu führen, in welchem Name, Tag des Begräbnisses, Beruf und Wohnort des Verstorbenen, sowie die Nummer der Begräbnisstätte einzutragen sind.
Paragraph 10,
Instandhaltung der Gräber
(1) Der Friedhof ist entsprechend seinem Charakter als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte zu pflegen und zu schmücken. Dies gilt für den Friedhof als Ganzes, wie für jedes einzelne Grab.
(2) Die Benützungsberechtigten haben das Recht auf einem Teil der Grabstätte Rabatte nach individuellen Wünschen zu gestalten.
(4) Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde St. Stefan eingepflanzt werden.
(5) Zum Einstellen von Schnittblumen udgl. sind Gefäße von ordentlicher Form zu verwenden. Die Verwendung von Konserven dosen und ähnlichen Gefäßen ist zu unterlassen. Als Grabzierde sollen nur echte Gewächse Verwendung finden.
(6) Die übrige Fläche der Grabstätten sowie die Zwischenräume zwischen den Grabstätten sind als Rasenfläche zu gestalten.
Paragraph 11,
Grabdenkmäler
(1) Die Aufstellung eines Grabdenkmales ist an die Bewilligung der Gemeinde gebunden. Um diese Bewilligung ist unter Vorlage eines Planes im Maßstab 1:10, sowie einer Situationsskizze im Maßstab 1:50, welche auch die Nachbargräber darstellt, anzusuchen.
(2) Grabdenkmäler die ohne Genehmigung aufgestellt werden bzw. den in der Friedhofsordnung vorgesehenen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten der Benützungsberechtigten entfernt werden.
(3) Für die Herstellung von Grabdenkmälern sind Grabzeichen aus Stein, Metall oder Holz zu verwenden. Die Grabdenkmale sind am Kopf der Grabstätten in gerader fortlaufender Linie auf den hiefür vorgesehenen Fundamenten zu versetzen und so kräftig zu verankern, dass ein Lockerwerden oder Umstürzen ausgeschlossen ist.
(4) Die Mindeststärke der Denkmäler aus Gestein muss 10 cm betragen.
(5) Für die Werkstoffe, Arten und Formen sowie die Ausführung der Denkmäler sind die vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien maßgebend.
Paragraph 12,
Arbeiten am Friedhof
(1) Arbeiten an Grabstätten dürfen während der Dauer von Aufbahrungen und Begräbnissen nicht durchgeführt werden.
(2) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten gestattet. Sie haben die durch ihre Tätigkeit entstandenen Abfälle und Rückstände nach Beendigung ihrer Arbeiten unverzüglich zu entfernen.
(3) Das Abmischen von Beton und Mörtl auf den mit Natursteinplatten errichteten und auf den asphaltierten Wegen, sowie auf Rasenflächen ist verboten.
Paragraph 13,
Haftungsbestimmungen
(1) Die Gemeinde St. Stefan haftet in keiner wie immer gearteten Weise für Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der im Friedhof von wem auch immer eingebrachten Gegenstände.
Paragraph 14,
Gebühren
(1) Für die Einhebung der Gebühren jeder Art ist die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Stefan erlassene Gebührenverordnung maßgebend.
Paragraph 15,
Strafbestimmungen
Die Bestimmungen des Kärntner Leichenbestattungsgesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 61 vom 15.9.1971 sind maßgebend.
Paragraph 16,
Wirksamkeitsbeginn
Diese Friedhofsordnung tritt am 01. April 1978 in Kraft. St. Stefan, am 1978 03 23
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 25.03.1978
Abgenommen am: 15.04.1978