Gemeinde St. Stefan im Gailtal

9623 St. Stefan/Gail

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VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 11.12.2006, Zahl: 810/0/2006, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, i.d.g.F., wird verordnet:

Paragraph eins,

AUSSCHREIBUNG

Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlagen Tratten-St.Paul und Vorderberg wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

GEGENSTAND DER ABGABE

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungs-anlagen ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

BEREITSTELLUNGSGEBÜHR

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Anschluss und Jahr:

  1. Litera a
    für die WVA Tratten-St.Paul € 16,- (incl. 10 % MwSt.)
  2. Litera b
    für die WVA Vorderberg € 16,- (incl. 10 % MwSt.)

Paragraph 4,

BENÜTZUNGSGEBÜHR

(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser:

  1. Litera a
    für die WVA Tratten-St.Paul              € 0,55 (incl. 10 % MwSt.)
  2. Litera b
    für die WVA Vorderberg              € 0,77 (incl. 10 % MwSt.)

Paragraph 5,

ABGABENSCHULDNER

(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr ist der Eigentümer des an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasser-versorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 6,

PAUSCHALIERUNG

Bei Bauführungen, bei denen der Wasserverbrauch nicht mittels eines Wasserzählers ermittelt werden kann, ist die Benützungsgebühr in der Weise zu pauschalieren, dass neben der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu ermittelnden Bereitstellungsgebühr die Anzahl der m2 je Geschoßfläche unter Zugrundelegung des bewilligten Bauplanes mit dem halben Gebührensatz gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vervielfacht werden. Die Bereitstellungsgebühr ist jährlich und die Benützungsgebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einmalig für die gesamte Bauzeit zu entrichten.

Paragraph 7,

FESTSETZUNG DER ABGABE

Die Wasserbezugsgebühr ist jeweils jährlich bis 30. April des folgenden Jahres festzusetzen.

Paragraph 8,

WIRKSAMKEIT

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.1.2007 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 15.12.2000, Zahl: 810/0/2000, und vom 15.12.2004, Zahl: 810/0/2004, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Hans Ferlitsch

angeschlagen am: 22.12.2006

abgenommen am:25.1.2007