Gemeinde St. Stefan im Gailtal
9623 St. Stefan/Gail
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VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 11.12.2006, Zahl: 810/0/2006, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, i.d.g.F., wird verordnet:
Paragraph eins,
AUSSCHREIBUNG
Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlagen Tratten-St.Paul und Vorderberg wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
GEGENSTAND DER ABGABE
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungs-anlagen ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3,
BEREITSTELLUNGSGEBÜHR
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Anschluss und Jahr:
Paragraph 4,
BENÜTZUNGSGEBÜHR
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser:
Paragraph 5,
ABGABENSCHULDNER
(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr ist der Eigentümer des an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.
(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasser-versorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 6,
PAUSCHALIERUNG
Bei Bauführungen, bei denen der Wasserverbrauch nicht mittels eines Wasserzählers ermittelt werden kann, ist die Benützungsgebühr in der Weise zu pauschalieren, dass neben der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu ermittelnden Bereitstellungsgebühr die Anzahl der m2 je Geschoßfläche unter Zugrundelegung des bewilligten Bauplanes mit dem halben Gebührensatz gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vervielfacht werden. Die Bereitstellungsgebühr ist jährlich und die Benützungsgebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einmalig für die gesamte Bauzeit zu entrichten.
Paragraph 7,
FESTSETZUNG DER ABGABE
Die Wasserbezugsgebühr ist jeweils jährlich bis 30. April des folgenden Jahres festzusetzen.
Paragraph 8,
WIRKSAMKEIT
(1) Diese Verordnung tritt mit 1.1.2007 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 15.12.2000, Zahl: 810/0/2000, und vom 15.12.2004, Zahl: 810/0/2004, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Hans Ferlitsch
angeschlagen am: 22.12.2006
abgenommen am:25.1.2007