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Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Dellach im Gailtal vom 20.11.2024, Zl.

900-4-/2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1.Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

ERGEBNISHAUSHALT

Erträge:                                                                                                         € 3.655.600,-

Aufwendungen:                                                                                     € 3.663.200,-

Nettoergebnis (Saldo 0)                                                               € - 7.600,-

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:                                                 € 2.100,-

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:                                                 € 0,-

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:                                   € - 5.500,-

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

FINANZIERUNGSHAUSHALT

Einzahlungen (operative Gebarung):                                                 € 3.595.700,-

Auszahlungen (operative Gebarung):                                              € 3.399.800,-

Geldfluss aus der operativen Gebarung (Saldo 1)       € 195.900,-

Einzahlungen (investive Gebarung):                                              € 85.500,-

Auszahlungen (investive Gebarung):                                              € 238.600,-

Geldfluss aus der investiven Gebarung                                   € - 153.100,-

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit:                     € 0,-

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit:                     € 121.000,-

 

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:       € - 78.200,-

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

(1) Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabeposten, die den Sachaufwand betreffen, gegenseitig deckungsfähig.

(2) Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

(3) Für die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und investive Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.

Paragraph 41

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 515.746,81

Paragraph 5

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26.11.2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Johannes Lenzhofer

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