Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Dellach im Gailtal vom 20.11.2024, Zl.
900-4-/2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1.Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
ERGEBNISHAUSHALT
Erträge: € 3.655.600,-
Aufwendungen: € 3.663.200,-
Nettoergebnis (Saldo 0) € - 7.600,-
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 2.100,-
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0,-
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 5.500,-
FINANZIERUNGSHAUSHALT
Einzahlungen (operative Gebarung): € 3.595.700,-
Auszahlungen (operative Gebarung): € 3.399.800,-
Geldfluss aus der operativen Gebarung (Saldo 1) € 195.900,-
Einzahlungen (investive Gebarung): € 85.500,-
Auszahlungen (investive Gebarung): € 238.600,-
Geldfluss aus der investiven Gebarung € - 153.100,-
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit: € 0,-
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit: € 121.000,-
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 78.200,-
Paragraph 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
(1) Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabeposten, die den Sachaufwand betreffen, gegenseitig deckungsfähig.
(2) Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
(3) Für die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und investive Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.
Paragraph 41
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 515.746,81
Paragraph 5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26.11.2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Johannes Lenzhofer
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