Zahl:     852/2023

Betr.:   Abfallgebührenverordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 13.12.2023, Zahl: 852 aus 2023,, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der vom 13. Dezember 2023, Zahl: 852-1/2023 (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins

Abfallgebühren

(1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

Paragraph 2

Bereitstellungsgebühr

a) im gesamten Gemeindegebiet:

Die jährliche Bereitstellungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung ergibt sich:

(1)
Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen (Einwohnergleichwerte = EGW), die auf einer Liegenschaft gemäß den melderechtlichen Bestimmungen in einem Haushalt gemeldet sind.

(2)
Die Zurechnung der Personenanzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Bereitstellungsgebühr.

(3)
Die Bewertung der Einwohnergleichwerten in einem Haushalt erfolgt

Bewertung EGW nach Haushaltsgröße

EGW

1 bis 3 Personen

1,00 EGW / Person

4 bis unbegrenzte Personenanzahl

0,75 EGW / Person

(4)
Der jährliche Gebührensatz pro EGW beträgt € 20,00.

(5)
Bei Liegenschaften mit touristischer Nutzung werden zusätzlich 5 EGW pro 1000 Nächtigungen zur Verrechnung gebracht. Als Berechnungsgrundlage werden die Nächtigungen des Vorjahres aufgrund der Nächtigungsstatistik herangezogen.

Paragraph 3

Entsorgungsgebühr

(1) Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich im Abholbereich und im Sonderbereich aus der Vervielfachung der zugeteilten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, bzw. aus der Vervielfachung des Gebührensatzes mit der Anzahl der zugeteilten Müllsäcke.

Die Zuteilung der 70 lt Müllsäcke (EGW-Sack) je Liegenschaft erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Zuteilung nach Haushaltsgröße

EGW-Sack/Jahr

1 Person

6

2 Personen

9

Je weitere Person zusätzliche

2

(2) Für leerstehende Liegenschaften ohne Wohnsitzmeldung werden 3 EGW/Sack pro Jahr festgesetzt.

(3) Der Gebührensatz für einen EGW/Sack und Jahr beträgt im Abholbereich € 11,00 und im Sonderbereich € 9,50.

 

(4) Die Entsorgungsgebühr für den Zusatzsack beträgt je Zusatzsack € 11,00 pro Sack im Abholbereich und € 9,50 pro Sack im Sonderbereich.

(5) Der Gebührensatz für die zugeteilten Müllbehälter (Container) beträgt:

Behältergröße

Gebühr je Entleerung in €

120 lt Behälter

16,00

240 lt Behälter

28,00

660 lt Behälter

70,00

770 lt Behälter

80,00

800 lt Behälter

83,00

Die Erhöhung oder Reduzierung des Behältervolumens wird mit den nächstfolgenden Monat wirksam.

Paragraph 4

Abgabenschuldner

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 5,

Festsetzung, Stichtage und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Festsetzung der Abfallgebühren für den Abholbereich und den Sonderbereich hat – mit Ausnahme der Abfallgebühr für zusätzliche Müllsäcke und Müllbehälter (Container) - gemäß Paragraph 9, Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.

(2) Vierteljährlich am 15. Februar, am 15 Mai, am 15. August und am 15. November sind anteilige Zahlungen aufgrund dieser Abgabenfestsetzung zu leisten.

(3) Der Betrag wird jeweils mittels Lastschriftanzeigen mitgeteilt.

(4) Die Abfallgebühren für die Müllbehälter (Container) werden im Oktober jeden Jahres bescheidmäßig festgesetzt und sind am 15. November jeden Jahres fällig.

(5)         Die Entsorgungsgebühr für den Zusatzsack ist mit Abholung des Zusatzsackes am Gemeindeamt der Gemeinde Dellach zu entrichten.

(6)        Stichtag für die der Zurechnung der Müllgebühr zugrunde gelegter Anzahl der gemeldeten Personen ist der 1. Jänner eines jeden Jahres.

Paragraph 6

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 10% ist in allen Beträgen inkludiert.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 17. Dezember 2015, Zahl: 852 aus 2015,, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung) außer Kraft.

Der Bürgermeister

Johannes Lenzhofer