Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 30. Juli 2026, Zl. 8512-1/2026, mit der die Kanalgebühr für die Kanalisationsanlage Leifling ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung – Leifling 2026)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, und gemäß §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024, wird verordnet: Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
Für die Sammlung, Ableitung, Reinigung und Behandlung der im Entsorgungsbereich der Kanalisationsanlage Leifling anfallenden Abwässer wird von der Gemeinde Dellach eine Kanalgebühr ausgeschrieben.
§ 2Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Kanalgebühr ist für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindekanalisationsanlage zu entrichten.
(2) Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Dellach ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Leifling).
§ 3Paragraph 3
Kanalgebühr
Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Festlegung von Tarifen für die an den Kanal angeschlossenen Gebäude (Objekt) sowie den pauschalierten Verbrauch über die Anzahl der Einwohner (Hauptwohnsitz), der Mitarbeiter im Betrieb und die Fremdenbetten (Stichtag 1. Jänner jeden Kalenderjahres). Für ein unbewohntes Gebäude oder Ferienhaus werden zumindest zwei Fremdenbetten angenommen.
§ 4Paragraph 4
Höhe der Kanalgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit
10 %:
Je Objekt EUR 330,--
Je Einwohner EUR 132,--
Je Fremdenbett EUR 66,--
Je Mitarbeiter EUR 33,--.
§ 5Paragraph 5
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Dellach angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen verpflichtet.
§ 6Paragraph 6
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)
Die Kanalgebühr ist einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Vorschreibung erfolgt im Feber.
(2)
Die gemäß § 7 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen. Die gemäß Paragraph 7, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 7Paragraph 7
Teilzahlungen
(1)
Für die Kanalgebühr sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Mai, August und November; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Kanalgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Kanalgebühr.
(3)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961). Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
§ 8Paragraph 8
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 19. Dezember 2019, Zahl 8512/2019 mit der die Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung - Leifling), außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 19. Dezember 2019, Zahl 8512 aus 2019, mit der die Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung - Leifling), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Johannes Lenzhofer