Mitteilung der Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 17. Mai 2023, Zl. 8511 aus 2023,, mit der die Kanalgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung - St. Daniel)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Sammlung, Ableitung, Reinigung und Behandlung der im Entsorgungsbereich der Kanalisationsanlage St. Daniel anfallenden Abwässer werden von der Gemeinde Dellach Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2

Gegenstand der Abgabe

(1)
Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)
Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)
Für die Bereitstellung und Benützung der Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(5)
Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Dellach ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: St. Daniel).

Paragraph 3

Bereitstellungsgebühr

(1)
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)
Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude und befestigten Flächen mit dem jeweiligen Gebührensatz.

Paragraph 4

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %

138,89 Euro.

Paragraph 5

Benützungsgebühr

(1)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung.

(2)
Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser; 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m³ Abwasser gleichgestellt.

(3)
Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4)
Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 6

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

€ 3,00 Euro.

Paragraph 7

Wasserzählergebühr

(1)
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

8,40 Euro.

(2)
Die Wasserzählergebühr ist nicht zu entrichten, wenn die Verpflichtungen nach dem Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, nachweislich von der (jeweiligen) Wassergenossenschaft übernommen werden.

Paragraph 8

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Dellach angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 9

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)
Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Vorschreibung erfolgt im Februar.

(2)
Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).

(3)
Die gemäß Paragraph 10, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 10

Teilzahlungen

(1)
Für die Kanalgebühren und die Wassergebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Mai, August und November; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3)
Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)
Der Teilzahlungsbetrag für die Wasserzählergebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Wasserzählergebühr.

(5)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 11

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 19. Dezember 2019, Zahl 8511 aus 2019, mit der die Kanalgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung - St. Daniel), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johannes Lenzhofer