Zahl: 813/2023

Betr.: Abfuhrordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 13. Dezember 2023, Zahl: 813 aus 2023,, mit der die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird (ABFUHRORDNUNG)

Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes 83 aus 2020, wird verordnet:

Paragraph eins

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde Dellach sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO 2004, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, für die Sammlung und die Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2

Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken dürfen den Sperrmüll zu den festgelegten und entsprechend verlautbarten Öffnungszeiten ins Sammelzentrum der Gemeinde Dellach verbringen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung des angelieferten Sperrmülls werden entsprechende Kostenersätze (privatrechtliches Entgelt) verrechnet.

(2) Die Abholung bzw. der Abtransport von Sperrmüll kann gegen vorherige Anmeldung bei der Gemeinde auch in Form eines Holsystems erfolgen. Die dabei anfallenden Kosten für den Transport, das Be- und Entladen sowie die Sortierung, Verwertung bzw. Entsorgung sind der Gemeinde vom Auftraggeber zu ersetzen.

Paragraph 3

Sonderbereich

Der Sonderbereich umfasst die in der Plandarstellung festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.

1.
Der Sonderbereich umfasst:

a) Einzellage im Ortsteil Gurina – Grundstücke Nr. .41/2, .42/2, .7/17, .406, KG 75101 (Beilage 1 und 2 – Plandarstellung Sonderbereich Gurina);

b) Einzellage im Ortsteil Wieserberg – Grundstücke Nr. .4, .7/11, KG 75101 (Beilage 4 – Plandarstellung Sonderbereich Wieserberg);

c) Einzellage im Ortsteil Siegelberg – Grundstücke Nr. .9, 26, 41, KG 75101 (Beilage 5 – Plandarstellung Sonderbereich Siegelberg);

d) Einzellage im Ortsteil Leifling – Grundstücke Nr. .10, .12, 238/1, KG 75101 (Beilage 6 – Plandarstellung Sonderbereich Leifling);

e) Einzellage im Ortsteil Stollwitz – Grundstücke Nr. 3350, 3325, 3324, 3332, 3330, .65/2, .64, .65/1, 3348, 3369, 3318, KG 75101 (Beilage 7 – Plandarstellung Sonderbereich Stollwitz und Oberstollwitz);

f) Einzellage im Ortsteil Goldberg – Grundstücke Nr. .48/1, .51/4, .54, .57, .59/2, 735, 213, 706/1, .59/1, .51/3, .343, KG 75101 (Beilage 9 und 10 – Plandarstellung Sonderbereich Goldberg);

g) Einzellage im Ortsteil Monsell – Grundstücke Nr. .223/1, 1437/4, KG 75101 (Beilage 11 – Plandarstellung Sonderbereich Monsell;

h) Einzellage im Ortsteil Sankt Daniel – Grundstücke Nr. 1255/1, 1256/22, 1256/4, KG 75101 (Beilage 11 – Plandarstellung Sonderbereich Sankt Daniel);

i)
Einzellage im Ortsteil Rüben – Grundstück Nr. 663/2, KG 75101 (Beilage 12 – Plandarstellung Sonderbereich Rüben;

j) Einzellage im Ortsteil Nölbling – Grundstücke Nr. 2873/1, .262, .264, .261/6, 2878/2, KG 75101 (Beilage 13 und 14 – Plandarstellung Sonderbereich Nölbling);

2.
Die Plandarstellungen (Beilagen 1 bis 16) bilden einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.

 
 

Paragraph 4

Abfuhr im Sonderbereich

Die Sammelplätze für den Haus- und Sperrmüll werden wie folgt festgelegt:

a)
Einzellage im Ortsteil Gurina, Einzellage im Ortsteil Wieserberg, Einzellage im Ortsteil Siegelberg, Einzellage im Ortsteil Leifling:

Sammelplatz Vorplatz Soldatenfriedhof Dellach – Grundstück 237/6, KG 75101 (Beilage 3 – Plandarstellung Vorplatz Soldatenfriedhof Dellach);

b)
Einzellage im Ortsteil Stollwitz, Einzellage im Ortsteil Goldberg, Einzellage im Ortsteil Monsell, Einzellage im Ortsteil Sankt Daniel, Einzellage im Ortsteil Rüben – Sammelplatz Wirtschaftshof Gemeinde Dellach – Grundstück 2198, KG 75101 (Beilage 8 – Plandarstellung Wirtschaftshof Gemeinde Dellach);

c)
Einzellage im Ortsteil Nölbling Grundstücke Nr. 2873/1 - Sammelplatz Haus Nölbling Nr. 33 – Grundstück 2868/14, KG 75101 (Beilage 15 – Plandarstellung Haus Nölbling Nr. 33);

d)
Einzellage im Ortsteil Nölbling Grundstücke Nr. .262, .264, .261/6, 2878/2, KG 75101 - Sammelplatz Haus Nölbling Nr. 19 – Grundstück .279, KG 75101 (Beilage 13 – Plandarstellung Haus Nölbling Nr. 19);

e) Für Sperrmüll Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Dellach zu den festgelegten Öffnungszeiten - Grundstück 1393/2, KG 75112 (Beilage 16 – Plandarstellung Altstoffsammelzentrum Gemeinde Dellach);

.

Paragraph 5

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze im Bereich der Hauszufahrt (des Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 6

Müllbehälter

1)
Als Müllbehälter sind aufzustellen:

im Abhol- und Sonderbereich:                70 Liter  Kunststoffsäcke

für in Betrieben anfallenden Müll:               120 Liter Kunststoffbehälter

                                                                                                  240 Liter Kunststoffbehälter

                                                                                                  660 Liter Stahlblechbehälter

                                                                                                  770 Liter  Stahlblechbehälter

                                                                                                  800 Liter Stahlblechbehälter

a)
Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit durchschnittlich 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
b)
Bei dem in Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, K-AWO anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall bei

●      bis zu 10 Mitarbeitern  120 Liter Abfall pro Woche

●      über 10 Mitarbeitern  240 Liter Abfall pro Woche

festgelegt.

Paragraph 7

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

1)
Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Sammelbehälter und das Einbringen heißer Abfälle in Abfallbehälter der Müllabfuhr ist verboten. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Behälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
2)
Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 8,, Beistellung von Müllbehältern

Müllbehälter bzw. Müllsäcke werden vom Abfuhrunternehmen, dessen sich die Gemeinde bedient, beigestellt. Die Verteilung und Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde.

Paragraph 9

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

1)
Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO 2004, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, ausgeschrieben.

2)
Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 10

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 21. Dezember 2005, Zahl 813 aus 2005,, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt wurde, außer Kraft.

Dellach, am 28.03.2024

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

gez. Bgm. Johannes Lenzhofer

Anlagen:

1.
Plandarstellungen Sonderbereiche und Sammelplätze