Zahl: 281 aus 2022,, Betr.: Tarifordnung, Gemeindekindergarten Dellach

Tarifordnung

für den Kindergarten der Gemeinde Dellach

in Entsprechung des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes LBGl. Nr. 13 aus 2011, Paragraph 14, idgF

Paragraph eins

Beiträge

Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

Folgende Beiträge sind zu leisten:

Die Höhe der Monatsbeiträge beträgt:

Für Kinder mit einem Wohnsitz im Gemeindegebiet:

€ 154,-- für den Ganztageskindergarten
o
Zusammensetzung aus € 88,-- Elternbeitrag und € 66,-- Verpflegungsbeitrag

Für Kinder von außerhalb des Gemeindegebietes:

€ 185,-- für den Ganztageskindergarten
o
Zusammensetzung aus € 119,-- Elternbeitrag und € 66,-- Verpflegungsbeitrag

Für Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr (5-jährige), deren Besuch von 20 Stunden in der Woche nicht übersteigt, darf laut K-KBBG Paragraph 21, Absatz 5,, kein Elternbeitrag eingehoben werden, jedoch der Verpflegungsbeitrag.

Durch das Land Kärnten wird für Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr (5-jährige), ein Halbtagsplatz ohne Verpflegung mit einer Förderung in der Höhe von € 85,-- (K-KBBG Paragraph 21, Absatz 6,) unterstützt. Dieser Betrag wird auf die Monatsbeiträge, wenn eine Auszahlung durch das Land Kärnten erfolgt, in der tatsächlichen Höhe angerechnet.

Die monatlichen Beiträge sind 11mal im Jahr zu entrichten.

Die Abwesenheit des Kindes, auch bei Urlaubsaufenthalten, berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, kann der Beitrag durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung halbiert werden.

In begründeten Fällen kann von den Erziehungsberechtigten um Ermäßigung des Elternbeitrages, jedoch nicht für den Verpflegungsbeitrag, angesucht werden.

Die Höhe der Beiträge für Gastkinder kann vom Bürgermeister festgesetzt werden.

 

Gemeindekindergarten Dellach

Bankinstitut: Raiffeisenbank Kötschach-Mauthen

IBAN: AT53 3936 4000 0043 0140

BIC: RZKTAT2K364

Paragraph 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.09.2022 in Kraft und wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Dellach am 30. August 2022 beschlossen.

Dellach, am 31. August 2022

Der Bürgermeister

(Johannes Lenzhofer)

Angeschlagen am: 31. August 2022

Abgenommen am: