Zahl:     210/2025

Betr.:   Tarifordnung schulische Tagesbetreuung (GTS)

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 17. Dezember 2025, Zl.: 210/2025-2, mit welcher die Tarifordnung für die schulische Tagesbetreuung (GTS) festgelegt wird.

Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 3 des Schulorganisationsgesetz – SchOG; BGBl.Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 1a des Kärntner Schulgesetz – K-SchG; Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins

Öffnungszeiten

1.
Die schulische Tagesbetreuung ist an Schultagen von 11:25 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.
2.
Die Kinder sind verpflichtet an den gemeldeten Betreuungstagen bis 16:00 Uhr anwesend zu sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen mit der Schulleitung abzuklären.

Paragraph 2

An-/Abmeldung

1.
Die Anmeldung zur schulischen Tagesbetreuung erfolgt zur gleichen Zeit mit der Schuleinschreibung. Gegebenenfalls können Kinder auch während des laufenden Betreuungsjahres aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
2.
Die Abmeldung kann mit Semesterende bzw. Schulschluss erfolgen.

§3

Berechnung des Kostenbeitrages

1.
Der monatliche Kostenbeitrag berechnet sich wie folgt:

Die jährlichen Personalkosten des Schulerhalters für die schulische Tagesbetreuung pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Kostenbeitrag für die schulische Tagesbetreuung.

2.
Der Kostenbeitrag ist höchstens kostendeckend zu berechnen.
3.
Entstehende Kosten im Rahmen des Schulbetriebes für die Instandhaltung, das Reinigungspersonal, Heizung und sonstigen Sachaufwand sind vom Schulerhalter zu tragen und dürfen nicht weiter verrechnet werden.

Paragraph 4

Elternbeitrag

1.
Eltern haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
2.
Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres gemäß Paragraph 74, K-SchG.

3. Der monatliche Kostenbeitrag für die schulische Tagesbetreuung wird festgesetzt mit

               a. Betreuung an 5 Tagen 185,00 Euro (Euro 80,00 Essensbeitrag, Euro 105,00 Betreuungsbeitrag),

b.           Betreuung an 4 Tagen            160,00 Euro (Euro 64,00 Essensbeitrag, Euro 96,00 Betreuungsbeitrag),

c.           Betreuung an 3 Tagen  128,00 Euro (Euro 48,00 Essensbeitrag, Euro 80,00 Betreuungsbeitrag),

d.           Betreuung an 2 Tagen            91,00 Euro (Euro 32,00 Essensbeitrag, Euro 59,00 Betreuungsbeitrag),

e.           Betreuung an 1 Tag                 75,00 Euro (Euro 16,00 Essensbeitrag, Euro 59,00 Betreuungsbeitrag).

4.
Für Geschwisterkinder verringern sich die Tarife nach 3. um 20,00 Euro je Kind.
5.
Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
6.
Der Kostenbeitrag ist im Voraus monatlich zu überweisen oder wird mittels Bankeinzug eingehoben.
7.
Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Hälfte ermäßigt; bei einer Erkrankung von mehr als 3 Wochen pro Monat wird der Elternbeitrag zur Gänze erlassen.

Paragraph 5

Sonstige Beiträge

1.
Essensbeitrag/ Verpflegung:

Die Höhe des Essensbeitrages beträgt 4,00 Euro pro Portion.

2.
Materialbeitrag:

Pro Jahr und Kind wird ein Materialbeitrag von 40,00 Euro eingehoben.

3.
Veranstaltungsbeitrag:

Allfällige Veranstaltungsbeiträge werden anlassfallbezogen eingehoben.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 09. Juli 2025, Zahl 210 aus 2025,, außer Kraft

Gemeinde Dellach, am 17. Dezember 2025

Der Bürgermeister

(Johannes Lenzhofer)