Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 27.04.2017, Zahl 004-2/2017, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach, , vom 27.04.2017, Zahl: 004-2/2017, mit der die Entschädigung , der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,
Paragraph eins,, Sitzungsgeld, (1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Dellach gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, - 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. , , (2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. , , |
Paragraph 2,, Höhe des Sitzungsgeldes, Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 170,-- Euro festgesetzt., |
Paragraph 3,, Inkrafttreten, (1) Diese Verordnungen tritt mit 01. Mai 2017 in Kraft. , (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dellach vom 03.11.2011, Zahl 004-2/2011, außer Kraft., |
Der/die Bürgermeister/in
Johannes Lenzhofer