F R römisch eins E D H O F S – und
U R N E N S T Ä T T E N O R D N U N G
für die Friedhöfe der Stadt Villach Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2015
Inhalt
1. Allgemeine Bestimmungen 4
1.1 Geltungsbereich 4
1.2 Verwaltung und Aufsicht 4
1.3 Friedhofszweck 4
2. Ordnungsvorschriften 5
2.1 Öffnungszeiten 5
2.2 Verhalten auf den Friedhöfen 5
2.3 Gewerbsmäßige Tätigkeiten, Pflege 7
3. Beisetzung 8
3.1 Allgemeine Vorschriften 8
3.2 Aufbahrungshallen 9
3.3 Bestattungsvorschriften 9
3.4 Beisetzungszeit 10
3.5 Nutzungsdauer, Ruhefrist 10
3.6 Ausheben der Gräber 10
3.7 Exhumierung 11
4. Grabstätten 12
4.1 Arten von Grabstätten 12
4.1.1 Erdgräber 12
4.1.2 Grüfte (gemauerte Grabstellen): 13
4.1.3 Urnengrabstellen 13
5. Gestaltungsvorschriften 14
5.1 Form und Ausführung der Grabmäler und Bepflanzung der Grabanlage 14
5.2 Grabmalgenehmigung und Grabmalkommission 15
5.3 Arten der Grabmäler 16
5.4 Ausmaße der Grabstätten 17
5.5 Bestimmungen zur Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit von Grabdenk mälern……………….18
6. Nutzungsrecht 19
6.1 Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes 19
6.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes 19
6.3 Übergang des Nutzungsrechtes 20
6.4 Erlöschen des Nutzungsrechtes 21
7. Grabpflege 22
8. Schlussbestimmungen 22
8.1 Evidenthaltung, Datenverwendung 22
8.2 Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung 22
8.3 Pflicht zur Obsorge, Haftung 23
8.4 Anordnungen, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, Ersatzvornahme 23
8.5 Gleichstellungsklausel 24
8.6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 24
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Friedhofs- und Urnenstättenordnung gilt für alle Friedhöfe, die im Eigentum oder Besitz der Stadt Villach stehen und von ihr verwaltet werden. Das ist derzeit
● der Zentralfriedhof,
● der Waldfriedhof (außer Anlage Krematorium) und
● der Friedhof St. Martin.
1.2 Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Stadt Villach, Stadtgarten und Friedhöfe (kurz: Friedhofsverwaltung). Diese hat für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe, sowie für die Erhaltung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.
Die Friedhofsverwaltung hat die Bestimmungen des Kärntner Leichen- und Bestattungsgesetzes K-BStG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.85 aus 2013,, zu den Bestattungsanlagen zu berücksichtigen und im Sinne des Paragraph 26, Kärnten Leichen- und Bestattungsgesetz eine Friedhofs- und Urnenstättenordnung zu erlassen.
Jede Person, die einen in der Verwaltung der Stadt Villach stehenden Friedhof betritt, hat die Bestimmungen dieser Friedhofs- und Urnenstättenordnung einzuhalten.
1.3 Friedhofszweck
Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Villach, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Darüber hinaus sind Friedhöfe aber auch Stätten des persönlichen und religiösen Gedenkens, Orte der Ruhe und Besinnung.
Als Friedhof sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen, wobei im Zweifel der jeweilige Strukturplan maßgebend ist. Die als Parkflächen ausgewiesenen Liegenschaften stehen im Eigentum der Stadt Villach.
In den städtischen Friedhöfen können verstorbene Menschen (Leichen), Leichenteile, Leichenaschen und nicht lebend geborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt beigesetzt werden.
Die städtischen Friedhöfe sind zur Bestattung von verstorbenen Personen ohne Unterschied von Religion, Bekenntnis, Weltanschauung und Herkunft bestimmt,
a) die Einwohner oder Einwohnerinnen der Stadt Villach waren
b) die im Gebiet der Stadt Villach verstorben sind oder deren Leiche im Stadtgebiet von Villach aufgefunden wurde;
c) für die ein Nutzungs- oder Beisetzungsrecht einer belegungsfähigen Grabstelle besteht.
Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Von der Friedhofsverwaltung ist in diesen Fällen insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
Für jeden Friedhof sind Strukturpläne zu verfassen, in welchen die Grabstellenarten und Grabfelder, die Art und Ausführung der Grabdenkmäler, sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen, festzulegen sind. Die Strukturpläne sind von dem für die städtischen Friedhöfe zuständigen Ausschuss der Stadt Villach zu genehmigen. Sie sind für die Anlage, Erschließung und Benützung der Friedhöfe maßgebend.
2. Ordnungsvorschriften
2.1 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der bei den Friedhöfen bei den Eingängen oder auf der Homepage der Stadt Villach (www.villach.at) bekanntgegebenen Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen (Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten etc.) andere Öffnungszeiten festsetzen.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Betreten der Friedhöfe einzuschränken oder Friedhöfe vorübergehend zu schließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Betreten des Friedhofes das Leben oder die Gesundheit der Besucher gefährdet ist oder wenn Bau-, Erhaltungs- und Winterdienstarbeiten durchgeführt werden, durch die ein sicheres Betreten des Friedhofes nicht möglich ist.
2.2 Verhalten auf den Friedhöfen
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Es darf keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder beeinträchtigt werden.
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen davon sind städtische Dienstfahrzeuge, Kinderwägen, Rollstühle und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung; Fahrräder dürfen geschoben werden;
- das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art, mit Ausnahme von Gelegenheitsmärkten nach § 286 Gewerbeordnung 1994;
- das Verteilen von Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen;
- das Anbringen von Plakaten;
- die Ablagerung von Abfällen und Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Behälter und Stellen;
- die Verunreinigung und Beschädigung des Friedhofes, seiner Einrichtungen, der Grabstellen und der baulichen Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten von Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen und das Betreten fremder Grabstätten;
- zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben;
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
- das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde für Behinderte Personen;
- die Verwendung bzw. Einbringung von Seife, Waschmitteln, Chemikalien u. dgl. sowie von Schmutzwasser in Brunnen;
- die Reinigung von Arbeitsgeräten bei den Wasserentnahmestellen;
- das Verwenden von Unkrautbekämpfungs-und Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung von den vorangeführten Bestimmungen Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Anordnungen der Organe und Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden kann.
Kinder unter 6 Jahren Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Das Betreten von Gräbern erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zum Zweck der Durchführung von gärtnerischen Gestaltungs- und Pflegearbeiten sowie zur Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung von Grabausstattungen erlaubt. Das Betreten von fremden Gräbern ohne Notwendigkeit ist verboten.
2.3 Gewerbsmäßige Tätigkeiten, Pflege
Gewerbsmäßige Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von dazu befugten Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist die Gewerbeberechtigung jederzeit nachzuweisen. Kann der Gewerbeberechtigte seine Gewerbeberechtigung nicht nachweisen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen bis zum Nachweis der Gewerbeberechtigung zu untersagen.
Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnungen der Organe und Beauftragten der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Friedhofsverwaltung kann für Beschädigungen an Grabanlagen durch Gewerbetreibende nicht haftbar gemacht werden.
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Alle Arbeiten sind möglichst lärmarm unter Wahrung der Würde des Friedhofes auszuführen.
Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist unbedingt Rücksicht zu nehmen. Im Sinne eines pietätvollen Ablaufes sind die Anordnungen der Organe und Beauftragten der Friedhofsverwaltung in diesem Zusammenhang zu befolgen. Insbesondere kann von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Beisetzungsfeierlichkeiten eine Arbeitsunterbrechung angeordnet werden. Die Zeremonie störende Geräte und Ablagerungen sind über Aufforderung rechtzeitig vor deren Beginn zu entfernen.
Das Bewerben von Waren und Leistungen sowie das Ansprechen von Besucherinnen und Besucher der Friedhöfe zur Anbahnung von Geschäften sind untersagt.
Wege- Platz- und Rasenflächen sind zu schonen.
Für die Ausübung von Dienstleistungen ist folgendes untersagt:
- die Zubereitung von Zement und Mörtel ohne geeignete Unterlagen;
- das Reinigen der Arbeitsgeräte an Brunnen oder Wasserentnahmestellen der Friedhöfe;
- Die Benützung der aufgestellten Mistkörbe zur Beseitigung von Abraum- und Verpackungsmaterial, insbesondere Blumentöpfe und Pflanzenpaletten, außer es handelt sich um Kleinstmengen von gärtnerischem Abraum (z.B. einzelne Blätter oder Blumen); Abfälle und Erde, die bei Aufstellung von Grabdenkmälern übrig bleiben, hat der die Arbeiten ausführende Gewerbetreibende somit mitzunehmen und selbst zu entsorgen;
- Firmenbezeichnungen von Steinmetzbetrieben sind auf Grabdenkmalen anzubringen, sie dürfen ein Höchstausmaß von 30 cm² nicht überschreiten.
- Firmenbezeichnungen von Friedhofsgärtnern – das ist ausschließlich der Firmenname - sind mittels Pflöcken oder mit Stecktafeln auf der Grabstelle zu versehen. Pflöcke dürfen bei Sarggräbern eine Breite von höchstens 4 cm und eine sichtbare Länge von höchstens 25 cm aufweisen; bei Urnengräbern dürfen sie eine Breite von höchstens 4 cm und eine sichtbare Länge von höchstens 13 cm aufweisen; Stecktafeln dürfen eine maximale Sichtfläche von 50 cm² nicht überschreiten. Nicht entsprechende Firmenbezeichnungen können von der Friedhofsverwaltung nach erfolgter Aufforderung auf Kosten des Gewerbetreibenden entfernt werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen (z.B. besondere Witterungsverhältnisse) das Befahren der Wege untersagen.
Grabarbeiten auf städtischen Friedhöfen können ausschließlich nur durch eigene Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung bzw. nur über ausdrückliche Beauftragung der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden.
Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Die Zustimmung ist den Organen und Beauftragten der Friedhofsverwaltung über deren Verlangen nachzuweisen.
Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern und Beisetzungszeremonien nicht stören. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Dasselbe gilt auch für allfälliges Aushubmaterial und sonstigen Abraum. Das Risiko (vor allem jenes von Diebstahl und Beschädigung) für die am Friedhof gelagerten Materialien einschließlich Grabausstattung, Geräte und Hilfsmittel trägt der Gewerbetreibende. Er haftet für alle Schäden die aufgrund dieser Lagerung verursacht werden.
Erforderlichenfalls sind die gewerblichen Arbeiten für die Dauer von Beisetzungszeremonien zu unterbrechen, um einen pietvollen Ablauf derselben zu gewährleisten.
3. Beisetzung
3.1 Allgemeine Vorschriften
Jede Leiche und jede Totgeburt sind zu bestatten. Als Bestattungs- oder Beisetzungsarten sind die Erdbestattung, die Feuerbestattung und als Variante letzterer die Naturbestattung zulässig.
3.2 Aufbahrungshallen
Die Aufbahrungshallen dienen der Aufnahme der zur Aufbahrung eingesargten Leichen bis zur Bestattung.
Die Aufbahrungshallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung während der festgelegten Zeiten betreten werden.
In den Aufbahrungshallen sind die Särge grundsätzlich verschlossen aufzubewahren.
Verstorbene, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet waren oder bei denen eine Aufbahrung aus anderen sanitätspolizeilichen Rücksichten nicht zulässig ist, dürfen nicht aufgebahrt werden. Sie sind unverzüglich in einen abgesonderten und zur Aufnahme solcher Leichen bestimmten Raum zu bringen.
3.3 Bestattungsvorschriften
Bei der Einlieferung einer Leiche ist der Totenbeschauschein und die Sterbeurkunde, bei Einlieferung einer Urne, der Einäscherungsnachweis der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Einbringung von Särgen, die von auswärtigen Bestattungsanstalten übergeführt werden, bedarf der vorherigen Verständigung der Friedhofsverwaltung. In diesem Fall sind die Kopie der Sterbeurkunde und die Überführungsanzeige vorzulegen. Fehlen die erforderlichen (sanitätspolizeilichen) Urkunden, insbesondere die Überführungsanzeige oder der Leichenpass, darf die Leiche oder Urne von der Friedhofsverwaltung nicht übernommen werden.
Enterdigte Urnen dürfen nur an ein gewerberechtlich befugtes Bestattungsunternehmen, an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage (Friedhofsverwaltung) übergeben werden.
Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten in den Aufbahrungshallen, der Transport der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge haben durch befugte gewerbliche Bestatter zu erfolgen. Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, an den Feierlichkeiten durch ihre Vertreter mitzuwirken, nicht berührt.
Nicht gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften bzw. andere Institutionen dürfen an den Bestattungsfeierlichkeiten nur dann mitwirken, wenn ihre Mitwirkung nicht der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.
Der Zeitpunkt der Bestattung ist so zu wählen, dass sanitäre Interessen nicht verletzt werden. Die Bestattung darf jedoch nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen.
Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Grabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte erfolgen.
Jede Trauerfeier oder Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für das Abhalten von privaten Gedenkfeiern auf den Friedhöfen ist die vorherige der Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
Jede Enterdigung oder Entnahme einer Urne ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und kann nur durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgen. Enterdigte Urnen dürfen nur an ein gewerberechtlich befugtes Bestattungsunternehmen oder an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage (Friedhofsverwaltung) übergeben werden.
3.4 Beisetzungszeit
Den Ort und den Zeitpunkt einer Trauerfeier oder Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
An Sonn-und Feiertagen finden - außer in (behördlich) angeordneten Ausnahmefällen - weder Trauerfeiern noch Bestattungen statt. An Samstagen finden in der Regel keine Bestattungen statt.
3.5 Nutzungsdauer, Ruhefrist
Die Nutzungsdauer für Gräber beträgt 10 Jahre, für Grüfte 25 Jahre.
Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt 10 Jahre. Diese verlängert sich bei Grüften auf 25 Jahre.
3.6 Ausheben der Gräber
Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt ausschließlich den Organen der Friedhofsverwaltung. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können auch befugte Gewerbetreibende auf Kosten der Nutzungsberechtigten unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung herangezogen werden.
Beim Grabaushub können Nachbargräber, sofern erforderlich, durch Überbauten mit Erdcontainern oder sonstigem Zubehör (Grabdeckplatten, Gerätschaften, etc.)in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Die Nutzungsberechtigten sind auch verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial bzw. von Kränzen und Buketts auf ihren Grabstätten zu dulden.
Um die notwendigen Grabungsarbeiten durchführen zu können, können hinderliche Gegenstände, Sträucher oder Bäume bei den Nachbargräbern von der Friedhofsverwaltung gänzlich entfernt oder zurück geschnitten werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Kostenersatz an die Friedhofsverwaltung geltend gemacht werden kann. Die durch das Öffnen und Schließen des Grabes entfernte oder erforderlichenfalls abgeänderte gärtnerische Ausgestaltung des Grabes wird von der Friedhofsverwaltung nicht ersetzt.
Vor einer Beerdigung in einer bereits angelegten Grabstätte sind von den Nutzungsberechtigten spätestens einen Tag vor Graböffnung Pflanzen und Grabbauten zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene Fundamente müssen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchführung einer Beerdigung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch.
Setzungen im Zuge der Bestattungstätigkeiten (Ausheben der Gräber etc.) an Nachbargrabstellen sind unvermeidbar. Dadurch hervorgerufene Schäden werden von der Friedhofsverwaltung nicht erstattet.
3.7 Exhumierung
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen werden nur in nachstehenden Fällen gestattet:
a) Bei Enterdigung (im Folgenden „Exhumierung“)
b) Bei Überführung oder Zusammenlegung.
c) Bei (neuerlicher) Bestattung von Leichen und Leichenresten.
Abgesehen von den auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen, oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.
Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen sicherzustellen.
Sämtliche Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung organisiert und in Zusammenarbeit mit einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen und Leichenreste werden aus hygienischen Gründen nicht in den Monaten Mai bis inkl. September umgebettet.
Jede Entnahme von Urnen zum Zweck der Umlagerung ist nur nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung zulässig.
Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen unzulässig. Es ist dem Friedhofspersonal untersagt, Skelett-und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln bzw. deren Reste oder andere Gegenstände aus dem Grabe zu entnehmen oder auszufolgen.
4. Grabstätten
4.1 Arten von Grabstätten
4.1.1 Erdgräber
Erdgräber sind nicht gemauerte Grabstellen, die für die Beisetzung von Leichen und Leichenteilen sowie (zusätzlichen) Urnen bestimmt sind. Sie werden eingeteilt in:
- Eigengräber (Einzelgrab, Familiengrab, Mehrfachgrab): Eigengräber sind Grabstätten, die vom Erwerber auf einem von der Friedhofsverwaltung bereits eröffneten Gräberfeld ausgewählt werden können und zur Bestattung des Erwerbers und der von ihm namhaft gemachten Personen dienen. In einem Eigengrab ist innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren die Beisetzung eines zweiten Verstorbenen nur nach Tieferbettung des Erstverstorbenen zulässig. Urnen/Aschenkapseln können in einem Eigengrab in beliebiger Anzahl beigesetzt werden.
- Reihengräber: Die Reihengräber werden fortlaufend entsprechend dem Friedhofsplan (Strukturplan) belegt. Die Zuweisung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist unzulässig.
Die Reihengräber sind nach Ablauf der 10jährigen Ruhefrist ausnahmslos einzuebnen und turnusmäßig weiter zu belegen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungsberechtigung für ein Reihengrab besteht nicht.
Die beabsichtigte Einebnung eines Reihengräberfeldes ist unter Anführung der Grabstellennummer an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen, wobei die Kundmachung für die im laufenden Jahre vorgesehenen Einebnungen bis längstens 1. April zu erfolgen hat. Von der Abräumung eines Reihengräberfeldes werden die Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung an der aktenkundigen Adresse schriftlich verständigt.
- Kindergräber: Bei Kindergräbern beträgt die Ruhefrist zehn Jahre. Verstorbene Kinder bis zum Alter von 3 Monaten, Früh-und Totgeburten können in Eigengräbern, beigesetzt oder aber in der dafür am Zentralfriedhof eingerichteten Kindergedenkstätte in Form von Sammelbestattungen anonym beigesetzt werden. Darüber hinaus gelten für Kindergräber (Einzelgräber) die allgemeinen Bestimmungen für Reihengräber.
- Stammgräber: Stammgräber sind die nur am Friedhof St. Martin bestehenden, seinerzeit den am Gemeinschaftsbund der Ortschaft St. Martin (Nachbarschaft) beteiligten Besitzern, für sich und ihre Nachkommen in gerader Linie zur Benützung auf Friedhofsbestandsdauer gesicherte Eigengräber.
- Ehrengräber: Einzelne Grabstätten können über Beschluss des Stadtsenates zu Ehrengräbern erklärt werden. Festlegungen und Vereinbarungen über Gestaltung, Pflege und Erhaltung dieser Grabstätten sind im Zuge dieser Beschlussfassung zu treffen.
4.1.2 Grüfte (gemauerte Grabstellen):
Grüfte sind Grabstätten, die in ausgemauertem Zustand zur Aufnahme von Särgen und Urnen bestimmt sind. Für Grüfte gelten weder im Vorhinein festgelegte Maße, noch irgendeine Reihenfolge bei der Vergabe. Sie sind in jedem einzelnen Fall von der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Die Grüfte müssen jedoch dem allgemeinen Friedhofsplan (Strukturplan) entsprechen. Für Beisetzungen in den Grüften müssen die Särge mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein. Sammelgrüfte für Urnenbeisetzungen können nur von der Friedhofsverwaltung eingerichtet und genützt werden.
4.1.3 Urnengrabstellen
Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten mit Ausnahme der Reihengräber und Kindergräber zur Verfügung.
Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die Art und Ausführung der oberirdischen Beisetzung unterliegt der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Oberirdisch beigesetzte Urnen müssen mittels Verschließung gegen unbefugte Wegnahme gesichert sein. Die Bestattung von Leichenaschen in Urnen (Aschenkapseln) kann auch in Überurnen erfolgen, wodurch sich die festgesetzte Belegungsmöglichkeit in z.B. Urnennischen oder -stelen verringern kann. Die Beisetzung in die Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,40 m zu erfolgen. Soweit es die Größe der Urnen zulässt, dürfen in Urnenwandnischen in Grüften und Eigengräbern Urnen in beliebiger Anzahl beigesetzt werden.
Die Asche (ohne Aschenkapsel) der eingeäscherten Leiche kann ausschließlich auf einer dafür vorgesehenen Fläche im Friedhof eingebracht werden. Die Verwendung von zersetzbaren Urnen/Aschenkapseln aus biologisch abbaubarem Material ist gestattet - eine Exhumierung ist dann nicht mehr möglich.
- Urnennischen / Kolumbarien: sind von der Friedhofsverwaltung errichtete oberirdische Bauwerke oder Gewölbe mit Nischen, die der Aufbewahrung von Urnen dienen und jeweils auf die Dauer von 10 bis 30 Jahren zur Nutzung überlassen werden. Eine Beisetzung in Urnennischen darf nicht in verrottbaren Urnen bzw. nur in einer nicht verrottbaren Überurne erfolgen. Grabschmuck ist nur in den dafür vorgesehenen Nischen oder Kisten zulässig.
- Urnenstelen: sind säulenförmige Aufbauten, die zur Aufnahme von einer oder mehreren Urnen dienen. Urnen können auch unmittelbar im Sockelbereich der Stele im Erdreich oder in einem Schacht beigesetzt werden. Die Flächen für Urnenstelen können mit oder ohne Pflanzflächen ausgewiesen werden. Grabstellen ohne Pflanzflächen werden von der Friedhofsverwaltung bestimmt und mit gepflegt.
- Urnensammelgruft: Die Aushebung einer Urne aus der Urnensammelgruft, die zur Aufnahme von enterdigten Urnen und für Sozialbestattungen dient, ist unzulässig.
- Gemeinschaftsgrabanlagen – Naturbestattungsanlagen: Es handelt sich dabei um in sich geschlossene Grabanlagen mit einem gemeinsamen zentralen Grabdenkmal, ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstelen. Hier ist die Verwendung von Urnen/ Aschenkapseln aus biologisch abbaubarem Material vorgeschrieben. Die Pflege und Gestaltung der Naturbestattungsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung.
Auf diesen Grabanlagen – Naturbestattungsanlagen dürfen keine Blumen, Kerzen und andere Andenken wie Blumenschalen, Kreuze, andere Zeichen und dergleichen an der Beisetzungsstelle aufgestellt oder abgelegt werden.
Zu den Naturbestattungsanlagen laut den beschlossenen Strukturplänen zählen:
Ascheverstreuungsplatz: Hier wird die Leichenasche der eingeäscherten Leiche in eine dafür vorgesehene (Rasen-) Fläche eingebracht bzw. eingestreut. Der für die Aschenverstreuung vorgesehene engere Bereich wird jeweils von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
„Wald der Ruhe“: Auf dieser Wald-Rasen-Fläche wird die biologisch abbaubare Urnen/Aschenkapsel in der Nähe von Bäumen beigesetzt.
„Park der Ruhe“: Die biologisch abbaubare Urne/Aschenkapsel wird gemeinsam mit einem neu erworbenen Baum auf einer davor ausgewiesenen Fläche beigesetzt. Die Baumart wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
5. Gestaltungsvorschriften
5.1 Form und Ausführung der Grabmäler und Bepflanzung der Grabanlage
Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan (Pkt. 1.3) festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern bzw. Friedhofsteilen können besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Grabnutzungsberechtigten bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen. Grabfelder dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bepflanzungen größeren Ausmaßes, das sind Laub-und Nadelgehölze, die über 70 cm hoch werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Bei Beeinträchtigung der Rechte Dritter, bei Gefährdung der Standsicherheit von Grabausstattungen, bei sonstiger Gefahr im Verzug oder bei einer Verletzung der Gestal-
tungsvorschriften ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Bäume oder Sträucher auch ohne vorherige Zustimmung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu schneiden oder zu beseitigen oder sonstige notwendige Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
5.2 Grabmalgenehmigung und Grabmalkommission
Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Zu diesem Zweck ist ein Plan in 3-facher Ausfertigung im Maßstab 1: 10 bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. In Sonderfällen ist das Ansuchen der Grabmalkommission zur Begutachtung vorzulegen. Die Grabmalkommission besteht aus drei Personen und wird je nach Bedarf und der Art der Themenstellung aus Fachbediensteten der Stadt Villach sowie sonstigen sachverständigen Personen und externen Fachleuten (zB Steinmetz, Architekt, etc.) zusammengesetzt. Die Zusammensetzung wird dem zuständigen Ausschuss der Stadt Villach zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Entscheidung der Grabmalkommission ist für die Friedhofsverwaltung und den Nutzungsberechtigten verbindlich.
Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind von den Nutzungsberechtigten bzw. den antragstellenden Personen in besonderen Fällen auch Pläne in einem größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen.
Die Pläne/der Antrag haben zu enthalten:
● den Namen des Friedhofes,
● die Gruppe, die Grabnummer und die Art des Grabmales,
● den Namen und Wohnort des Nutzungsberechtigten, den für das Grabmal gewählten Werkstoff, dessen Farbe und Gestaltung sowie allenfalls zu pflanzende Bäume und Sträucher,
● Beschreibung der Fundamentierung (z.B. Tief- oder Plattenfundament), Einfassung und Sockel und
● Angabe der Abmessungen
Die Zustimmung ist von der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsordnung entspricht.
Der Antrag ist mittels vorgefertigten Antragsformular stellen. Dieses liegt in der Friedhofsverwaltung auf bzw. steht auf der Internetseite der Stadt Villach als Download zur Verfügung.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, vor Erteilung der Zustimmung vom Antragsteller zusätzlich eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass die geplante Errichtung der Grabanlage normgerecht und gemäß der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Bei Errichtung einer Grabanlage, hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk der Friedhofsverwaltung versehenen Plan bei sich zu führen.
Werden Grabanlagen oder sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder abweichend einer solchen aufgestellt, geändert oder nicht ordnungsgemäß errichtet, so müssen diese vom Nutzungsberechtigten in einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten, angemessenen Frist entweder in ordnungsgemäßen Zustand gebracht, wiederhergestellt oder wieder entfernt werden.
Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabdenkmäler und baulichen Anlagen nach der Benachrichtigung des Benutzungsberechtigten auf dessen Gefahr und Kosten entfernen lassen.
5.3 Arten der Grabmäler
In den Gruppen (Grabfeldern) müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein.
Bei gesondert liegenden größeren Eigengrabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Grabmalkommission für Grabmäler und Grabmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen.
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die die Stellungnahme der Grabmalkommission einzuholen hat, weder entfernt noch abgeändert werden.
Bei Neuerwerb einer Grabstelle für Urnenbeisetzungen als Vorsorgegrab ist ein Grabdenkmal innerhalb eines Jahres zu errichten. Ist dies in bestimmten Fällen nicht möglich, so hat der Benutzungsberechtigte noch vor der Urnenbeisetzung das Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung herzustellen.
Grabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen (laut Strukturplänen definierte Flächen) oder der Bereich der anonymen Kindergedenkstätte am Zentralfriedhof dürfen können nicht individuell ausgestaltet werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtliche Ausgestaltungen (Gedenkzeichen, Laternen, Vasen, Kleinskulpturen etc.) zu entfernen.
In den städtischen Friedhöfen werden Grabstellen mit und ohne Pflanzflächen ausgewiesen. Grabstellen ohne festgelegte Pflanzflächen (zB Stele) werden durch die Friedhofsverwaltung betreut und somit gepflegt.
Nicht genehmigt werden:
Grabmäler aus gegossener Zementmasse, nachgeahmtes Mauerwerk und alle anderen Imitationen sowie Tropfsteine und grellweiße Steine. Einfassungen aus Holz oder Metall. Steinerne Einfassungen dürfen nur an den im Strukturplan ausgewiesenen Feldern erfolgen. Das heißt am Zentralfriedhof ausschließlich im alten Teil des Friedhofes und am Friedhof St. Martin. Am Waldfriedhof werden keine Einfassungen genehmigt. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Formlich allzu auffällige Betonwerksteine.
5.4 Ausmaße der Grabstätten
Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung in den einzelnen Friedhöfen fest gelegt waren.
Bei Neuanlage eines Gräberfeldes sind folgende Ausmaße für Grabstätten einzuhalten:
Grab | Länge[m] | Breite [m] | Tiefe/Höhe [m] | Tieferlegung [m] |
Kindergrab | 1,50 | 0,90 | 1,50 |
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Einzelgrab | 2,50 | 1,10 | 1,80 | 2,20 |
Doppelgrab | 2,50 | 2,50 | 1,80 | 2,20 |
Reihengrab | 2,50 | 1,10 | 1,80 |
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Urnengrab | 1,20 | 1,00 | 0,60 |
|
Grabmäler auf Eigengräbern sollen in der Regel nicht höher als 1,40 m, Eisenkreuze einschließlich allfälliger Beton-oder Natursteinsockel, vom gewachsenen Erdboden an gerechnet, nicht höher als 1,60 m sein. Bei Grabstätten, auf denen ein Holz-oder Eisenkreuz zur Aufstellung gelangt, kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entweder ein Kreuz mit Natursteinsockel oder zusätzlich zum Grabkreuz ein Naturstein, jeweils bis zu einer Höhe von 0,50 m, aufgestellt werden.
Urnenstelen | Länge[m] | Breite [m] | Höhe [m] | Form |
Urnenstelen für Erdbestattung | 0,27 | 0,27 | 1,40 | Säulenförmig |
Urnenstelen mit Hohlraum | 0,27 | 0,27 | 1,80 | Säulenförmig |
Grabmäler auf Reihengräbern dürfen in der Regel folgende Höhenmaße nicht überschreiten:
● bei Kindergräbern 0,70 m
● bei Grabstätten für Erwachsene 1,20 m.
5.5 Bestimmungen zur Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit von Grabdenkmälern
Die Grabdenkmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den bezughabenden Normen zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und frostsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sockel, Grabdenkmäler, Einfassung und Fundament sind miteinander derart zu verbinden, dass die normgerechte Standfestigkeit gegeben ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Grabdeckplatten auf Grabstellen müssen grundsätzlich hinsichtlich der Tragfähigkeit den in den bezughabenden Normen festgelegten Anforderungen an Abdeckungen und Aufsätzen auf Verkehrsflächen entsprechen. Grabdeckplatten müssen auf den beiden Längsseiten sowie auf der Fußseite jeweils mindestens 4 cm breit aufliegen. Nach dem Auflegen der Grabdeckplatten sind alle Fugen vollständig zu verschließen.
Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstelle und die sonstigen baulichen Anlagen stets in sicherem Zustand zu halten (Verkehrssicherungspflicht). Er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabdenkmälern, sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen hiervon gefährdet ist. Augenscheinlich sichtbare Senkungen des Grabsteinfundamentes und die daraus folgende gefährdende Neigung des Grabdenkmales sind umgehend vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu beheben. Der Verantwortliche ist der Friedhofsverwaltung oder Dritten für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabdenkmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Bei Zerstörung oder Beschädigung von Grabdenkmalen und sonstiger baulicher Anlagen durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Friedhofsverwaltung nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet.
Für die erforderliche jährliche Überprüfung der Sicherheit einer Grabstelle und der sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Standsicherheit des Grabdenkmals ist ausschließlich der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Im Zuge der Errichtung eines Fundamentes für einen Grabstein, einer Einfassung oder ähnlichem darf vom Nutzungsberechtigten oder ausführenden Gewerbetreibenden keine Wurzelkappung von Bäumen durchgeführt werden. Für den Fall, dass Baumwurzeln im Zuge der Errichtung einer Grabstelle beschädigt werden, ist unmittelbar Kontakt mit der Friedhofsverwaltung aufzunehmen und gemeinsam mit dieser die weitere Vorgangsweise und die zu setzenden Maßnahmen festzulegen.
Der Benutzungsberechtigte hat keinen Anspruch darauf, dass die Umgebung seiner Grabstelle unverändert bleibt. Die Friedhofsverwaltung ist daher berechtigt, in unmittelbarer Nähe der Grabstelle des Nutzungsberechtigten die Bepflanzung zu ändern, neue Grabstellen zu schaffen oder Hecken, Wege, Entsorgungsstellen, Brunnen oder andere Baulichkeiten zu errichten.
6. Nutzungsrecht
6.1 Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit der Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der dafür vom Gemeinderat der Stadt Villach festgesetzten Gebühren erworben.
Derjenige, durch den die erstmalige Zahlung geleistet wurde, ist der Nutzungsberechtigte und als solcher in das Gräberbuch und in die Gräberkartei einzutragen. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes erhält der Nutzungsberechtigte eine Bescheinigung, aus welcher die Bezeichnung der Grabstätte, die Höhe und Art der Gebühren und die Dauer des Nutzungsrechtes ersichtlich sind.
Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann jeweils nur von einer Person ausgeübt werden. Der Nutzungsberechtigte einer Gruft oder einer Eigengrabstätte hat auch das Recht, darin selbst beigesetzt zu werden.
Das Nutzungsrecht berechtigt insbesondere dazu in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Personen, die vom Nutzungsberechtigten namhaft gemacht wurden, beisetzen zu lassen, die Grabstätte anzulegen, gärtnerisch, künstlerisch zu gestalten, zu schmücken und ständig zu pflegen, mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal aufzustellen instand zu halten.
6.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht bei Grüften und Eigengräbern ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr auf jeweils weitere 50 bzw. 10 Jahre zu verlängern.
Nach Ablauf von 25 Jahren darf eine Gruft nur weiter belegt werden, wenn gleichzeitig das Nutzungsrecht vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechtes an gerechnet um weitere 50 Jahre verlängert wird.
Ist die zehnjährige Ruhefrist bei einer Erdbestattung in einer Eigengrabstätte nicht gewahrt, so muss zum Zeitpunkt vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechtes an, das Nutzungsrecht um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen. Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 6 Monaten an der Amtstafel der Stadt Villach und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen. Mit dem Erlöschen des Nutzungs-
rechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten (Zugehör) in das unbeschränkte Eigentum der Stadt Villach zurück.
6.3 Übergang des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht steht nur einer Person zu und ist grundsätzlich unveräußerlich, doch kann die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die
● zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört,
● eine gültige und wirksame letztwillige Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein Beschluss des zuständigen Nachlassgerichtes vorzulegen,
● eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein.
Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Person, die für die ordnungsgemäße Bestattung und Instandhaltung der Grabstätte aufkommt, das Nutzungsrecht zuerkennen.
Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist zunächst für den Übergang die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:
● der überlebende Ehegatte, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
● die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
● der nichteheliche Lebenspartner,
● Stiefkinder,
● die Eltern,
● die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
● die vollbürtigen Geschwister
● die Stiefgeschwister
● der dem Grade nach nächste Verwandte.
Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der Jüngeren.
Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen.
Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge, ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch und in der Grabkartei zu erfolgen.
Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Eigengrabstätte beigesetzt zu werden.
Änderungen oder Übertragungen des Nutzungsrechtes bei Eigengrabstätten und Grüften auf die im Pkt. 6.3 angeführten Personen im Zuge eines Todesfalls, erfolgen gebührenfrei. Änderungen oder Übertragungen des Nutzungsrechtes durch Verzicht zugunsten einer anderen Person können nur gegen Erlag der Umschreibegebühren erfolgen.
6.4 Erlöschen des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht erlischt:
● bei schon bestehenden Grüften und Stammgräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer,
● bei neu errichteten Grüften nach 50 Jahren,
● bei Eigengrabstätten, Urnengrabstätten und Reihengräbern nach 10 Jahren,
● bei Kindergräbern nach 10 Jahren,
● durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes,
● durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühren,
● durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes, durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes,
● durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht kann entzogen werden,
● wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung grob und beharrlich verletzt werden,
● wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß instandgehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweis auf der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt.
Bei Verzicht von Eigengrabstätten oder Grüften oder deren Einziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer, entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Grabnutzungsgebühr.
Obiges gilt auch für Urnengrabstätten.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen und, soweit dafür keine andere Vorsorge getroffen wurde, dieselben in der Urnen-Sammelgruft am Waldfriedhof beizusetzen.
Die Nutzungsberechtigten haben innerhalb von 6 Monaten nach Entzug des Nutzungsrechtes (Einziehung der Grabstätte) die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstige Grabausstattungen.
Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Grab, das wegen der noch nicht abgelaufenen Ruhefrist nicht weiter vergeben werden darf, einzuebnen oder allenfalls als Tiefgrab auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.
7. Grabpflege
Der Benutzungsberechtigte hat die Grabstelle stets in einem würdigen, dem Friedhof entsprechenden, ordnungsgemäßen, dauernd verkehrssicheren und gepflegten Gesamtzustand zu erhalten.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstellen zu entfernen.
Abfälle sind getrennt in den dafür vorgesehenen Behältern für Kompost und Restmüll zu sammeln. Es wird die Verwendung von erneuerbaren Kunststoffen und sonstigen verrottbaren Werkstoffen für sämtliche Produkte der Trauerfloristik eingemahnt. Umwelt-, pflanzen-oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden.
Die Friedhofsbenutzer und Dienstleistungserbringer werden zu einer sparsamen Wasserverwendung angehalten.
Setzungen der Grabfläche bzw. Grabanlage sind ehest möglich vom Nutzungsberechtigten wieder instand zu setzen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Evidenthaltung, Datenverwendung
Alle Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung EDV-mäßig geführt und verwaltet. Die Stadt Villach oder ein von ihr beauftragter Dritter ist zu diesem Zweck berechtigt, personenbezogene Daten zu ermitteln, zu verwenden und zu verarbeiten sowie unternehmensintern zu übermitteln.
Folgende Daten werden von der Friedhofsverwaltung aufgenommen:
Vor- und Zunahme sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und Dauer des Nutzungsrechtes, alle Beisetzungen unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung, jede Änderung des Nutzungsberechtigten.
8.2 Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Wenn die Wohnung oder die Person des Nutzungsberechtigten unbekannt sind, kann die Zustellung von Mitteilungen durch Anschlag an der Friedhofstafel und an der Amtstafel der Stadt Villach erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag zwei Wochen verstrichen sind.
Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht bekanntgegeben worden ist.
8.3 Pflicht zur Obsorge, Haftung
Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden, die Nutzungsberechtigten überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben die Stadt Villach für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
Die Stadt Villach haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse (zB. Baumwuchs, Baumwurzeln, etc.), durch Nachsitzen der Grabstätten, bei Beschädigungen durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.
Die Stadt Villach haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen.
8.4 Anordnungen, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, Ersatzvornahme
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, zur Erfüllung der nach dieser Friedhofsordnung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall zu erlassen. Den Anordnungen ist von Besuchern und den Nutzungsberechtigten unverzüglich Folge zu leisten.
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr (Gefahr in Verzug) erforderlich ist.
Die Aufforderung der Friedhofsverwaltung zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Zustandes bei einer Grabstelle ergeht schriftlich, wobei dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist bzw. Nachfrist eingeräumt wird. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist werden die erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
Gegenstände, die im Wege der Ersatzvornahme von der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind mit Bescheid ohne jeden Anspruch auf Ersatz zugunsten der Stadtgemeinde Villach für verfallen zu erklären, wenn der Nutzungsberechtigte diese trotz Aufforderung nicht binnen Jahresfrist abholen.
Nach Entzug des Nutzungsrechtes oder mangels eines Nutzungsberechtigten können verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Mindestruhefrist oder des Nutzungsrechtes von der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden.
8.5 Gleichstellungsklausel
Soweit in dieser Friedhofsordnung Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form oder nur in weiblicher Form verwendet werden, umfassen diese Männer und Frauen in gleicher Weise.
8.6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung darauffolgenden Monatsersten in Kraft.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung vom 16.12.2005 außer Kraft.
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen, bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.