Verordnung
des Gemeinderates der Stadt Villach vom 11. Dezember 2020, Zahl: GG 1-VO-20/10/Wi, mit der Tatbestände umschrieben werden, durch die im Gebiet oder in einzelnen Bereichen der Stadt Villach jedenfalls störender Lärm ungebührlicherweise erregt wird (Lärmschutzverordnung)
Gemäß Paragraph 2, Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, und Paragraph 15, Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für das gesamte Stadtgebiet von Villach (Paragraph 2, K-VStR 1998).
Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1) Störender Lärm: Die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche.
(2) Ungebührlicherweise erregter Lärm: Das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, lässt jene Rücksichten vermissen, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
Paragraph 3,
Tatbestände
Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlichweise erregt durch:
1. Singen, Musizieren, Schreien und ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z. B. Mittrommeln oder das Stampfen von Beinen) im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an Wochentagen bzw. von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen;
2. den über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an Wochentagen bzw. von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen;
3. ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Motorfahrrädern (Mopeds) ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an Wochentagen bzw. von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;
4. den Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten, wie z.B. Staubsauger, Klopfsauger, Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen und dergleichen im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr;
5. die Benützung von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern und anderen der Rasenpflege dienenden Geräten im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr;
6. die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr;
7. den Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführung mit Verbrennungsmotoren Geräten im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten überhaupt und in den übrigen Gebieten werktags in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 06:00 Uhr und überdies an Sonn- und Feiertagen von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr;
8. ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen und Arbeiten im Privathaushalt, gleichgültig, ob sie im Haus, in der Wohnung, in der Garage, am Balkon, in Gärten oder Höfen vorgenommen werden (z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen,
Schremmen, Betonmischen, oder Ähnliches) in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr;
9. die lärmende Kundenwerbung außerhalb von öffentlichen Straßen;
10. das Böllerschießen und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr;
11. das Halten von Nutz- und Haustieren im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten in einer Weise, dass der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundene Lärm – abgesehen von kurzfristigem der Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – überschritten wird, weiters noch das Halten von Tieren, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten im Freien oder in mindestens an einer Seite offenen Räumen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr;
12. die Entsorgung von Altglas und anderen Altstoffen in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vor 09.00 Uhr und nach 12.00 Uhr;
13. das Musizieren an öffentlichen Orten (Straßenmusik) in Gruppen bis zu höchstens fünf Personen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr;
14. jede durch den Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien ein höheres Maß an Baulärm erzeugende Bauarbeit in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen;
15. das Kegeln, Stockschießen oder Sportschießen im Freien sowie andere lärmerzeugender Sportarten in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
Paragraph 4,
Ausnahmebestimmungen
Nicht als nach Paragraph 3, ungebührlicherweise erregter störender Lärm gelten:
1. Tätigkeiten, die auf Basis und im Rahmen einer behördlichen Bewilligung
oder einer gesetzlichen Verpflichtung (wie z. B. die Schneeräumung mit Schneefräsen vor 06:00 Uhr nach Paragraph 93, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,) – nicht aber bei der bloßen Ausübung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten an sich – erfolgen;
2. die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, die entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020 durchgeführt werden;
3. die Abhaltung von Messen bzw. messeähnlichen Verkaufsveranstaltungen und Märkten bzw. marktähnlichen Verkaufsveranstaltungen entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBL. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 88/2020;
4. der technisch erforderliche Betrieb von Poolpumpen und dgl., wenn die Aufstellung so erfolgt, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit kaum mehr wahrnehmbar sind;
5. der Betrieb von Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl., wenn die Aufstellung so erfolgt, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit kaum mehr wahrnehmbar sind;
6. der Betrieb von selbstfahrenden elektrischen Rasenmähern, wenn diese so eingestellt sind, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit kaum mehr wahrnehmbar sind;
7. Straßenmusik ist dann erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen eingehalten werden:
a. Der Spielort ist spätestens nach einer Stunde zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss;
b. Straßenmusiker/innen haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusiker/innen einzuhalten;
c. Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
8. technisch notwendige Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei der Abwicklung von Bauverfahren;
9. Tätigkeiten im öffentlichen Interesse;
Dazu zählen insbesondere:
a. der Straßendienst (wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden);
b. die Grünanlagen-Pflege: der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten zur Reinigung, Instandhaltung, Räumung und Pflege von öffentlichen, insbesondere Straßen-begleitenden Grün-Flächen (wie z.B. Park-, und Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlagen);
c. die Pflege sowie der Winterdienst bei Freianlagen von Schulen und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten zur Reinigung, Instandhaltung, (Schnee-) Räumung und Pflege von Grün-, Sport- und Kraftfahrzeugabstell-Flächen (wie z.B. Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Sportgeräte) bei Schulen und Kindergärten;
d. der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten im Rahmen der Wasser-Versorgung für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten (Wasserbehälter, Leitungsnetz, u. dgl.);
e. der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten im Rahmen der Abwasser-Entsorgung für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten (Kläranlagen, Kanalisation, u. dgl.);
f. der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten im Rahmen der Abfall-Entsorgung;
g. der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten von Einsatzorganisationen;
h. Tätigkeiten die aus öffentlichen Rücksichten, wie die Wiederherstellung versorgungskritischer Infrastruktur, bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen oder der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die sofortige Durchführung erfordern;
i. Tätigkeiten im Rahmen eines Katastropheneinsatzes.
Paragraph 5,
Strafbestimmung
Wer durch Verwirklichung der im Paragraph 3, aufgezählten Tatbestände ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 4, K-LSiG zu bestrafen.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 16 K-VStR 1998 mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die „Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. März 1988, Zahl: IA/N-P-02/94, mit der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung erlassen werden (Lärmschutzverordnung)“ in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Jänner 1994 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Günther Albel
Erläuterungen:
Allgemein:
Ziel der Lärmschutzverordnung 2020 ist es, die derzeit bestehende Lärmschutzverordnung aus dem Jahre 1994 zu adaptieren, wobei hier der Entwicklung und auch den Vollzugserfahrungen, natürlich auch den Anregungen und Beschwerden der Bevölkerung von Villach Rechnung getragen werden soll. So müssen einige Tatbestände präzisiert bzw. modifiziert und andere neu hinzugefügt werden.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung einer Durchführungsverordnung:
Gemäß Artikel 18, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. „Dies bedeutet zum einen, dass Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Durchführungsverordnungen keiner ausdrücklichen einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Soweit Gesetze dennoch explizite Verordnungsermächtigungen enthalten, erfolgt dies entweder, um die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde klarzustellen, oder um die Anwendung des Gesetzes von der Erlassung näherer Regelungen in Verordnungsform abhängig zu machen“ (Öhlinger, Verfassungsrecht6 (2005), Rz. 584).
Auf landesgesetzlicher Ebene findet sich die ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung einer Lärmschutzverordnung in Paragraph 2, Absatz 4, Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, wodurch die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in einzelnen Bereichen einer Gemeinde jedenfalls störender Lärm ungebührlicherweise erregt wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, K-SiG sind die der Gemeinde nach Absatz 4, obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen (Paragraph 15, Absatz eins, Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998).
Zu Paragraph eins :,
Beim Geltungsbereich im Paragraph eins, ist deshalb eine ausdrückliche Anführung des gesamten Stadtgebietes (Paragraph 2, K-VStR 1998) erfolgt, um die Lesbarkeit für Vollzugsorgane und betroffene (private) Dritte zu gewährleisten. An sich sähe ja schon der Paragraph 16, Absatz eins, K-VStR 1998 denselben Geltungsbereich automatisch bei Nichtanführung anderer Regelungsinhalte vor.
Zu Paragraph 2 :,
Die Definitionen von störendem Lärm und von ungebührlicherweise erregtem Lärm sind aus Paragraph 2, Absatz 2 und 3 K-LSiG übernommen, die explizite Anführung in der Verordnung dient dem besseren Verständnis.
Zu Paragraph 3 :,
Klarzustellen ist, dass die Aufzählung hier eine demonstrative ist. Über die einzelnen Tatbestände hinaus kann es auch noch sonstige Verhaltensweisen geben, die als ungebührlicherweise erregter störender Lärm einzustufen sind bzw. eingestuft werden können.
Zu Ziffer eins Punkt :, Hier finden sich allgemeine insbesondere durch die menschliche Stimme, aber auch durch „begleitende Verhaltensweisen“ hervorgerufene, immer wieder zu Beschwerden führende Verhaltensweisen.
Örtlich sind alle Widmungskategorien aufgenommen, die eine wesentliche Wohnnutzung ermöglicht, zeitlich erfolgt die Orientierung an der Nachtzeit laut Richtlinie „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) für Werktage bzw. soll dem ausgedehnten Ruhebedürfnis an Sonn- und Feiertagen Rechnung getragen werden.
Zu Ziffer 2 Punkt :, Die gewählte weite Definition umfasst neben dem Betrieb von Musikgeräten oder Radios Rundfunk-, Fernseh- und sonstige Tonwiedergabegeräte, aber auch Musikinstrumente und ähnliche Anlagen. Ungebührlich störend ist der über Zimmerlautstärke hinausgehende Betrieb. Zimmerlautstark sind Geräusche, die in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die von einem Durchschnittsmenschen kaum noch wahrgenommen werden können (www.wikipedia.org).
Der örtliche und zeitliche Rahmen wurde gleich wie Ziffer eins, gewählt, da hier keine Differenzierung argumentierbar ist.
Zu Ziffer 3 Punkt :, Angesprochen sind störende Lärmeinwirkungen durch Kraftfahrzeuge auf nicht-öffentlichen Verkehrsflächen und im Privatbereich. Für die öffentlichen Straßen gelten bereits die Lärmverbote der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,.
Örtlich soll – wie unter Ziffer eins und 2. – die Wohnbebauung geschützt sein, zeitlich wird zwischen ganztägig relevanten vermeidbaren Lärmereignissen und lediglich während bestimmter Phasen (wie Ziffer eins und Ziffer 2,) belästigenden Ereignissen, die ebenfalls vermeidbar (z. B. durch Verwendung einer schalldämpfenden Unterlage beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges) sind, unterschieden.
Zu Ziffer 4 Punkt :, Häufig stellt Maschinen-Lärm eine Belästigungsursache dar. Daher müssen auch hier Einschränkungen im Sinne der Allgemeinheit statuiert werden.
Örtlich ist der Geltungsbereich auf die wohnrelevanten Widmungskategorien definiert, zeitlich soll ganz allgemein die Tagzeit (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) laut Richtlinie „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) geschützt werden, darüber hinausgehend noch die bisher nach den Lärmschutzbestimmungen ortsübliche „Mittagsruhe“ (12:00 Uhr bis 15:00 Uhr);
Zu Ziffer 5 Punkt :, Das einen der Hauptbeschwerdepunkte darstellende Rasenmähen soll in einer eigenen Ziffer geregelt sein, wobei der Zugang prinzipiell ident zu den anderen Maschinen und Geräten laut Ziffer 4, ist.
Zu Ziffer 6 Punkt :, Die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auf Grünland-Flächen muss täglich möglich bleiben, da hier eine Steuerung witterungsabhängig und betriebstypisch nicht anders möglich ist.
Eine Einschränkung wird lediglich während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) laut Richtlinie „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) statuiert, weil hier Arbeiten im Freien nicht unbedingt erforderlich sind.
Zu Ziffer 7 Punkt :, Da es das grundsätzliche Ziel einer Lärmschutzverordnung ist, die Bevölkerung vor zunehmenden Lärmeinwirkungen zu schützen, muss insbesondere der nicht beruflich oder sonst gesellschaftlich erforderliche Freizeit-Lärm reglementiert werden.
Bei den Modell-, Spiel- und Sportgeräten ist ein Werktags-Betrieb während der Tagzeit (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) laut ÖAL-Richtlinie jedenfalls ausreichend und eine Einschränkung während der „Mittagsruhe“ (12:00 Uhr bis 15:00 Uhr) sachlich gerechtfertigt. Das gilt umso mehr für Wochenenden, wo dem lärmfreien Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden soll.
Zu Ziffer 8 Punkt :, Diese Bestimmung regelt haushaltstypische Verhaltensweisen, wobei alle Wohn-, Aufenthalts- und Lebensbereiche einbezogen sein sollen.
Nachdem es hier nicht regelmäßig zu Arbeiten und Verhaltensweisen mit Lärmpotential kommt und bestimmte Aktivitäten im Zusammenhang mit häuslichen Reinigungs, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nur während der Freizeit möglich sind, kann hier eine Ausnahme auch für Sonn- und Feiertage akzeptiert werden.
Generell sollen sich die Tätigkeiten allerdings auf die Tagzeit (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) laut ÖAL-Richtlinie beschränken, wobei eine Einschränkung während der „Mittagsruhe“ (12:00 Uhr bis 15:00 Uhr) sachlich gerechtfertigt erscheint.
Zu Ziffer 9 Punkt :, Analog zur Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, soll dieser Verbotstatbestand auch außerhalb von öffentlichen Straßen gelten.
Zu Ziffer 10 Punkt :, Nachdem das Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, grundsätzlich die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind, ermöglichen würde, soll auch in diesem Punkt dem Lärmschutzbedürfnis der Bevölkerung für ihren Lebensbereich Rechnung getragen werden.
Örtlich ist der Geltungsbereich auf die wohnrelevanten Widmungskategorien definiert, zeitlich soll ganz allgemein die Tagzeit (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) laut Richtlinie „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) geschützt werden, darüber hinausgehend noch die bisher nach den Lärmschutzbestimmungen ortsübliche „Mittagsruhe“ (12:00 Uhr bis 15:00 Uhr);
Zu Ziffer 11 Punkt :, Auch die Tierhaltung kann einen Lärm-Belästigungsfaktor im Zusammenleben darstellen. Hier sind klarerweise nicht die Tiere die Verantwortlichen für die auftretenden Probleme, sondern – neben natürlichen Verhaltensweisen – insbesondere auch die Halter/innen durch eine mangelnde Ausbildung der einzelnen Lebewesen.
Mit dieser Bestimmung soll eine für das Wohngebiet „artfremde Haltung“ (wie z. B. eine Pferdewiese mitten im Bauland-Kurgebiet) reglementiert werden bzw. sollen insbesondere bei häufig laut bellenden Hunden oder intensiv krähenden Hühnern die Halter/innen zu einer Verwahrung in geschlossenen Räumen während der Nachtzeit laut ÖAL-Richtlinie gezwungen werden.
Zu Ziffer 12 Punkt :, Die Entsorgung von Altglas in die aufgestellten Sammelbehälter verursacht immer einen gewissen Lärmpegel, der nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit akzeptiert werden muss.
Daher soll auch hier die Tagzeit (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) laut Richtlinie „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL), darüber hinausgehend noch die bisher nach den Lärmschutzbestimmungen ortsübliche „Mittagsruhe“ (12:00 Uhr bis 15:00 Uhr) an Werktagen ausgenommen und an Sonn- und Feiertagen nur ein kurzes Zeitfenster für die Entsorgung zur Verfügung gestellt werden.
Zu Ziffer 13 Punkt :, Straßenmusik ist aus dem Bild größerer Städte nicht mehr wegzudenken. Bei aller Innenstadt-Belebung und auch unter Berücksichtigung der Sozialfunktion dieser Form von Erwerbstätigkeit kann doch der dabei entstehende Lärm nicht ungeregelt bleiben. Daher ist ein grundsätzliches Verbot mit einer Ausnahmebestimmung (Paragraph 4, Ziffer 6,) vorgesehen.
Zu Ziffer 14 Punkt :, Auch intensiver Baulärm führt – insbesondere während der Sommermonate – immer wieder zu Beschwerden.
Durch eine Limitierung auf die Tag- (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) und die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) an Werktagen soll ein Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der saisonabhängigen Bauwirtschaft und den Bewohner/innen-Interessen herbeigeführt werden.
Zu Ziffer 15 Punkt :, Freiluft-Sportarten können ebenfalls eine gewisse Lärmintensität erreichen, sodass auch hier Einschränkungen im Allgemeininteresse statuiert werden müssen.
Auch hier bietet sich ein Zulassen während der Tagzeit (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) laut Richtlinie „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL), darüber hinausgehend noch die bisher nach den Lärmschutzbestimmungen ortsübliche „Mittagsruhe“ (12:00 Uhr bis 15:00 Uhr) an Werktagen an.
Zu Paragraph 4 :,
Unter diesem Punkt finden sich alle Ausnahmen, durch die der an sich unter die Bestimmung des Paragraph 3, fallende, störende Lärm nicht als ungebührlich erregt einzustufen ist.
Zu Ziffer eins Punkt :, (Zu Paragraph 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 14,, Ziffer 15,): Klarerweise müssen Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf Basis und im Rahmen einer behördlichen (z.B. gewerberechtlichen, baurechtlichen oder straßenpolizeilichen etc.) Bewilligung gesetzt werden, straffrei bleiben.
Klarzustellen ist, dass die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten an sich (wie z. B. durch Gärtner oder Immobilienverwalter) grundsätzlich – so eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten – in den Anwendungsbereich der Lärmschutzverordnung fällt.
Zu Ziffer 2 Punkt :, (Zu Paragraph 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 14,, Ziffer 15,): Das K-VAG 2010 sieht nicht für alle Arten von Veranstaltungen eine Genehmigungspflicht und damit eine bescheidmäßige Erledigung vor, sodass hier eine allgemein gehaltene Ausnahme gewählt wird.
Zu Ziffer 3 Punkt :, (Zu Paragraph 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 14,, Ziffer 15,): Auch im Rahmen derartiger Veranstaltungen können Lärmereignisse – insbesondere im Rahmenprogramm – auftreten, für die es nicht immer eine bescheidmäßige Deckung gibt. Dennoch sollen solche Inhalte nicht unter die Strafbarkeit fallen, weil hier eine Interessensabwägung zugunsten der – oft nur fallweise abgehaltenen – öffentlichen Veranstaltung zu treffen ist.
Zu Ziffer 4 Punkt :, (ZU Paragraph 3, Ziffer 4,): Aus bäderhygienischen Gründen kann es erforderlich sein, Poolpumpen in bestimmten Intervallen auch zu unterschiedlichen Zeiten laufen zu lassen. Die dabei phasenweise auch während sensibler Zeiten entstehende Lärmentwicklung sollte aber akzeptabel sein.
Zu Ziffer 5 Punkt :, (Zu Paragraph 3, Ziffer 4,): Auch der Einsatz dieser Geräte muss – insbesondere bei nachtaktiven Tieren – im Rahmen eines von wechselseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhaltens möglich bleiben, insbesondere wird es hier ja auch immer wieder ausreichend Unterbrechungen mit Ruhephasen geben.
Zu Ziffer 6 Punkt :, (Zu Paragraph 3, Ziffer 5,): Mit dieser Ausnahme soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es immer verbreiteter selbstfahrende Mäher mit Akkus gibt, die von der Lautstärke her auch während der Nachtstunden nicht belästigend sind.
Zu Ziffer 7 Punkt :, (Paragraph 3, Ziffer 13,): Straßenmusik soll grundsätzlich auf die Tagzeit (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) laut ÖAL-Richtlinie beschränkt sein.
Nachdem das Repertoire einzelner Musiker/innen durchaus überschaubar ist und permanent dieselbe Musikumgebung auch Beeinträchtigungspotential aufweist, muss auch für einen gewissen Standort-Wechsel gesorgt sein. Auch darf es zu keiner Vielfalt von parallel wirksamen Musik-Beiträgen kommen.
Begünstigt soll auch das persönliche Musizieren, nicht die Wiedergabe von „Konserven-Musik“ oder anderem technischen Equipment sein.
Zu Ziffer 8 Punkt :, (Zu Paragraph 3, Ziffer 14,): Bei Bauarbeiten kann es immer wieder zu Problemstellungen (wie z. B. Rutschungen, Wassereinbruch) kommen, die eine sofortige Reaktion – in der Regel unter Einsatz von Baumaschinen und Geräten – erfordern.
Zu Ziffer 9 Punkt :, (Zu Paragraph 3, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 12,, Ziffer 14,): Bestimmte, für die Allgemeinheit wesentliche Aufgabeninhalte wie z. B. die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen, sollen „rund um die Uhr“ abwickelbar sein, wobei davon auszugehen ist, dass öffentliche Institutionen bzw. im öffentlichen Auftrag tätige Private jedenfalls ein hohes Maß an Rücksicht bei der Erfüllung ihrer Aufträge walten lassen werden.
Bei der Litera a, bildet die Straßenerhaltung an Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen, die ja gerade während des Winterhalbjahres unumgänglich notwendig während der Nachtzeit erfolgen muss, eine Ausnahme. Auch die Bearbeitung des straßenbegleitenden Grüns sowie die Pflege von Grünanlagen allgemein soll nach aufgrund der Dimension gegebenen organisatorischen Bedürfnissen bzw. während der Zeit der Nicht-Nutzung durch die Bevölkerung erfolgen können (Litera b,).
Bei Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt NR. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, und bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG; Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, stehen pädagogische Schwerpunkte im Vordergrund, an denen sich die Umfeldarbeiten zu orientieren kann. Hier muss es die Spielräume geben, erforderliche Arbeiten angepasst an die individuellen Unterrichts- und Betreuungsabläufe zu steuern (Litera c,).
Bei den Litera d,, e. und f. handelt es sich um eine Ausnahme für wesentliche Elemente des täglichen Lebens. Die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser und die Entsorgung von Abwässern und Abfällen sollen daher jedenfalls unabhängig von zeitlichen Einschränkungen gewährleistet werden können.
Ganz klar muss dem Sicherheits- und Schutzbedürfnis der Bevölkerung durch die Einsatzorganisationen jederzeit Rechnung getragen werden können. Dabei kann natürlich auch z. B. ein durchgängiger Maschineneinsatz (Pumpen, Aggregate) erforderlich sein (Litera g,).
Dasselbe gilt für die Litera h,, in der ganz allgemein Verhaltensweisen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundversorgung bzw. der Gewährleistung der körperlichen Sicherheit von Menschen jederzeit möglich sein müssen. Voraussetzung ist hier, dass die sofortige, also nicht plan- und verschiebbare Durchführung unaufschiebbar ist.
Bei Katastropheneinsätzen kann es klarerweise ebenfalls keine zeitlichen Einschränkungen geben, daher die Ausnahme in Litera i, ,
Zu Paragraph 5 :,
Die Strafhöhe des Paragraph 5, findet sich in der Bestimmung des Paragraph 4, K-LSiG.
Zu Paragraph 6 :,
Der das Inkrafttreten regelnde Paragraph 6, spiegelt die Bestimmung des Paragraph 16, K-VStR 1998 wieder.