Marktordnung 2021

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 6. Mai 2021, Zahl: GG 1-GP-21/01, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2021).

Gemäß den Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, in Verbindung mit

Paragraph 15, Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1998, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:

I.    Gemeinsame Bestimmungen für Märkte und Gelegenheitsmärkte

Paragraph eins, Geltungsbereich

Diese Marktordnung gilt für sämtliche im Stadtgebiet (Paragraph 2, K-VStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1998, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,) von Villach stattfindenden Märkte und Gelegenheitsmärkte.

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

(1)      Markt im Sinne dieser Verordnung ist eine Veranstaltung, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktgebiet) an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten (Marktzeiten) Waren (Marktgegenstände) angeboten und verkauft werden.

(2)      Gelegenheitsmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass abgehalten wird und einer Bewilligung der Stadt Villach bedarf.

(3)      Marktbeschicker ist, wer auf den in dieser Marktordnung geregelten Märkten Waren anbietet und verkauft.

(4)      Marktaufsichtsorgan ist ein von der Stadt Villach ernanntes Organ, welches die Durchführung der Märkte organisiert und die Einhaltung dieser Marktordnung auf den darin geregelten Märkten zu gewährleisten hat.

(5)      Marktorganisator ist, wer bescheidmäßig mit der Durchführung eines Marktes betraut wird.

(6)      Gewerblicher Anbieter ist, wer Inhaber einer Gewerbeberechtigung im Sinne der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I 65/2020, ist, die zum Ausüben der gewerblichen Tätigkeit am Markt berechtigt.

(7)      Landwirtschaftlicher Direktvermarkter ist, wer als Land- und Forstwirt seine Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft.

(8)      Waldgeher sind Personen, welche die Märkte gelegentlich mit Wildgemüse, selbst gesammelten Pilzen, Waldbeeren, Reisig, Zapfen, Waldgrün, Wald- und Wiesenblumen, Barbarazweigen, Mistelzweigen, Palmkätzchen, Schmuckbeeren und ähnlichen Waren beziehen.

Paragraph 3, Marktbeschicker

(1)      Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Plätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.

(2)      Die im § 13 genannten Märkte sowie die bescheidmäßig bewilligten Gelegenheitsmärkte (§ 2 Abs. 2) dürfen von allen natürlichen und juristischen Personen beschickt werden, die

1.     gewerbliche Anbieter;

2.     landwirtschaftliche Direktvermarkter;

3.     Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung;

4.     Waldgeher

sind.

(3)      Über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane haben gewerbliche Anbieter das Vorhandensein ihrer Gewerbeberechtigung nachzuweisen.

(4)      Landwirtschaftliche Direktvermarkter dürfen neben ihren eigenen Produkten auch Produkte von anderen Landwirten, jedoch in deren Namen und auf deren Rechnung verkaufen. Sie müssen ihre Berechtigung auf Verlangen der Marktaufsichtsorgane mit einer Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über das Vorhandensein einer LFBIS-Nummer entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 505/1994 belegen (Produzentennachweis). Den Waldgehern ist der Bezug der Märkte nur mit Waren genehmigt, welche unter Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bestimmungen gesammelt wurden.

(5)      Inhaber des Marktplatzes haben den an sie vergebenen Marktplatz mit einer deutlich lesbaren äußeren Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung muss eine Mindestgröße von 20 cm x 30 cm aufweisen, für alle jederzeit deutlich sichtbar angebracht sein, leicht erkenn- und lesbar sein und den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut enthalten.

(6)      Die Marktbeschicker dürfen nur dem Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 250/1950 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 66/2021, entsprechende Messgeräte verwenden.

(7)      Waren, welche schon im Voraus gewogen, gemessen bzw. nach einem bestimmten Maß oder Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht aufweisen.

Paragraph 4, Allgemeine marktpolizeiliche Bestimmungen

(1)      Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird. Auch ist auf die Wahrung folgender öffentlicher Interessen zu achten:

1.     das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit der Marktbeschicker, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kunden, die den Markt aufsuchen;

2.     das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte Dritter;

3.     Vermeidung einer unzumutbaren, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft;

4.     Hygieneanforderungen;

5.     die technisch einwandfreie Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

6.     die ordnungsgemäße Sammlung und Lagerung von Abfällen;

7.     Interessen des Jugendschutzes;

8.     Interessen der Fremdenverkehrs;

9.     das Marktbild;

10.   Verkehrssicherheit.

(2)       Insbesondere ist verboten:

1.     überlaut und aufdringlich die Waren anzubieten;

2.     in schwebende Verkaufsverhandlungen durch Über- und Unterbieten einzugreifen;

3.     unverhältnismäßig laut Musik darzubieten oder zu lärmen;

4.     Hunde – ausgenommen Blindenhunde – in die Markthalle der Stadt Villach mitzunehmen;

5.     Hunde unangeleint am Marktgelände zu führen;

6.     außerhalb des zugewiesenen Standplatzes Kisten, Körbe oder andere Gegenstände aufzustellen, aufzuhängen oder zu lagern;

7.     die Standplätze oder Markteinrichtungen widmungswidrig zu verwenden oder zu beschädigen, eigenmächtig zu beziehen, zu erweitern, zu vertauschen oder anderen Marktbeschickern zu überlassen;

8.     jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge bzw. -fahrten mit Gegenständen aller Art;

9.     der Ausschank von Alkohol an Jugendliche, Betrunkene und Angeheiterte;

10.   der Verkauf von Zeitungen oder Zeitschriften;

11.   die Verteilung von Flugblättern oder Werbeprospekten, ausgenommen solche, die den Markt selbst, die Marktbeschicker oder deren Waren betreffen;

12.   das Plakatieren und Auflegen von Werbematerialien, ausgenommen solche, die den Markt selbst, die Marktbeschicker oder deren Waren betreffen;

13.   der Betrieb von Spielapparaten;

14.   das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung;

15.   der Verkauf von Waffen;

16.   der Verkauf von lebenden Tieren, ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere;

17.   das Feilhalten und der Verkauf von Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr.113/2012.

(3)      Andere als nach der Marktordnung (§ 14) bzw. der der Ermächtigung (§ 5) zugelassene, bei Gelegenheitsmärkten andere als im Bewilligungsbescheid (§ 21) angeführte Gegenstände dürfen auf Märkten nicht feilgeboten oder verkauft werden.

(4)      Der Verkauf von Altwaren darf nur auf den Märkten erfolgen, bei denen sie in dieser Marktordnung (§ 14), der Ermächtigung (§ 5) oder der Bewilligung (§ 21) ausdrücklich als Marktgegenstände zugelassen sind.

(5)      Marktbeschicker haben die ihnen zugewiesenen Marktflächen und deren unmittelbare Umgebung an jedem Markttag vor Marktschluss von Abfällen zu säubern und zu reinigen.

(6)      Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist auf allen Märkten verboten. Von dieser Bestimmung ist der Verkauf von Luftballons und Ähnlichem sowie von markttypischem Gebäck ausgenommen.

(7)      Die Lagerung (Stapelung) von Waren, Geräten und Behältnissen darf nur so erfolgen, dass die Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird und Zu- und Durchgänge und -fahrten nicht verstellt werden.

(8)      Offene Wärmequellen (Elektro-, Gasstrahler und dgl.) sind so aufzustellen, dass eine Gefährdung von Personen und Markteinrichtungen nicht gegeben ist.

(9)      Auf den Märkten dürfen Marktplätze frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeiten bezogen werden und sind spätestens 1 Stunde nach dem Ende der Marktzeiten geräumt und gereinigt zu verlassen.

(10)    Marktplätze und Markteinrichtungen sind während der Kernzeit des jeweiligen Marktes von den Marktorganisatoren sowie den Marktbeschickern – ausgenommen aus triftigen persönlichen oder wirtschaftlichen (z. B. ausverkaufte Waren) Gründen – besetzt zu halten. „Kernzeit“ ist dabei der Zeitraum innerhalb der Marktzeiten, während der Waren (Marktgegenstände) jedenfalls angeboten und verkauft werden müssen.

(11)    Die Marktbeschicker haben standfeste Bauten (wie z. B. Verkaufszelte), transportable Marktstände, Verkaufswägen und -anhänger in gutem, den Vorschriften dieser Marktordnung und den marktbehördlichen Bewilligungen entsprechenden bzw. das Erscheinungsbild des Marktes nicht negativ beeinflussendem Zustand zu erhalten.

(12)    Die Rückenansicht von allenfalls aufgestellten Zelten ist von Farbe und Materialität her einheitlich zu wählen. Benötigte Beschwerungselemente (wie z.B. Wasserkanister) sind an die Zeltfarbe und -materialität angepasst abzudecken.

(13)    Sonnen- und Windschutzeinrichtungen dürfen den Marktverkehr weder gefährden noch behindern.

(14)    Sollten Lampen, Hinweistafeln, aufklappbare Vordächer usw. unterhalb einer Höhe von 2,20 m (gemessen ab dem Niveau von Stand- und Gehflächen) angebracht bzw. aufgestellt werden, so sind ein Kantenschutz und eine deutlich sichtbare Kennzeichnung (z.B. Leuchtband) anzubringen, so dass keine Verletzungsgefahr besteht.

(15)    Bodenbeläge sind stolperfrei, unverrückbar sowie tritt- und kippsicher zu verlegen. Bodenunebenheiten und sämtliche am Boden führende Leitungen, welche eine Stolpergefahr darstellen, sind mit entsprechenden Maßnahmen auszugleichen und zu kennzeichnen. Stromkabel müssen so verlegt werden, dass mechanische Beschädigungen vermieden werden.

(16)    Kommen die Marktbeschicker den sich aus dieser Marktordnung ergebenden Verpflichtungen, insbesondere zur Räumung und Reinigung der Standplätze und Markteinrichtungen, nicht nach, dann können die Marktaufsichtsorgane nach einmaliger vergeblicher Aufforderung und nicht umgehend erfolgender Umsetzung die erforderlichen Arbeiten bzw. Maßnahmen sofort auf Kosten und Gefahr der Marktbeschicker durchführen lassen.

Paragraph 5, Betrauung von Dritten

(1)      Die Stadt Villach kann auf Antrag mit der Durchführung eines Marktes gemäß
§ 289 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I 65/2020, einen Dritten (Ermächtigten) betrauen.

(2)      Eine Ermächtigung hat zu erfolgen, wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 4) erfüllt.

(3)      Die Ermächtigung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Ermächtigung darf ferner nur juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, die solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden. Die zur gesetzlichen Vertretung berufene Person muss die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 4) erfüllen.

(4)      Die persönlichen Voraussetzungen sind:

1. die Eigenberechtigung;

2. die Verlässlichkeit;

3. ein Alter von mindestens 24 Jahren;

4. das Fehlen von Ausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I 65/2020.

(5)      Eine Person ist als verlässlich (Abs. 4 Z. 2) anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Ermächtigung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird.

(6)      Stirbt der Bewilligungsinhaber, so erlischt die Bewilligung. Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

(7)      Die Ermächtigung erfolgt mittels Bescheid.

(8)      Die Ermächtigung kann befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erfolgen, soweit dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung, dass trotz Einhaltung der Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieser Marktordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Ermächtigung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist.

(9)      Ermächtigungsinhaber haben der Marktbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Marktes, für den die Ermächtigung erteilt worden ist, eine planliche Darstellung des Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, sonstigen Nutzflächen im Sinne der §§ 8 und 11 sowie der Zu- und Durchgänge und -fahrten sowie Angaben über die vorgesehenen Marktgegenstände und Marktbeschicker, weiters noch von allenfalls erforderlichen technischen Unterlagen (Maschinen, Geräte, usw.), zu übermitteln.

(10)    Die Ermächtigung ist – auch nur für einzelne Markttage – zu widerrufen, wenn

1.    die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 4) nachträglich wegfallen;

2.    die zur Wahrung der in § 4 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen mehrmals nicht erfüllt;

3.    der Betraute bzw. die zur gesetzlichen Vertretung berufene Person infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Markt zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Rechtes erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr besitzt;

4.    die erforderliche Gewerbeberechtigung („Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“) nicht mehr vorliegt;

5.    ein Rückstand bei den zu entrichtenden Marktgebühren trotz Nachfristsetzung nicht bezahlt wird;

6.    das Marktgebiet bei Großveranstaltungen (z.B. Villacher Kirchtag, Faschings-Samstag), bei öffentliche Kampagnen, Informationen oder Werbeaktionen durch die Europäische Union, den Bund, das Land, anerkannte Religionsgemeinschaften oder vergleichbare Institutionen, deren Aktivitäten der Volksgesundheit dienen, bei im öffentlichen Interesse liegende Aktionen (z.B. für Verkehrssicherheit) oder Werbeaktivitäten (z.B. Schwerpunktaktionen oder Imagekampagnen der Stadtmarketing Villach GmbH) einbezogen bzw. die vom Marktgebiet beanspruchte Grundfläche dabei für Verkehrszwecke benötigt wird.

(11)    Bei der Ausübung der Ermächtigung hat der Betraute die Einhaltung der Bestimmungen dieser Marktordnung zu gewährleisten.

Paragraph 6, Marktaufsicht

(1)      Marktaufsichtsorgane haben das Recht, standfeste Bauten, transportable Marktstände, Verkaufswägen und -anhänger zu betreten. Auch haben sie das Recht, Auskünfte über Menge, Herkunft, Ein- und Verkaufspreis von feilgehaltener Ware zu verlangen.

(2)      Auf den Marktflächen hat jedermann den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane, die zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines dieser Marktordnung entsprechenden Zustandes getroffen werden, nachzukommen. Zuwiderhandelnde können durch das Marktaufsichtsorgan vom weiteren Besuch des Marktes ausgeschlossen bzw. vom Markt verwiesen werden.

(3)      Marktbeschicker sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten, haben sich auf Verlangen des Marktaufsichtsorgans auszuweisen.

Paragraph 7, Marktentgelte

(1)      Für die Benützung der stadteigenen Marktplätze, der Markteinrichtungen und sonstigen Marktflächen sind an die Stadt Villach Marktgebühren zu entrichten,
deren Höhe mit gesonderter Verordnung (Marktgebührenordnung 2017 der Stadt Villach) festgesetzt wird.

(2)      Zahlungspflichtig ist jene Person, der ein Marktplatz oder eine Markteinrichtung zugewiesen worden ist oder die sie tatsächlich benutzt. Wurden Dritte mit der Durchführung eines Marktes betraut, so ist der Ermächtigte (§ 5) zahlungspflichtig. Im Falle der Gelegenheitsmärkte (§ 21) ist der Bewilligungsinhaber (Marktorganisator) zahlungspflichtig.

(3)      Marktgebühren werden, soweit sie nicht als Monatsgebühren (Städtische Markthalle) zu verrechnen sind, mit Zuweisung und Ermöglichung der Benützung des Marktplatzes bzw. der Markteinrichtung fällig und sind, soweit die Marktgebührenordnung nichts anders bestimmt, sofort zu entrichten. Monatsgebühren werden im Voraus für den jeweils laufenden Monat fällig. Im Fall der Ermächtigung Dritter zur Durchführung von Märkten werden die Marktgebühren mit Beginn des jeweiligen Marktes, für den die Ermächtigung erteilt worden ist, fällig. Im Falle von Gelegenheitsmärkten werden die Marktgebühren mit Rechtskraft des Bewilligungs- bzw. Ermächtigungsbescheides fällig und sind sofort zu entrichten.

(4)      Eine Rückerstattung der Marktgebühren ist ausgeschlossen.

(5)      Für die unbefugte Benützung eines Marktplatzes oder einer Markteinrichtung wird, unbeschadet einer etwaigen Verwaltungsstrafe, eine Sondergebühr in der Höhe des dreifachen Betrages der an sich zu verrechnenden Gebühr fällig, die Entrichtung hat sofort zu erfolgen.

Paragraph 8, Verabreichung und Ausschank bzw. Verkostung von Speisen von Getränken

(1)      Die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken durch Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe“ sind unter Einhaltung der gewerbe- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen gestattet.

(2)      Auch sind die Verkostung von kalten und warmen Speisen einfacher Art sowie von kalten und warmen alkoholfreien Getränken, Wein, warmen alkoholischen Getränken, Likören und Spirituosen durch Landwirte zulässig. Auch ist die Verkostung von selbsterzeugten Produkten sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken durch landwirtschaftliche Direktvermarkter zulässig.

Paragraph 9, Regelung des Fahrzeugverkehrs

(1)      Auf allen Märkten ist während der Marktzeit das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten verboten.

(2)      Während eines Zeitraumes von einer Stunde vor Marktbeginn bis zum Marktende ist das Parken am Marktgelände verboten.

(3)      Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung im Sinne der §§ 26, 26a und 27 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2020;

2. Verkaufswagen, die als Marktstände benutzt werden;

3. Fahrzeuge zum Zweck der kurzfristigen Beförderung, Be- und Entladung von Marktgegenständen;

4. Zu- und Abfahrten zum privaten Abstellplatz im Marktgelände bzw. nur durch das Marktgelände zu erreichenden Liegenschaften;

5. Inhaber von straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von Ge- und Verboten im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2020, bezogen auf das Marktgelände bzw. nur durch das Marktgelände zu erreichende Liegenschaften.

(4)      Wird während eines Zeitraumes von einer Stunde vor Marktbeginn bis zum Markt-ende der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere ein abgestelltes Fahrzeug, beeinträchtigt oder droht eine solche Beeinträchtigung während der Marktzeit einzutreten, so kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, ohne weiteres Verfahren veranlassen. Das Marktaufsichtsorgan hat die Entfernung eines auf der Marktfläche zu Marktzeiten abgelegten bzw. abgestellten Gegenstandes in jedem Fall unverzüglich zu veranlassen, wenn die Zu-, Ab- oder Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (Abs. 3 Z. 1) beeinträchtigt wird.

(5)      Ist die Entfernung eines Gegenstandes nur deshalb unterblieben, weil nach der Veranlassung der Entfernung der Verantwortliche den Gegenstand selbst entfernt hat, hat der nach dieser Bestimmung zum Kostenersatz Verpflichtete die bereits angelaufenen Kosten zu ersetzen.

Paragraph 10, Untersagung der Marktbeschickung

Die Vergabe von Marktplätzen an einzelne Marktbeschicker hat zu unterbleiben, wenn:

1.     der Marktplatz bereits an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben bzw. ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wurde;

2.     auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnung bei Märkten andere als im § 14 bzw. bei Gelegenheitsmärkten andere als im Bewilligungsbescheid (§ 21) zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft wurden;

3.     ein Marktbeschicker mindestens dreimal wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer, im Zusammenhang mit dem Markt zu beachtender Rechtsvorschriften bestraft worden ist;

4.     die zu entrichtenden Marktgebühren (§ 7) trotz Nachfristsetzung nicht oder nur teilweise bezahlt wurden;

5.     eine Gewerbeberechtigung (§ 3 Abs. 3) oder ein Produzentennachweis (§ 3 Abs. 4) nicht vorliegt.

Paragraph 11, Marktfremde Nutzung

(1)      Marktflächen, die nicht als Marktplätze vergeben wurden, können unter Berücksichtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes für geringfügige marktfremde wirtschaftliche, karitative und künstlerische Nutzungen vergeben werden.

(2)      Die Bestimmungen über die Vergabe, das Erlöschen, den Verzicht, den Widerruf und die Räumung sind auf die Vergabe der Marktflächen zur marktfremden Nutzung anzuwenden.

(3)      Auf den Marktflächen können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auch Darbietungen, welche dem typischen Charakter des Marktes entsprechen, im ortsüblichen Umfang gestattet werden.

(4)      Auf den Marktflächen kann die Erbringung von geringfügigen Dienstleistungen, welche dem Zweck des Marktes entsprechen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im marktüblichen Umfang gestattet werden.

Paragraph 12, Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

II.  Besondere Bestimmungen für Märkte

Paragraph 13, Märkte

In Villach werden folgende Märkte abgehalten:

1.     Wochenmarkt;

2.     Tagesmarkt;

3.     Dreikönigsmarkt;

4.     Ostermarkt;

5.     Firmungsmarkt;

6.     Jakobimarkt;

7.     Laurentiusmarkt;

8.     Allerheiligenmarkt;

9.     Christkindlmarkt;

10.   Christbaummarkt;

11.   Neujahrsmarkt;

12.   Kunsthandwerksmarkt;

13.   Alpe-Adria-Biobauernmarkt;

14.   Spezialitäten-Bauernmarkt Villach;

15.   Keramikmarkt;

16.   Warmbader Handwerksmarkt;

17.   Blumen-Markt;

18.   Night-Market;

19.   Altstadtflohmarkt;

20.   Kinderflohmarkt;

21.   Villacher Stadtflohmarkt;

22.   Cineplexx-Flohmarkt;

23.   Alpe-Adria-Flohmarkt;

24.   Alpe-Adria-Kinderflohmarkt;

25.   Oetker-Flohmarkt;

26.   GAV-Flohmarkt.

Paragraph 14, Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände

(1)      Wochenmarkt:

1.     Der Wochenmarkt findet jeden Mittwoch und Samstag, ausgenommen Feiertage, in der Zeit von 06:00 bis 13:00 Uhr auf dem Gelände südlich und nördlich der Hauptfahrbahn der Draulände im Abschnitt zwischen der Ausfahrt des Burgplatzes im Westen bis zur Einmündung der Widmanngasse im Osten, in der Widmanngasse bis zum Objekt Widmanngasse 10, am Burgplatz und in der Markthalle im Objekt Burgplatz 4 statt.

Kernzeit des Marktes ist der Zeitraum von 08:00 bis 12:00 Uhr.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 05:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Kernzeit um 12:00 und darf maximal bis 14:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Lebensmittel, rohe Naturprodukte, Gärtnereiprodukte wie Blumen, Blumenzwiebel und -samen, Gemüsepflanzen, Ziersträucher und Blumengebinde.

b. Nebengegenstände: Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikprodukte, Pilze unter Einhaltung der Bestimmungen der gültigen Pilzverordnung, LGBl. Nr. 35/2014, Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen und Kräuter und sonstige Waldprodukte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Palmkätzchen, Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes, Töpfer- und Korbflechterwaren, Holzschnitzerzeugnisse, kunstgewerbliche Gegenstände, religiöse Artikel, Kerzen sowie im beschränkten Maße Neuheiten.

(2)      Tagesmarkt:

1.     Der Tagesmarkt findet täglich am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr in der Widmanngasse beginnend ab der Lederergasse bis zum Kaiser-Josef-Platz und am Kaiser-Josef-Platz statt.

Kernzeit des Marktes ist der Zeitraum von 10:00 bis 14:00 Uhr.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 07:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Kernzeit um 14:00 und darf maximal bis 18:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Lebensmittel, rohe Naturprodukte, Gärtnereiprodukte wie Blumen, Blumenzwiebel und -samen, Gemüsepflanzen, Ziersträucher und Blumengebinde, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Südfrüchte, getrocknete Früchte, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Honig, Blumen, Topf- und Jungpflanzen.

b. Nebengegenstände: Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikprodukte, Pilze unter Einhaltung der Bestimmungen der gültigen Pilzverordnung, LGBl. Nr. 35/2014, Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen und Kräuter und sonstige Waldprodukte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bestimmungen, Gewürze, Palmkätzchen, Adventkränze, Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes sowie Blumenerde, Artikel zur Blumenzucht und -pflege, Sämereien und Vogelfutter, Gebrauchsgegenstände wie Messer, Geschirr etc. zur Verwendung in der Lebensmittelzubereitung, Strick-, Töpfer- und Korbflechterwaren, Holzschnitzerzeugnisse, Saatgut, kunstgewerbliche Gegenstände sowie im beschränkten Maße Neuheiten.

(3)      Dreikönigsmarkt:

1.     Der Dreikönigsmarkt findet im Jänner am Montag nach dem Heiligendreikönigstag in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr auf dem Gelände der Draulände von der Stadtbrücke bis zur Alpe-Adria-Brücke einschließlich der Einmündung in die Lederergasse bis zum Hauptplatz, in der Ringmauergasse bis zur Drauparkstraße, am Burgplatz, in der Widmanngasse bis zum Objekt Widmanngasse 10 und am Kaiser- Josef- Platz statt.

Kernzeit des Marktes ist der Zeitraum von 09:00 bis 17:00 Uhr.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann am Vortag von 18:00 bis 21:00 Uhr zu erfolgen, der Abbau darf erst am Markttag nach Ende der Kernzeit um 17:00 beginnen und maximal bis 21:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: alle im freien Verkehr gestatteten Waren, soweit diese Verordnung im § 4 Abs. 2 und 4 nichts Anderes bestimmt.

b. Nebengegenstände: Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikprodukte, Pilze unter Einhaltung der Bestimmungen der gültigen Pilzverordnung, LGBl. Nr. 35/2014, Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen und Kräuter und sonstige Waldprodukte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie Blumenerde, Artikel zur Blumenzucht und –pflege, Sämereien und Vogelfutter, Töpfer und Korbflechtwaren, Holzschnitzerzeugnisse, kunstgewerbliche Gegenstände sowie im beschränkten Maße Neuheiten.

(4)      Ostermarkt:

1. Der Ostermarkt findet am vorletzten Freitag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Karsamstag in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr auf dem Kirchenplatz und in der Weißbriachgasse, in der Widmanngasse von der Kaiser- Heinrich-Gasse beginnend bis zum Hans-Gasser-Platz, am Hans-Gasser-Platz, am Rathausplatz, in der 10. Oktober-Straße im Bereich der Fußgängerzone sowie am Hauptplatz statt.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann 4 Werktage vor Marktstart beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 21:00 und darf maximal vier Werktage dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Lebensmittel, Osterschmuck, gefärbte Eier, Wachsprodukte, kunstgewerbliche Gegenstände, Ton- bzw. Keramikwaren, Geschenkartikel, Trockengestecke.

b. Nebengegenstände: Spielwaren, Klebebilder, Duftlampen, Duftöle, Modeschmuckartikel, Weihrauch, Kosmetikprodukte, Glaswaren, Seidenmalereien, Malereien (Öl, Aquarelle, Hinterglas, etc.), Textilien, Nahrungsergänzungsmittel und alle der Eigenart des Marktes entsprechenden Waren.

(5)      Firmungsmarkt:

1.     Der Firmungsmarkt findet am jeweiligen Firmungstag am Kirchenplatz vor der Stadtpfarrkirche St. Jakob sowie am Nikolaiplatz vor der St. Nikolai Kirche in der Zeit von 07:00 bis 13:00 Uhr statt.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 06:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 13:00 und darf maximal bis 14:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Firmungsabzeichen, Gebetbücher, Firmungsbänder und -sträußchen, Kerzen, religiöse Artikel.

b. Nebengegenstände: Süß- und Backwaren, Lebzelterwaren, Spielwaren, Luftballone und Geschenkartikel. Weiters ist das Anfertigen von Firmungsfotos durch ambulante Fotografen gestattet.

(6)      Jakobimarkt:

1.     Der Jakobimarkt findet am Montag vor dem ersten Samstag im August (Villacher Kirchtag) in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr in der Fußgängerzone auf dem Kirchenplatz und in der Weißbriachgasse, in der Widmanngasse von der Kaiser-Heinrich-Gasse beginnend bis zum Hans-Gasser-Platz sowie auf dem Hauptplatz, im Bereich der Objekte Hauptplatz 29 und 31 (westseitig), statt.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 05:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 18:00 und darf maximal bis 19:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Brauchtumsartikel, diverse Handwerker, Keramikartikel, Lebensmittel, Spielwaren, Trachtenschmuck, Holzschnitzereien, Blumengestecke, kunsthandwerkliche Gegenstände, Glaswaren.

b. Nebengegenstände: Seidentücher, Schafwollprodukte, Filzprodukte, handgewebte Teppiche, Kerzen, Porzellanwaren, Körbe, Kappen, Rucksäcke, Gürtel, Nahrungsergänzungsmittel, Holzpantoffel, Schmuck, handgefertigte Gilets und alle Waren, welche einem Brauchtumsmarkt entsprechen.

(7)      Laurentiusmarkt:

1. Der Laurentiusmarkt findet im August am Montag nach Laurentius (10. August) in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr auf dem Gelände der Draulände von der Stadtbrücke bis zur Eisenbahnbrücke, Ringmauergasse bis zur Drauparkstraße, Burgplatz, Widmanngasse bis zum Objekt Widmanngasse 10 und am Kaiser-Josef-Platz statt. Fällt dieser Montag auf einen gesetzlichen Feiertag findet der Laurentiusmarkt am Dienstag statt oder fällt der Laurentius selbst auf einen Montag, so wird der Markt am 10. August abgehalten.

Kernzeit des Marktes ist der Zeitraum von 09:00 bis 17:00 Uhr.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann am Vortag von 18:00 bis 21:00 Uhr zu erfolgen, der Abbau darf erst am Markttag nach Ende der Kernzeit um 17:00 beginnen und maximal bis 21:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a.   Hauptgegenstände: alle im freien Verkehr gestatteten Waren, soweit diese Verordnung im § 4 Abs. 2 und 4 nichts Anderes bestimmt.

b.   Nebengegenstände: Nebengegenstände: Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Wein, Kosmetikprodukte, Gebrauchsgegenstände wie Messer, Geschirr etc. zur Verwendung in der Lebensmittelzubereitung, Pilze unter Einhaltung der Bestimmungen der gültigen Pilzverordnung, LGBl. Nr. 35/2014, Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen und Kräuter und sonstige Waldprodukte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie Blumenerde, Artikel zur Blumenzucht und -pflege, Sämereien und Vogelfutter, Töpfer und Korbflechtwaren, Holzschnitzerzeugnisse, kunstgewerbliche Gegenstände sowie im beschränkten Maße Neuheiten.

(8)      Allerheiligenmarkt:

1. Der Allerheiligenmarkt findet in der Zeit von 30. Oktober bis einschließlich 2. November in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr im Bereich der Friedhöfe Zentralfriedhof, Waldfriedhof, Friedhof St. Ruprecht und Friedhof Drobollach.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 05:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 19:00 und darf maximal bis 20:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a.   Hauptgegenstände: Natur- und Kunstblumen, Kränze, Gestecke und Buketts, Kerzen sowie Gegenstände zur Grabschmückung und Grabbeleuchtung.

b.   Nebengegenstände: Reisig, Zapfen, Moos, Schmuckbeeren, Kastanien, Süß- und Backwaren, religiöse Artikel.

(9)      Christkindlmarkt:

1. Der Christkindlmarkt findet am vorletzten Samstag vor dem ersten Adventsonntag bis einschließlich 26. Dezember in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr, am 24. Dezember lediglich von 08:00 bis 16:00 Uhr, in der Fußgängerzone auf dem Kirchenplatz, in der Weißbriachgasse, in der Widmanngasse von der Kaiser- Heinrich-Gasse beginnend bis zum bzw. am Hans-Gasser-Platz sowie auf dem Hauptplatz, in der 10. Oktober-Straße, am 8. Mai-Platz, sowie auf den öffentlichen Flächen am Nikolaiplatz und am Paul-Watzlawick-Platz, außerdem noch im Bereich des Objektes Moritschstraße 2 („Business Center Villach“ – ehemaliges „Parkhotel“). statt. Der Ausschank von Getränken in der Gastronomie ist in dieser Zeit von Freitag bis Samstag jeweils bis 23:00 Uhr gestattet.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann 15 Werktage vor Marktstart beginnen, der Abbau hat bis zum 15. Jänner zu erfolgen.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Christbäume, Adventkränze, Christbaumschmuck, Geschenkartikel, Wachsprodukte, Holz- und Krippenfiguren, Glaswaren, Spielwaren, kunstgewerbliche Gegenstände.

b. Nebengegenstände: Reisig, Zapfen, Moos, Zuckerwaren, Ton- und Keramikwaren, Duftlampen, Duftöle, Weihrauch, Kosmetikprodukte, Seidenmalereien, Malereien (Öl, Aquarelle, Hinterglas, etc.) Trockengestecke, Tonträger, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Hüttenschuhe, Korbflechter-Waren, Textilien und alle der Eigenart des Marktes entsprechenden Waren.

(10)    Christbaummarkt:

1.     Der Christbaummarkt findet in der Zeit von 15. bis einschließlich 23. Dezember jeweils in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr und am 24. Dezember in der Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr am westlichen Kaiser-Josef-Platz statt.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 14. Dezember beginnen, der Abbau erfolgt am 24. Dezember ab 15:00 Uhr und darf maximal bis 17:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Christbäume.

b. Nebengegenstände: Reisig, Zapfen, Moos, Adventkränze, Christbaumkreuze und Geschenkartikel.

(11) Neujahrsmarkt:

1. Der Neujahrsmarkt findet in der Zeit von 25. Dezember bis einschließlich 6. Jänner jeweils in der Zeit von 08:00 bis 23:00 Uhr und am 31. Dezember bzw. 1. Jänner in der Zeit von 08:00 bis 02:00 Uhr in der Fußgängerzone auf dem Kirchenplatz, in der Weißbriachgasse, in der Widmanngasse von der Kaiser-Heinrich-Gasse beginnend bis zum bzw. am Hans-Gasser-Platz sowie auf dem Hauptplatz, im Bereich der Objekte Hauptplatz 29 und 31 (westseitig) sowie auf den öffentlichen Flächen am Nikolaiplatz statt, außerdem noch im Bereich des Objektes Moritschstraße 2 („Business Center Villach“ – ehemaliges „Parkhotel“). statt. Der Ausschank von Getränken in der Gastronomie ist in dieser Zeit von Freitag bis Samstag jeweils bis 23:00 Uhr, am 31. Dezember bzw. 1. Jänner in der Zeit bis 02:00 Uhr gestattet.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen beginnt zeitgleich mit dem Christkindlmarkt, der Abbau hat ebenfalls bis zumr 15. Jänner zu erfolgen.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: typische Glücksbringer und dgl.. Die Feilbietung von pyrotechnischen Gegenständen aller Art ist ausdrücklich verboten.

b. Nebengegenstände: Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Geschenkartikel, Brauchtumsartikel, Dienstleitungen (z.B. Messerschleifer oder Handwerker etc.), Gärtnereiprodukte wie Blumen, Blumenzwiebel und –samen, Glaswaren, Holzschnitzereien, Keramikwaren, Kerzen, kunstgewerbliche Gegenstände, kunsthandwerkliche Gegenstände, Natur- und Kunstblumen, Spielwaren, Trachtenschmuck, Trockengestecke, Wachsprodukte, Neuheiten, Dekorationsmaterialien, Duftlampen, Duft Öle, Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes, Filzprodukte, Gürtel, handgefertigte Teppiche, Holzpantoffel, Hüttenschuhe, Keramikwaren, Kerzen, Korbflechter Waren, kosmetische Mittel, Lederwaren, Malereien, Modeschmuckartikel, Rucksäcke, Schafwollprodukte, Schmuck, Seidenmalereien, Seifen, Spirituosen, Süß- und Backwaren, Textilien, Tonträger, Töpferwaren, Waldprodukte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Produkte aus Zirben Holz und alle der Eigenart des Marktes entsprechenden Waren.

(12)    Kunsthandwerksmarkt:

1. Der Kunsthandwerksmarkt findet jedes Jahr am letzten Wochenende im August von Mittwoch bis Samstag in der Zeit von 09:00 bis 22:00 Uhr am Kirchenplatz, in der Weißbriachgasse, in der 10. Oktober-Straße, am Rathausplatz und auf dem Hauptplatz statt.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann am Tag vor Marktstart ab 15:00 Uhr beginnen, der Abbau erfolgt nach Marktende und darf maximal bis 24:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: handgefertigter Schmuck, Leinenprodukte, Filzbekleidung, Zirbenprodukte, Schafwollprodukte, Malerei und Airbrush, Schmuck aus Keramik, Holzspielzeug, Holzschmuck, Silberschmuck, Keramik-Kreationen, Hirschhornschnitzereien, Keramik-Malstation für Kinder, Handtaschen aus LKW-Planen, Kettensägeschnitzereien, Handtaschen aus Naturmaterialien.

b. Nebengegenstände: Messer, Seifen, Gartendekorationen aus Edelstahl, Windspiele, Geschirr.

(13)    Alpe-Adria-Biobauernmarkt:

1. Der Alpe-Adria-Biobauernmarkt findet jeden Freitag, ausgenommen Feiertage, in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr am östlichen Hans-Gasser-Platz statt. Fällt der Freitag auf einen gesetzlichen Feiertag findet der Alpe-Adria-Biobauernmarkt am Donnerstag statt. Bei Großveranstaltungen (z.B. Villacher Kirchtag, Faschings-Samstag), bei öffentliche Kampagnen, Informationen oder Werbeaktionen durch die Europäische Union, den Bund, das Land, anerkannte Religionsgemeinschaften oder vergleichbare Institutionen, deren Aktivitäten der Volksgesundheit dienen, bei im öffentlichen Interesse liegende Aktionen (z.B. für Verkehrssicherheit) oder Werbeaktivitäten (z.B. Schwerpunktaktionen oder Imagekampagnen der Stadtmarketing Villach GmbH) kann der Markt auf das Gelände des Tagesmarktes (Abs. 1) verlegt werden.

Kernzeit des Marktes ist der Zeitraum von 10:00 bis 15:00 Uhr.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 07:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Kernzeit um 15:00 und darf maximal bis 18:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Lebensmittel, rohe Naturprodukte.

b. Nebengegenstände: Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikprodukte.

(14)    Spezialitäten-Bauernmarkt Villach:

1. Der Spezialitäten-Bauernmarkt Villach findet jeden Freitag, ausgenommen Feiertage, in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr in der Widmanngasse ab dem Objekt Widmanngasse 38 bis zum Objekt Widmanngasse 46 statt. Bei Großveranstaltungen (z.B. Villacher Kirchtag, Faschings-Samstag), bei öffentliche Kampagnen, Informationen oder Werbeaktionen durch die Europäische Union, den Bund, das Land, anerkannte Religionsgemeinschaften oder vergleichbare Institutionen, deren Aktivitäten der Volksgesundheit dienen, bei im öffentlichen Interesse liegende Aktionen (z.B. für Verkehrssicherheit) oder Werbeaktivitäten (z.B. Schwerpunktaktionen oder Imagekampagnen der Stadtmarketing Villach GmbH) kann der Markt auf das Gelände des Tagesmarktes (Abs. 1) verlegt werden.

Kernzeit des Marktes ist der Zeitraum von 10:00 bis 15:00 Uhr.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 07:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Kernzeit um 15:00 und darf maximal bis 18:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Lebensmittel, rohe Naturprodukte.

b. Nebengegenstände: Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikprodukte, Holzschnitzer-Erzeugnisse, Korbflechtwaren.

(15)    Keramikmarkt:

1. Der Keramikmarkt findet in der letzten Kalenderwoche im Juni oder in der ersten Kalenderwoche im Juli in der Zeit von Mittwoch bis Samstag von 10:00 bis 21:00 Uhr sowie am Samstag in der Zeit von 10:00 bis 21:00 Uhr auf dem Kirchenplatz, in der Weißbriachgasse, am Rathausplatz sowie auf dem Hauptplatz, im Bereich der Objekte Hauptplatz 29 und 31 (westseitig) sowie in der 10. Oktober-Straße im Bereich der Fußgängerzone statt.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann am Tag vor Marktstart ab 18:00 Uhr beginnen, der Abbau erfolgt nach Marktende und darf maximal bis 24:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a.   Hauptgegenstände: handgemachte Keramik- und Tonerzeugnisse.

b.   Nebengegenstände: Dekorationsmaterialien.

(16)    Warmbader Handwerksmarkt:

1. Der Warmbader Handwerksmarkt findet jedes Jahr Samstag und Sonntag am Vatertags Wochenende in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr im Kurpark Warmbad (KG 75421 Judendorf, Grundstück Nr.. 484/6) statt.

2.     Auf- und Abbau: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 07:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 18:00 und darf maximal bis 19:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Bastelarbeiten aus Naturmaterialien, Bilder, Gartendekorationen aus Metall, gestrickte Kleiderteile, handgefertigte Keramik- und Tonerzeugnisse aller Art, Holzschnitzereien, Holzspielzeug, Keramikwaren, kunstgewerbliche und kunsthandwerkliche Gegenstände, Produkte aus Filz, Holz und Wolle, Seifen, Glasprodukte, Steinprodukte, Schmuck und Textilien.

b. Nebengegenstände: Dienstleistungen/Präsentationen (z.B. Drechselvorführung, Holzschnitzer etc.), Imkereiprodukte, Lebensmittel.

(17)    Blumen-Markt:

1. Der Blumenmarkt findet in der ersten oder zweiten Aprilwoche von Mittwoch bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 19:00 Uhr auf dem Hauptplatz statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 04:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 19:00 und darf maximal bis 21:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Blumen, Sträucher, Dekorationsartikel.

b. Nebengegenstände: Pflanzen, Bäume, Samen, Kräuter, Bücher, Hochbeete, Lebensmittel.

(18)    Night-Market:

1.    Der Night-Market findet in der Zeit von 1. April bis einschließlich 30. September am Mittwoch und Samstag in der Zeit von 17:00 bis 23:00 Uhr auf dem Gelände des Wochenmarktes (Abs. 1) und am Freitag von 17:00 bis 23:00 Uhr auf dem Gelände des Alpe-Adria-Biobauernmarkt (Abs. 13) und/oder Spezialitäten-Bauernmarktes Villach (Abs. 14) statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 16:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 23:00 und darf maximal bis 24:00 Uhr dauern.

3.     Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: alle Hauptgegenstände des Wochenmarktes (Abs. 1), Alpe-Adria-Biobauernmarktes (Abs. 13) und Spezialitäten-Bauernmarktes Villach (Abs. 14).

b. Nebengegenstände: alle Nebengegenstände des Wochenmarktes (Abs. 1), Alpe-Adria-Biobauernmarktes (Abs. 13 und Spezialitäten-Bauernmarkt Villach (Abs. 14).

(19)    Altstadtflohmarkt:

1. Der Altstadtflohmarkt findet jedes Jahr am zweiten oder dritten Samstag im September in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr in der Fußgängerzone auf dem Kirchenplatz, in der Weißbriachgasse, am Rathausplatz, am Hauptplatz sowie in der 10. Oktoberstraße statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann am Vortag ab 18:00 Uhr beginnen, der Abbau erst nach Ende der Marktzeit um 17:00 und darf maximal bis 21:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, Antiquitäten und Kunstgegenstände geringeren Wertes, handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, alte und antiquarische Gegenstände (Bücher, Postkarten, Bilder, Fotos, Münzen, Medaillen, Mineralien, Uhren, Schmuckwaren einfacher Qualität, Schriften, Tonträger, Videokassetten etc.), gebrauchter Hausrat, gebrauchte Textilien und Schuhe, gebrauchte Sportgeräte, gebrauchtes Spielzeug, gebrauchte Elektrogeräte, Sammelobjekte, alte bäuerliche Gegenstände, Fotoapparate, Lampen, Leuchten, Geräte, Werkzeug, Möbelstücke, Musikinstrumente. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: keine.

(20)    Kinderflohmarkt:

1. Der Kinderflohmarkt findet jedes Jahr am zweiten oder dritten Samstag im Mai und am Mittwoch in der letzten Ferienwoche (Kärnten) im September im Bereich des Objektes Moritschstraße 2 („Business Center Villach“ – ehemaliges „Parkhotel“) und/oder am Hans-Gasser-Platz statt am Samstag von 08:00 bis 17:00 Uhr und am Mittwoch von 12:00 bis 20:00 Uhr statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann für den Samstag-Markt am Vortag ab 18:00 Uhr beginnen, für den Mittwoch-Markt am Mittwoch ab 08:00 Uhr, der Abbau am Samstag erst nach Ende der Marktzeit um 17:00 bzw. am Mittwoch um 20:00 Uhr beginnen und darf am Samstag maximal bis 20:00 Uhr bzw. am Samstag bis 22:00 Uhr dauern,

3. Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Kinderbekleidung, Kinderspielzeug, Kinderwägen, Bücher, Kleinmöbel, Fortbewegungsmittel für Kinder, Spiele. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: keine.

(21)    Villacher Stadtflohmarkt:

1. Der Villacher Stadtflohmarkt findet jeden Sonn- und Feiertag in der Zeit von 07:00 bis 17:00 Uhr am Parkplatz im Bereich des Objektes Moritschstraße 2 („Business Center Villach“ – ehemaliges „Parkhotel“) statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 05:00 Uhr beginnen, der Abbau darf erst nach Marktende um 17:00 beginnen und maximal bis 18:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, Antiquitäten und Kunstgegenstände geringeren Wertes, handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, alte und antiquarische Gegenstände (Bücher, Postkarten, Bilder, Fotos, Münzen, Medaillen, Mineralien, Uhren, Schmuckwaren einfacher Qualität, Schriften, Tonträger, Videokassetten etc.), gebrauchter Hausrat, gebrauchte Textilien und Schuhe, gebrauchte Sportgeräte, gebrauchtes Spielzeug, gebrauchte Elektrogeräte, Sammelobjekte, alte bäuerliche Gegenstände, Fotoapparate, Lampen, Leuchten, Geräte, Werkzeug, Möbelstücke, Musikinstrumente. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: Lebensmittel.

(22)    Cineplexx-Flohmarkt:

1. Der Cineplexx-Flohmarkt findet jeden Samstag im Zeitraum März bis Dezember, ausgenommen an Feiertagen, in der Zeit von 06:30 bis 13:00 Uhr am Parkplatz der Kino-Betriebsanlage „Cineplexx“, Maria-Gailer-Straße 39, statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 05:30 Uhr beginnen, der Abbau darf erst nach Marktende um 13:00 beginnen und maximal bis 14:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, Antiquitäten und Kunstgegenstände geringeren Wertes, handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, alte und antiquarische Gegenstände (Bücher, Postkarten, Bilder, Fotos, Münzen, Medaillen, Mineralien, Uhren, Schmuckwaren einfacher Qualität, Schriften, Tonträger, Videokassetten etc.), gebrauchter Hausrat, gebrauchte Textilien und Schuhe, gebrauchte Sportgeräte, gebrauchtes Spielzeug, gebrauchte Elektrogeräte, Sammelobjekte, alte bäuerliche Gegenstände, Fotoapparate, Lampen, Leuchten, Geräte, Werkzeug, Möbelstücke, Musikinstrumente. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: Lebensmittel.

(23)    Alpe-Adria-Flohmarkt:

1. Der Alpe-Adria Flohmarkt findet jeden Sonntag und Feiertag von 07:00 bis 16:00 Uhr am Parkplatz der Betriebsanlage „Transgourmet“ in der Triglavstraße 75 statt.

2.  Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 06:00 Uhr beginnen, der Abbau darf erst nach Marktende um 16:00 beginnen und maximal bis 17:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, Antiquitäten und Kunstgegenstände geringeren Wertes, handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, alte und antiquarische Gegenstände (Bücher, Postkarten, Bilder, Fotos, Münzen, Medaillen, Mineralien, Uhren, Schmuckwaren einfacher Qualität, Schriften, Tonträger, Videokassetten etc.), gebrauchter Hausrat, gebrauchte Textilien und Schuhe, gebrauchte Sportgeräte, gebrauchtes Spielzeug, gebrauchte Elektrogeräte, Sammelobjekte, alte bäuerliche Gegenstände, Fotoapparate, Lampen, Leuchten, Geräte, Werkzeug, Möbelstücke, Musikinstrumente. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: Lebensmittel

(24)    Alpe-Adria-Kinderflohmarkt:

1. Der Alpe-Adria Flohmarkt findet jeden zweiten Samstag im Juni und jeden dritten Samstag im August von 07:00 bis 16:00 Uhr am Parkplatz der Betriebsanlage „Transgourmet“ in der Triglavstraße 75 statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 06:00 Uhr beginnen, der Abbau darf erst nach Marktende um 16:00 beginnen und maximal bis 17:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen.

a. Hauptgegenstände: Kinderbekleidung, Kinderspielzeug, Kinderwägen, Bücher, Kleinmöbel, Fortbewegungsmittel für Kinder, Spiele. Altwaren kleineren Ausmaßes, andgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, alte und antiquarische Gegenstände (Bücher, Postkarten, Bilder, Fotos, Münzen, Medaillen, Mineralien, Uhren, Schmuckwaren einfacher Qualität, Schriften, Tonträger, Videokassetten etc.), gebrauchter Hausrat, gebrauchte Textilien und Schuhe, gebrauchte Sportgeräte, gebrauchte Elektrogeräte, Fotoapparate, Lampen, Leuchten, Geräte, Werkzeug, Möbelstücke, Musikinstrumente. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: Lebensmittel.

 

(25)    Oetker-Flohmarkt:

1. Der Oetker Flohmarkt findet jeden Samstag von 07:00 bis 15:00 Uhr am vorderen Parkplatz der Betriebsanlage „Dr. Oetker“ in der Tiroler Straße 80 statt.

2. Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 06:00 Uhr beginnen, der Abbau darf erst nach Marktende um 15:00 beginnen und maximal bis 16:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, Antiquitäten und Kunstgegenstände geringeren Wertes, handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, alte und antiquarische Gegenstände (Bücher, Postkarten, Bilder, Fotos, Münzen, Medaillen, Mineralien, Uhren, Schmuckwaren einfacher Qualität, Schriften, Tonträger, Videokassetten etc.), gebrauchter Hausrat, gebrauchte Textilien und Schuhe, gebrauchte Sportgeräte, gebrauchtes Spielzeug, gebrauchte Elektrogeräte, Sammelobjekte, alte bäuerliche Gegenstände, Fotoapparate, Lampen, Leuchten, Geräte, Werkzeug, Möbelstücke, Musikinstrumente. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: Lebensmittel.

(26)    GAV-Flohmarkt:

1. Der Flohmarkt Handwerkstraße findet jeden Sonntag, ausgenommen Feiertage, in der Zeit von 06:00 bis 14:00 Uhr am Parkplatz zwischen den Objekten 20, 21, 22 und der Handwerkstraße statt.

2.  Aufbau- und Abbauzeiten: Der Aufbau der Marktplätze und Markteinrichtungen kann ab 05:00 Uhr beginnen, der Abbau darf erst nach Marktende um 14:00 beginnen und maximal bis 15:00 Uhr dauern.

3. Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a. Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, Antiquitäten und Kunstgegenstände geringeren Wertes, handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, alte und antiquarische Gegenstände (Bücher, Postkarten, Bilder, Fotos, Münzen, Medaillen, Mineralien, Uhren, Schmuckwaren einfacher Qualität, Schriften, Tonträger, Videokassetten etc.), gebrauchter Hausrat, gebrauchte Textilien und Schuhe, gebrauchte Sportgeräte, gebrauchtes Spielzeug, gebrauchte Elektrogeräte, Sammelobjekte, alte bäuerliche Gegenstände, Fotoapparate, Lampen, Leuchten, Geräte, Werkzeug, Möbelstücke, Musikinstrumente. Neuwaren dürfen nicht angeboten und verkauft werden.

b. Nebengegenstände: Lebensmittel.

Paragraph 15, Marktferien

Während des Zeitraumes Donnerstag vor dem ersten Samstag im August bis zum nächstfolgenden Sonntag eines jeden Kalenderjahres („Villacher Kirchtag“) finden keine Märkte auf zum öffentlichen Gut gehörenden Freiflächen, ausgenommen der Jakobimarkt (Paragraph 14, Absatz 6,), statt.

Paragraph 16, Zuweisung eines Marktplatzes

(1)      Anfragen für Marktplätze auf Märkten (§ 13) können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Villach, Sachgebiet Marktangelegenheiten, Burgplatz 4, 9500 Villach (online auf www.villach.at, mit Fax +43(0)4242 205 2598 oder per E-Mail markt@villach.at), erfolgen.

(2)      Für Gelegenheitsmärkte (§ 21) müssen die Anfragen auf Zuweisung eines Marktplatzes spätestens 8 Wochen vor der jeweiligen Marktveranstaltung schriftlich, online auf www.villach.at, mit Fax +43(0)4242 205 2598 oder per E-Mail markt@villach.at bei der Stadt Villach, Sachgebiet Marktangelegenheiten, Burgplatz 4, 9500 Villach, einlangen.

(3)      Aus der Anfrage müssen folgende Angaben hervorgehen:

1.     bei natürlichen Personen der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift, falls vorhanden auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer), daneben noch ob es sich um einen gewerblichen Anbieter, einen landwirtschaftlichen Direktvermarkter, die Ausübung einer häuslichen Nebenbeschäftigung oder einen Waldgeher handelt;

2.     bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften den Firmenwortlaut, die Firmenbuchnummer, den Sitz bzw. die Anschrift sowie die die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer);

3.     die Größe (Länge und Tiefe) des beanspruchten Marktplatzes sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollen.

(4)      Die Anfrage auf Zuweisung eines Marktplatzes kann bis 3 Werktage vor dem Beginn des jeweiligen Marktes ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. In diesem Fall werden keine Marktgebühren verrechnet. Wird die Anfrage um Zuweisung eines Marktplatzes später als 3 Werktage vor Beginn des jeweiligen Marktes zurückzogen, werden Marktgebühren in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz verrechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Marktplatz noch an Dritte vergeben werden kann.

(5)      Bei der Stadt Villach werden sämtliche, den in dieser Marktordnung geforderten Voraussetzungen entsprechenden Anfragen in eine Bewerberliste aufgenommen.

(6)      Die Reihenfolge der Aufnahme erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens der Anfragen.

Paragraph 17, Vergabe und Vormerkung der Marktplätze und Markteinrichtungen

(1)      Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch eine zivilrechtliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung (Zuweisung).

(2)      Am Wochenmarkt (§ 13 Z. 1) werden stadteigene Verkaufsstände bzw. -tische zur Verfügung gestellt und für den jeweiligen Markttag täglich vergeben, während die Vergabe freier (vgl. § 18) Verkaufsstände bzw. -tische in der Markthalle jeweils für die Dauer von einem Monat erfolgt.

(3)      Die Zuweisung wird von den Marktaufsichtsorganen grundsätzlich entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der mündlichen oder schriftlichen Anfragen der Bewerber unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich oder schriftlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit.

(4)      Sollte nicht sämtlichen Anfragen vollinhaltlich entsprochen werden können, so erfolgt bei mehreren konkurrierenden Anfragen die Zuweisung an den Bewerber, der besser geeignet ist. Dies ist insbesondere nach dem Zweck des Marktes, den Bedürfnissen der Bevölkerung, der örtlichen Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt, danach, ob ein ausgewogener Branchenmix erreicht werden kann, nach der Qualität der angebotenen Waren und nach sonstigen öffentlichen Interessen zu beurteilen. Bei gleichwertigen Anträgen wird der Standplatz dem bisherigen Inhaber zugewiesen.

(5)      Anfragen, denen entsprochen werden könnte, die aber aufgrund eines Nachfrageüberhanges nicht befriedigt werden können, werden in eine Vormerkliste für einen oder mehrere bestimmte Standplätze aufgenommen.

(6)      Kann ein Standplatz neu vergeben werden, so werden für diesen Standplatz vorgemerkte Personen formlos von der Möglichkeit einer Marktplatzzuweisung verständigt. Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den dem Markt zur Verfügung stehenden Raum festgelegt.

(7)      Den Marktbeschickern steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktausmaß zu.

(8)      Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse im Einzelfall gestatten, insbesondere keine Gefährdung von Schutzinteressen (§ 4 Abs. 1) gegeben ist, kann Marktbeschickern das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß).

(9)      Wird ein gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung und der Marktplatz kann für den gleichen Tag einem anderen Bewerber zugewiesen werden. Die Marktgebühren werden allerdings in diesem Fall unabhängig von einer erfolgten weiteren Zuweisung an Dritte in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz verrechnet.

(10)    Zuweisungen gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung sind erforderlichenfalls unter Vorgabe von Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Hygieneanforderungen, der einwandfreien Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der ordnungsgemäßen Sammlung und Lagerung von Abfällen, der Verkehrssicherheit, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.

(11)    Zuweisungen gemäß Abs. 1 berechtigen ausschließlich jene Marktbeschicker, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.

(12)    Nach Abs. 1 zugewiesene Marktplätze sind während der Kernzeit des jeweiligen Marktes von den Marktorganisatoren sowie den Marktbeschickern besetzt zu halten. „Kernzeit“ ist dabei der Zeitraum innerhalb der Marktzeiten, während der Waren (Marktgegenstände) jedenfalls angeboten und verkauft werden müssen.

(13)    Die beabsichtigte Verwendung von elektrischen Kleingeräten wie Kocher, Griller, elektronischen Waren, etc. ist der Stadt Villach, Abteilung Marktangelegenheiten, 3 Tage vor der jeweiligen Marktveranstaltung unter Angabe der jeweiligen Anschlusswerte bekannt zu geben.

(14)    Auf mehrtägigen Märkten dürfen die Verkaufsstände bzw. Marktgegenstände bis zum Ende der jeweils gesamten Marktveranstaltung auf der Marktfläche verbleiben, dies auf Risiko und Gefahr der Marktbeschicker.

Paragraph 18, Zuweisung von Markthallen-Plätzen

(1)      In der städtischen Markthalle können Marktplätze auf Anfrage auch befristet für die Dauer von maximal 5 Jahren zugewiesen werden. Mit der Zuweisung können auch bestimmte Nutzungsrechte für Markteinrichtungen verbunden werden.

(2)      Diese Anfragen haben mit den Angaben nach § 16 Abs. 3 schriftlich, online auf www.villach.at, mit Fax +43(0)4242 205 2598 oder per E-Mail markt@villach.at bei der Stadt Villach, Sachgebiet Marktangelegenheiten, Burgplatz 4, 9500 Villach, zu erfolgen.

(3)      Die Zuweisung wird von den Marktaufsichtsorganen grundsätzlich entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der Anfragen der Bewerber unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse schriftlich verfügt. Sie gilt für die gewünschte Dauer, maximal aber für 5 Jahre.

(4)      Sollte nicht sämtlichen Anfragen vollinhaltlich entsprochen werden können, so erfolgt bei mehreren konkurrierenden Anfragen die Zuweisung an den Bewerber, der besser geeignet ist. Dies ist insbesondere nach dem Zweck des Marktes, den Bedürfnissen der Bevölkerung, der örtlichen Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt, danach ob ein ausgewogener Branchenmix erreicht werden kann, nach der Qualität der angebotenen Waren und nach sonstigen öffentlichen Interessen zu beurteilen. Bei gleichwertigen Anträgen wird der Standplatz dem bisherigen Inhaber zugewiesen.

(5)      Anfragen, denen entsprochen werden könnte, die aber aufgrund eines Nachfrageüberhanges nicht befriedigt werden können, werden in eine Vormerkliste für einen oder mehrere bestimmte Standplätze aufgenommen.

(6)      Kann ein Standplatz neu vergeben werden, so werden für diesen Standplatz vorgemerkte Personen der Reihe nach bzw. entsprechend den Kriterien nach Abs. 4 formlos von der Möglichkeit einer Marktplatzzuweisung bei Annahme des Anbotes innerhalb von 14 Tagen verständigt.

(7)      Zuweisungen gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung sind erforderlichenfalls unter Vorgabe von Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Hygieneanforderungen, der einwandfreien Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der ordnungsgemäßen Sammlung und Lagerung von Abfällen, der Verkehrssicherheit, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.

(8)      Die Zuweisungen berechtigen ausschließlich jene Marktbeschicker, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.

(9)      Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes bzw. auf ein bestimmtes Ausmaß des zuzuweisenden Standplatzes. Mehr als ein Standplatz darf einem Marktbeschicker nicht zugewiesen werden.

(10)    Das Belassen von Marktständen und Markteinrichtungen in der Markthalle außerhalb der Marktzeiten erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr der Marktbeschicker.

Paragraph 19, Verlust von zugewiesenen Marktplätzen

(1)      Die Zuweisungen von Marktplätzen nach den §§ 17 und 18 erlöschen:

1.     mit Ablauf der befristeten Zuweisung (§ 18 Abs.1);

2.     durch Verfall;

a.   Ein nach § 18 Abs. 1 zugewiesener Markplatz verfällt, wenn er 4 Wochen hindurch nicht beschickt wird, ohne dass es einer Verständigung des Marktbeschickers bedarf. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

b.   Die Marktgebühren sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Verfalls in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz, unabhängig von einer erfolgten weiteren Zuweisung an Dritte, zu entrichten;

3.     durch Widerruf; Die Zuweisung eines Marktplatzes und allfälliger Nutzungsrechte an Markteinrichtungen (§ 18 Abs. 1) können widerrufen werden, wenn

a.   der Marktplatz bereits an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde bzw. ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wird;

b.   auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnung bei Märkten andere als im § 14 zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft wurden;

c.   ein Marktbeschicker beharrlich und wiederholt Vorgaben dieser Verordnung trotz nachweislicher Verwarnung und Hinweis auf einen beabsichtigten Widerspruch nicht beachtet;

d.   ein Marktbeschicker mindestens dreimal wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer, im Zusammenhang mit dem Markt zu beachtender Rechtsvorschriften bestraft worden ist;

e.   die zu entrichtenden Marktgebühren (§ 7) trotz Nachfristsetzung nicht oder nur teilweise bezahlt wurden;

f.   eine Gewerbeberechtigung (§ 3 Abs. 3) oder ein Produzentennachweis (§ 3 Abs. 4) nicht mehr vorliegt;

g.   der Marktplatz und/oder die Markteinrichtung zur Befriedigung betrieblicher Erfordernisse des Marktes benötigt wird;

4.     durch Verzicht;

a.   Eine Verzichtserklärung wird frühestens mit dem ihrer Abgabe folgenden zweiten Monatsletzten wirksam, sofern sie nicht ausdrücklich zu einem früheren Termin zur Kenntnis genommen wird;

b.   Sie ist nach dem Einlangen unwiderruflich und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.

c.   Die Marktgebühren sind bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich zugewiesenen Marktpräsenz, unabhängig von einer erfolgten weiteren Zuweisung an Dritte, zu entrichten.

5.     wenn ein Marktverbot gemäß § 20 ausgesprochen wurde;

6.     mit Endigung des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft nach dem Ableben des Berechtigten oder wenn die Gewerbeberechtigung endigt (§§ 42 und 85 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I 65/2020).

(3)      Endet die Zuweisung des Marktplatzes, so werden von der Stadt Villach lediglich im Fall des Abs. 1 Z. 3 lit. f Ansprüche abgegolten. Ein Widerruf ist mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Die Marktgebühren sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Widerrufs in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich zugewiesenen Marktpräsenz, unabhängig von einer erfolgten weiteren Zuweisung an Dritte, zu entrichten.

(4)       Im Falle des Verlustes (Widerrufes) einer Zuweisung sind Marktplätze und Markteinrichtungen umgehend von allen nicht im Eigentum der Stadt Villach stehenden Ausstattungen und Gegenständen zu räumen und zu reinigen. Kommt der ehemalige Berechtigte seiner Verpflichtung zur Räumung und Reinigung der Standplätze und Markteinrichtungen nicht nach, so ist die Stadt Villach berechtigt, diese Arbeiten auf seine Kosten und Gefahr durchführen zu lassen.

(5)      Der ehemalige Bewilligungsinhaber ist solange verpflichtet die Marktgebühren zu entrichten, bis die zu übergebende Markteinrichtung von allen ihm gehörenden Gegenständen geräumt ist.

Paragraph 20, Marktverbot

Für Marktbeschicker, die ihre Ermächtigung durch Widerruf nach Paragraph 5, Absatz 10, oder ihre zugewiesenen Marktplätze durch Widerruf nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, verloren haben, kann ein Marktverbot bis zur Dauer eines Jahres, im Wiederholungsfall auch auf unbefristete Dauer, ausgesprochen werden.

III. Besondere Bestimmungen für Gelegenheitsmärkte

Paragraph 21, Bewilligung von Gelegenheitsmärkten

(1)      Gelegenheitsmärkte dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Stadt Villach stattfinden, die auf Antrag mit Bescheid erteilt wird.

(2)      Anträge auf Bewilligung von Gelegenheitsmärkten sind spätestens 8 Wochen vor der geplanten Marktveranstaltung schriftlich, online auf www.villach.at, mit Fax +43(0)4242 205-2598 oder per E-Mail markt@villach.at bei der Stadt Villach, Abteilung für Marktangelegenheiten, Burgplatz 4, 9500 Villach, einzubringen.

(3)      Anträge haben jedenfalls Folgendes zu enthalten:

1.     die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll;

2.     planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, sonstigen Aufstellflächen, Gehflächen und Durchfahrtsflächen;

3.     Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers, sofern die Marktveranstaltung nicht auf öffentlichem Grund stattfinden soll;

4.     ein Konzept für die vorgesehenen Warengruppen und Marktbeschicker;

5.     allenfalls erforderliche technische Angaben (Maschinen, Geräte, usw.).

(4)      Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 6) erfüllt.

(5)      Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bewilligung darf ferner nur juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, die solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden. Die zur gesetzlichen Vertretung berufene Person muss die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 6) erfüllen.

(6)      Die persönlichen Voraussetzungen sind:

1.     die Eigenberechtigung;

2.     die Verlässlichkeit;

3.     ein Alter von mindestens 24 Jahren;

4.     das Fehlen von Ausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I 120/2016.

(7)      Eine Person ist als verlässlich (Abs. 6 Z. 2) anzusehen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird.

(8)      Die Bewilligung kann mit Auflagen oder unter Bedingungen erfolgen, soweit dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung, dass trotz Einhaltung der Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieser Marktordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist.

(9)      Liegen zugleich mehrere Anträge um Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes vor, von denen wegen zeitlicher oder örtlicher Überschneidung der geplanten Veranstaltung nur ein Ansuchen bewilligt werden kann, ist jenes Vorhaben zu bewilligen, das besser geeignet ist. Dies ist insbesondere nach dem Zweck des Marktes, den Bedürfnissen der Bevölkerung, der örtlichen Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt, danach ob ein ausgewogener Branchenmix erreicht werden kann, nach der Qualität der angebotenen Waren und nach sonstigen öffentlichen Interessen zu beurteilen. Kommt dies nicht in Betracht, entscheidet die Reihenfolge des Einlangens des Antrages, bei Gleichzeitigkeit das Los.

(10)    Mit Rechtskraft der Bewilligung der Abhaltung von Gelegenheitsmärkten auf einem Marktgebiet ist dieser Marktplatz auf die gesamte Dauer des Marktes und hinsichtlich der gesamten Marktfläche dem Marktorganisator zugewiesen.

Paragraph 22, Vergabe von Marktplätzen bei Gelegenheitsmärkten

(1)      Die Zuweisung der Marktplätze an die Marktbeschicker erfolgt durch den Marktorganisator.

(2)      Der Marktorganisator hat die Marktbeschicker über die Zeitpunkte, zu denen der Marktplatz bezogen werden kann, zu denen sie zu räumen sind, über die Marktzeiten, über die auf dem Markt zugelassenen Waren und das Ausmaß der vergebenen Marktfläche sowie über sämtliche aufgrund dieser Marktordnung bzw. der Bewilligung des Gelegenheitsmarktes für sie geltenden Vorgaben nachweislich zu informieren.

(3)      Organisatoren von Gelegenheitsmärkten, denen Marktplätze zugewiesen werden, dürfen nur Marktbeschicker zulassen, die den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entsprechen.

(4)      Davon abweichend dürfen, sofern es sich bei dem Gelegenheitsmarkt um einen Floh-, Kuriositäten- oder Altwarenmarkt handelt, keine gewerblichen Anbieter (§ 3 Abs. 2 Z. 1) als Marktbeschicker auftreten.

Paragraph 23, Weitere Pflichten des Organisators von Gelegenheitsmärkten

(1)      Macht ein Marktorganisator die Vergabe des Marktplatzes von der Leistung eines Entgeltes abhängig, welches bei der Inanspruchnahme aller Marktplätze die von ihm zu entrichtende Gebühr übersteigt, hat er dem bei der Stadt Villach, Sachgebiet Marktangelegenheiten, Burgplatz 4, 9500 Villach, nachzuweisen, dass die von ihm geforderten Entgelte im Hinblick auf den vergebenen jeweiligen Marktplatz und unter Berücksichtigung seines Aufwandes bzw. der beabsichtigten Verwendung der Einnahmen angemessen sind.

(2)      Dieser Nachweis ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Prognose vor Veranstaltungsbeginn oder einer sämtliche Ertrags- und Kostenpositionen beinhaltenden Abrechnung nach Veranstaltungsende zu erbringen.

(3)      Der Marktorganisator hat dem bei der Stadt Villach, Sachgebiet Marktangelegenheiten, Burgplatz 4, 9500 Villach, die Namen der Marktbeschicker, an die er Marktplätze vergeben spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich, mit Fax +43(0)4242 205-2598 oder per E-Mail mailto:markt@villach.atmarkt@villach.at bekanntzugeben.

(4)      Der Marktorganisator hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu setzen, die erwarten lassen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Marktordnung und des Bewilligungsbescheides gewährleistet ist.

IV.  Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 24, Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 368, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2020,, mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro bestraft wird.

Paragraph 25, Inkrafttreten

(1)      Diese Marktordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet (§ 16 K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998 in der Fassung des Gesetzes LGBl.
Nr. 80/2020), in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 3. März 2017, Zahl: GG 1-LV-17/01, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Günther Albel