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der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, mit welcher Hundehalter zur ordnungsgemäßen Haltung ihrer Hunde verpflichtet werden.
Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, in der derzeit geltenden Fassung, wird nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten sowie des Bezirksjägermeisters für den Verwaltungsbezirk der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee verordnet:
Paragraph eins
Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren.
Paragraph 2
Innerhalb geschlossener verbauter Gebiete sind alle Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren, sodass diese am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.
Paragraph 3
Diese Bestimmungen gelten nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Einwirkung ihrer Hundehalter entzogen haben.
Leinenzwang und die Verpflichtung zur tierschutzgerechten Verwahrung bestehen auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.
Für bissige Hunde besteht Maulkorb- und Leinenzwang.
Paragraph 4
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziff. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000-K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, in der derzeit geltenden Fassung, eine Verwaltungsübertretung.
Verwaltungsübertretungen sind – sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht sind oder die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,00 und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
Paragraph 5
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Juli 2020.
Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Paragraph 8, Kärntner Landessicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977, in der derzeit geltenden Fassung, nicht berührt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25.10.2019
Die Bürgermeisterin, Dr. Maria-Luise Mathiaschitz