Entscheidende Kommission

Gleichbehandlungskommission

Senat

III

Entscheidungsart

Einzelfallprüfungsergebnis

Geschäftszahl

GBK III/162/15

Entscheidungsdatum

07.05.2015

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Einlassverweigerung in Diskothek

Text

Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 7. Mai 2015 über den am 14. Jänner 2015 eingelangten Antrag von Herrn S (in der Folge „Antragsteller“), vertreten durch den Verein ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegner

1.    Club X

2.    Herrn Y

3.    Herrn Z

gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

durch die Antragsgegner eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Herkunft gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Am … habe der Antragsteller alleine den Club römisch zehn besuchen wollen. Dieser lebe seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich, seine Eltern würden aus der Türkei stammen.

Als der Antragsteller das Lokal habe betreten wollen, sei ihm vom Türsteher der Einlass mit der Begründung „Nur für Stammgäste!“ verweigert worden. Auf Nachfrage habe der zweite Türsteher die Antwort wiederholt und habe ihm ebenfalls den Einlass verweigerte.

Nach etwa zehn Minuten sei Herr B problemlos von den beiden Türstehern eingelassen worden. Er sei im gleichen Alter wie der Antragsteller, ebenfalls kein Stammgast des Clubs und der äußeren Erscheinung nach „Mehrheitsösterreicher“.

Aufgrund dieser Schilderung scheine es offensichtlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht in den Club eingelassen worden sei. Der Antragsteller und Herr B seien, da sie im Zuge eines Lokal-Testings den Club hätten betreten wollen, nicht angetrunken und ähnlich bekleidet gewesen. Dieses Lokal–Testing sei vom Verein ZARA – Zivilcourage und Antirassismus-Arbeit durchgeführt worden.

Vom Antragsgegner langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat römisch III ein.

Es widerspreche der Geschäftspolitik des Erstantragsgegners, potentiellen Gästen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit den Zugang zum Lokal zu verwehren. In diesem Sinne seien auch sämtliche Mitarbeiter des Erstantragsgegners angewiesen worden.

Vom Zweit- und vom Drittantragsgegner langten keine Stellungnahmen bei Senat römisch III ein.

In den Sitzungen der GBK am … und … wurden der Antragsteller, die Antragsgegner, Herr B und Herr C als Auskunftspersonen befragt:

Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung am …, dass sich die Eintrittsverweigerung im Rahmen eines sogenannten Lokal–Testings ereignet hat. Herr A, ein Tester mit schwarzer Hautfarbe und Herr B, mehrheitsösterreichisch aussehend, hätten sich mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von ZARA getroffen und mehrere Clubs getestet. Darunter auch den Club römisch zehn. Alle drei seien sehr adrett angezogen und nicht alkoholisiert gewesen. Sie seien einzeln in einem Abstand von ca. fünf bis zehn Minuten zum Lokal hingegangen.

Es habe sich beim Club römisch zehn dann so verhalten, dass Herrn A und dem Antragsteller der Eintritt von den beiden Türstehern mit den Worten „Nur für Stammgäste!“ verweigert worden sei. Herr B sei aber problemlos und ohne Nachfrage seitens der Türsteher eingelassen worden.

Wäre der Antragsteller eingelassen worden, hätte er im Club auch ein Getränk konsumiert. Es sei vor dem Lokal kein hoher Besucherandrang gewesen und die Türsteher hätten auch nicht argumentiert, dass das Lokal überfüllt sei. Hinzuzufügen sei, dass dem Antragsteller schon einmal der Eintritt in diesen Club verweigert worden sei, er dies aber nicht mehr nachweisen könne.

Herr A habe weder einen Antrag einbringen, noch sich als Zeuge zur Verfügung stellen wollen, da er sich an diesem Verfahren nicht mehr habe beteiligen wollen.

Herr B erläuterte in seiner Befragung am …, dass er am gegenständlichen Lokal–Testing teilgenommen habe. Der Antragsteller, Herr A und er hätten sich auf der gegenüberliegenden Seite des Lokals aufgehalten und seien dann nacheinander zum Eingang des Lokals gegangen. Alle drei Personen seien mit einem dunklen Hemd, einem Sakko und einer dunklen Hose bekleidet gewesen. Sie seien auch nicht alkoholisiert gewesen. Vor dem Lokal habe kein großer Andrang geherrscht, es seien nur vereinzelt Personen herumgestanden.

Er habe nicht gesehen, was dort vor dem Eingang passiert sei, er habe es nur hören können und habe es später auf dem Video gesehen. Die Türsteher hätten die beiden Personen vor ihm mit der Aussage abgewiesen, dass heute nur Stammgästen der Einlass gewährt würde.

Ca. zehn Minuten nach der Abweisung des Antragstellers sei der Befragte zum Eingang des Clubs gegangen. Er sei ohne Probleme eingelassen worden und habe einfach zwischen den beiden Türstehern durchgehen können. Darüber hinaus sei er weder Stammgast im Lokal, noch habe er jemals zuvor das Lokal besucht.

Im Lokal sei es nur mäßig voll gewesen. Es seien vielleicht ein wenig mehr Männer als Frauen anwesend gewesen, aber alle Personen hauptsächlich mit heller Hautfarbe.

Herr C erläuterte in seiner Befragung am …, dass er mit einer Kamera auf der anderen Seite des Lokals postiert gewesen sei. Die drei Testpersonen seien mit einem Funkmikrofon ausgestattet gewesen. Der Befragte habe daher die Gespräche live mitbekommen und mit der Kamera Bild und Ton aufgenommen.

Als die erste Testperson versucht habe in das Lokal zu kommen, seien dort zwei Türsteher gewesen. Herr A habe sich dem Lokal sehr gut gelaunt genähert. Bevor er noch habe reingehen können, sei ihm mit den Worten „Heute nur Stammgäste!“ der Eintritt verweigert worden. Herr A habe dann noch einmal nachgefragt, sei aber nochmals mit den Worten „Nur Stammgäste!“ von den Türstehern abgewiesen worden.

Daraufhin habe er sich wieder umgedreht und sei gegangen. Fünf Minuten später habe sich der Antragsteller genauso an das Lokal angenähert und sei mit denselben Worten und in der gleichen Situation abgewiesen worden. Auch er habe nochmals nachgefragt und sei noch einmal mit der Begründung „Heute nur Stammgäste!“ abgewiesen worden.

Die dritte Testperson, Herr B, sei vom Aussehen her „mehrheitsösterreichisch“. Wieder ungefähr 5 Minuten später habe dieser versucht in das Lokal zu kommen, was ihm problemlos gelungen sei. Es habe keinen Wortwechsel gegeben und er sei einfach in das Lokal hineingegangen.

Im Anschluss sei eine Mitarbeiterin vom Verein ZARA zu den beiden Türstehern gegangen und habe sie mit der Vermutung konfrontiert, dass die ersten beiden Personen allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht eingelassen worden seien. Der Befragte sei dabei gewesen und habe diese Situation gefilmt. Dieses Gespräch sei nicht sehr ergiebig gewesen, da die Türsteher nicht gesprächsbereit und auch nicht einsichtig gewesen seien. Nach ein paar Minuten hätten die Türsteher auch damit gedroht, die Polizei zu rufen.

Der Erstantragsgegner erläuterte in seiner Befragung am …, dass ihm das Prüfungsergebnis zu GBK III/141/13 zugestellt worden sei, in dem durch Senat römisch III schon einmal eine diskriminierende Einlassverweigerung festgestellt worden sei. Bei ihrem Arbeitskonzept hätten sie aber nicht viel geändert. Sie seien ein erfolgreicher Club gewesen, mit vielen Gästen, Stammgästen und Besuchern. Unter diesen hätten leider auch sehr viele Leute draußen bleiben müssen. Im Club habe es eine Regel gegeben – bis zu 120 Personen sei keine Vergnügungssteuer zu bezahlen gewesen, ab 120 Personen sei diese zu entrichten gewesen. Da habe man sich natürlich überlegt, ob man noch fünf Personen einlasse und für den ganzen Abend Vergnügungssteuer bezahle oder ob man noch 50 Personen einlasse und Vergnügungssteuer bezahle, wo es sich rentiere.

Da mache man dann Fehler. Der Erstantragsgegner habe auch nie behauptet, dass sie einen perfekten Job gemacht hätten. Wahrscheinlich seien Personen wirklich enttäuscht oder unabsichtlich beleidigt worden. Aber auch er sei oftmals von Lokalen sowohl abgewiesen, als auch oftmals eingelassen worden. Manchmal komme man hinein und manchmal eben nicht. Mit Rassismus habe das nichts zu tun. Man sei aber in Österreich und deswegen hätten auch Österreicher Vorrang.

Hinsichtlich des gegenständlichen Abends habe der Erstantragsgegner keine Erinnerung. Es sei ihm nichts Derartiges gemeldet worden.

Der Zweitantragsgegner erläuterte in seiner Befragung am …, dass es hinsichtlich des ersten Prüfungsergebnisses Besprechungen mit dem Arbeitgeber gegeben habe. Bei einem solchen Vorfall hätten sie sehr aufpassen und ihr Verhalten ändern sollen. Aber es habe bisher keinen ähnlichen Fall gegeben.

An den gegenständlichen Vorfall könne sich der Zweitantragsgegner nicht erinnern. Wenn er aber der Meinung sei, dass der Club schon zu voll sei, könne er jeden abweisen bzw. tue er das. Dann sei es möglich, dass er sage „Nur für Stammgäste!“ oder nur für diejenigen, die reserviert hätten. Dies aber nur aus Sicherheitsgründen.

Es könne aber unmöglich sein, dass er eine Person mit den Worten „Nur für Stammgäste!“ abgewiesen und zehn Minuten später eine Person österreichischer Herkunft eingelassen habe.

Der Drittantragsgegner erläuterte in seiner Befragung am …, dass er am Wochenende fix mit dem Zweitantragsgegner als Türsteher arbeite. Er nehme daher an, dass er auch am gegenständlichen Abend anwesend gewesen sei. An den konkreten Vorfall und ein Interview könne er sich aber nicht erinnern.

Der Drittantragsgegner glaube, dass die Leute persönliche Probleme damit hätten, dass sie aus anderen Ländern kämen. Wenn sie dann in einen Club nicht hineinkämen, würden sie sofort sagen „Ja, nur weil ich Ausländer bin.“ Er kenne die meisten Clubs in der Stadt und wenn gesagt werde, dass der Club zu voll sei, würde er keine Fragen stellen sondern würde sich umdrehen und gehen.

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat römisch III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Einlassverweigerung durch die Antragsgegner aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers erfolgte oder die Einlassverweigerung durch die Antragsgegner aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Ablehnungsgründen erfolgte und den Antragsgegnern der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Da der Erstantragsgegner sich seiner Mitarbeiter/innen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient, hat er im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für fremdes Fehlverhalten seiner Mitarbeiter/innen einzustehen.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

Paragraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

          1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

          2. bei sozialen Vergünstigungen,

          3. bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Paragraph 38,

  1. Absatz einsBei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 3Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Am Freitag, den … fand ein vom Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit durchgeführtes Lokal–Testing statt. In dessen Rahmen hat der Antragsteller den Club römisch zehn besuchen und auch etwas konsumieren wollen. Der Antragsteller lebt seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich, seine Eltern stammen aus der Türkei.

Zunächst hat Herr A, eine Testperson mit schwarzer Hautfarbe, versucht in das Lokal eingelassen zu werden. Von den Türstehern ist ihm aber der Einlass mit der Begründung „Nur für Stammgäste!“ verweigert worden.

Als der Antragsteller ca. fünf Minuten später den Eingang des Lokals aufgesucht hat, ist ihm von den Türstehern ebenfalls der Einlass mit der Begründung „Nur für Stammgäste!“ verweigert worden. Auf Nachfrage hat der zweite Türsteher diese Antwort wiederholt und ihm ebenso den Einlass verweigert.

Nach weiteren zehn Minuten ist Herr B problemlos von den beiden Türstehern eingelassen worden. Er ist im gleichen Alter wie der Antragsteller, ebenfalls kein Stammgast des Clubs und der äußeren Erscheinung nach „Mehrheitsösterreicher“. Alle drei Personen waren zu diesem Zeitpunkt ähnlich gekleidet und nicht alkoholisiert.

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat römisch III bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegner iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Den Antragsgegnern ist es nach Ansicht des Senates römisch III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom GlBG nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Abweisung genau dieses Antragstellers/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.

Hinsichtlich der Frage der „persönlichen Betroffenheit“ des Antragstellers ist festzuhalten, dass er glaubhaft machen konnte, dass – obwohl es sich um ein Lokal-Testing gehandelt hat – er nach erfolgtem Einlass ein Getränk konsumieren wollte. Die ernsthafte Absicht des Antragstellers, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Dienstleistung des Erstantragsgegners in Anspruch nehmen zu wollen, war daher zu bejahen.

Aus den Schilderungen des Antragstellers und der Auskunftspersonen ging nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich der Vorfall wie im Antrag ausgeführt, zugetragen hat. Diese Aussagen lassen für Senat römisch III keinen Zweifel daran, dass der Zweit- und der Drittantragsgegner den Antragsteller am gegenständlichen Abend allein aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht eingelassen haben. Ihm wurde durch den Zweit- und dem Drittantragsgegner der Einlass mit der Begründung verweigert, dass nur Stammgäste eingelassen würden. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Auf Nachfrage des Antragstellers wurde vom zweiten Türsteher lediglich die Begründung des ersten Türstehers wiederholt. Der gesamte Vorfall wurde durch eine Videoaufnahme dokumentiert.

Der Zweit- und der Drittantragsgegner gaben an, dass sie sich an diesen Vorfall nicht erinnern könnten. Dies, obwohl sie durch eine Mitarbeiterin des Vereins ZARA kurz danach zu den Ereignissen befragt wurden und diese Befragung ebenfalls gefilmt wurde.

Die Aussagen der Antragsgegner vermochten den Senat nicht davon zu überzeugen, dass dem Antragsteller aufgrund eines vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Grundes der Einlass verweigert wurde. Zwar wurde betont, bei Einlasskriterien keinen Unterschied zwischen In- und Ausländern zu machen, hinsichtlich dieses Einzelfalles erscheint dies dem Senat aber nicht glaubhaft. Dass darüber hinaus der Erstantragsgegner der Meinung ist, dass Österreichern in Österreich der Vorrang gebühre, hinterlässt am Wahrheitsgehalt dieser Aussage große Zweifel.

Vom Zweit- und Drittantragsgegner wurde darauf hingewiesen, dass eine Einlassverweigerung mit den Worten „Nur für Stammgäste!“ in Situationen vorkommen könne, in denen das Lokal überfüllt sei und/oder zusätzlich Stammgäste erwartet würden. Eine nähere Schilderung, ob das auch am gegenständlichen Abend der Fall gewesen sein könnte, wurde dem Senat nicht dargelegt. Auch würde sich aus den Aussagen des Antragstellers und der Auskunftspersonen Gegenteiliges ergeben, da nach deren Aussagen an diesem Abend kaum Andrang beim Eingang des Lokals gewesen sei und auch im Inneren nicht von Überfüllung gesprochen werden konnte.

Insgesamt ist es den Antragsgegnern daher nicht gelungen zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass kein gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz verpöntes Motiv der Einlassverweigerung des Antragstellers zugrunde lag. Vielmehr ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht in den Club des Erstantragsgegners eingelassen wurde.

Der Senat römisch III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegner eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung von Herrn S aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich die Antragsgegner mit der geltenden Rechtslage vertraut machen, das Gleichbehandlungsgesetz respektieren und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandeln.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher allen Antragsgegnern einen dementsprechenden Schadenersatz an den Antragsteller zu leisten.

Aufgrund eines zwischenzeitlich erfolgten Eigentümerwechsels ist von weiteren überprüfbaren unternehmensbezogenen Empfehlungen abzusehen.

Wien, im Mai 2015

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)