Bundesministerium

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Geschäftszahl

BMWFW-56.201/0048-C1/2/2017

Genehmigungsdatum

15.05.2017

Titel

SONDERRICHTLINIE für eine Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in der Fassung vom 15. Mai 2017

Text

SONDERRICHTLINIE

für eine

Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich

des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in der Fassung vom 15. Mai 2017

gemäß Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 in der jeweils geltenden Fassung

Bei der Durchführung der gegenständlichen Förderung ist nach- stehende im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finan- zen erlassene Richtlinie zu beachten.

Soweit in dieser Richtlinie Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in glei- cher Weise.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1

1   Zielsetzung 2

2   Gegenstand der Förderung 3

3   Persönliche Voraussetzungen 3

4   Sachliche Voraussetzungen 4

5   Förderbare und nicht förderbare Kosten 5

5.1   Förderbare Kosten 5

5.2   Nicht förderbare Kosten 5

6   Art und Höhe der Förderung 6

7   Rechtsgrundlagen 7

7.1   nationale Rechtsgrundlage 7

7.2   EU-Beihilferecht 7

7.3   Kumulierung 7

8   Förderungsansuchen 9

9   Prüfung und Entscheidung 10

10   Auszahlung 10

11   Berichtslegung 11

12   Meldepflichten 12

12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes 12

12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes 12

13   Überprüfung und Auskunftserteilung 12

13.1 Überprüfung 12

13.2 Auskunftserteilung durch den Förderungswerber/-nehmer 12

14   Einstellung und Rückforderung 13

14.1 Einstellung 13

14.2 Rückforderung 14

14.3 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung 15

15   Datenschutz 16

16   Verpflichtungserklärung 16

17   Befristung der Geltungsdauer 17

Anhang I KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht                                                                                                                           18

Anhang II Verzeichnis der Gemeinden für eine Regionalförderung

1      Zielsetzung

Großunternehmen sind ein wesentlicher Motor der österreichischen Wirt- schaft. Sie haben laufend Anstrengungen zu unternehmen, um wettbewerbs- fähig zu sein. Wesentliche Voraussetzung für die Behauptung auf den Märk- ten ist die Durchführung von Investitionen. So führen Großunternehmen mehr als ein Drittel der in Österreich getätigten jährlichen Bruttoanlageinves- titionen durch. Durch ihre unternehmerische Tätigkeit sowie durch diese In- vestitionskraft lösen Großunternehmen Nachfrage bei österreichischen Unter- nehmen insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen aus. Im Hinblick auf die sich ergebende Hebelwirkung stellt sich der Ansatz für einen Investitions- anreiz überaus sinnvoll dar.

Eine im Jahr 2014 von der aws beauftragte Studie des Institut für Höhere Studien, die auf Daten der Leistungs- und Strukturerhebung der Statistik Austria basiert, zeigt, dass jene Unternehmen, die in einem Jahr deutlich hö- here Investitionen realisieren, auch in den Folgejahren überdurchschnittliches Wachstum bei Wertschöpfung und Arbeitsplätzen aufweisen.

Mit der Investitionszuwachsprämie soll daher ein Anreiz für Unternehmensin- vestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investi- tionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken und Wachstums- und Beschäftigungsimpulse zu setzen. Der Impuls für unter- nehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbe- werbsfähigkeit, zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebs- stätten sowie von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen.

Zur Erreichung dieses Förderungszieles ist Voraussetzung, dass die zur För- derung beantragten Investitionskosten wesentlich höher liegen als der Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre.

Förderungsgeber ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Mit der Durchführung der Förderungen nach der vorliegenden Richtlinie sind die Austria Wirtschaftsser- vice Gesellschaft mbH (kurz: aws) und die Österreichische Hotel- und Touris- musbank Gesellschaft m.b.H. (kurz: ÖHT) als Abwicklungsstellen betraut.

Für diese Förderungsmaßnahme (Förderungsmittel und Abwicklungskosten) stehen maximal 100.000.000,00 Euro1 zur Verfügung.

1 nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bedeckung

2      Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivie- rungspflichtige Neuinvestitionen gemäß Punkt 4, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die der Erreichung der Ziele gemäß Punkt 1 dienen.

3      Persönliche Voraussetzungen

3.1      Förderungswerber können physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Handelsrechts sein, die

      ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben und

      die nicht als KMU im Sinne der Empfehlung der EK betreffend die De- finition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Un- ternehmen, in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff, gelten (KMU-Definition; siehe Anhang römisch eins),

d.h. als großes Unternehmen gelten und

      über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und

      im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) der Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der je- weils geltenden Fassung, unterliegen, oder in der Anlage zu § 2 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der je- weils geltenden Fassung, angeführt sind bzw.

      den verkammerten und nicht verkammerten Freien Berufen angehö- ren2.

          3.2 Folgende Unternehmen und Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen:

      Unternehmen, die nicht drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate um- fassende Wirtschaftsjahre für die Berechnung der neu aktivierten An- schaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermö- gens heranziehen können

      Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeug- nisse. Von einer Regionalbeihilfe (jedoch nicht De-minimis) sind wei- ters ausgeschlossen: Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie und Kunstfaserindustrie, Verkehrssektor und damit verbundene Infra- strukturen, Erzeugung und Verteilung von Energie samt Energieinfra- strukturen sowie die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitglied-

2 Dieser Unterpunkt gilt ab 1. April 2017. Das heißt, dass die nicht verkammerten und verkammerten Berufe ab diesem Zeitpunkt in den Kreis der Förderungsnehmer aufgenommen werden und Förderungsansuchen bei den Abwicklungsstellen einbrin- gen können.

staaten innerhalb des EWR. Es gelten die jeweils von der Europäi- schen Kommission veröffentlichten Definitionen.

      Bank- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungswesen und Realitätenwesen

      Gemeinnützige Vereine

      Gebietskörperschaften kommen als Förderungswerber nicht in Be- tracht; darüber hinaus kommen juristische Personen, an denen Ge- bietskörperschaften zu mehr als 50 % beteiligt sind, als Förderungs- werber nicht in Betracht.

      Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

      Von einer Regionalbeihilfe sind weiters Unternehmen ausgeschlossen, welch die Kriterien eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ gemäß Art 2 Ziff. 18 der AGVO erfüllen.

3.3      Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen ge- schäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen

      kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhe- bung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungs- planes ein Jahr vergangen sein;

      die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nicht erfüllt sein.

4      Sachliche Voraussetzungen

Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivie- rungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die z.B. eine Errich- tung/Erweiterung der Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produk- te/Dienstleistungen oder eine Änderung des Produktionsprozesses zum Inhalt haben.

Mit einer Regionalbeihilfe werden Investitionen in Regionalförderungsgebie- ten (siehe Verzeichnis der Gemeinden für Regionalförderungen in Österreich 2014 2020) für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder für eine neue Tätigkeit (neuer vierstelliger NACE-Code) durch Diversifizierung in einer bestehenden Betriebsstätte gefördert.

Es können sowohl fremd- als auch eigenfinanzierte Investitionsprojekte ge- fördert werden. Bei Regionalbeihilfen müssen mindestens 25 % der förderba- ren Kosten in Form von Eigenmitteln und/oder nicht geförderten Fremdmit- teln finanziert werden.

Die zur Förderung beantragten Investitionskosten müssen zumindest um 500.000,00 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlage- vermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Als Grundlage für diese Berech- nung sind die letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen (spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag ist der aktuellste Jahresabschluss heranzuzie- hen). Bei Regionalbeihilfen müssen zudem die Mindestinvestitionskriterien gemäß Artikel 14 (7) der AGVO erfüllt sein und die Investition muss mindes- tens fünf Jahre nach Projektabschluss im Förderungsgebiet erhalten bleiben.

Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlich aktivierten An- schaffungs- und Herstellungskosten in diesen drei Geschäftsjahren durch ei- nen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich ausreichend. Die Ab- wicklungsstellen haben sich jedoch das Recht zur Einforderung der Jahresab- schlüsse samt Anlagenverzeichnissen vorbehalten.

In Bezug auf behindertengerechte Investitionen ist die Einhaltung der Be- stimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 in der jeweils geltenden Fassung, eine Voraussetzung für die Ge- währung einer Förderung.

5      Förderbare und nicht förderbare Kosten

5.1         Förderbare Kosten

Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (siehe Pkt. 4 dieser Richtli- nie), die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und für die bis spätestens 31. Dezember 2017 ein Förderungsansuchen bei der Abwicklungs- stelle einlangt. Zudem müssen die geförderten Investitionen in einem Pro- jektzeitraum von maximal 2 Jahren durchgeführt und bezahlt werden. Der Durchführungszeitraum wird in den Förderungsverträgen festgelegt.

5.2         Nicht förderbare Kosten

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

5.2.1          Projekte, die vor Antragstellung begonnen wurden, dh. Kosten bzw. Rechnungen sowie deren Bestellung, die vor Antragstellung entstan- den bzw. vor dem 1. März 2017 angefallen sind oder gelegt wurden

5.2.2          Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmeri- schen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Inves- titionskosten)

5.2.3        Investitionen, für welche die Finanzierung nicht gesichert ist

5.2.4          Vergnügungsetablissements, Nachtlokale, Spielkasinos, öffentliche Garagen

5.2.5        Grundstücke

5.2.6        Finanzanlagen

5.2.7        Finanzierungskosten und Betriebsabgänge

5.2.8        aktivierte Eigenleistungen

5.2.9          Kosten, die aus einem Unternehmenskauf/einer Unternehmensüber- nahme resultieren (z.B. Firmenwert, Übernahme/Ankauf bereits be- stehender Investitionen - „Übernahmekosten“)

5.2.10        laufende Betriebskosten (Personalkosten, Betriebsmittel und laufende Miet- und Pachtzahlungen)

5.2.11      immaterielle Investitionen

5.2.12        Ankauf von Fahrzeugen (sowie deren Zubehör), die auch Transport- zwecken dienen (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel,

z.B. Stapler etc.)

5.2.13      Ankauf von Musik- und Spielautomaten

5.2.14        leasingfinanzierte und      gebrauchte     Wirtschaftsgüter  (einschließlich Vorführgeräten und -maschinen)

5.2.15        Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten ste- hen

5.2.16        Umsatzsteuer: Die auf die Kosten der förderbaren Investition entfal- lende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Um- satzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förde- rungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tat- sächlich zurückerhält.

6      Art und Höhe der Förderung

Die Förderung im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie erfolgt durch die Ge- währung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses.

Die Berechnung der Förderungshöhe richtet sich nach Höhe des Investitions- zuwachses.

Der Investitionszuwachs von mindestens 500.000 Euro bis höchstens 10 Mio. Euro wird mit einer bis zu 10%igen Prämie in Form eines Zuschusses geför- dert. Im Falle einer De-minimis-Beihilfe beträgt der maximale Zuschuss im Einzelfall 200.000 Euro. Im Falle einer Regionalbeihilfe beträgt der maximale Zuschuss im Einzelfall 1 Mio. Euro.

Der Investitionszuwachs berechnet sich aus der Differenz zwischen der für die Förderung beantragten aktivierungspflichtigen Neuinvestition und dem Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Her-

stellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Ge- schäftsjahre (spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag ist der aktuellste Jahresabschluss heranzuziehen). Kosten für Fahrzeuge (sowie deren Zube- hör), die auch Transportzwecken dienen, können aus der Berechnungsbasis für die Investitionszuwachsprämie herausgerechnet werden.

Die Investitionszuwachsprämie ist bei kreditfinanzierten Vorhaben zur Bedie- nung der Finanzierung und bei eigenkapitalfinanzierten Vorhaben zur Abde- ckung der Investitionskosten zu verwenden.

Mit dem Ziel, die unternehmerische Investitionstätigkeit zu stimulieren, wer- den Investitionszuwächse, die unter 500.000,00 Euro im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre liegen, im Rahmen dieser Förderungsrichtli- nie nicht gefördert.

Die Investitionszuwachsprämie kann je Unternehmen nur einmal beantragt und gewährt werden.

7 Rechtsgrundlagen

7.1         nationale Rechtsgrundlage

      Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. römisch II Nr. 208/2014 in der jeweils geltenden Fassung

7.2         EU-Beihilferecht

      Regionalbeihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1ff (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

      Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar- beitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1ff. („De-minimis“-Verordnung)

Allfällige künftige Änderungen oder an ihrer Stelle tretende Rechtsvorschrif- ten werden berücksichtigt.

7.3         Kumulierung

Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit Förderungen ande- rer Förderungsstellen des Bundes und Förderungen anderer Gebietskörper- schaften sowie der EU kumuliert werden, sofern die Bestimmungen des Arti- kels 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1ff (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) eingehalten werden.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“- Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000,00 Euro nicht übersteigen. Im Falle von Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüter- verkehr tätig sind, gilt die Obergrenze von 100.000,00 Euro. Der Dreijahres- zeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“- Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr (Geschäftsjahr) sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren (Geschäftsjahren) gewähr- ten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen. Der Förderungswerber ist verpflich- tet, die Abwicklungsstelle über sämtliche „De-minimis“-Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt oder ausbezahlt wurden, zu informieren.

Die Regelungen für verbundene Unternehmen der „De-minimis“-Verordnung sind zu berücksichtigen.

Die Obergrenzen aufgrund des Beihilferechts sind zu berücksichtigen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der Förderungswerber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT jegliche verschuldensabhängige oder verschuldensun- abhängige Haftung, einschließlich der Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 und § 1300 ABGB, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Förde- rungsmaßnahmen - insbesondere für wirtschaftliche und rechtliche Empfeh- lungen - ausschließen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen und beurteilungsfähigen Förderungsansu- chen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Verfügung stehenden Budgetmit- tel verbraucht sind.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

8      Förderungsansuchen

Förderungsansuchen sind nach Kammerzugehörigkeit bzw. Interessensver- tretung unter Verwendung eines dafür aufgelegten Formulars, das in allen Punkten vollständig auszufüllen, zu datieren und zu unterfertigen ist, in ein- facher Ausfertigung bei der

Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH Walcherstraße 11a, 1020 Wien

Telefon:            01/50175

E-Mail:               post@aws.at Internet: www.aws.at

bzw.

Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. Parkring 12 a, 1011 Wien

Telefon:            01/51530

E-Mail:               oeht@oeht.at Internet: www.oeht.at

als Abwicklungsstellen einzureichen.

Die aws und die ÖHT werden für Zwecke der Förderungsabwicklung im Na- men und für Rechnung des Bundes tätig.

In diesem Formular, das einen Kosten-, Leistungs-, Zeit- und Finanzierungs- plan zu enthalten hat, sind die dem Förderungsansuchen in einfacher Ausfer- tigung (in Kopie) beizuschließenden Unterlagen anzuführen. Diese Unterlagen müssen vollständig sein, um der aws bzw. der ÖHT eine Beurteilung des um eine Förderung ansuchenden Unternehmens sowie des zu fördernden Vorha- bens zu ermöglichen.

Der Förderungswerber ist zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständi- ge Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei ande- ren Bundesstellen oder anderen Rechtsträgern, die dasselbe Vorhaben be- treffen, zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen mitzuteilen. Ins- besondere hat der Förderungswerber im Förderungsansuchen anzugeben, ob er in den vorangegangenen zwei Jahren oder im laufenden Jahr eine „De- minimis“-Beihilfe erhalten hat. Die aws bzw. die ÖHT haben auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Förderung aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen ge- währt werden kann.

Alternativ können die Abwicklungsstellen eine elektronische Förderungsein- reichung und -abwicklung vorsehen (z.B. Fördermanager der aws), in diesem Fall ist die Antragstellung verpflichtend elektronisch durchzuführen.

9      Prüfung und Entscheidung

Die aws und die ÖHT werden das Förderungsansuchen im Sinne dieser Richt- linie prüfen und über seine Genehmigung entscheiden.

9.1      Im Falle einer positiven Entscheidung über das Förderungsansuchen hat die aws bzw. die ÖHT dem Förderungswerber ein Angebot zu übermit- teln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedin- gungen enthalten sind. Dieses Angebot ist vom Förderungswerber in- nerhalb einer bestimmten, im Angebot genannten Frist anzunehmen, widrigenfalls gilt das Angebot als widerrufen.

9.2      Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Förderungs- ansuchens hat die aws bzw. die ÖHT die für diese Entscheidung maß- geblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinien- Bestimmung(en) dem Förderungswerber schriftlich darzulegen.

10        Auszahlung

Der Gesamtbetrag der Förderung wird nach Vorlage, Prüfung und Feststel- lung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit folgender Unterlagen, die spätestens drei Monate nach Projektabschluss vorzulegen sind, ausgezahlt:

1.      das Vorliegen des durch firmenmäßige Fertigung angenommenen Förde- rungsangebotes (Förderungsvertrag) und

2.      die Erfüllung aller im Förderungsangebot formulierten Auflagen und Be- dingungen.

3.      ein vom Förderungsnehmer und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer unterzeichneter Verwendungsnachweis über die angefallenen Investitions- kosten sowie allenfalls weitere in der Förderungsvereinbarung festgelegte

Unterlagen. Für den Verwendungsnachweis sind die von den Abwicklungs- stellen aufgelegten Formulare zu verwenden.

4.      Die Beilage von Rechnungen und Zahlungsbelegen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Abwicklungsstellen haben sich jedoch das Recht zur Ein- forderung der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie der Jahresabschlüs- se samt Anlagenverzeichnissen vorbehalten.

5.      Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Investitionskos- ten gegenüber dem in der Förderungsvereinbarung festgelegten Umfang unterschritten und reduziert sich somit der Investitionszuwachs, verrin- gert sich die Förderung aliquot. Im Falle des Unterschreitens des Wertes des mindestens erforderlichen Investitionszuwachses in Höhe von 500.000,00 Euro liegen die richtliniengemäßen Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderung nicht vor und gilt die Förderungszusage als wi- derrufen. Für Regionalbeihilfen gilt dasselbe, wenn die beihilfenrechtliche Mindestinvestition gemäß Artikel 14 (7) der AGVO nicht erreicht wird.

11        Berichtslegung

Sofern Unterlagen nicht bereits gemäß Punkt 10 vorgelegt wurden, sind fol- gende Unterlagen bis zu einem von der aws bzw. der ÖHT im Förderungsver- trag festgelegten Zeitpunkt beizubringen bzw. werden von der aws und der ÖHT laufend erhoben:

          Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Jahresberichterstat- tungsverpflichtungen gegenüber der EU gemäß Anhang III A der Ver- ordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über beson- dere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. Nr. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ff, in der geltenden Fassung, erfor- derlich sind,

          Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Transparenzverpflichtung für Einzelbeihilfen mit mehr als 500.000,00 Euro gemäß Artikel 9 Ziffer 1 Buchstabe c AGVO, in der geltenden Fassung, erforderlich sind,

          Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Jahresberichtserstat- tungspflicht nach der „De-minimis“-Verordnung erforderlich sind,

          Daten und Informationen, die die aws und die ÖHT zur internen Evaluie- rung der Richtlinie gemäß § 18 Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils gel- tenden Fassung, benötigt.

12        Meldepflichten

12.1       Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes

Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, Änderungen von Angaben im För- derungsansuchen vor Annahme des Förderungsangebotes unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen. Die aws und die ÖHT können in einem solchen Fall ein etwa bereits gelegtes Förderungsangebot ändern oder wider- rufen.

12.2       Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes

Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, nach Annahme des Förderungsan- gebotes folgende Umstände jeweils unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich zu melden:

a)   beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens, seine Fusion mit einem Dritten oder sonstige Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge

b)   den Eintritt von Einstellungs- und Rückforderungsgründen gemäß Punkt 14

c)   Entzug von Gewerbeberechtigung oder einer sonstigen Berechtigung zur Ausübung von selbständigen Tätigkeiten

d)   Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förde- rungsansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden

e)   Änderung des Unternehmensgegenstandes

f)   Förderungen, um die bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebiets- körperschaften und der EU für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschie- dener Zweckwidmung angesucht wird.

13        Überprüfung und Auskunftserteilung

13.1       Überprüfung

Die Organe des Bundes, die aws, die ÖHT sowie die Organe der EU behalten sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung und des geförder- ten Vorhabens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

13.2       Auskunftserteilung durch den Förderungswerber/-nehmer

Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer ist zu verpflichten, auf Ver- langen Jahresabschlüsse vorzulegen sowie Organen oder Beauftragten des Bundes, der aws, der ÖHT sowie der EU Einsicht in seine Bücher und Belege

sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderli- chen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit dem Vorhaben das Prüforgan entscheidet. Der Förde- rungswerber bzw. Förderungsnehmer hat sämtliche Unterlagen über das ge- förderte Vorhaben unter Vorbehalt einer Verlängerung durch den Förde- rungsgeber in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewah- rungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Falle hat der Förderungswer- ber bzw. Förderungsnehmer auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterla- gen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dau- erhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wie- dergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

14        Einstellung und Rückforderung

14.1       Einstellung

14.1.1     Vorläufige Einstellung

Die Förderung wird vorläufig eingestellt bei:

a)              entgeltlicher Veräußerung des Unternehmens oder des Unterneh- mensteiles, der gefördert wurde;

b)              Übergabe des Unternehmens oder Unternehmensteiles, der gefördert wurde, durch Schenkung oder im Erbwege.

Nach Abschluss der genannten Vorgänge kann unter Beachtung der Zielset- zungen der Richtlinie die Förderung bei Fortführung des Unternehmens über Ansuchen des Förderungsnehmers weiter gewährt werden; im Falle einer Veräußerung oder Übergabe aber nur dann, wenn der Käufer bzw. Überneh- mer die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und eine Verpflichtungserklärung gemäß Punkt 16 vorlegt, anderenfalls ist die vorläufige Einstellung eine end- gültige.

14.1.2     Endgültige Einstellung

Die Förderung wird endgültig eingestellt und allfällig bereits ausgezahlte För- derungsmittel werden nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Punkt 14.2 zurückgefordert bei:

a)              Wegfall der gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Unternehmens;

b)           dauernder Einstellung der Betriebstätigkeit;

c)              bei Vorliegen des Punktes 14.1, erster Absatz, wenn im Falle der lit. a oder lit. b die Förderungsvoraussetzungen durch den neuen Unter- nehmer nicht erfüllt werden.

14.2 Rückforderung

14.2.1 Rückforderungstatbestände

Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendma- chung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG - die Förderung über schrift- liche Aufforderung des BMWFW, der aws oder der ÖHT sofort, bei EU- Kofinanzierungen jedoch binnen 14 Tagen, zurückzuerstatten, wobei der An- spruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel er- lischt, wenn insbesondere

1.     Organe oder Beauftragte des Bundes, der aws, der ÖHT oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,

2.     vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind. Sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entspre- chend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, sowie sonstige vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,

3.     der Förderungsnehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jeden- falls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse mel- det, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,

4.     der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen, insbesondere auch eine Transparenzportalabfrage, be- oder verhindert oder die Be- rechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist

5.     die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder eine entgeltliche Veräußerung oder Übertragung von geförderten Investitionen drei Jahre bzw. bei Regionalförderungen fünf Jahre nach Projektabschluss durchgeführt wurde,

6.     vom Förderungsnehmer die Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote gemäß Punkt 16 nicht eingehalten wur- den,

7.     die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförder- ten Unternehmen nicht beachtet wurden,

8.     das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungs- verbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,

9.     von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder

10.   sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbe- sondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, oder die Mitteilungspflicht betreffend andere Förderungsgeber vom För- derungsnehmer nicht eingehalten wurden.

Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszah- lung der Förderung an, mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszins- methode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.

Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugs- zinsen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Ba- siszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges zu vereinbaren. Der Basiszins- satz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das BMWFW vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleis- tung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.

14.3       Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung

14.3.1                  Entscheidungsträger

Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen bereits ausgezahlter Förderungsmittel treffen die aws und die ÖHT im Namen und auf Rechnung des BMWFW.

Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

14.3.2                  Gerichtliche Geltendmachung

Die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgt im Wege der Finanzprokuratur. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Vereinbarung, der zufolge sich der Förde- rungsnehmer in allen Streitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien unterwirft, es dem BMWFW, der aws und der ÖHT jedoch vorbehalten bleibt, ihn auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen, in das Förderungsangebot aufzunehmen.

15        Datenschutz

Der Förderungsnehmer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT berechtigt sind,

1.      die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrags, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMWFW, der aws und der ÖHT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

2.      die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbe- zogenen Daten über die vom Förderungswerber selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlä- gige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.

Dem Förderungsnehmer ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungs- hofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rech- nungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finan- zen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14 der ARR 2014) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass mehrere haushaltsführende Stellen oder Abwicklungsstellen dem Förde- rungsnehmer für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweck- widmung eine Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständi- gen haben.

Der Förderungsnehmer hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT

1.      Daten und Auskünfte, insbesondere betreffend Vermögen, Verbindlichkei- ten und Liquidität, über den Förderungsnehmer und das Unternehmen bei Dritten einholen bzw. einholen lassen;

2.      bei Mehrfachförderungen die in Betracht kommenden und bei Insolvenz- verfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen verständigen.

16        Verpflichtungserklärung

Eine Erklärung des Förderungsnehmers über die Kenntnisnahme der Bestim- mungen aller in den Förderungsrichtlinien angeführten Punkte und der sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen sowie über die Kenntnisnahme, dass Förderungen nur jenen Unternehmungen gewährt werden, die das

Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 und das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 - beide in der jeweils geltenden Fassung - beachten, ist ebenso in das Förderungsangebot aufzu- nehmen wie das Verbot über den Anspruch aus der gewährten Förderung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen. In das Förderungsanbot ist weiters der Hinweis an den Förderungs- nehmer aufzunehmen, dass Förderungsmissbrauch strafrechtliche Konse- quenzen (insb. Paragraph 153b StGB) nach sich ziehen kann.

17 Monitoring und Evaluierung

Die Evaluierung der Richtlinie wird im Zusammenhang mit und im Rahmen des Evaluierungsplanes der aws vorgenommen. Zum Zwecke der Datenge- winnung enthalten die Förderungszusagen eine entsprechende Auflage, wo- nach sich die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer zu einer spä- teren Datenbereitstellung verpflichtet.

Im Zuge der Evaluierung werden grundsätzlich die Konzeption, der Vollzug und die Wirkung der Förderung analysiert.

Indikatoren werden mit den Abwicklungsstellen abgestimmt und haben den Vorgaben der „Wirkungsorientierten Folgenabschätzung“ zu entsprechen.

18 Befristung der Geltungsdauer

Diese Richtlinie gilt vom 1. März 2017 bzw. in Hinblick auf die freien Berufe ab 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2021, wobei die Einreichfrist für das Förderungsansuchen mit 31. Dezember 2017 (es gilt das Datum des Einlan- gens bei der Abwicklungsstelle / Absenden der elektronische Einreichung) bzw. mit Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets endet.

Mitterlehner

Anhang I KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbs- recht

Allgemeines

Im Mai 2003 wurde von der Europäischen Kommission die neue KMU-Defi- nition im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff), die nachfolgend zusammengefasst wieder gegeben wird.

Unternehmensdefinition

Als Unternehmen gilt jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten auch Einpersonen-, Fami- lien- und Handwerksbetriebe sowie Vereinigungen oder Personengesell- schaften als Unternehmen, wenn sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätig- keit nachgehen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Als KMU können nur jene Unternehmen eingestuft werden, die weder die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl noch jene für Umsatz oder Bilanz- summe überschreiten.

Für die Berechnung der Schwellenwerte sind die Werte auf Jahresbasis ge- mäß letztem Jahresabschluss ausschlaggebend. Bei Neugründungen ist der Wert für das Wirtschaftsjahr zu schätzen.

Ein Verlust/Erhalt des Status „KMU“ muss/kann erst berücksichtigt werden, wenn die Überschreitung/Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Wirt- schaftsjahren eintritt.

Schwellenwerte für Beschäftigte

       Kleinstunternehmen: weniger als 10 Personen

       Kleine Unternehmen: weniger als 50 Personen

       Mittlere Unternehmen:           weniger als 250 Personen Folgende Personen sind einzubeziehen:

       alle Personen, die entweder beim Unternehmen angestellt sind oder die auf Rechnung des Unternehmens für das Unternehmen (z.B. auf Leasing-

/ Werkvertragsbasis oder als freie Mitarbeiter) tätig sind;

       Teilzeit- und Saisonbeschäftigte sind anteilsmäßig zu berücksichtigen;

       mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber (letztere nur, wenn sie regel- mäßig gegen Entlohnung mitarbeiten) sind voll/anteilsmäßig (je nach Ausmaß der Mitarbeit) zu berücksichtigen;

       Personen in Karenz, in Freistellung, in beruflicher Ausbildung stehend (Lehrlinge, Studenten, etc.), müssen nicht berücksichtigt werden.

Schwellenwerte für Umsatz sowie Jahresbilanzsumme

       Kleinstunternehmen: max. 2 Mio. Euro Umsatz oder max. 2 Mio. Euro Bi- lanzsumme

       Kleine Unternehmen: max. 10 Mio. Euro Umsatz oder max. 10 Mio. Euro Bilanzsumme

       Mittlere Unternehmen: max. 50 Mio. Euro Umsatz oder max. 43 Mio. Euro Bilanzsumme

Unternehmenstypen

Gemäß neuer KMU-Definition wird zwischen drei Unternehmenstypen unter- schieden. Die Unterscheidung erfolgt im Allgemeinen je nach Art der Bezie- hung(en) zu anderen Unternehmen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Kontrolle von Stimmrechten oder des Rechts zur Ausübung eines beherr- schenden Einflusses.

Je nach Unternehmenstyp ist bei der Ermittlung der Schwellenwerte in Bezug auf Beschäftigte und Umsatz/Bilanzsumme differenziert vorzugehen.

1.       „Eigenständiges“ Unternehmen

Als „eigenständig“ gilt jedes Unternehmen, das nicht als „Partnerunter- nehmen“ oder als „verbundenes Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausfüh- rungen) eingestuft werden muss.

2.     „Partnerunternehmen“

Als „Partnerunternehmen“ gelten alle Unternehmen, die nicht als „verbun- dene Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausführungen) eingestuft werden müssen und zwischen denen folgende Beziehung besteht:

       Ein Unternehmen hält - alleine oder gemeinsam mit einem/mehreren

„verbundenen“ Unternehmen - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens.

Das bedeutet: ein Unternehmen (Förderungswerber) gilt als „Partnerunter- nehmen“, wenn

       es einen Anteil zwischen 25 % und weniger als 50 % an einem anderen Unternehmen hält;

       ein anderes Unternehmen einen Anteil zwischen 25 % und weniger als 50 % am Unternehmen (Förderungswerber) hält;

       es weder selbst einen konsolidierten Jahresabschluss erstellt noch durch Konsolidierung in den Jahresabschluss eines anderen Unternehmens ein- bezogen wird.

Ausnahmeregelung:

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als „eigenständig“ - auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird -, sofern sich nach- folgende Investoren am Unternehmen beteiligen (unter der Bedingung, dass diese Investoren weder einzeln noch gemeinsam mit dem betroffenen Unter- nehmen „verbunden“ sind):

       Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natür- liche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Be- reich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet;

       Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

       Institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

       Autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5.000 Einwohnern.

3.       „Verbundene Unternehmen“

Als „verbundene Unternehmen“ gelten alle Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehung stehen:

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Un- ternehmen.

       Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwal- tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.

       Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen ab- geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung be- rechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen aus- zuüben.

       Ein Unternehmen, das Aktionär/Gesellschafter eines anderen Unter- nehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären/Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären/ Ge- sellschaftern aus.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem Investor gemäß Punkt 2 „Partnerunternehmen“, untereinander in einer der oben angeführten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten ebenfalls als „verbunden“.

Für die unter Punkt 2 „Partnerunternehmen“ angeführten Investoren besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie keinen beherrschenden Einfluss aus- üben (sofern sie sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung einmischen), weshalb sie nicht von vornherein als „verbunden“ eingestuft werden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam han- delnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben ange- führten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten gleichermaßen als „verbundene“ Unternehmen, wenn diese Unternehmen ganz oder teil- weise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als be- nachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt/eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

Betreffend der Beteiligung von öffentlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt: Außer in den unter Punkt 2 „Partnerunter- nehmen“ genannten Ausnahmeregelungen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals/seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer/mehreren öffentlichen Stellen o- der Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrol- liert werden.

Ermittlung der Werte für Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme

„Eigenständige“ Unternehmen:

Sowohl die Finanzdaten als auch die Mitarbeiterzahlen sind ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens (Förderungswerber) zu erstellen.

„Partnerunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“:

       Die Finanzdaten als auch die Mitarbeiterzahlen sind auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens (Förderungs- werber) zu erstellen bzw. - sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens selbst bzw. der konsolidierten Jah- resabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

       Zu diesen Daten des Unternehmens selbst werden die Daten eventuell vorhandener „Partnerunternehmen“, die diesem unmittelbar vor- oder nachgelagert sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde zu legen ist. Bei wechsel- seitiger Kapitalbeteiligung ist ebenfalls der höhere dieser Anteile heran- zuziehen.

       Zu diesen vorhin genannten Daten sind zudem noch die Daten jener Un- ternehmen, die mit den betroffenen Unternehmen „verbunden“ sind, zu 100 % zu addieren, falls diese in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt worden sind.

       Falls die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsoli- dierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, ist die Mitarbeiterzahl des Unternehmens zu berechnen. Dazu sind die Daten der "Partnerunter- nehmen" anteilsmäßig und jene der „verbundenen Unternehmen“ zu 100 % hinzuzurechnen.

Maximale Förderintensitäten

Es gelten weiterhin dieselben Obergrenzen wie bisher, diese sind:

       maximal 20 % bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie

       maximal 10 % bei mittleren Unternehmen.