Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
BMWFW-56.201/0031-C1/2/2017
31.03.2017
RICHTLINIE für eine KMU-INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE ÖSTERREICH des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 7. März 2017 in der Fassung vom 31. März 2017
RICHTLINIE
für eine
KMU-INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE, ÖSTERREICH
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und , Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen
vom 7. März 2017
in der Fassung vom 31. März 2017
gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung
Bei der Durchführung der gegenständlichen Förderung ist nach-stehende im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassene Richtlinie zu beachten.
Soweit in dieser Richtlinie Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Inhaltsverzeichnis,
Inhaltsverzeichnis 1
1 Zielsetzung 2
2 Gegenstand der Förderung 2
3 Persönliche Voraussetzungen 3
4 Sachliche Voraussetzungen 4
5 Förderbare und nicht förderbare Kosten 5
5.1 Förderbare Kosten 5
5.2 Nicht förderbare Kosten 5
6 Art und Höhe der Förderung 6
7 Rechtsgrundlagen 7
7.1 nationale Rechtsgrundlage 7
7.2 EU-Beihilferecht 7
7.3 Kumulierung 7
8 Förderungsansuchen 9
9 Prüfung und Entscheidung 10
10 Auszahlung 10
11 Berichtslegung 11
12 Meldepflichten 11
12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes 11
12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes 12
13 Überprüfung und Auskunftserteilung 12
13.1 Überprüfung 12
13.2 Auskunftserteilung durch den Förderungswerber/-nehmer 12
14 Einstellung und Rückforderung 13
14.1 Einstellung 13
14.2 Rückforderung 14
14.3 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung 15
15 Datenschutz 16
16 Verpflichtungserklärung 16
17 Befristung der Geltungsdauer 17
Anhang KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht 18
1 Zielsetzung
Die Klein- und Mittelbetriebe sind eine wesentliche Säule der österreichischen Wirtschaft. Sie haben laufend Anstrengungen zu unternehmen, um wettbewerbsfähig zu sein. Wesentliche Voraussetzung für die Behauptung auf den Märkten ist die Durchführung von Investitionen. Jedoch stellt diese Investitionstätigkeit die Unternehmen oftmals vor große finanzielle Herausforderungen. Eine im Jahr 2014 von der aws beauftragte Studie des IHS, die auf Daten der Leistungs- und Strukturerhebung der Statistik Austria basiert, zeigt, dass jene Unternehmen, die in einem Jahr deutlich höhere Investitionen realisieren, auch in den Folgejahren überdurchschnittliches Wachstum bei Wertschöpfung und Arbeitsplätzen aufweisen. Damit werden Unternehmensstandorte und Betriebsstätten sowie Arbeitsplätze gesichert und geschaffen.
Mit der Investitionszuwachsprämie soll daher ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken und Wachstums- und Beschäftigungsimpulse zu setzen. Der Impuls für unternehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sowie von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen.
Zur Erreichung dieses Förderungszieles ist Voraussetzung, dass die zur Förderung beantragten Investitionskosten wesentlich höher liegen als der Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre.
Förderungsgeber ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Mit der Durchführung der Förderungen nach der vorliegenden Richtlinie sind gemäß Paragraph 3, KMU-Förderungsgesetz die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (kurz: aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (kurz: ÖHT) als Abwicklungsstellen betraut.
Für diese Förderungsmaßnahme stehen maximal 175 Mio. Euro - nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bedeckung - zur Verfügung.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen gemäß Punkt 4, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die der Erreichung der Ziele gemäß Punkt 1 dienen.
3 Persönliche Voraussetzungen
● Im Falle einer Förderung unter der AGVO sind Unternehmen, welche die Kriterien eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2, Ziffer 18 der AGVO erfüllen, von einer Förderung ausgeschlossen. Für diese Unternehmen ist eine Förderung nur als „De-minimis“-Beihilfe möglich.
3.3 Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen
4 Sachliche Voraussetzungen
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die z.B. eine Errichtung/Erweiterung der Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen oder eine Änderung des Produktionsprozesses zum Inhalt haben. Es können sowohl fremd- als auch eigenfinanzierte Investitionsprojekte gefördert werden.
Die zur Förderung beantragten Investitionskosten müssen für Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest um 50.000,00 Euro und für Mittlere Unternehmen um 100.000,00 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Als Grundlage für diese Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen (spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag ist der aktuellste Jahresabschluss heranzuziehen).
Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten in diesen drei Geschäftsjahren durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich ausreichend. Die Abwicklungsstellen haben sich jedoch das Recht zur Einforderung der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vorbehalten.
In Bezug auf behindertengerechte Investitionen ist die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung.
5 Förderbare und nicht förderbare Kosten
Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (siehe Pkt. 4 dieser Richtlinie), die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und für die bis spätestens 31. Dezember 2018 ein Förderungsansuchen bei der Abwicklungsstelle einlangt. Zudem müssen die geförderten Investitionen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt und bezahlt werden. Der Durchführungszeitraum wird in den Förderungsverträgen festgelegt.
Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
6 Art und Höhe der Förderung
Die Förderung im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie erfolgt durch die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses.
Die Berechnung der Förderungshöhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Höhe des Investitionszuwachses.
Bei Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der KMU-Definition wird der Investitionszuwachs von mindestens 50.000 Euro bis höchstens 450.000 Euro mit einer bis zu 15%igen Prämie in Form eines Zuschusses gefördert. Der maximale Zuschuss im Einzelfall beträgt somit 67.500 Euro.
Bei Mittleren Unternehmen im Sinne der KMU-Definition wird der Investitionszuwachs von mindestens 100.000 Euro und höchstens 750.000 Euro mit einer bis zu 10%igen Prämie in Form eines Zuschusses gefördert. Der maximale Zuschuss im Einzelfall beträgt somit 75.000 Euro.
Vorhaben über 5 Mio. Euro können nicht eingereicht werden.
Der Investitionszuwachs berechnet sich aus der Differenz zwischen der für die Förderung beantragten aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen und dem Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre (spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag ist der aktuellste Jahresabschluss heranzuziehen). Kosten für Fahrzeuge, die auch für Transportzwecke dienen, können aus der Berechnungsbasis für die Investitionszuwachsprämie herausgerechnet werden.
Die Investitionszuwachsprämie ist bei kreditfinanzierten Vorhaben zur Bedienung der Finanzierung und bei eigenkapitalfinanzierten Vorhaben zur Abdeckung der Investitionskosten zu verwenden.
Mit dem Ziel, die unternehmerische Investitionstätigkeit zu stimulieren, werden Investitionszuwächse, die unter 50.000,00 Euro bzw. 100.000,00 Euro im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre liegen, im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie nicht gefördert.
Die Investitionszuwachsprämie kann je Unternehmen im Sinne der KMU-Definition nur einmal pro Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr beantragt und gewährt werden.
7 Rechtsgrundlagen
Allfällige künftige Änderungen oder an ihrer Stelle tretende Rechtsvorschriften werden berücksichtigt.
Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit Förderungen anderer Förderungsstellen des Bundes und Förderungen anderer Gebietskörperschaften sowie der EU kumuliert werden, sofern die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014, Seite 1ff (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) eingehalten werden.
Im Falle von „De-minimis“-Beihilfen gilt: Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000,00 Euro nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr (Geschäftsjahr) sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren (Geschäftsjahren) gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Abwicklungsstelle über sämtliche „De-minimis“-Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt oder ausbezahlt wurden, zu informieren.
Die Regelungen für verbundene Unternehmen der „De-minimis“-Verordnung sind zu berücksichtigen.
Die Obergrenzen aufgrund des Beihilferechts sind zu berücksichtigen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Der Förderungswerber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT jegliche verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige Haftung, einschließlich der Sachverständigenhaftung gemäß Paragraph 1299 und Paragraph 1300, ABGB, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen - insbesondere für wirtschaftliche und rechtliche Empfehlungen - ausschließen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen und beurteilungsfähigen Förderungsansuchen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Verfügung stehenden Budgetmittel verbraucht sind.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
8 Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind nach Kammerzugehörigkeit unter Verwendung eines dafür aufgelegten Formulars, das in allen Punkten vollständig auszufüllen, zu datieren und zu unterfertigen ist, in einfacher Ausfertigung bei der
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH
Walcherstraße 11a, 1020 Wien
Telefon: 01/50175
E-Mail: post@aws.at
Internet: www.aws.at
bzw.
Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.
Parkring 12 a, 1011 Wien
Telefon: 01/51530
E-Mail: oeht@oeht.at
Internet: www.oeht.at
als Abwicklungsstellen einzureichen.
Die aws und die ÖHT werden für Zwecke der Förderungsabwicklung im Namen und für Rechnung des Bundes tätig.
In diesem Formular, das einen Kosten-, Leistungs-, Zeit- und Finanzierungsplan zu enthalten hat, sind die dem Förderungsansuchen in einfacher Ausfertigung (in Kopie) beizuschließenden Unterlagen anzuführen. Diese Unterlagen müssen vollständig sein, um der aws bzw. der ÖHT eine Beurteilung des um eine Förderung ansuchenden Unternehmens sowie des zu fördernden Vorhabens zu ermöglichen.
Der Förderungswerber ist zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Bundesstellen oder anderen Rechtsträgern, die dasselbe Vorhaben betreffen, zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen mitzuteilen. Insbesondere hat der Förderungswerber im Förderungsansuchen anzugeben, ob er in den vorangegangenen zwei Jahren oder im laufenden Jahr eine „De-minimis“-Beihilfe erhalten hat. Die aws bzw. die ÖHT haben auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Förderung aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann.
Alternativ können die Abwicklungsstellen eine elektronische Förderungseinreichung und -abwicklung vorsehen (z.B. Fördermanager der aws), in diesem Fall ist die Antragstellung verpflichtend elektronisch durchzuführen.
9 Prüfung und Entscheidung
Die aws und die ÖHT werden das Förderungsansuchen im Sinne dieser Richtlinie prüfen und über seine Genehmigung entscheiden.
10 Auszahlung
Der Gesamtbetrag der Förderung wird nach Vorlage, Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit folgender Unterlagen, die spätestens drei Monate nach Projektabschluss vorzulegen sind, ausgezahlt:
11 Berichtslegung
Sofern Unterlagen nicht bereits gemäß Punkt 10 vorgelegt wurden, sind folgende Unterlagen bis zu einem von der aws bzw. der ÖHT im Förderungsvertrag festgelegten Zeitpunkt beizubringen bzw. werden von der aws und der ÖHT laufend erhoben:
12 Meldepflichten
Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, Änderungen von Angaben im Förderungsansuchen vor Annahme des Förderungsangebotes unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen. Die aws und die ÖHT können in einem solchen Fall ein etwa bereits gelegtes Förderungsangebot ändern oder widerrufen.
Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, nach Annahme des Förderungsangebotes folgende Umstände jeweils unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich zu melden:
a) beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens, seine Fusion mit einem Dritten oder sonstige Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge
b) den Eintritt von Einstellungs- und Rückforderungsgründen gemäß Punkt 14
c) Entzug von Gewerbeberechtigung oder einer sonstigen Berechtigung zur Ausübung von selbständigen Tätigkeiten; dies gilt auch für den Pächter für den Fall, dass der Förderungsnehmer das geförderte Objekt nicht selbst betreibt
d) Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden
e) Änderung des Unternehmensgegenstandes
f) Verlust der KMU-Eigenschaft innerhalb des Investitionsdurchführungszeitraums
g) Gesellschafterwechsel, sofern mehr als 25 % des Kapitals betroffen sind
h) Förderungen, um die bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der EU für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung angesucht wird.
13 Überprüfung und Auskunftserteilung
Die Organe des Bundes, die aws, die ÖHT sowie die Organe der EU behalten sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung und des geförderten Vorhabens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen sowie Organen oder Beauftragten des Bundes, der aws, der ÖHT sowie der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit dem Vorhaben das Prüforgan entscheidet. Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer hat sämtliche Unterlagen über das geförderte Vorhaben – unter Vorbehalt einer Verlängerung durch den Förderungsgeber in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Falle hat der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
14 Einstellung und Rückforderung
14.1.1 Vorläufige Einstellung
Die Förderung wird vorläufig eingestellt bei:
Nach Abschluss der genannten Vorgänge kann unter Beachtung der Zielsetzungen der Richtlinie die Förderung bei Fortführung des Unternehmens über Ansuchen des Förderungsnehmers weiter gewährt werden; im Falle einer Veräußerung oder Übergabe aber nur dann, wenn der Käufer bzw. Übernehmer die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und eine Verpflichtungserklärung gemäß Punkt 16 vorlegt, anderenfalls ist die vorläufige Einstellung eine endgültige.
14.1.2 Endgültige Einstellung
Die Förderung wird endgültig eingestellt und allfällig bereits ausgezahlte Förderungsmittel werden nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Punkt 14.2 zurückgefordert bei:
a) Wegfall der gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Unternehmens;
b) dauernder Einstellung der Betriebstätigkeit;
c) bei Vorliegen des Punktes 14.1, erster Absatz, wenn im Falle der Litera a, oder Litera b, die Förderungsvoraussetzungen durch den neuen Unternehmer nicht erfüllt werden.
14.2.1 Rückforderungstatbestände
Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, AuslBG - die Förderung über schriftliche Aufforderung des BMWFW, der aws oder der ÖHT sofort, bei EU-Kofinanzierungen binnen 14 Tagen, zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an, mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.
Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges zu vereinbaren. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das BMWFW vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
14.3.1 Entscheidungsträger
Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen bereits ausgezahlter Förderungsmittel treffen die aws und die ÖHT im Namen und auf Rechnung des BMWFW.
Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften.
14.3.2 Gerichtliche Geltendmachung
Die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgt im Wege der Finanzprokuratur. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Vereinbarung, der zufolge sich der Förderungsnehmer in allen Streitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien unterwirft, es dem BMWFW, der aws und der ÖHT jedoch vorbehalten bleibt, ihn auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen, in das Förderungsangebot aufzunehmen.
15 Datenschutz
Der Förderungsnehmer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT berechtigt sind,
Dem Förderungsnehmer ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14, der ARR 2014) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass mehrere haushaltsführende Stellen oder Abwicklungsstellen dem Förderungsnehmer für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung eine Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben.
Der Förderungsnehmer hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT
16 Verpflichtungserklärung
Eine Erklärung des Förderungsnehmers über die Kenntnisnahme der Bestimmungen aller in den Förderungsrichtlinien angeführten Punkte und der sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen sowie über die Kenntnisnahme, dass Förderungen nur jenen Unternehmungen gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, - beide in der jeweils geltenden Fassung - beachten, ist ebenso in das Förderungsangebot aufzunehmen wie das Verbot über den Anspruch aus der gewährten Förderung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.
17 Befristung der Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2021, wobei die Einreichfrist für das Förderungsansuchen mit 31. Dezember 2018 (es gilt das Datum des Poststempels) bzw. mit Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets endet.
Anhang KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht
Allgemeines
Im Mai 2003 wurde von der Europäischen Kommission die neue KMU-Definition im Amtsblatt veröffentlicht Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.5.2003, Seite 36 ff), die nachfolgend zusammengefasst wieder gegeben wird.
Unternehmensdefinition
Als Unternehmen gilt jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten auch Einpersonen-, Familien- und Handwerksbetriebe sowie Vereinigungen oder Personengesell-schaften als Unternehmen, wenn sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätig-keit nachgehen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Als KMU können nur jene Unternehmen eingestuft werden, die weder die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl noch jene für Umsatz oder Bilanzsumme überschreiten.
Für die Berechnung der Schwellenwerte sind die Werte auf Jahresbasis gemäß letztem Jahresabschluss ausschlaggebend. Bei Neugründungen ist der Wert für das Wirtschaftsjahr zu schätzen.
Ein Verlust/Erhalt des Status „KMU“ muss/kann erst berücksichtigt werden, wenn die Überschreitung/Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren eintritt.
Schwellenwerte für Beschäftigte
● Kleinstunternehmen: weniger als 10 Personen
● Kleine Unternehmen: weniger als 50 Personen
● Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Personen
Folgende Personen sind einzubeziehen:
Schwellenwerte für Umsatz sowie Jahresbilanzsumme
● Kleinstunternehmen: max. 2 Mio. Euro Umsatz oder max. 2 Mio. Euro Bilanzsumme
Unternehmenstypen
Gemäß neuer KMU-Definition wird zwischen drei Unternehmenstypen unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt im Allgemeinen je nach Art der Beziehung(en) zu anderen Unternehmen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Kontrolle von Stimmrechten oder des Rechts zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses.
Je nach Unternehmenstyp ist bei der Ermittlung der Schwellenwerte in Bezug auf Beschäftigte und Umsatz/Bilanzsumme differenziert vorzugehen.
Als „eigenständig“ gilt jedes Unternehmen, das nicht als „Partnerunter-nehmen“ oder als „verbundenes Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausführungen) eingestuft werden muss.
Als „Partnerunternehmen“ gelten alle Unternehmen, die nicht als „verbundene Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausführungen) eingestuft werden müssen und zwischen denen folgende Beziehung besteht:
Das bedeutet: ein Unternehmen (Förderungswerber) gilt als „Partnerunternehmen“, wenn
Ausnahmeregelung:
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als „eigenständig“ - auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird -, sofern sich nachfolgende Investoren am Unternehmen beteiligen (unter der Bedingung, dass diese Investoren weder einzeln noch gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen „verbunden“ sind):
Als „verbundene Unternehmen“ gelten alle Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehung stehen:
Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem Investor gemäß Punkt 2 „Partnerunternehmen“, untereinander in einer der oben angeführten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten ebenfalls als „verbunden“.
Für die unter Punkt 2 „Partnerunternehmen“ angeführten Investoren besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie keinen beherrschenden Einfluss ausüben (sofern sie sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung einmischen), weshalb sie nicht von vornherein als „verbunden“ eingestuft werden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben angeführten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten gleichermaßen als „verbundene“ Unternehmen, wenn diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt/eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
Betreffend der Beteiligung von öffentlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt: Außer in den unter Punkt 2 „Partnerunter-nehmen“ genannten Ausnahmeregelungen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals/seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer/mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
Ermittlung der Werte für Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme
„Eigenständige“ Unternehmen:
Sowohl die Finanzdaten als auch die Mitarbeiterzahlen sind ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens (Förderungswerber) zu erstellen.
„Partnerunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“:
Maximale Förderintensitäten
Es gelten weiterhin dieselben Obergrenzen wie bisher, diese sind:
● maximal 20 % bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie
● maximal 10 % bei mittleren Unternehmen.