Bundesministerium

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Geschäftszahl

BMWFW-56.201/0031-C1/2/2017

Genehmigungsdatum

31.03.2017

Titel

RICHTLINIE für eine KMU-INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE ÖSTERREICH des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 7. März 2017 in der Fassung vom 31. März 2017

Text

RICHTLINIE

für eine

KMU-INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE
ÖSTERREICH

des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen

vom 7. März 2017

in der Fassung vom 31. März 2017

gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung

Bei der Durchführung der gegenständlichen Förderung ist nach-stehende im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassene Richtlinie zu beachten.

Soweit in dieser Richtlinie Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1

1 Zielsetzung 2

2 Gegenstand der Förderung 2

3 Persönliche Voraussetzungen 3

4 Sachliche Voraussetzungen 4

5 Förderbare und nicht förderbare Kosten 5

5.1   Förderbare Kosten 5

5.2   Nicht förderbare Kosten 5

6 Art und Höhe der Förderung 6

7 Rechtsgrundlagen 7

7.1   nationale Rechtsgrundlage 7

7.2   EU-Beihilferecht 7

7.3   Kumulierung 7

8 Förderungsansuchen 9

9 Prüfung und Entscheidung 10

10 Auszahlung 10

11 Berichtslegung 11

12 Meldepflichten 11

12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes 11

12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes 12

13 Überprüfung und Auskunftserteilung 12

13.1 Überprüfung 12

13.2 Auskunftserteilung durch den Förderungswerber/-nehmer 12

14 Einstellung und Rückforderung 13

14.1 Einstellung 13

14.2 Rückforderung 14

14.3 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung 15

15 Datenschutz 16

16 Verpflichtungserklärung 16

17 Befristung der Geltungsdauer 17

Anhang KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht 18

1 Zielsetzung

Die Klein- und Mittelbetriebe sind eine wesentliche Säule der österreichischen Wirtschaft. Sie haben laufend Anstrengungen zu unternehmen, um wettbewerbsfähig zu sein. Wesentliche Voraussetzung für die Behauptung auf den Märkten ist die Durchführung von Investitionen. Jedoch stellt diese Investitionstätigkeit die Unternehmen oftmals vor große finanzielle Herausforderungen. Eine im Jahr 2014 von der aws beauftragte Studie des IHS, die auf Daten der Leistungs- und Strukturerhebung der Statistik Austria basiert, zeigt, dass jene Unternehmen, die in einem Jahr deutlich höhere Investitionen realisieren, auch in den Folgejahren überdurchschnittliches Wachstum bei Wertschöpfung und Arbeitsplätzen aufweisen. Damit werden Unternehmensstandorte und Betriebsstätten sowie Arbeitsplätze gesichert und geschaffen.

Mit der Investitionszuwachsprämie soll daher ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken und Wachstums- und Beschäftigungsimpulse zu setzen. Der Impuls für unternehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sowie von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen.

Zur Erreichung dieses Förderungszieles ist Voraussetzung, dass die zur Förderung beantragten Investitionskosten wesentlich höher liegen als der Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre.

Förderungsgeber ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Mit der Durchführung der Förderungen nach der vorliegenden Richtlinie sind gemäß Paragraph 3, KMU-Förderungsgesetz die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (kurz: aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (kurz: ÖHT) als Abwicklungsstellen betraut.

Für diese Förderungsmaßnahme stehen maximal 175 Mio. Euro - nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bedeckung - zur Verfügung.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen gemäß Punkt 4, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die der Erreichung der Ziele gemäß Punkt 1 dienen.

3 Persönliche Voraussetzungen

3.1     Förderungswerber können physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Handelsrechts sein, die

●      ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben und

●      als KMU im Sinne der Empfehlung der EK betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff, gelten (KMU-Definition; siehe Anhang I), und

●      über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und

●      im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) der Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, oder in der Anlage zu § 2 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind bzw.

●     den verkammerten und nicht verkammerten Freien Berufen angehören. Dieser Unterpunkt gilt ab der Richtlinienfassung vom 31.März 2017. Das heißt, dass die nicht verkammerten und verkammerten Berufe ab diesem Zeitpunkt in den Kreis der Förderungsnehmer aufgenommen werden und Förderungsansuchen bei den Abwicklungsstellen einbringen können.

3.2      Folgende Unternehmen und Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen:

●      Unternehmen, die nicht drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre für die Berechnung der neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens heranziehen können

●      Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Von einer KMU-Beihilfe (jedoch nicht De-minimis) sind weiters ausgeschlossen: Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie und Kunstfaserindustrie, Verkehrssektor und damit verbundene Infrastrukturen, Erzeugung und Verteilung von Energie samt Energieinfrastrukturen sowie die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten innerhalb des EWR. Es gelten die jeweils von der Europäischen Kommission veröffentlichten Definitionen. Diese Klarstellung gilt ab der Richtlinienfassung vom 31. März 2017.

●      Bank- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungswesen und Realitätenwesen

●      Gemeinnützige Vereine

●      Gebietskörperschaften kommen als Förderungswerber nicht in Betracht. Hinsichtlich der Beteiligung von Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts an Förderungswerbern gelten die Bestimmungen der KMU-Definition gem. Punkt 2.2.; darüber hinaus kommen juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % beteiligt sind, als Förderungswerber nicht in Betracht.

●       Im Falle einer Förderung unter der AGVO sind Unternehmen, welche die Kriterien eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ gemäß Art 2 Ziffer 18 der AGVO erfüllen, von einer Förderung ausgeschlossen. Für diese Unternehmen ist eine Förderung nur als „De-minimis“-Beihilfe möglich.

●      Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

3.3 Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen

●      kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein;

●      die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nicht erfüllt sein.

4 Sachliche Voraussetzungen

Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die z.B. eine Errichtung/Erweiterung der Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen oder eine Änderung des Produktionsprozesses zum Inhalt haben. Es können sowohl fremd- als auch eigenfinanzierte Investitionsprojekte gefördert werden.

Die zur Förderung beantragten Investitionskosten müssen für Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest um 50.000,00 Euro und für Mittlere Unternehmen um 100.000,00 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Als Grundlage für diese Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen (spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag ist der aktuellste Jahresabschluss heranzuziehen).

Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten in diesen drei Geschäftsjahren durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich ausreichend. Die Abwicklungsstellen haben sich jedoch das Recht zur Einforderung der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vorbehalten.

In Bezug auf behindertengerechte Investitionen ist die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung.

5 Förderbare und nicht förderbare Kosten

5.1   Förderbare Kosten

Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (siehe Pkt. 4 dieser Richtlinie), die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und für die bis spätestens 31. Dezember 2018 ein Förderungsansuchen bei der Abwicklungsstelle einlangt. Zudem müssen die geförderten Investitionen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt und bezahlt werden. Der Durchführungszeitraum wird in den Förderungsverträgen festgelegt.

5.2   Nicht förderbare Kosten

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

5.2.1        Kosten bzw. Rechnungen sowie deren Bestellung, die vor Antragstellung entstanden bzw. vor dem 1. Jänner 2017 angefallen sind oder gelegt wurden

5.2.2        Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)

5.2.3        Investitionen, für welche die Finanzierung nicht gesichert ist

5.2.4        Vergnügungsetablissements, Nachtlokale, Spielkasinos, öffentliche Garagen

5.2.5        Grundstücke

5.2.6        Finanzanlagen

5.2.7        Finanzierungskosten und Betriebsabgänge

5.2.8        aktivierte Eigenleistungen

5.2.9        Kosten, die aus einem Unternehmenskauf/einer Unternehmensübernahme resultieren (z.B. Firmenwert, Übernahme/Ankauf bereits bestehender Investitionen - „Übernahmekosten“)

5.2.10      laufende Betriebskosten (Personalkosten, Betriebsmittel und laufende Miet- und Pachtzahlungen)

5.2.11      immaterielle Investitionen

5.2.12      Ankauf von Fahrzeugen (sowie deren Zubehör), die auch Transportzwecken dienen (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel, z.B. Stapler etc.)

5.2.13      Ankauf von Musik- und Spielautomaten

5.2.14      leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter (einschließlich Vorführgeräten und -maschinen)

5.2.15      Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten stehen

5.2.16      Umsatzsteuer: Die auf die Kosten der förderbaren Investition entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.

6 Art und Höhe der Förderung

Die Förderung im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie erfolgt durch die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses.

Die Berechnung der Förderungshöhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Höhe des Investitionszuwachses.

Bei Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der KMU-Definition wird der Investitionszuwachs von mindestens 50.000 Euro bis höchstens 450.000 Euro mit einer bis zu 15%igen Prämie in Form eines Zuschusses gefördert. Der maximale Zuschuss im Einzelfall beträgt somit 67.500 Euro.

Bei Mittleren Unternehmen im Sinne der KMU-Definition wird der Investitionszuwachs von mindestens 100.000 Euro und höchstens 750.000 Euro mit einer bis zu 10%igen Prämie in Form eines Zuschusses gefördert. Der maximale Zuschuss im Einzelfall beträgt somit 75.000 Euro.

Vorhaben über 5 Mio. Euro können nicht eingereicht werden.

Der Investitionszuwachs berechnet sich aus der Differenz zwischen der für die Förderung beantragten aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen und dem Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre (spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag ist der aktuellste Jahresabschluss heranzuziehen). Kosten für Fahrzeuge, die auch für Transportzwecke dienen, können aus der Berechnungsbasis für die Investitionszuwachsprämie herausgerechnet werden.

Die Investitionszuwachsprämie ist bei kreditfinanzierten Vorhaben zur Bedienung der Finanzierung und bei eigenkapitalfinanzierten Vorhaben zur Abdeckung der Investitionskosten zu verwenden.

Mit dem Ziel, die unternehmerische Investitionstätigkeit zu stimulieren, werden Investitionszuwächse, die unter 50.000,00 Euro bzw. 100.000,00 Euro im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre liegen, im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie nicht gefördert.

Die Investitionszuwachsprämie kann je Unternehmen im Sinne der KMU-Definition nur einmal pro Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr beantragt und gewährt werden.

7 Rechtsgrundlagen

7.1   nationale Rechtsgrundlage

● Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung.

● Subsidiär kommt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zur Anwendung.

7.2   EU-Beihilferecht

● Investitionsbeihilfen für KMU gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1ff (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

● Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1ff. („De-minimis“-Verordnung)

Allfällige künftige Änderungen oder an ihrer Stelle tretende Rechtsvorschriften werden berücksichtigt.

7.3   Kumulierung

Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit Förderungen anderer Förderungsstellen des Bundes und Förderungen anderer Gebietskörperschaften sowie der EU kumuliert werden, sofern die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, Sitzung 1ff (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) eingehalten werden.

Im Falle von „De-minimis“-Beihilfen gilt: Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000,00 Euro nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr (Geschäftsjahr) sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren (Geschäftsjahren) gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Abwicklungsstelle über sämtliche „De-minimis“-Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt oder ausbezahlt wurden, zu informieren.

Die Regelungen für verbundene Unternehmen der „De-minimis“-Verordnung sind zu berücksichtigen.

Die Obergrenzen aufgrund des Beihilferechts sind zu berücksichtigen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der Förderungswerber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT jegliche verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige Haftung, einschließlich der Sachverständigenhaftung gemäß Paragraph 1299 und Paragraph 1300, ABGB, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen - insbesondere für wirtschaftliche und rechtliche Empfehlungen - ausschließen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen und beurteilungsfähigen Förderungsansuchen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Verfügung stehenden Budgetmittel verbraucht sind.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

8 Förderungsansuchen

Förderungsansuchen sind nach Kammerzugehörigkeit unter Verwendung eines dafür aufgelegten Formulars, das in allen Punkten vollständig auszufüllen, zu datieren und zu unterfertigen ist, in einfacher Ausfertigung bei der

Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH

Walcherstraße 11a, 1020 Wien

Telefon: 01/50175

E-Mail:  post@aws.at

Internet: www.aws.at

bzw.

Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.

Parkring 12 a, 1011 Wien

Telefon:  01/51530

E-Mail:  oeht@oeht.at

Internet:  www.oeht.at

als Abwicklungsstellen einzureichen.

Die aws und die ÖHT werden für Zwecke der Förderungsabwicklung im Namen und für Rechnung des Bundes tätig.

In diesem Formular, das einen Kosten-, Leistungs-, Zeit- und Finanzierungsplan zu enthalten hat, sind die dem Förderungsansuchen in einfacher Ausfertigung (in Kopie) beizuschließenden Unterlagen anzuführen. Diese Unterlagen müssen vollständig sein, um der aws bzw. der ÖHT eine Beurteilung des um eine Förderung ansuchenden Unternehmens sowie des zu fördernden Vorhabens zu ermöglichen.

Der Förderungswerber ist zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Bundesstellen oder anderen Rechtsträgern, die dasselbe Vorhaben betreffen, zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen mitzuteilen. Insbesondere hat der Förderungswerber im Förderungsansuchen anzugeben, ob er in den vorangegangenen zwei Jahren oder im laufenden Jahr eine „De-minimis“-Beihilfe erhalten hat. Die aws bzw. die ÖHT haben auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Förderung aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann.

Alternativ können die Abwicklungsstellen eine elektronische Förderungseinreichung und -abwicklung vorsehen (z.B. Fördermanager der aws), in diesem Fall ist die Antragstellung verpflichtend elektronisch durchzuführen.

9 Prüfung und Entscheidung

Die aws und die ÖHT werden das Förderungsansuchen im Sinne dieser Richtlinie prüfen und über seine Genehmigung entscheiden.

9.1      Im Falle einer positiven Entscheidung über das Förderungsansuchen hat die aws bzw. die ÖHT dem Förderungswerber ein Angebot zu übermitteln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Dieses Angebot ist vom Förderungswerber innerhalb einer bestimmten, im Angebot genannten Frist anzunehmen, widrigenfalls gilt das Angebot als widerrufen.

9.2      Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Förderungsansuchens hat die aws bzw. die ÖHT die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinien-Bestimmung(en) dem Förderungswerber schriftlich darzulegen.

10 Auszahlung

Der Gesamtbetrag der Förderung wird nach Vorlage, Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit folgender Unterlagen, die spätestens drei Monate nach Projektabschluss vorzulegen sind, ausgezahlt:

1.    das Vorliegen des durch firmenmäßige Fertigung angenommenen Förderungsangebotes (Förderungsvertrag) und

2.    die Erfüllung aller im Förderungsangebot formulierten Auflagen und Bedingungen.

3.    ein vom Förderungsnehmer und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer unterzeichneter Verwendungsnachweis über die angefallenen Investitionskosten sowie allenfalls weitere in der Förderungsvereinbarung festgelegte Unterlagen. Für den Verwendungsnachweis sind die von den Abwicklungsstellen aufgelegten Formulare zu verwenden.

4.    Die Beilage von Rechnungen und Zahlungsbelegen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Abwicklungsstellen haben sich jedoch das Recht zur Einforderung der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vorbehalten.

5.    Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Investitionskosten gegenüber dem in der Förderungsvereinbarung festgelegten Umfang unterschritten und reduziert sich somit der Investitionszuwachs, verringert sich die Förderung aliquot. Im Falle des Unterschreitens des Wertes des mindestens erforderlichen Investitionszuwachses in Höhe von 50.000,00 Euro bei Kleinst- und Kleinbetrieben bzw. 100.000,00 Euro bei Mittelbetrieben liegen die richtliniengemäßen Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderung nicht vor und gilt die Förderungszusage als widerrufen.

11 Berichtslegung

Sofern Unterlagen nicht bereits gemäß Punkt 10 vorgelegt wurden, sind folgende Unterlagen bis zu einem von der aws bzw. der ÖHT im Förderungsvertrag festgelegten Zeitpunkt beizubringen bzw. werden von der aws und der ÖHT laufend erhoben:

●          Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Jahresberichterstattungsverpflichtungen gegenüber der EU gemäß Anhang III A der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. Nr. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ff, in der geltenden Fassung, erforderlich sind,

●          Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Jahresberichtserstattungspflicht nach der „De-minimis“-Verordnung erforderlich sind,

          Daten und Informationen, die die aws und die ÖHT zur internen Evaluierung der Richtlinien gemäß § 18 Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, benötigt.

12 Meldepflichten

12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes

Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, Änderungen von Angaben im Förderungsansuchen vor Annahme des Förderungsangebotes unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen. Die aws und die ÖHT können in einem solchen Fall ein etwa bereits gelegtes Förderungsangebot ändern oder widerrufen.

12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes

Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, nach Annahme des Förderungsangebotes folgende Umstände jeweils unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich zu melden:

a) beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens, seine Fusion mit einem Dritten oder sonstige Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge

b) den Eintritt von Einstellungs- und Rückforderungsgründen gemäß Punkt 14

c) Entzug von Gewerbeberechtigung oder einer sonstigen Berechtigung zur Ausübung von selbständigen Tätigkeiten; dies gilt auch für den Pächter für den Fall, dass der Förderungsnehmer das geförderte Objekt nicht selbst betreibt

d) Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden

e) Änderung des Unternehmensgegenstandes

f) Verlust der KMU-Eigenschaft innerhalb des Investitionsdurchführungszeitraums

g) Gesellschafterwechsel, sofern mehr als 25 % des Kapitals betroffen sind

h) Förderungen, um die bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der EU für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung angesucht wird.

13 Überprüfung und Auskunftserteilung

13.1 Überprüfung

Die Organe des Bundes, die aws, die ÖHT sowie die Organe der EU behalten sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung und des geförderten Vorhabens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

13.2 Auskunftserteilung durch den Förderungswerber/-nehmer

Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen sowie Organen oder Beauftragten des Bundes, der aws, der ÖHT sowie der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit dem Vorhaben das Prüforgan entscheidet. Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer hat sämtliche Unterlagen über das geförderte Vorhaben – unter Vorbehalt einer Verlängerung durch den Förderungsgeber in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Falle hat der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

14 Einstellung und Rückforderung

14.1 Einstellung

14.1.1 Vorläufige Einstellung

Die Förderung wird vorläufig eingestellt bei:

a)           entgeltlicher Veräußerung des Unternehmens oder des Unternehmensteiles, der gefördert wurde;

b)           Übergabe des Unternehmens oder Unternehmensteiles, der gefördert wurde, durch Schenkung oder im Erbwege.

Nach Abschluss der genannten Vorgänge kann unter Beachtung der Zielsetzungen der Richtlinie die Förderung bei Fortführung des Unternehmens über Ansuchen des Förderungsnehmers weiter gewährt werden; im Falle einer Veräußerung oder Übergabe aber nur dann, wenn der Käufer bzw. Übernehmer die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und eine Verpflichtungserklärung gemäß Punkt 16 vorlegt, anderenfalls ist die vorläufige Einstellung eine endgültige.

14.1.2 Endgültige Einstellung

Die Förderung wird endgültig eingestellt und allfällig bereits ausgezahlte Förderungsmittel werden nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Punkt 14.2 zurückgefordert bei:

a) Wegfall der gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Unternehmens;

b) dauernder Einstellung der Betriebstätigkeit;

c) bei Vorliegen des Punktes 14.1, erster Absatz, wenn im Falle der Litera a, oder Litera b, die Förderungsvoraussetzungen durch den neuen Unternehmer nicht erfüllt werden.

14.2 Rückforderung

14.2.1 Rückforderungstatbestände

Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, AuslBG - die Förderung über schriftliche Aufforderung des BMWFW, der aws oder der ÖHT sofort, bei EU-Kofinanzierungen binnen 14 Tagen, zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere

1.     Organe oder Beauftragte des Bundes, der aws, der ÖHT oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,

2.     die Eigenschaft als Kleinst-, Kleinunternehmen bzw. als Mittleres Unternehmen gem. KMU-Definition im Zeitpunkt der Förderungsgewährung nicht bestand,

3.     vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind. Sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, sowie sonstige vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,

4.     der Förderungsnehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern
oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,

5.     der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen, insbesondere auch eine Transparenzportalabfrage, be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist

6.     die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,

7.     vom Förderungsnehmer die Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote gemäß Punkt 16 nicht eingehalten wurden,

8.     die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,

9.     das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,

10.   von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder

11.   sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, oder die Mitteilungspflicht betreffend andere Förderungsgeber vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.

Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an, mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.

Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges zu vereinbaren. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das BMWFW vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.

14.3 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung

14.3.1   Entscheidungsträger

Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen bereits ausgezahlter Förderungsmittel treffen die aws und die ÖHT im Namen und auf Rechnung des BMWFW.

Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

14.3.2   Gerichtliche Geltendmachung

Die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgt im Wege der Finanzprokuratur. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Vereinbarung, der zufolge sich der Förderungsnehmer in allen Streitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien unterwirft, es dem BMWFW, der aws und der ÖHT jedoch vorbehalten bleibt, ihn auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen, in das Förderungsangebot aufzunehmen.

15 Datenschutz

Der Förderungsnehmer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT berechtigt sind,

1.    die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrags, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMWFW, der aws und der ÖHT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

2.    die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Förderungswerber selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.

Dem Förderungsnehmer ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14, der ARR 2014) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass mehrere haushaltsführende Stellen oder Abwicklungsstellen dem Förderungsnehmer für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung eine Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben.

Der Förderungsnehmer hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT

1.    Daten und Auskünfte, insbesondere betreffend Vermögen, Verbindlichkeiten und Liquidität, über den Förderungsnehmer und das Unternehmen bei Dritten einholen bzw. einholen lassen;

2.    bei Mehrfachförderungen die in Betracht kommenden und bei Insolvenzverfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen verständigen.

16 Verpflichtungserklärung

Eine Erklärung des Förderungsnehmers über die Kenntnisnahme der Bestimmungen aller in den Förderungsrichtlinien angeführten Punkte und der sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen sowie über die Kenntnisnahme, dass Förderungen nur jenen Unternehmungen gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, - beide in der jeweils geltenden Fassung - beachten, ist ebenso in das Förderungsangebot aufzunehmen wie das Verbot über den Anspruch aus der gewährten Förderung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.

17 Befristung der Geltungsdauer

Diese Richtlinie gilt vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2021, wobei die Einreichfrist für das Förderungsansuchen mit 31. Dezember 2018 (es gilt das Datum des Poststempels) bzw. mit Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets endet.

Anhang KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht

Allgemeines

Im Mai 2003 wurde von der Europäischen Kommission die neue KMU-Definition im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, Sitzung 36 ff), die nachfolgend zusammengefasst wieder gegeben wird.

Unternehmensdefinition

Als Unternehmen gilt jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten auch Einpersonen-, Familien- und Handwerksbetriebe sowie Vereinigungen oder Personengesell-schaften als Unternehmen, wenn sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätig-keit nachgehen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Als KMU können nur jene Unternehmen eingestuft werden, die weder die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl noch jene für Umsatz oder Bilanzsumme überschreiten.

Für die Berechnung der Schwellenwerte sind die Werte auf Jahresbasis gemäß letztem Jahresabschluss ausschlaggebend. Bei Neugründungen ist der Wert für das Wirtschaftsjahr zu schätzen.

Ein Verlust/Erhalt des Status „KMU“ muss/kann erst berücksichtigt werden, wenn die Überschreitung/Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren eintritt.

Schwellenwerte für Beschäftigte

●                        Kleinstunternehmen:   weniger als 10 Personen

●                        Kleine Unternehmen:  weniger als 50 Personen

●                        Mittlere Unternehmen:  weniger als 250 Personen

Folgende Personen sind einzubeziehen:

●       alle Personen, die entweder beim Unternehmen angestellt sind oder die auf Rechnung des Unternehmens für das Unternehmen (z.B. auf Leasing-/ Werkvertragsbasis oder als freie Mitarbeiter) tätig sind;

●       Teilzeit- und Saisonbeschäftigte sind anteilsmäßig zu berücksichtigen;

●       mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber (letztere nur, wenn sie regelmäßig gegen Entlohnung mitarbeiten) sind voll/anteilsmäßig (je nach Ausmaß der Mitarbeit) zu berücksichtigen;

●       Personen in Karenz, in Freistellung, in beruflicher Ausbildung stehend (Lehrlinge, Studenten, etc.), müssen nicht berücksichtigt werden.

Schwellenwerte für Umsatz sowie Jahresbilanzsumme

●       Kleinstunternehmen:  max. 2 Mio. Euro Umsatz oder max. 2 Mio. Euro Bilanzsumme

●       Kleine Unternehmen: max. 10 Mio. Euro Umsatz oder max. 10 Mio. Euro Bilanzsumme

●       Mittlere Unternehmen: max. 50 Mio. Euro Umsatz oder max. 43 Mio. Euro Bilanzsumme

Unternehmenstypen

Gemäß neuer KMU-Definition wird zwischen drei Unternehmenstypen unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt im Allgemeinen je nach Art der Beziehung(en) zu anderen Unternehmen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Kontrolle von Stimmrechten oder des Rechts zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses.

Je nach Unternehmenstyp ist bei der Ermittlung der Schwellenwerte in Bezug auf Beschäftigte und Umsatz/Bilanzsumme differenziert vorzugehen.

1.      „Eigenständiges“ Unternehmen

Als „eigenständig“ gilt jedes Unternehmen, das nicht als „Partnerunter-nehmen“ oder als „verbundenes Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausführungen) eingestuft werden muss.

2.     „Partnerunternehmen“

Als „Partnerunternehmen“ gelten alle Unternehmen, die nicht als „verbundene Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausführungen) eingestuft werden müssen und zwischen denen folgende Beziehung besteht:

●       Ein Unternehmen hält - alleine oder gemeinsam mit einem/mehreren „verbundenen“ Unternehmen - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens.

Das bedeutet: ein Unternehmen (Förderungswerber) gilt als „Partnerunternehmen“, wenn

●       es einen Anteil zwischen 25 % und weniger als 50 % an einem anderen Unternehmen hält;

●       ein anderes Unternehmen einen Anteil zwischen 25 % und weniger als 50 % am Unternehmen (Förderungswerber) hält;

●       es weder selbst einen konsolidierten Jahresabschluss erstellt noch durch Konsolidierung in den Jahresabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird.

Ausnahmeregelung:

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als „eigenständig“ - auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird -, sofern sich nachfolgende Investoren am Unternehmen beteiligen (unter der Bedingung, dass diese Investoren weder einzeln noch gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen „verbunden“ sind):

●       Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet;

●       Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

●       Institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

●       Autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5.000 Einwohnern.

3.      „Verbundene Unternehmen“

Als „verbundene Unternehmen“ gelten alle Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehung stehen:

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen.

●       Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.

●       Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.

●       Ein Unternehmen, das Aktionär/Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären/Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären/ Gesellschaftern aus.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem Investor gemäß Punkt 2 „Partnerunternehmen“, untereinander in einer der oben angeführten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten ebenfalls als „verbunden“.

Für die unter Punkt 2 „Partnerunternehmen“ angeführten Investoren besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie keinen beherrschenden Einfluss ausüben (sofern sie sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung einmischen), weshalb sie nicht von vornherein als „verbunden“ eingestuft werden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben angeführten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten gleichermaßen als „verbundene“ Unternehmen, wenn diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt/eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

Betreffend der Beteiligung von öffentlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt: Außer in den unter Punkt 2 „Partnerunter-nehmen“ genannten Ausnahmeregelungen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals/seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer/mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

Ermittlung der Werte für Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme

„Eigenständige“ Unternehmen:

Sowohl die Finanzdaten als auch die Mitarbeiterzahlen sind ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens (Förderungswerber) zu erstellen.

„Partnerunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“:

●       Die Finanzdaten als auch die Mitarbeiterzahlen sind auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens (Förderungswerber) zu erstellen bzw. - sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens selbst bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

●       Zu diesen Daten des Unternehmens selbst werden die Daten eventuell vorhandener „Partnerunternehmen“, die diesem unmittelbar vor- oder nachgelagert sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde zu legen ist. Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung ist ebenfalls der höhere dieser Anteile heranzuziehen.

●       Zu diesen vorhin genannten Daten sind zudem noch die Daten jener Unternehmen, die mit den betroffenen Unternehmen „verbunden“ sind, zu 100 % zu addieren, falls diese in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt worden sind.

●       Falls die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, ist die Mitarbeiterzahl des Unternehmens zu berechnen. Dazu sind die Daten der "Partnerunternehmen" anteilsmäßig und jene der „verbundenen Unternehmen“ zu 100 % hinzuzurechnen.

Maximale Förderintensitäten

Es gelten weiterhin dieselben Obergrenzen wie bisher, diese sind:

●       maximal 20 % bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie

●       maximal 10 % bei mittleren Unternehmen.