Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
C1/2
BMWFW-56.201/0046-C1/2/2016
20.09.2016
01.09.2016
30.09.2018
RICHTLINIE
für eine
INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE KÄRNTEN
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in der Fassung vom 20. September 2016
gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung
RICHTLINIE
für eine
INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE KÄRNTEN
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in der Fassung vom 20. September 2016
gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung
Bei der Durchführung der gegenständlichen Förderung ist nachstehende im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassene Richtlinie zu beachten.
Soweit in dieser Richtlinie Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Inhaltsverzeichnis 2
1 Zielsetzung 3
2 Gegenstand der Förderung 4
3 Persönliche Voraussetzungen 4
4 Sachliche Voraussetzungen 5
5 Förderbare und nicht förderbare Kosten 6
5.1 Förderbare Kosten 6
5.2 Nicht förderbare Kosten 6
6 Art und Höhe der Förderung 7
7 Rechtsgrundlagen 8
7.1 nationale Rechtsgrundlagen 8
7.2 EU-Beihilferecht 8
7.3 Kumulierung 8
8 Förderungsansuchen 9
9 Prüfung und Entscheidung 10
10 Auszahlung 10
11 Berichtslegung 11
12 Meldepflichten 11
12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes 11
12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes 12
13 Überprüfung und Auskunftserteilung 12
13.1 Überprüfung 12
13.2 Auskunftserteilung durch den Förderungswerber/-nehmer 12
14 Einstellung und Rückforderung 13
14.1 Einstellung 13
14.2 Rückforderung 14
14.3 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung 15
15 Datenschutz 16
16 Verpflichtungserklärung 17
17 Befristung der Geltungsdauer 17
Anhang KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht.....................................................1
1 Zielsetzung
Kärnten erholt sich von den negativen Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise langsamer als andere Bundesländer. Im Jahr 2015 konnte - nach Jahren der Stagnation - ein leichtes Wirtschaftswachstum von rd. 0,6 % erzielt werden. Den größten Beitrag dazu leistete der Dienstleistungssektor, hier vor allem der Tourismus (nach Rückgängen stiegen die Nächtigungszahlen im Jahr 2015 erstmals wiederum um 0,6 %).
Die konjunkturelle Schwäche führte zu massiven Arbeitsplatzverlusten (Arbeitslosenquote 11,1 %, österreichischer Durchschnitt 9,1 %, zweithöchster Wert in Österreich). Die Bevölkerung reagiert darüber hinaus mit Abwanderung. Bis 2030 ist prognostiziert, dass 40.000 Kärntnerinnen und Kärntner im erwerbsfähigen Alter fehlen werden.
Die Investitionsbereitschaft der Kärntner Unternehmen ist dramatisch geringer als jene des Durchschnitts der österreichischen Unternehmen (lediglich knapp 20-30 % der Kärntner Unternehmen würden derzeit Investitionen realisieren, österreichweit ist der Anteil gerade umgekehrt: rd. 21 % der Unternehmen beabsichtigen in den nächsten 12 Monaten nicht zu investieren).
Vor diesem Hintergrund soll mit dieser Fördermaßnahme die sich abzeichnende Konjunkturwende gestützt und verstärkt werden. Der Impuls für unternehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten sowie von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen.
Zur Erreichung dieses Förderungszieles ist daher Voraussetzung, dass die zur Förderung beantragten Investitionskosten zumindest um 100.000,00 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre.
Förderungsgeber ist der Bund. Mit der Durchführung der Förderungen nach der vorliegenden Richtlinie sind gemäß Paragraph 3, KMU-Förderungsgesetz die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (kurz: aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (kurz: ÖHT) betraut.
Für diese Förderungsmaßnahme stehen maximal EUR 3,500.000,00 zur Verfügung.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen gemäß Punkt 4, die in einer Betriebsstätte im Bundesland Kärnten realisiert werden und die der Erreichung der Ziele gemäß Punkt 1 dienen.
3 Persönliche Voraussetzungen
3.1 Förderungswerber können physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Handelsrechts sein, die
● ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben und
● als Kleinstunternehmen bzw. Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission (EK) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff, gelten (KMU-Definition, Anhang I)1, und
● über eine Betriebsstätte in Kärnten verfügen und
● im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten (WKK) der Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, oder in der Anlage zu § 2 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind.
3.2 Jungunternehmer, das sind Unternehmer, deren Unternehmensgründung bzw. -übernahme innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragseinreichung erfolgt ist, kommen als Förderungswerber nicht in Betracht.
3.3 Folgende Unternehmen und Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen:
● Verkammerte und nicht -verkammerte freie Berufe
● Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie und Verkehr. Es gelten die jeweils von der Europäischen Kommission veröffentlichten Definitionen.
● Bank- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungswesen und Realitätenwesen
● Gemeinnützige Vereine
● Gebietskörperschaften kommen als Förderungswerber nicht in Betracht. Hinsichtlich der Beteiligung von Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts an Förderungswerbern gelten die Bestimmungen der KMU-Definition gem. Punkt 2.2.; darüber hinaus kommen juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % beteiligt sind, als Förderungswerber nicht in Betracht.
3.4 Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf
● kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. müssen seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes zwei Jahre vergangen sein;
● kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sein bzw. kein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden sein.
4 Sachliche Voraussetzungen
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen, die in einer Betriebsstätte im Bundesland Kärnten realisiert werden. Es können sowohl kredit- als auch eigenfinanzierte Investitionsprojekte gefördert werden.
Die zur Förderung beantragten Investitionskosten müssen zumindest um 100.000,00 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens (ohne aktivierte Eigenleistungen) der Geschäftsjahre 2013-2015.
Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten in diesen drei Geschäftsjahren durch einen Steuerberater ist grundsätzlich ausreichend. Der Förderungsgeber behält sich jedoch das Recht zur Einforderung der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vor.
In Bezug auf behindertengerechte Investitionen ist die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung.
5 Förderbare und nicht förderbare Kosten
5.1 Förderbare Kosten
Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (sh. Pkt. 4 dieser Richtlinie), die in einer Betriebsstätte im Bundesland Kärnten realisiert werden und für die bis spätestens 30. November 2016 ein Förderungsantrag bei der Förderungsstelle einlangt. Zudem müssen die geförderten Projekte bis spätestens 30. Juni 2018 durchgeführt und bezahlt sowie bis 30. September 2018 gegenüber der Förderungsstelle abgerechnet werden.
5.2 Nicht förderbare Kosten
Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
5.2.1 Kosten bzw. Rechnungen sowie deren Bestellung, die vor Antragstellung entstanden bzw. vor dem 1. September 2016 angefallen sind oder gelegt wurden
5.2.2 Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einem unternehmerischen Vorhaben stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Projektkosten)
5.2.3 Projekte, für welche die Finanzierung nicht gesichert ist
5.2.4 Vergnügungsetablissements, Nachtlokale, Spielkasinos, öffentliche Garagen, Haustankstellen und dgl.
5.2.5 Vorhaben von Unternehmen, die unter geschützten Konkurrenzbedingungen tätig sind (z.B. Trafiken)
5.2.6 Grundstücke
5.2.7 Finanzanlagen
5.2.8 Finanzierungskosten und Betriebsabgänge
5.2.9 aktivierte Eigenleistungen
5.2.10 Kosten, die aus einem Unternehmenskauf/einer Unternehmensübernahme resultieren (z.B. Firmenwert, Übernahme/Ankauf bereits bestehender Investitionen - „Übernahmekosten“)
5.2.11 Personalkosten, Betriebsmittel und laufende Miet- und Pachtzahlungen
5.2.12 immaterielle Investitionen
5.2.13 Ankauf von Kraftfahrzeugen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel, z.B. Bagger, Stapler etc.), Ankauf von Musik- und Spielautomaten
5.2.14 leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter (einschließlich Vorführgeräten und -maschinen)
5.2.15 Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten (sh. Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1ff.) stehen
5.2.16 Umsatzsteuer: Die auf die Kosten des förderbaren Vorhabens entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
6 Art und Höhe der Förderung
Die Förderung eines Vorhabens im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie erfolgt durch die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses.
Für die Förderbarkeit des Investitionsprojektes ist nachzuweisen, dass förderbare Investitionskosten (Investitionszuwachs) in Höhe von zumindest 100.000,00 Euro über dem Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der Geschäftsjahre 2013-2015 vorliegen. Als Förderungsbemessungsgrundlage werden demnach zusätzliche förderbare und aktivierungspflichtige Investitionskosten von zumindest 100.000,00 Euro bis 400.000,00 Euro herangezogen und diese mit einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschuss von 10 %, demnach mindestens 10.000,00 Euro bis max. 40.000,00 Euro gefördert.
Mit dem Ziel, die unternehmerische Investitionstätigkeit zu stimulieren, werden Vorhaben mit einem geringeren Investitionszuwachs als 100.000,00 Euro im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie nicht gefördert.
7 Rechtsgrundlagen
7.1 nationale Rechtsgrundlage
● Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung.
● Subsidiär kommt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zur Anwendung.
7.2 EU-Beihilferecht
● Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1ff. (De-minimis-Verordnung)
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 200.000,00 nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr (Geschäftsjahr) sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren (Geschäftsjahren) gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Förderungsstelle über sämtliche „De-minimis“-Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt oder ausbezahlt wurden, zu informieren.
Die Regelungen für verbundene Unternehmen der „De-minimis-Verordnung“ sind zu berücksichtigen (sh. Anhang 1 und 2 dieser Richtlinie (Formular wie bei ELER-Richtlinie wird noch ausgearbeitet).
Die Richtlinie wird in das „De-minimis“-Beihilfenverzeichnis aufgenommen.
Allfällige künftige Änderungen oder an ihrer Stelle tretende Rechtsvorschriften werden berücksichtigt.
7.3 Kumulierung
Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit Förderungen anderer Förderungsstellen des Bundes und Förderungen anderer Gebietskörperschaften kumuliert werden, sofern die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, Sitzung 1ff (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) eingehalten werden.
Die Obergrenzen aufgrund des Beihilferechts (sh. 7.2. dieser Richtlinie) sind zu berücksichtigen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Der Förderungswerber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT jegliche verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige Haftung, einschließlich der Sachverständigenhaftung gemäß Paragraph 1299 und Paragraph 1300, ABGB, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen - insbesondere für wirtschaftliche und rechtliche Empfehlungen - ausschließen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen und beurteilungsfähigen Förderungsansuchen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Verfügung stehenden Budgetmittel verbraucht sind.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
8 Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind nach Kammerzugehörigkeit unter Verwendung eines dafür aufgelegten Formulars, das in allen Punkten vollständig auszufüllen, zu datieren und zu unterfertigen ist, in einfacher Ausfertigung bei der
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH
Walcherstraße 11a, 1020 Wien
Telefon: 01/50175
E-Mail: post@awsg.at
Internet: www.awsg.at
bzw.
Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.
Parkring 12 a, 1011 Wien
Telefon: 01/51530
E-Mail: oeht@oeht.at
Internet: www.oeht.at
als Förderungsabwicklungsstellen einzureichen.
Die aws und die ÖHT werden für Zwecke der Förderungsabwicklung im Namen und für Rechnung des Bundes tätig.
In diesem Formular sind die dem Förderungsansuchen in einfacher Ausfertigung (in Kopie) beizuschließenden Unterlagen anzuführen. Diese Unterlagen müssen vollständig sein, um der aws bzw. der ÖHT eine Beurteilung des um eine Förderung ansuchenden Unternehmens sowie des zu fördernden Vorhabens zu ermöglichen.
Der Förderungswerber ist zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Bundesstellen oder anderen Rechtsträgern, die dasselbe Vorhaben betreffen, zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen mitzuteilen. Insbesondere hat der Förderungswerber im Förderungsansuchen anzugeben, ob er in den vorangegangenen zwei Jahren oder im laufenden Jahr eine „De-minimis“-Beihilfe erhalten hat. Die aws bzw. die ÖHT haben auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Förderung aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann.
9 Prüfung und Entscheidung
Die aws und die ÖHT werden das Förderungsansuchen im Sinne dieser Richtlinie prüfen und über seine Genehmigung entscheiden.
9.1 Im Falle einer positiven Entscheidung über das Förderungsansuchen hat die aws bzw. die ÖHT dem Förderungswerber ein Angebot zu übermitteln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Dieses Angebot ist vom Förderungswerber innerhalb einer bestimmten, im Angebot genannten Frist anzunehmen, widrigenfalls gilt das Angebot als widerrufen.
9.2 Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Förderungsansuchens hat die aws bzw. die ÖHT die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinien-Bestimmung(en) dem Förderungswerber schriftlich darzulegen.
10 Auszahlung
Der Gesamtbetrag der Förderung wird nach Vorlage, Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit folgender Unterlagen ausgezahlt:
1. das Vorliegen des durch firmenmäßige Fertigung angenommenen Förderungsangebotes (Förderungsvertrag) und
2. die Erfüllung aller im Förderungsangebot formulierten Auflagen und Bedingungen.
3. ein vom Förderungsnehmer und dessen Steuerberater unterzeichneter Verwendungsnachweis über die angefallenen Projektkosten sowie allenfalls weitere in der Förderungsvereinbarung festgelegte Unterlagen. Für den Verwendungsnachweis sind die von den Förderungsstellen bereit gestellten Vorlagen zu verwenden.
4. eine Bestätigung über die dem Förderungsansuchen entsprechende Durchführung des Vorhabens und über dessen Abschluss durch eine vom Unternehmen erstellte und unterfertigte Rechnungszusammenstellung unter Verwendung des von der aws und der ÖHT aufgelegten Formblattes. In diese Rechnungszusammenstellung dürfen nur bezahlte Beträge (d.h. in der Regel nach Abzug von USt; sowie nach Abzug von Skonti, Rabatten, Gutschriften, Bankspesen, offenen Haftrücklässen, etc.) aufgenommen werden. Diese Rechnungszusammenstellung ist bei fremdkapitalfinanzierten Vorhaben vom Finanzierungsinstitut bzw. bei eigenkapitalfinanzierten Vorhaben vom Steuerberater ebenfalls zu fertigen.
5. Die Beilage von Rechnungen und Zahlungsbelegen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Förderungsgeber behält sich jedoch das Recht zur Einforderung der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vor.
6. Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Projektkosten gegenüber dem in der Förderungsvereinbarung festgelegten Umfang unterschritten, wird die Förderung aliquot verringert. Im Falle des Unterschreitens des Wertes des mindestens erforderlichen Investitionszuwachses in Höhe von 100.000,00 Euro wird die zugesagte Förderung gänzlich widerrufen.
7. Nach Erbringung des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises und der Erfüllung etwaig weiterer in der Förderungsvereinbarung festgelegter Förderungsbedingungen sowie nach Prüfung durch den Förderungsgeber wird die Förderung an den Förderungsnehmer zur Auszahlung angewiesen.
11 Berichtslegung
Sofern Unterlagen nicht bereits gemäß Punkt 10 vorgelegt wurden, sind folgende Unterlagen bis zu einem von der aws bzw. der ÖHT im Förderungsvertrag festgelegten Zeitpunkt beizubringen bzw. werden von der aws und der ÖHT laufend erhoben:
● Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Jahresberichtserstattungspflicht nach der „De-minimis-Verordnung“ erforderlich sind,
● Daten und Informationen, die die aws und die ÖHT zur internen Evaluierung der Richtlinien gemäß § 18 Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, benötigt.
12 Meldepflichten
12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes
Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, Änderungen von Angaben im Förderungsansuchen vor Annahme des Förderungsangebotes unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen. Die aws und die ÖHT können in einem solchen Fall ein etwa bereits gelegtes Förderungsangebot ändern oder widerrufen.
12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes
Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, nach Annahme des Förderungsangebotes folgende Umstände jeweils unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich zu melden:
a) beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens, seine Fusion mit einem Dritten oder sonstige Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge
b) den Eintritt von Einstellungs- und Rückforderungsgründen gemäß Punkt 14
c) Entzug von Gewerbeberechtigung oder einer sonstigen Berechtigung zur Ausübung von selbständigen Tätigkeiten; dies gilt auch für den Pächter für den Fall, dass der Förderungsnehmer das geförderte Objekt nicht selbst betreibt
d) Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden
e) Änderung des Unternehmensgegenstandes
f) Verlust der KMU-Eigenschaft innerhalb des Investitionsdurchführungszeitraums
g) Gesellschafterwechsel, sofern mehr als 25 % des Kapitals betroffen sind.
13 Überprüfung und Auskunftserteilung
13.1 Überprüfung
Die Organe des Bundes, die aws, die ÖHT sowie die Organe der EU behalten sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung und des geförderten Vorhabens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
13.2 Auskunftserteilung durch den Förderungswerber/-nehmer
Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer hat auf Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen sowie Organen oder Beauftragten des Bundes, der aws, der ÖHT sowie der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit dem Vorhaben das Prüforgan entscheidet. Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer hat sämtliche Unterlagen über das geförderte Vorhaben – unter Vorbehalt einer Verlängerung durch den Förderungsgeber in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Falle hat der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
14 Einstellung und Rückforderung
14.1 Einstellung
14.1.1 Vorläufige Einstellung
Die Förderung wird vorläufig eingestellt bei:
a) entgeltlicher Veräußerung des Unternehmens oder des Unternehmensteiles, der gefördert wurde;
b) Übergabe des Unternehmens oder Unternehmensteiles, der gefördert wurde, durch Schenkung oder im Erbwege.
Nach Abschluss der genannten Vorgänge kann unter Beachtung der Zielsetzungen der Richtlinie die Förderung bei Fortführung des Unternehmens über Ansuchen des Förderungsnehmers weiter gewährt werden; im Falle einer Veräußerung oder Übergabe aber nur dann, wenn der Käufer bzw. Übernehmer die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und eine Verpflichtungserklärung gemäß Punkt 16 vorlegt, anderenfalls ist die vorläufige Einstellung eine endgültige.
14.1.2 Endgültige Einstellung
Die Förderung wird endgültig eingestellt und allfällig bereits ausgezahlte Förderungsmittel werden nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Punkt 14.2 zurückgefordert bei:
a) Wegfall der gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Unternehmens;
b) dauernder Einstellung der Betriebstätigkeit;
c) bei Vorliegen des Punktes 14.1, erster Absatz, wenn im Falle der Litera a, oder Litera b, die Förderungsvoraussetzungen durch den neuen Unternehmer nicht erfüllt werden.
14.2 Rückforderung
14.2.1 Rückforderungstatbestände
Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, AuslBG - die Förderung über schriftliche Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der aws oder der ÖHT ganz oder teilweise binnen 6 Monaten, bei EU-Kofinanzierungen jedoch binnen 14 Tagen, zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
1. Organe oder Beauftragte des Bundes, der aws, der ÖHT oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
2. die Eigenschaft des Kleinst- bzw. des Kleinunternehmens im Zeitpunkt der Förderungsgewährung nicht bestand,
3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind. Sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, sowie sonstige vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
4. der Förderungsnehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse gemäß meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
5. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen, insbesondere auch eine Transparenzportalabfrage, be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist
6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
7. das Projekt vom Förderungsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
8. innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (beginnend mit dem Datum des Projektabschlusses) ein gefördertes Investitionsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet,
9. vom Förderungsnehmer die Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungs und sonstige Verfügungsverbote gemäß Punkt 16 nicht eingehalten wurden,
10. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
11. das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,
12. von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
13. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, oder die Mitteilungspflicht betreffend andere Förderungsgeber vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.
Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an, mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.
Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges zu vereinbaren. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das BMWFW vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
14.3 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung
14.3.1 Entscheidungsträger
Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen bereits ausgezahlter Förderungsmittel treffen die aws und die ÖHT im Namen und auf Rechnung des BMWFW.
Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften.
14.3.2 Gerichtliche Geltendmachung
Die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgt im Wege der Finanzprokuratur. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Vereinbarung, der zufolge sich der Förderungsnehmer in allen Streitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien unterwirft, es dem BMWFW, der aws und der ÖHT jedoch vorbehalten bleibt, ihn auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen, in das Förderungsangebot aufzunehmen.
15 Datenschutz
Der Förderungsnehmer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT berechtigt sind,
1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrags, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMWFW, der aws und der ÖHT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Förderungswerber selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
Dem Förderungsnehmer ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14, der ARR 2014) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass mehrere haushaltsführende Stellen oder Abwicklungsstellen dem Förderungsnehmer für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung eine Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben.
Der Förderungsnehmer hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWFW, die aws und die ÖHT
1. Daten und Auskünfte, insbesondere betreffend Vermögen, Verbindlichkeiten und Liquidität, über den Förderungsnehmer und das Unternehmen bei Dritten einholen bzw. einholen lassen;
2. bei Mehrfachförderungen die in Betracht kommenden und bei Insolvenzverfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen verständigen.
16 Verpflichtungserklärung
Eine Erklärung des Förderungsnehmers über die Kenntnisnahme der Bestimmungen aller in den Förderungsrichtlinien angeführten Punkte und der sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen sowie über die Kenntnisnahme, dass Förderungen nur jenen Unternehmungen gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, - beide in der jeweils geltenden Fassung - beachten, ist ebenso in das Förderungsangebot aufzunehmen wie das Verbot über den Anspruch aus der gewährten Förderung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.
17 Befristung der Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt vom 1. September 2016 bis zum 30. September 2018, wobei die Einreichfrist für den Förderungsantrag mit 30. November 2016 (es gilt das Datum des Poststempels) endet. Darüber hinaus wird zusammenfassend, dass die geförderten Projekte sind bis spätestens 30. Juni 2018 durchzuführen und zu bezahlen sowie bis 30. September 2018 gegenüber der Förderungsstelle abzurechnen.
Anhang KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht
Allgemeines
Im Mai 2003 wurde von der Europäischen Kommission die neue KMU-Definition im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, Sitzung 36 ff), die nachfolgend zusammengefasst wieder gegeben wird.
Unternehmensdefinition
Als Unternehmen gilt jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten auch Einpersonen-, Familien- und Handwerksbetriebe sowie Vereinigungen oder Personengesell-schaften als Unternehmen, wenn sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätig-keit nachgehen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Als KMU können nur jene Unternehmen eingestuft werden, die weder die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl noch jene für Umsatz oder Bilanzsumme überschreiten.
Für die Berechnung der Schwellenwerte sind die Werte auf Jahresbasis gemäß letztem Jahresabschluss ausschlaggebend. Bei Neugründungen ist der Wert für das Wirtschaftsjahr zu schätzen.
Ein Verlust/Erhalt des Status „KMU“ muss/kann erst berücksichtigt werden, wenn die Überschreitung/Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren eintritt.
Schwellenwerte für Beschäftigte
● Kleinstunternehmen: weniger als 10 Personen
● Kleine Unternehmen: weniger als 50 Personen
● Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Personen
Folgende Personen sind einzubeziehen:
● alle Personen, die entweder beim Unternehmen angestellt sind oder die auf Rechnung des Unternehmens für das Unternehmen (z.B. auf Leasing-/ Werkvertragsbasis oder als freie Mitarbeiter) tätig sind;
● Teilzeit- und Saisonbeschäftigte sind anteilsmäßig zu berücksichtigen;
● mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber (letztere nur, wenn sie regelmäßig gegen Entlohnung mitarbeiten) sind voll/anteilsmäßig (je nach Ausmaß der Mitarbeit) zu berücksichtigen;
● Personen in Karenz, in Freistellung, in beruflicher Ausbildung stehend (Lehrlinge, Studenten, etc.), müssen nicht berücksichtigt werden.
Schwellenwerte für Umsatz sowie Jahresbilanzsumme
● Kleinstunternehmen: max. EUR 2 Mio. Umsatz oder max. EUR 2 Mio. Bilanzsumme
● Kleine Unternehmen: max. EUR 10 Mio. Umsatz oder max. EUR 10 Mio. Bilanzsumme
● Mittlere Unternehmen: max. EUR 50 Mio. Umsatz oder max. EUR 43 Mio. Bilanzsumme
Unternehmenstypen
Gemäß neuer KMU-Definition wird zwischen drei Unternehmenstypen unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt im Allgemeinen je nach Art der Beziehung(en) zu anderen Unternehmen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Kontrolle von Stimmrechten oder des Rechts zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses.
Je nach Unternehmenstyp ist bei der Ermittlung der Schwellenwerte in Bezug auf Beschäftigte und Umsatz/Bilanzsumme differenziert vorzugehen.
1. „Eigenständiges“ Unternehmen
Als „eigenständig“ gilt jedes Unternehmen, das nicht als „Partnerunter-nehmen“ oder als „verbundenes Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausführungen) eingestuft werden muss.
2. „Partnerunternehmen“
Als „Partnerunternehmen“ gelten alle Unternehmen, die nicht als „verbundene Unternehmen“ (siehe nachfolgende Ausführungen) eingestuft werden müssen und zwischen denen folgende Beziehung besteht:
● Ein Unternehmen hält - alleine oder gemeinsam mit einem/mehreren „verbundenen“ Unternehmen - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens.
Das bedeutet: ein Unternehmen (Förderungswerber) gilt als „Partnerunternehmen“, wenn
● es einen Anteil zwischen 25 % und weniger als 50 % an einem anderen Unternehmen hält;
● ein anderes Unternehmen einen Anteil zwischen 25 % und weniger als 50 % am Unternehmen (Förderungswerber) hält;
● es weder selbst einen konsolidierten Jahresabschluss erstellt noch durch Konsolidierung in den Jahresabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird.
Ausnahmeregelung:
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als „eigenständig“ - auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird -, sofern sich nachfolgende Investoren am Unternehmen beteiligen (unter der Bedingung, dass diese Investoren weder einzeln noch gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen „verbunden“ sind):
● Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen EUR 1,25 Mio. nicht überschreitet;
● Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
● Institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
● Autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als EUR 10 Mio. und weniger als 5.000 Einwohnern.
3. „Verbundene Unternehmen“
Als „verbundene Unternehmen“ gelten alle Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehung stehen:
Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen.
● Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
● Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.
● Ein Unternehmen, das Aktionär/Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären/Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären/ Gesellschaftern aus.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem Investor gemäß Punkt 2 „Partnerunternehmen“, untereinander in einer der oben angeführten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten ebenfalls als „verbunden“.
Für die unter Punkt 2 „Partnerunternehmen“ angeführten Investoren besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie keinen beherrschenden Einfluss ausüben (sofern sie sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung einmischen), weshalb sie nicht von vornherein als „verbunden“ eingestuft werden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben angeführten Beziehungen stehen (beherrschender Einfluss), gelten gleichermaßen als „verbundene“ Unternehmen, wenn diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt/eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
Betreffend der Beteiligung von öffentlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt: Außer in den unter Punkt 2 „Partnerunter-nehmen“ genannten Ausnahmeregelungen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals/seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer/mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
Ermittlung der Werte für Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme
„Eigenständige“ Unternehmen:
Sowohl die Finanzdaten als auch die Mitarbeiterzahlen sind ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens (Förderungswerber) zu erstellen.
„Partnerunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“:
● Die Finanzdaten als auch die Mitarbeiterzahlen sind auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens (Förderungswerber) zu erstellen bzw. - sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens selbst bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
● Zu diesen Daten des Unternehmens selbst werden die Daten eventuell vorhandener „Partnerunternehmen“, die diesem unmittelbar vor- oder nachgelagert sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde zu legen ist. Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung ist ebenfalls der höhere dieser Anteile heranzuziehen.
● Zu diesen vorhin genannten Daten sind zudem noch die Daten jener Unternehmen, die mit den betroffenen Unternehmen „verbunden“ sind, zu 100 % zu addieren, falls diese in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt worden sind.
● Falls die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, ist die Mitarbeiterzahl des Unternehmens zu berechnen. Dazu sind die Daten der "Partnerunternehmen" anteilsmäßig und jene der „verbundenen Unternehmen“ zu 100 % hinzuzurechnen.
Maximale Förderintensitäten
Es gelten weiterhin dieselben Obergrenzen wie bisher, diese sind:
● maximal 20 % bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie
● maximal 10 % bei mittleren Unternehmen.
1 Das sind gemäß Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (Amtsblatt L 124 vom 20.5.2003) Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Begünstigten ist der Begriff „einziges Unternehmen“ im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der „De-minimis-VO“ zu berücksichtigen.