Bundesministerium

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Geschäftszahl

BMJ-Pr50000/0021-Kom/2016

Genehmigungsdatum

23.05.2016

Inkrafttretensdatum

23.05.2016

Titel

Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Mai 2016 über die Zusammenarbeit mit den Medien (Medienerlass)

Text

Das Bundesministerium für Justiz hat seinen Erlass vom 30. Juni 2014 über die Zusammenarbeit mit den Medien (Medienerlass), BMJ-Pr50000/0002-Pr 3/2014, aus Anlass der organisatorischen Änderungen im Bereich der Strafvollzugsverwaltung und der Reorganisation im Bereich der BMJ-Zentralleitung überarbeitet. Dieser wurde aktualisiert, an die neuen Gegebenheiten angepasst und lautet hinsichtlich der Vorgehensweisen inhaltlich unverändert vollständig wie folgt:

römisch eins. Allgemeines

1. Die freie Berichterstattung der Medien ist eine wichtige Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein Grundrecht (Artikel 10, EMRK, Artikel 11, EU-GRC) und umfasst auch die Informationsbeschaffung durch die Medien.

2. Eine gute Zusammenarbeit mit den Medien (Presse, Hörfunk, Fernsehen, Film, elektronische und andere Massenmedien) fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für die Rechtspflege und stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Einrichtungen der Justiz und ihre Entscheidungen.

3. Die Justiz hat dem Informationsbegehren der Medien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 11 MedienG) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden und pflegt den Kontakt mit den Medien durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit.

4. Mit dem Informationsbegehren der Medien können Prinzipien, Rechte und rechtlich geschützte Interessen, wie insbesondere die Unschuldsvermutung, die Persönlichkeitsrechte von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, die Verpflichtung zur fairen und unbeeinflussten Durchführung eines justiziellen Verfahrens, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und das allgemeine Interesse an der Sicherung einer unabhängigen und der Objektivität verpflichteten Rechtspflege kollidieren. Aufgabe der Medienarbeit ist es, dem Ausgleich dieser widerstreitenden Interessen und verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter in rechtsstaatlich einwandfreier Weise Rechnung zu tragen.

römisch II. Einrichtung und Organisation der Medienarbeit der Justiz

1. Die Medienarbeit des Justizressorts wird von den Medienstellen der Justiz (im Folgenden: Medienstellen) geleistet.

2. Medienstellen sind eingerichtet:

a.    beim Bundesministerium für Justiz

b.    beim Präsidium des Obersten Gerichtshofes

c.    bei der Generalprokuratur

d.    beim Präsidium der Oberlandesgerichte und der Gerichtshöfe I. Instanz

e.    bei den Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

f.    bei der Vorstehung der Bezirksgerichte mit mindestens zehn systemisierten Richter/innenplanstellen

g.    bei der Familiengerichtshilfe (siehe auch Punkt 8. des Konsolidierten Erlasses zur Familiengerichtshilfe vom 27. November 2015)

h.    bei den Justizanstalten sowie

i.    bei Bedarf – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz – auch bei anderen Justizdienststellen.

Für Bezirksgerichte, bei denen keine Medienstelle eingerichtet ist, übernimmt die Medienstelle des übergeordneten Gerichtshofs römisch eins. Instanz die Medienarbeit.

3. Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit sind Justizverwaltungssachen, Medienstellen sind Einrichtungen der Justizverwaltung (Paragraph 11, Ziffer 24, Geo.). Sie werden von einem/einer Mediensprecher/in geleitet.

4. Der/Die Leiter/in der Dienststelle bestellt den/die Mediensprecher/in. Eine Personalunion mit dem/der Leiter/in der Dienststelle ist grundsätzlich nicht vorzusehen. Der/Die Mediensprecher/in ist in der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen (Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 43, GOG; Paragraph 6, StAG) gesondert auszuweisen und unter Anrechnung auf die gebundene Arbeitskapazität für Justizverwaltungssachen zu entlasten. Bei größeren Organisationseinheiten, jedenfalls aber beim Obersten Gerichtshof, bei der Generalprokuratur, bei den Oberlandesgerichten, bei den Oberstaatsanwaltschaften, Gerichtshöfen römisch eins. Instanz und den Staatsanwaltschaften sowie beim Bundesministerium für Justiz ist ein/e Vertreter/in des Mediensprechers/der Mediensprecherin zu bestellen.

5. Als Mediensprecher/in sollen Richter/innen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und leitende Strafvollzugsbedienstete herangezogen werden, die dem Anforderungsprofil (siehe Intranet/Bereich Öffentlichkeitsarbeit) entsprechen oder sonst für die Medienarbeit geeignet sind und der Medienarbeit sowie der journalistischen Tätigkeit Interesse entgegenbringen.

6. Mediensprecher/innen sollen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend ausgebildet werden und haben sich anschließend in regelmäßigen Abständen einschlägig fortzubilden. Die Ausbildung kann innerhalb von drei Monaten ab Bestellung nachgeholt werden.

7. Für Medienstellen ist eine für eine effektive Medienarbeit notwendige Ausstattung vorzusehen, zumindest aber nachfolgende Grundausstattung:

a.    Zugang zum funktionsbezogenen E-Mail-Konto [medienstelle.bezeichnung der dienststelle@justiz.gv.at]

b.    Mobiltelefon mit Mailboxfunktion, Internetzugang und E-Mail-Funktion

c.    Office Software Paket

d.    Unbeschränkter Zugang zum Internet (am Arbeitsplatz)

Eine darüber hinausgehende Ausstattung kann bei Bedarf beim Bundesministerium für Justiz beantragt werden.

8. Die Medienstellen haben vorzukehren, dass an Arbeitstagen schriftliche und telefonische Nachrichten entgegengenommen werden können (E-Mail, Telefon / Anrufbeantworter / Mailbox); sie sollen diese in angemessenen Intervallen abrufen und sich der Dringlichkeit der jeweiligen Anfrage entsprechend möglichst zeitnah mit den Medienvertretern/Medienvertreterinnen in Verbindung setzen.

Für den/die jeweils mit Medienkontakten betraute/n Staatsanwalt/Staatsanwältin bei (erstinstanzlichen) Staatsanwaltschaften (einschließlich der WKStA) gelten – wegen der erfahrungsgemäß höheren Inanspruchnahme im Ermittlungsverfahren und des Bedarfs nach einer Medienbetreuung auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen – die Regelungen des Erlasses vom 30. Juni 2014, BMJ-Pr244.00/0001-Pr 6/2014, für den staatsanwaltschaftlichen Rufbereitschaftsdienst (Paragraph 6 a, Absatz eins und 2 StAG).

römisch III. Informationserteilung

1. Die Medienstelle erteilt im Zuständigkeitsbereich ihrer Dienststelle nach Maßgabe der Abschnitte römisch IV. bis römisch XI. Informationen an die Medien. Anfragende Medien sind an diese zu verweisen. Ausnahmsweise kann die Informationserteilung von der Medienstelle einem anderen Mitarbeiter/einer anderen Mitarbeiterin der Dienststelle übertragen oder einer anderen Dienststelle nach Abstimmung mit dieser überlassen werden.

Niemand darf in Angelegenheiten, die er selbst bearbeitet, Medien informieren bzw. mit der Information der Medien betraut werden.

2. Darüber hinaus informiert die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz die Medien – auch für den Bereich der Strafvollzugsverwaltung – allgemein über Struktur, Rahmenbedingungen, Aufgaben, Aktivitäten, Leistungen und Herausforderungen der Justiz, erklärt juristische Hintergründe und vermittelt den Medien die zuständigen Ansprechpartner innerhalb der Justiz. Die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz koordiniert, berät und unterstützt die Medienstellen.

3. Bei der Information der Medien, der Wahl des Inhalts und des Zeitpunkts der Mitteilungen sind einerseits die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen (Abschnitt römisch IV.), die Unschuldsvermutung und die Amtsverschwiegenheit sowie die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen zu berücksichtigen; andererseits sind das Interesse der Öffentlichkeit an einer freien und umfassenden Information sowie die öffentliche Aufgabe der Medien zu beachten.

4. Das Interesse der Medien an einer möglichst zeitnahen Berichterstattung ist angemessen zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der Beantwortung von Einzelanfragen sind die Medien bei der Informationsvermittlung grundsätzlich gleich zu behandeln. Die Medienstellen sollen die Medien innerhalb der gesetzlichen Grenzen aktiv und umfassend über die Justiz informieren, insbesondere über Themen und Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse.

5. Informationen sind verständlich, frei von Wertungen und unter Hervorhebung des Wesentlichen zu erteilen.

6. In Angelegenheiten von besonderem öffentlichem Interesse und bei einer Vielzahl von Medienanfragen zum selben Thema soll die Medienstelle eine schriftliche Medieninformation herausgeben. Die schriftliche Information hat dem Corporate Design der Justiz zu entsprechen (siehe Vorlage im Intranet/Bereich Öffentlichkeitsarbeit). In Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse oder bei ungewöhnlich großer Nachfrage der Medien kann die Medienstelle zu einem Mediengespräch einladen.

7. Über Entscheidungen und andere bedeutende Verfahrensschritte (z.B.: Einleitung des Ermittlungsverfahrens, Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Verhängung der Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen, Anklage, Urteil) sollen die Medien erst informiert werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Entscheidungen den Verfahrensparteien zugegangen (u.a. Paragraph 50, StPO) oder in anderer Weise bekannt geworden sind. Schriftliche Medieninformationen sollen vor deren Weitergabe an die Medien den Verfahrensbeteiligten bzw. deren Bevollmächtigten übermittelt werden.

8. Bei Informationen und Stellungnahmen zu Verfahren von besonderem öffentlichen Interesse empfiehlt es sich, deren wesentlichen Inhalt, den Name des Medienvertreters/ der Medienvertreterin sowie Datum und Uhrzeit der Informationserteilung schriftlich festzuhalten.

9. Informationen sind nicht zu erteilen, wenn dem Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder wenn schwebende Verfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden können. Die Informationserteilung kann verweigert werden, wenn sie einen unvertretbar hohen Aufwand auslöst.

10. Ein Recht auf Akteneinsicht steht den Medienvertretern/Medienvertreterinnen nicht zu; Aktenbestandteile dürfen grundsätzlich nicht weitergegeben werden; eine Weitergabe des Anklagetenors und von Urteilsabschriften ist grundsätzlich nur in anonymisierter Form und nach Rechtskraft zulässig. Angaben zur Echtheit allfälliger an die Medien gelangter Aktenbestandteile haben nicht zu erfolgen.

römisch IV. Schutzpflichten

1. Mit personenbezogenen Daten ist bei der Informationserteilung stets zurückhaltend umzugehen vergleiche Paragraphen 7 und 7a MedienG, Paragraph eins, DSG).

2. Namen und andere identifizierende Daten von Verfahrensbeteiligten (insbesondere Beschuldigten, Opfern, Zeugen/Zeuginnen), von Angehörigen von Beschuldigten und Opfern sowie von Insassen/Insassinnen sind grundsätzlich nicht zu nennen, und zwar auch nicht durch die Bestätigung einer Anfrage.

Die Namensnennung ist aber zulässig, wenn die betroffene Person ausdrücklich zustimmt, der Name in Verbindung mit dem Verfahren der Öffentlichkeit bereits bekannt ist oder wenn sich die betreffende Person selbst in verfahrensbezogener Weise gegenüber den Medien bereits geäußert hat. Bei überwiegendem öffentlichem Interesse darf der Name von Personen, an denen wegen ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht (z.B. Personen der Zeitgeschichte und im zeitgeschichtlichen Zusammenhang), genannt werden.

3. Bei Hinweisen auf Alter, Wohnort, Beruf, familiäre Verhältnisse oder sonstige soziale Bindungen (z.B. Partei- oder Vereinsmitgliedschaft) u.ä. ist zu prüfen, inwieweit dadurch eine Identifizierung der Verfahrensparteien möglich ist.

Bei der Informationserteilung soll auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe oder auf persönliche Merkmale (Hautfarbe etc.) nur hingewiesen werden, wenn dies für das Verständnis des berichteten Vorgangs unbedingt notwendig ist.

4. Bilder von Verfahrensbeteiligten oder Insassen/Insassinnen sind nicht weiterzugeben.

römisch fünf. Berichtigungen und Gegendarstellungen

1. Werden durch Veröffentlichungen in Medien unrichtige Tatsachen verbreitet und dadurch rechtlich geschützte Interessen von Justizbediensteten, Verfahrensbeteiligten oder Insassen/Insassinnen verletzt, die verfassungsrechtliche Funktion der Rechtsprechung oder das Ansehen der Justiz im Allgemeinen beeinträchtigt, soll die zuständige Medienstelle auf eine angemessene und zeitnahe Richtigstellung, sowie auf Entfernung im Internet drängen.

2. Vom Recht auf eine Gegendarstellung (Paragraphen 9 f, f, MedienG) bzw. von der Erhebung einer Unterlassungsklage soll erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn sonstige Bemühungen um eine angemessene Richtigstellung erfolglos geblieben sind. Die Geltendmachung dieser Rechte erfolgt – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Justiz – durch den/die Leiter/in der betroffenen Dienststelle. Die Medienstelle der übergeordneten Dienstbehörde ist davor über den Inhalt der beabsichtigten Erklärung zu informieren.

3. Falls erforderlich ist auf die „Grundsätze für die publizistische Arbeit“ des Österreichischen Presserates („Ehrenkodex“) hinzuweisen.

römisch VI. Besonderheiten des Strafverfahrens

1. Grundsätzlich informieren die Medienstellen jeweils über die durch ihre Dienststelle gesetzten Verfahrensschritte (Punkt römisch III.1.). Sofern nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine im Einzelfall abweichende Regelung getroffen wird (u.a. Punkt römisch VI 2.), informiert im Strafverfahren die Medienstelle der Staatsanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklageschrift bzw. des Strafantrags, danach die Medienstelle des Gerichts; über gerichtliche Entscheidungen in Haft- und Rechtschutzsachen informiert die Medienstelle des Gerichts, wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen (z.B. wegen Punkt römisch II.8.) eine abweichende Regelung getroffen wird.

2. Über den Inhalt der Anklageschrift bzw. des Strafantrags kann die Medienstelle der Staatsanwaltschaft nach Einbringung der Anklageschrift bzw. des Strafantrags in Abstimmung mit der Medienstelle des Gerichts Informationen erteilen.

3. Gegenstand der Informationserteilung ist der Stand des Verfahrens. In Stellungnahmen ist von Wertungen und der Erörterung der Schuldfrage abzusehen; auf die Kriterien der Abwägung zwischen dem Interesse an der Veröffentlichung und den zu wahrenden Geheimhaltungsbedürfnissen nach Paragraph 54, StPO ist Rücksicht zu nehmen; auf die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) ist hinzuweisen.

4. Im Ermittlungsverfahren kann die Medienstelle der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage in Verfahren mit überwiegendem öffentlichen Interesse und unter größtmöglicher Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen Informationen über den Beginn des Ermittlungsverfahrens (nach Verständigung gem. Paragraph 50, StPO), bedeutsame, bereits abgeschlossene Ermittlungsschritte (nicht aber deren Ergebnisse) sowie über die Gründe einer das Ermittlungsverfahren beendenden Entscheidung informieren (siehe OGH vom 17. April 2013, Ds 2/13, RS0128658 und (künftig) Paragraph 35 b, StAG).

Gemäß Paragraph 35 a, StAG können die Gründe für die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung eines Verfahrens in der Ediktsdatei veröffentlicht werden.

5. Soweit die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege tätig werden, haben sie bei ihrer Medienarbeit das Einvernehmen mit der Medienstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. des zuständigen Gerichts herzustellen.

6. Über die Tatsache, dass ein Verfahren berichtspflichtig ist, kann informiert werden, nicht aber über Inhalte der Vorhabensberichte oder Stellungnahmen dazu. In den konkreten berichtspflichtigen Verfahren erfolgt die Informationserteilung grundsätzlich dezentral (siehe Punkt römisch VI.1. erster Satz).

7. Über die Tatsache, dass eine Weisung erteilt wurde, informiert die Medienstelle der Dienststelle, die die Weisung erteilt hat. Davon sind vorab die nachgeordneten Dienststellen zu informieren. Über den Inhalt der Weisung ist keine Information zu erteilen. Darüber hinaus bleiben die Bestimmungen des Punktes römisch VI.1. und des Abschnittes römisch XI. und auch die Bestimmung des Paragraph 31, StAG davon unberührt.

römisch VII. Besonderheiten des Zivilverfahrens

1. Die Medienstellen informieren die Medien über Entscheidungen in Zivil- und Außerstreitverfahren, deren Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können. Medienvertreter/innen können in diesem Zusammenhang auch auf Veröffentlichungen in der unentgeltlich verfügbaren Judikaturdokumentation im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://www.ris.bka.gv.at/) hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Medien über ergangene rechtskräftige Entscheidungen mit einer leicht verständlichen schriftlichen Kurzfassung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe zu informieren (siehe auch Punkt römisch III.10.).

römisch VIII. Besonderheiten des Strafvollzugs

1. Die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz koordiniert Initiativen aktiver Öffentlichkeitsarbeit.

2. In folgenden Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzugs sowie des Vollzugs der Untersuchungshaft informiert die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz:

a.    Schwerwiegende sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Fluchten, Ausbrüche, Versagen von technischen Einrichtungen),

b.    Krisen- und Katastrophenfälle in einer Justizanstalt,

c.    Getötete, gravierend verletzte oder geschädigte Personen, Suizide,

d.    andere schwerwiegende Ereignisse,

e.    bedeutsame Budget- und Bauangelegenheiten.

Eine Delegierung der Informationserteilung an die Medienstelle der betroffenen Justizanstalt ist im Einzelfall möglich.

3. In allen anderen Bereichen informiert die Medienstelle der Justizanstalt nach Vorabstimmung mit der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz.

Über Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Strafvollzug informieren die Medienstellen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften (Punkt römisch VI.1.).

4. Bei der Informationserteilung ist auf die Paragraphen 20 und 101 StVG Bedacht zu nehmen.

5. Bei Informationen über Vollzugsangelegenheiten sollen Namen von Insassen/Insassinnen oder Einzelheiten, aus denen auf die Person des Insassen/der Insassin oder auf seine/ihre Angehörigen geschlossen werden kann, nur dann bekannt gegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung schutzwürdige Interessen des Insassen/der Insassin oder seiner/ihrer Angehörigen überwiegt und die Resozialisierung nicht gefährdet wird.

6. Ist bei einer Flucht eine Fahndung durch die Sicherheitsbehörde zu erwirken (Paragraph 106, Absatz 2, StVG), ist jede Informationserteilung auch mit der Sicherheitsbehörde abzustimmen.

7. Lichtbild- und Tonaufnahmen in Justizanstalten bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz (Paragraph 101, Absatz 3, StVG).

römisch IX. Besonderheiten in Gnadensachen und Disziplinarsachen

1. In Gnadensachen erfolgt über Verfahren keine Medieninformation. Über Ausnahmen entscheidet die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz.

2. In Disziplinarsachen sind gemäß Paragraph 133, Absatz 4, RStDG und Paragraph 128, BDG 1979 Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses nur dann untersagt, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Über den Inhalt disziplinarrechtlicher Vorerhebungen und Disziplinaruntersuchungen sind keine Informationen zu erteilen.

römisch zehn. Bild- und Tonaufnahmen in Justizgebäuden

1. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen (im Folgenden: Bild- und Tonaufnahmen) von Gerichtsverhandlungen sind unzulässig (Paragraph 22, MedienG, Paragraph 228, Absatz 4, StPO).

2. Außerhalb von Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen in Justizgebäuden zu Zwecken der medialen Verbreitung nur mit Zustimmung des Leiters/der Leiterin der Dienststelle zulässig; es gelten die jeweiligen Hausordnungen des Leiters/der Leiterin der Dienststelle.

3. Der/Die Leiter/in der Dienststelle hat dabei insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Sicherung eines fairen und ungestörten Verfahrens und die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege bei der Wahrheits- und Rechtsfindung gegen den Informationsanspruch der Öffentlichkeit abzuwägen. Dabei ist auch auf eine ungestörte Vorbereitung der Verfahrensbeteiligten vor Verhandlungsbeginn Bedacht zu nehmen. Von einer gänzlichen Untersagung ist abzusehen, wenn ihr Zweck auf schonendere Weise erreicht werden kann.

4. Für Verfahren von besonderem öffentlichen Interesse mit ungewöhnlich großer Nachfrage der Medien kann der/die Leiter/in der Dienststelle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Verfahrensbeteiligten und des Verfahrensablaufs anordnen, dass nur je ein Aufnahmeteam einer öffentlichen und einer privaten Hörfunk- und Fernsehanstalt und nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen zu einem bestimmten Zeitpunkt und für eine bestimmte Zeitdauer Zugang zum Gerichtsgebäude und zum Verhandlungssaal erhalten. Dieser Zugang ist an die verbindliche Bereitschaft zu knüpfen, dass die Aufnahmen urheberneutral gestaltet (keine Logos auf Mikrofonen, keine Werbewände etc.) und die Bild- und Tondokumente interessierten Hörfunk- und Fernsehanstalten sowie interessierten Medienvertretern/Medienvertreterinnen unverzüglich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (sog. „Pool-Lösung“). Den Poolführer bestimmen die Medien selbst.

5. Die sitzungspolizeilichen Anordnungsbefugnisse des Verhandlungsleiters/der Verhandlungsleiterin vergleiche Paragraph 197, ff ZPO, Paragraph 233, ff StPO) bleiben davon unberührt.

6. Zu Lichtbild- und Tonaufnahmen in Justizanstalten siehe Punkt römisch VIII. 7.

römisch XI. Interner Informationsfluss und Meldepflichten

1. Die Medienstelle kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn sie über alle für die Öffentlichkeit bedeutsamen Vorgänge ihrer Dienststelle informiert ist. Die betroffenen Stellen (z.B. Richter/innen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen) prüfen daher, ob eine Angelegenheit die Öffentlichkeit interessieren könnte, informieren die zuständige Medienstelle im gegebenen Fall und überlassen der Medienstelle alle notwendigen Informationen. Sie weisen auf allfällige der Informationsweitergabe entgegenstehende Hindernisse hin.

2. Die Medienstellen sind mit Rücksicht auf die besondere Dringlichkeit ihrer Tätigkeit von der Einhaltung des Dienstweges befreit. Sie verkehren untereinander unmittelbar, haben jedoch darauf zu achten, dass die Medienstelle einer organisatorisch dazwischen liegenden Dienststelle möglichst umgehend denselben Informationsstand erhält.

3. Bei Themen und Verfahren von besonderem überregionalen öffentlichen Interesse oder zentraler rechts- oder justizpolitischer Bedeutung stimmen sich die Medienstellen mit der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz über die Informationserteilung und Pressemitteilungen ab.

In diesen Angelegenheiten ist die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz über Interviews (Radio, Fernsehen, Printmedien) und Mediengespräche (z.B. Pressekonferenz, Pressegespräch, Pressefrühstück) vorab zu informieren.

4. Darüber hinaus hat die Medienstelle den/die Leiter/in der Dienststelle über wichtige Angelegenheiten zu informieren und Informationen von besonderer Bedeutung mit dem/der Leiter/in der Dienststelle abzustimmen.

In Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung haben die Medienstellen vor der Informationserteilung Kontakt mit der Medienstelle der übergeordneten Dienststelle aufzunehmen. Diese kann die Informationserteilung über derartige Angelegenheiten an sich ziehen.

5. Bei in Punkt römisch VIII.2. genannten Ereignissen ist die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz unverzüglich zu informieren.

6. Bei Zweifel über die Zulässigkeit der Informationserteilung hat sich der/die Mediensprecher/in mit der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Justiz oder mit dem/der Mediensprecher/in der übergeordneten Dienststelle abzustimmen.

7. Zur Sicherstellung eines koordinierten Einschreitens mehrerer Medienstellen haben diese untereinander die Informationserteilung abzustimmen.

8. Die Präsidenten/Präsidentinnen der Oberlandesgerichte, die Oberstaatsanwaltschaften und die Justizanstalten berichten jährlich dem Bundesministerium für Justiz über die Tätigkeit und Erfahrungen der Medienstellen ihres Zuständigkeitsbereichs. Die Berichte sollen nach der Struktur des vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen standardisierten Formulars verfasst werden. Dieses ist im Intranet im Bereich „Öffentlichkeitsarbeit“ veröffentlicht.

9. Die personelle Besetzung der Medienstelle, deren Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, sowie jede Änderung derselben sind vom/von der Leiter/in der Dienststelle sowohl der übergeordneten Dienststelle als auch dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mittels E-Mail in elektronisch weiterverarbeitbarer Form anzuzeigen. Das Bundesministerium für Justiz informiert auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) im Bereich „Presse/Medienstellen“ über die aktuellen Kontaktdaten der Medienstellen.

10. Zur Sicherstellung einer transparenten Informationspolitik sollen die Medienstellen Informationsmaterial, Pressemitteilungen und nach Möglichkeit eine anonymisierte Übersicht über die für die Medien relevanten Verhandlungstermine der Dienststelle (siehe Vorlage im Intranet/Bereich Öffentlichkeitsarbeit; vergleiche OGH vom 28. November 2013, 6 Ob 165/13b) über die Website der Justiz öffentlich zur Verfügung stellen.

römisch XII. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft und wird im Intranet der Justiz veröffentlicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt der Erlass des Bundesministeriums für Justiz zu BMJ-Pr50000/0002-Pr 3/2014 über die Zusammenarbeit mit den Medien (Medienerlass) außer Kraft.

Wien, 23. Mai 2016

Für den Bundesminister:

Mag. Britta Tichy-Martin

Elektronisch gefertigt