Bundesministerium

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Abteilung

IV/ST4

Geschäftszahl

BMVIT-170.627/0004-IV/ST4/2014

Genehmigungsdatum

08.05.2014

Inkrafttretensdatum

08.05.2014

Titel

Neufassung des Erlasses "Klarstellungen betreffend Fahrzeuge des Schaustellergewerbes"

Text

Der Erlass vom 7.5.2014, Zl. 170.627/0003-IV/ST4/2014, weist leider einige Zitatfehler und im

Hinblick auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen eine missverständliche Aussage auf und muss

daher geändert werden.

Zur leichteren Lesbarkeit wird der Erlass vom 7.5.2014, Zl. 170.627/0003-IV/ST4/2014, hiermit

aufgehoben und durch den gegenständlichen Erlass ersetzt.

An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) wurden 2 Fragen

betreffend Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot für Schaustellerfahrzeuge bzw. hinsichtlich

des Erfordernisses eines Fahrerqualifizierungsnachweises für Lenker von

Schaustellerfahrzeugen herangetragen.

Dazu wird Folgendes mitgeteilt:

1. Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967:

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StVO sind Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42,

KFG 1967) von den Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 StVO

ausgenommen (Wochenend- bzw. Feiertagsfahrverbot).

Bei einem Fahrzeug nach Schaustellerart handelt es sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967 um

ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten

Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist.

Nach Ansicht des bmvit umfasst diese Ausnahme auch Fahrzeugkombinationen, bei denen ein

Anhänger als Anhängerarbeitsmaschine mit zB fix aufgebautem Karussell von einer

Sattelzugmaschine oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine ohne speziellen

Schaustelleraufbau gezogen wird. Auch ein solches Sattelkraftfahrzeug bzw. eine solche

Fahrzeugkombination wird aufgrund des fix aufgebauten Gerätes auf dem Anhänger als

Fahrzeug nach Schaustellerart angesehen werden können und fällt somit unter die eingangs

genannte Ausnahme von den Fahrverboten.

2. Fahrerqualifizierungsnachweis für Lenker von Schaustellerfahrzeugen:

Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) sind Lenker von Kraftfahrzeugen

zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs

verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des

Fahrers handelt, von der Erbringung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (durch Code 95 im

Führerschein eingetragen) ausgenommen.

Nach Ansicht des bmvit fallen auch Lenker von Schaustellerfahrzeugen unter die genannte

Ausnahme, wenn sie zB Ringelspiele etc. zu Veranstaltungen transportieren, nach dem

Transport am Aufbau des Ringelspiels bzw. des jeweils in Frage kommenden Gerätes mitwirken

und dieses während der Veranstaltung hauptberuflich betreuen (zB Kartenverkauf, Überprüfung

Technik, Wartung, Reinigung etc.).

Solche Transporte fallen unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7, GütbefG, und die

Lenker solcher Fahrzeuge benötigen keinen Fahrerqualifizierungsnachweis.