Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
IV/ST4
BMVIT-170.627/0004-IV/ST4/2014
08.05.2014
08.05.2014
Neufassung des Erlasses "Klarstellungen betreffend Fahrzeuge des Schaustellergewerbes"
Der Erlass vom 7.5.2014, Zl. 170.627/0003-IV/ST4/2014, weist leider einige Zitatfehler und im
Hinblick auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen eine missverständliche Aussage auf und muss
daher geändert werden.
Zur leichteren Lesbarkeit wird der Erlass vom 7.5.2014, Zl. 170.627/0003-IV/ST4/2014, hiermit
aufgehoben und durch den gegenständlichen Erlass ersetzt.
An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) wurden 2 Fragen
betreffend Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot für Schaustellerfahrzeuge bzw. hinsichtlich
des Erfordernisses eines Fahrerqualifizierungsnachweises für Lenker von
Schaustellerfahrzeugen herangetragen.
Dazu wird Folgendes mitgeteilt:
1. Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967:
Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StVO sind Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42,
KFG 1967) von den Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 StVO
ausgenommen (Wochenend- bzw. Feiertagsfahrverbot).
Bei einem Fahrzeug nach Schaustellerart handelt es sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967 um
ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten
Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist.
Nach Ansicht des bmvit umfasst diese Ausnahme auch Fahrzeugkombinationen, bei denen ein
Anhänger als Anhängerarbeitsmaschine mit zB fix aufgebautem Karussell von einer
Sattelzugmaschine oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine ohne speziellen
Schaustelleraufbau gezogen wird. Auch ein solches Sattelkraftfahrzeug bzw. eine solche
Fahrzeugkombination wird aufgrund des fix aufgebauten Gerätes auf dem Anhänger als
Fahrzeug nach Schaustellerart angesehen werden können und fällt somit unter die eingangs
genannte Ausnahme von den Fahrverboten.
2. Fahrerqualifizierungsnachweis für Lenker von Schaustellerfahrzeugen:
Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) sind Lenker von Kraftfahrzeugen
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs
verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des
Fahrers handelt, von der Erbringung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (durch Code 95 im
Führerschein eingetragen) ausgenommen.
Nach Ansicht des bmvit fallen auch Lenker von Schaustellerfahrzeugen unter die genannte
Ausnahme, wenn sie zB Ringelspiele etc. zu Veranstaltungen transportieren, nach dem
Transport am Aufbau des Ringelspiels bzw. des jeweils in Frage kommenden Gerätes mitwirken
und dieses während der Veranstaltung hauptberuflich betreuen (zB Kartenverkauf, Überprüfung
Technik, Wartung, Reinigung etc.).
Solche Transporte fallen unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7, GütbefG, und die
Lenker solcher Fahrzeuge benötigen keinen Fahrerqualifizierungsnachweis.