Titel
Richtlinien zur Förderung von Mediation sowie Eltern- und
Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen
Text
Gemäß § 39 c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF BGBl.I/136/1999, werden folgende Richtlinien erlassen:Gemäß Paragraph 39, c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl.I/136/1999, werden folgende Richtlinien erlassen:
Zielsetzungen
§ 1. (1) Ziel der Förderung der Mediation ist die Sicherstellung eines an qualitativen Standards orientierten, bedarfsgerechten Mediationsangebotes in familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen.Paragraph eins, (1) Ziel der Förderung der Mediation ist die Sicherstellung eines an qualitativen Standards orientierten, bedarfsgerechten Mediationsangebotes in familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen.
(2)Absatz 2Ziel der Förderung der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen ist die Sicherstellung eines bedarfsorientierten Angebots an qualifizierten Hilfestellungen sowohl für die betroffenen Kinder wie auch für deren Eltern(teile) in solchen Konfliktlagen.
(3)Absatz 3Durch die Förderung der Mediation in familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen sollen unmittelbar Betroffene durch entsprechende fachliche Anleitung im Bemühen um eine verstärkte eigenverantwortliche Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit Scheidung, Trennung oder Obsorge- und Besuchsrechtsfragen, und insbesondere zu einer dem Wohl des Kindes gerecht werdenden Form der Aufrechterhaltung der elterlichen Verantwortung unterstützt und vor allem in die Lage versetzt werden, (eigen)verantwortliche Entscheidungen zur Neugestaltung ihrer Lebensrealität im Zusammenhang mit einer Scheidung zu treffen. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass auch jenen Personen, denen die Inanspruchnahme dieser Angebote aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur schwer möglich wäre, der Zugang zu den Mediationsangeboten eröffnet wird.
(4)Absatz 4Durch die Förderung der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen soll den von einer Trennung oder Scheidung betroffenen Kindern angesichts der häufig problematischen Auswirkungen von Trennungssituationen auf ihr psychisches Wohlbefinden eine psychologische Hilfestellung angeboten und ihnen bei der Bewältigung ihrer Probleme infolge einer Scheidung oder Trennung der Eltern die notwendige persönliche Stärkung und Unterstützung zuteil werden. Insbesondere sollen durch die Angebote der Begleitung von Kindern und Eltern in Scheidungs- und Trennungssituationen sowohl präventive Maßnahmen zur Vermeidung negativer Trennungsfolgen wie auch Maßnahmen zur positiven Bewältigung und zum konstruktiven Umgang mit der Trennung gefördert werden.
Gegenstand der Förderung
§ 2. Gegenstand der Förderung sind:Paragraph 2, Gegenstand der Förderung sind:
(1)Absatz einsMediationsangebote in familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen, die den vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie in Akkordanz mit dem Bundesministerium für Justiz angenommenen qualitativen Standards hinsichtlich der Grundqualifikationen und der speziellen mediatorischen Qualifikationen der Mediatoren sowie den vorgesehenen Durchführungsmodalitäten entsprechen;
(2)Absatz 2Angebote der Eltern- und Kinderbegleitung, die in fachlich entsprechender Weise erbracht werden, soweit diese Leistung nicht durch anderweitigen (öffentlichen) Finanzierungsanspruch abgedeckt ist:
Eingangsdiagnose zur Beurteilung / Erhebung eines Begleitungsbedarfs für Kinder in Trennungs- und Scheidungssituationen;
Pädagogische Kindergruppen;
Therapeutische Kindergruppen;
Einzelbegleitung /-arbeit mit Kindern;
Elterngruppen und Elternseminare;
Paarbegleitung, Einzelbegleitung /-arbeit mit Eltern in (vom Gericht / Jugendwohlfahrtsträger zugewiesenen) Einzelfällen;
Aus- / Fort- und Weiterbildung des Fachpersonals in Einrichtungen, Erstellung überregionaler Ausbildungscurricula, Supervision des eingesetzten Fachpersonals;
Maßnahmen zur Evaluation von Kinder- und Elternbegleitungsprojekten soweit dies für Zwecke der Bedarfserhebung und Planung sowie Angebotsausweitung oder Weiterentwicklung von Projekten erforderlich ist;
Mit der Projektdurchführung und Projektvorbereitung verbundene bewusstseinsbildende Maßnahmen.
(3)Absatz 3Angebote, welche die interdisziplinäre Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung der Mediation sowie der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen unterstützen (wie zB Projektmaterialien, Medienarbeit, Fortbildungsveranstaltung zur Modelldurchführung);
(4)Absatz 4Maßnahmen der Vernetzung der am Modell "Familienberatung bei Gericht – Mediation – Eltern- und Kinderbegleitung" beteiligten Mitwirkenden und der Schaffung der infrastrukturellen Grundlagen;
(5)Absatz 5Dokumentation der Erfahrungen zum Modell "Familienberatung bei Gericht – Mediation – Eltern- und Kinderbegleitung";
(6)Absatz 6Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinien:
Maßnahmen zur Besuchsanbahnung bzw. Besuchsbegleitung von nichtobsorgeberechtigten Eltern(teilen), soweit diese nicht auf eine direkte Arbeit mit Eltern oder Kindern in Scheidungs- oder Trennungssituationen abzielen;
Maßnahmen der Elternbildung.
Förderungswerber
§ 3. Ansuchen auf Förderungen nach diesen Richtlinien können ausschließlich von gemeinnützigen Einrichtungen für die vom Förderungswerber in Österreich beabsichtigten Projekte und Leistungen der Mediation sowie der Kinder- und Elternbegleitung gestellt werden. Paragraph 3, Ansuchen auf Förderungen nach diesen Richtlinien können ausschließlich von gemeinnützigen Einrichtungen für die vom Förderungswerber in Österreich beabsichtigten Projekte und Leistungen der Mediation sowie der Kinder- und Elternbegleitung gestellt werden.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4. (1) Der Förderungswerber hat durch Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu bescheinigen, dass er über die zur Realisierung des angesuchten Vorhabens erforderlichen fachlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen verfügt. Insbesondere hat er die entsprechenden Nachweise über die geforderten Qualifikationen der Personen, deren sich der Förderungswerber zur Erbringung der in Frage stehenden Leistungen zu bedienen beabsichtigt, vorzulegen.Paragraph 4, (1) Der Förderungswerber hat durch Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu bescheinigen, dass er über die zur Realisierung des angesuchten Vorhabens erforderlichen fachlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen verfügt. Insbesondere hat er die entsprechenden Nachweise über die geforderten Qualifikationen der Personen, deren sich der Förderungswerber zur Erbringung der in Frage stehenden Leistungen zu bedienen beabsichtigt, vorzulegen.
(2)Der Förderungswerber hat einen detaillierten Projektvorschlag samt allen zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen (wie etwa Projekt- und Finanzierungsplan, Eigenmittelaufbringung) sowie Angaben über das Ausmaß der vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie beantragter Finanzierungsmittel, jeweils zugeordnet dem entsprechenden Verwendungszweck, vorzulegen.
(3)Der Förderungswerber ist im Rahmen der Durchführung eines nach diesen Richtlinien geförderten Vorhabens / Projektes verpflichtet, Dritten gegenüber in geeigneter Weise ersichtlich zu machen, dass zur Durchführung des gegenständlichen Vorhabens / Projektes Förderungsmittel vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung gestellt worden sind.
(4)Der Förderungswerber hat bei seiner erstmaligen Beantragung von Fördermitteln
die Vereinsstatuten / Satzungen der antragsstellenden Organisation
den Nachweis über die Nichtuntersagung durch die Vereinspolizei sowie
vorzulegen.
(5)Absatz 5Der Förderungswerber hat keinen Anspruch auf eine Förderung nach diesen Richtlinien.
(6)Absatz 6Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unter Berücksichtigung des erforderlichen Bedarfes und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen.
Förderungsansuchen - Unterlagen
§ 5. (1) Ansuchen um Förderungen sind unter Verwendung des aufgelegten Formblattes an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu richten. Das Ansuchen hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 5, (1) Ansuchen um Förderungen sind unter Verwendung des aufgelegten Formblattes an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu richten. Das Ansuchen hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift der antragstellenden gemeinnützigen Einrichtung;
Darstellung des zu fördernden Angebotes / der Leistung mittels eines methodisch ausgearbeiteten und theoretisch fundierten Konzeptes unter Erläuterung des empirischen Bezuges;
Darstellung der zur Umsetzung des methodischen Konzeptes erforderlichen fachlichen Qualifikation und gegebenenfalls Nachweis der fachlichen Eignung;
Darstellung der Art und Weise der Durchführung und Organisation des Projektes unter differenzierter Darstellung der Zielgruppe der beabsichtigten Maßnahme (z.B. von Scheidung oder Trennung der Eltern betroffene Kinder und Jugendliche);
Angaben des Förderungswerbers über die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen;
Angaben über den erforderlichen finanziellen Bedarf und die beabsichtigte Verwendung der Förderung mittels eines Finanzplanes;
Angaben über erhaltene oder in Aussicht gestellte Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln oder von dritter Seite sowie über eingebrachte Ansuchen auf Gewährung solcher Förderungen;
Bei Projekten zur Förderung der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen Angaben über die erfolgten Bemühungen, eine Mitfinanzierung der Länder zur erreichen bzw. sicherzustellen;
Angaben über bereits erfolgte bzw. beabsichtigte Einbindung und Vernetzung mit regionalen Unterstützungsangeboten für Kinder und Familien.
(2)Absatz 2Die erforderlichen Angaben sind in geeigneter Form u.a. durch Beilage der Satzungen oder Vereinsstatuten, der vereinspolizeilichen Genehmigung, der Amtsbestätigung, des Rechnungsabschlusses des Vorjahres etc. zu belegen, wobei dem Förderungswerber im Einzelfall auch aufgetragen werden kann, für die Projektbeurteilung notwendige zusätzliche Nachweise zu erbringen.
(3)Absatz 3Der Förderungswerber hat die von den in Geldangelegenheiten zeichnungsberechtigten Organen (entsprechend der Amtsbestätigung) unterfertigte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Förderungsauflagen abzugeben.
Auflagen
§ 6. (1) Die Förderungen erfolgen mit der Auflage, dass der Antragsteller die erhaltene Förderung widmungsgemäß verwendet. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb einer jeweils festgelegten Frist durch Vorlage der diesbezüglichen Originalrechnungen und zugehörigen Zahlungsbestätigungen sowie des ausgefüllten "Projektberichtes" nachzuweisen und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung der Förderung oder für den Fall, dass die angeforderten Nachweise über die Verwendung der Förderung nicht oder nicht zeitgerecht beigebracht werden, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen bzw. ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.Paragraph 6, (1) Die Förderungen erfolgen mit der Auflage, dass der Antragsteller die erhaltene Förderung widmungsgemäß verwendet. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb einer jeweils festgelegten Frist durch Vorlage der diesbezüglichen Originalrechnungen und zugehörigen Zahlungsbestätigungen sowie des ausgefüllten "Projektberichtes" nachzuweisen und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung der Förderung oder für den Fall, dass die angeforderten Nachweise über die Verwendung der Förderung nicht oder nicht zeitgerecht beigebracht werden, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen bzw. ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat sich weiters zu verpflichten, die erhaltene Förderung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.
(3)Absatz 3Bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei einer bereits mit Förderungszusage vorgesehenen Weitergabe der Förderungsmittel an Landesorganisationen und Endempfänger hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, darauf hinzuweisen, dass das BMUJF Förderungsmittel zur Verfügung gestellt hat und bei Weitergabe sicherzustellen, dass diese Mittel widmungsgemäß verwendet werden.
(4)Absatz 4Der Förderungswerber verpflichtet sich, jede Änderung innerhalb der Organisation bzw. Einrichtung dem BMUJF unverzüglich schriftlich mitzuteilen (z.B. neuer Vereinssitz).
(5)Absatz 5Die gewährten Förderungsmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und ausschließlich für den im Zuerkennungsschreiben genannten Zweck zu verwenden, soweit nicht das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie einer schriftlich beantragten Änderung des Widmungszweckes schriftlich zugestimmt hat.
(6)Absatz 6Im Falle der Rückforderung der Förderung gem. Punkt 6.1. und 6.2. durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Auszahlung an mit einem um 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz, mindestens mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz pro Jahr zu verzinsen.
(7)Absatz 7Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, den Organen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie im Falle einer Kofinanzierung durch die EU den Kontrollorganen der EU jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünfte von Bezug habenden Banken zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu gestatten. Diese Rechte sind für die Dauer der Förderungsauszahlung, jedoch mindestens während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990 idgF., einzuräumen. Während dieses Zeitraumes sind Belege und Aufzeichnungen sicher und geordnet aufzubewahren.Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, den Organen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie im Falle einer Kofinanzierung durch die EU den Kontrollorganen der EU jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünfte von Bezug habenden Banken zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu gestatten. Diese Rechte sind für die Dauer der Förderungsauszahlung, jedoch mindestens während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990, idgF., einzuräumen. Während dieses Zeitraumes sind Belege und Aufzeichnungen sicher und geordnet aufzubewahren.
(8)Absatz 8Über den sich aus der Zuerkennung einer Förderung ergebenden Anspruch kann weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Datenschutz
§ 7. (1) Der Förderungsnehmer hat im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl Nr. 565/1978 idgF., ausdrücklich zuzustimmen, dass alle im Förderungsansuchen enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle anfallenden, ihn betreffenden personenbezogenen und gemäß § 6 Datenschutzgesetz automatisationsunterstützt verarbeiteten Daten auf Anforderung dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundeskanzleramt, dem Rechnungshof, dem Bundesministerium für Finanzen sowie den EU-Organen für Kontrollzwecke und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können.Paragraph 7, (1) Der Förderungsnehmer hat im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, idgF., ausdrücklich zuzustimmen, dass alle im Förderungsansuchen enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle anfallenden, ihn betreffenden personenbezogenen und gemäß Paragraph 6, Datenschutzgesetz automatisationsunterstützt verarbeiteten Daten auf Anforderung dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundeskanzleramt, dem Rechnungshof, dem Bundesministerium für Finanzen sowie den EU-Organen für Kontrollzwecke und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können.
(2)Absatz 2Der Förderungsnehmer hat das Recht, diese Zustimmungserklärung zu jeder Zeit schriftlich durch Mitteilung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu widerrufen. Dieser Widerruf, der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie an das Bundeskanzleramt weitergeleitet wird, hat rückwirkend das Erlöschen der Förderungszusage und die Rückforderung bereits gewährter Förderungen zur Folge.
(3)Absatz 3Allfällige Datenübermittlungen werden unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Bundeskanzleramt unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Paragraph 8, Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.