Bundesministerium

Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport

Geschäftszahl

BMöDS-921.000/0110-III/A/1/2018

Genehmigungsdatum

13.12.2018

Titel

Dienstrechts-Novelle 2018: Überarbeitung des Vorbildungsausgleichs; Rundschreiben

Text

Dienstrechts-Novelle 2018: Überarbeitung des Vorbildungsausgleichs; Rundschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, hat der Bundesgesetzgeber unter anderem die Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich (Paragraph 12 a, GehG und Paragraph 15, VBG) von Grund auf neu formuliert.

Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung stellt das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport – Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Folgenden neue Richtlinien zur Verfügung, welche zur Gänze an die Stelle früherer Rundschreiben zum Vorbildungsausgleich treten.

Dieses Rundschreiben gibt lediglich die Rechtsansicht des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport zu den einzelnen Themenbereichen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Wir ersuchen, dieses Rundschreiben den im jeweiligen Wirkungsbereich befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.

Neuregelung des Vorbildungsausgleiches

Das Rechtsinstitut des Vorbildungsausgleiches wurde als solches bereits mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, geschaffen.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2016 wurden Anpassungen bei den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich bei „nachträglichem“ Studienabschluss (Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG und Paragraph 15, Absatz 4, VBG) vorgenommen.

Mit der gegenständlichen Dienstrechts-Novelle 2018 wurden die Bestimmungen des Paragraph 12 a, GehG und Paragraph 15, VBG schließlich von Grund auf neu geregelt:

GehG

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDie vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. Ziffer eins
      der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
    3. Ziffer 3
      des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
    nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
      2. Litera b
        im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
      3. Litera c
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
      4. Litera d
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
      5. Litera e
        Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
      6. Litera f
        Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
      7. Litera g
        im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
      8. Litera h
        in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und
      9. Litera i
        bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
      2. Litera b
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
      3. Litera c
        im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
      4. Litera d
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
      5. Litera e
        im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
  3. Absatz 3Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  4. Absatz 4Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. Ziffer eins
      für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      2. Litera b
        drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. Ziffer 3
      für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      2. Litera b
        zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      3. Litera c
        einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 5Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. Litera a
        ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. Litera b
        zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. Litera c
        fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  6. Absatz 6Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.

VBG

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15, (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

          1. der Begründung des Dienstverhältnisses,

          2. der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie

          3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind

          1. im Master-Bereich

              a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

              b) im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,

              c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,

              d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,

              e) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,

              f) Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

              g) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,

          2. im Bachelor-Bereich

              a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,

              b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

              c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 77, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

          1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,

          2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit

              a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

              b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

          3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit

              a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

              b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,

              c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.

(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

          1. im Master-Bereich, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,

              a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,

              b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und

              c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,

          2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.

1. Hintergrund des Vorbildungsausgleiches

In den seit der Bundesbesoldungsreform 2015 geltenden Gehalts- und Entlohnungsschemata wurden Ausbildungszeiten (Lehr-, Schul- und Studienzeiten) pauschal eingepreist, sodass allen Bediensteten mit dem Betrag in der ersten Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe die für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Ausbildung bereits abgegolten wird.

Aufgrund dieser Systematik musste eine Vorkehrung geschaffen werden, um Fälle, in denen

      die für eine akademische Besoldungs-, Gehalts- oder Entlohnungsgruppe vorgesehene Studienzeit nicht oder nur zum Teil absolviert wurde und

      eine absolvierte Studienzeit zeitlich mit einer für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit bzw. angerechneten Vordienstzeit zusammenfällt (dieses Kriterium ist seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2018 maßgebend),

zu berücksichtigen.

Andernfalls würden Bedienstete, die in eine akademische Besoldungs-, Gehalts- oder Entlohnungsgruppe eingereiht oder überstellt werden, ohne jedoch die entsprechenden Studienzeiten absolviert zu haben, gleich behandelt werden mit Bediensteten, welche die vorgesehenen Studien bereits vorweisen.

Ohne einen gesonderten Ausgleich käme es zudem zu einer nicht sachlichen Begünstigung von Bediensteten, die erst nach Begründung des Bundesdienstverhältnisses ein für ihren Arbeitsplatz relevantes Studium absolvieren. Sie bekämen nämlich die Ausbildungszeit doppelt abgegolten: zum einen über die im Gehaltsansatz bereits eingepreisten Ausbildungszeiten und zum anderen über die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit.

2. Abgrenzung zum Begriff „Besoldungsdienstalter“

Aus den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich selbst ergibt sich bereits, dass sich ein Vorbildungsausgleich mindernd auf die Rechengröße des Besoldungsdienstalters auswirkt („ist in Abzug zu bringen“).

In den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter (Paragraph 12, Absatz eins, GehG und Paragraph 26, Absatz eins, VBG) wurde ergänzend nunmehr klargestellt, dass das Besoldungsdienstalter als positive Zahl erst dann zu laufen beginnt, wenn die Summe der für die Vorrückung wirksamen Zeiten und der anrechenbaren Vordienstzeiten die Dauer eines allfälligen Vorbildungsausgleiches übersteigt. Dies hat einen dementsprechend späteren Vorrückungstermin zur Folge.

Beispiel 1: Eine Person, der sechs Monate an Vordienstzeiten aufgrund der Absolvierung des Grundwehrdienstes vor Studienbeginn angerechnet wurden, wird in die Entlohnungsgruppe v1 (Ausbildungsphase), Entlohnungsstufe 1 aufgenommen. Diese Person hat einen Bachelor-Abschluss, der 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, aber keinen Master-Abschluss. Es wird ihr daher ein (fester) Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren bemessen. Ihr Besoldungsdienstalter beginnt daher erst nach eineinhalb Jahren zu laufen, da dann die Summe aus anrechenbaren Vordienstzeiten (sechs Monate) und für die Vorrückung wirksamer Dienstzeit (eineinhalb Jahre) den Vorbildungsausgleich (zwei Jahre) übersteigt. Weitere zwei Jahre später rückt sie in die Entlohnungsstufe 2 (Ausbildungsphase) vor.

3. Bemessung eines Vorbildungsausgleiches von Gesetzes wegen

Mit der Dienstrechts-Novelle 2018 wurde klargestellt, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, GehG und Paragraph 15, Absatz eins, VBG anlässlich

1.    der Begründung des Dienstverhältnisses,

2.    der Überstellung in eine akademische Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe sowie

3.    des Abschlusses eines Studiums im Sinne der Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979, wenn die oder der Bedienstete im Zeitpunkt des Studienabschlusses bereits einer akademischen Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehört (siehe Beispiel 4)

von Gesetzes wegen ein Vorbildungsausgleich (neu) zu bemessen ist.

Beispiel 2: Eine Person hat ein Bachelor-Studium im Sinne der Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen und wird bei Begründung des Dienstverhältnisses in die Entlohnungsgruppe v1 (Ausbildungsphase) eingestuft. Bei der Entlohnungsgruppe v1 handelt es sich gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, VBG um eine akademische Entlohnungsgruppe im Master-Bereich, weshalb die betroffene Person aus besoldungsrechtlicher Sicht eine vorgesehene und bereits abgegoltene Studienzeit nicht aufweist. Folglich ist bei dieser Person gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ein (fester) Vorbildungsausgleich für das fehlende Master-Studium in Abzug zu bringen.

Beispiel 3: Eine Person, die in der Verwendungsgruppe E 2a ernannt ist, schließt während des aufrechten Bundesdienstverhältnisses ein Studium im Sinne der Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab und wird danach in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt. Zur Vermeidung einer doppelten Abgeltung der pauschal bereits eingepreisten Studienzeiten einerseits und der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten andererseits ist gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VBG ein (individueller) Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen.

Beispiel 4: Eine Person ist nach Abschluss eines Bachelor-Studiums im Sinne der Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 als v1-Bedienstete/r aufgenommen worden und hat für das fehlende Master-Studium zunächst einen (festen) Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 5, VBG in Abzug gebracht bekommen. Schließt diese Person in weiterer Folge ein Master-Studium im Sinne der Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so entfällt zwar der (feste) Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 5, VBG. Jedoch sind als (individueller) Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VBG unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstgrenzen jene Studienzeiten abzuziehen, die sich mit für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten oder angerechneten Vordienstzeiten überschneiden.

Werden im Laufe der Zeit mehrere der oben genannten Tatbestände erfüllt, so ist für jeden Anlass gesondert der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz GehG und Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VBG).

4. Akademische Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen

Die Frage eines Vorbildungsausgleiches stellt sich nur dann, wenn die oder der Bedienstete einer akademischen Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehört vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GehG und Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz VBG), d.h. bei einer entsprechenden Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten.

Die akademischen Besoldungs- und Verwendungsgruppen sind – wie bisher – in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GehG taxativ aufgezählt. Mit der Dienstrechts-Novelle 2018 wurde klargestellt, dass Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, denen ein Gehalt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, GehG gebührt („A 1-Bachelor“), im Hinblick auf das Ausmaß des Vorbildungsausgleiches ausdrücklich dem Bachelor-Bereich zugeordnet werden, vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, GehG.

Die akademischen Entlohnungsgruppen sind – wie bislang – in Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VBG taxativ aufgezählt.

Zu beachten ist, dass die Zuordnung zu akademischen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen kraft Gesetzes erfolgt. Die tatsächliche Ausbildung der oder des Bediensteten spielt bei der Zuordnung ihres oder seines Arbeitsplatzes zum Bachelor- oder Masterbereich ebenso wenig eine Rolle wie die in der Stellenausschreibung als Voraussetzung angeführten Studien.

Paragraph 12 a, Absatz 2, zweiter Satz GehG und Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz VBG ordnen des Weiteren an, dass ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich mit der Überstellung in eine nicht-akademische Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfällt.

Beispiel 5: Eine in der Verwendungsgruppe M BO 2 ernannte Person wird in die Verwendungsgruppe A 2 überstellt.

Beispiel 6: Eine in v1 eingestufte Person wird in die Entlohnungsgruppe v2 überstellt.

5. Neue Terminologie: „fester“ und „individueller“ Vorbildungsausgleich

Mit der Dienstrechts-Novelle 2018 neu eingeführt wurden die Begriffe des „festen“ und des „individuellen“ Vorbildungsausgleiches.

Die Bezeichnung „fester“ Vorbildungsausgleich bringt die bereits bisher geltende Regel zum Ausdruck, dass, solange ein Studium bzw. mehrere Studien im Sinne der Ziffer eins Punkt 12 und 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 fehlt bzw. fehlen, der entsprechende Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter laufend in Abzug zu bringen ist.

Beispiel 7: Eine Person mit Bachelor-Abschluss iSd Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 begründet ein Dienstverhältnis in v1. Solange sie nicht nachträglich einen Master-Abschluss gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 abschließt, ist ihr gemäß Paragraph 15, Absatz 5, VBG ein fester Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter abzuziehen, da sie sich in einer akademischen Entlohnungsgruppe im Master-Bereich befindet, jedoch ausschließlich einen Bachelor-Abschluss aufweist.

Bei der Beurteilung des individuellen Vorbildungsausgleiches sind hingegen der Umfang und die zeitliche Lage einer bereits abgeschlossenen Hochschulbildung und allfälliger (Vor)Dienstzeiten im besonderen Maße entscheidend für das konkrete Ausmaß des Vorbildungsausgleiches.

Im Unterschied zum festen Vorbildungsausgleich entfällt ein bereits bemessener individueller Vorbildungsausgleich grundsätzlich nicht mehr, da sich am Tatbestand der sich überschneidenden Studien- und (Vor-)Dienstzeiten in der Regel nichts mehr ändert.

Beispiel 8: Eine Person mit Bachelor-Abschluss iSd Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 begründet ein Dienstverhältnis in v1 (weswegen aufgrund des fehlenden Master-Abschlusses ein fester Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 5, VBG zu bemessen ist). Während des aufrechten Dienstverhältnisses absolviert sie nachträglich einen Master-Abschluss iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979. Anlässlich des Master-Abschlusses ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen (wodurch zunächst der feste Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 5, VBG entfällt). Für das berufsbegleitend abgeschlossene Master-Studium ist ein individueller Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VBG zu bemessen. Dieser individuelle Vorbildungsausgleich bleibt in Bezug auf die Höhe des Besoldungsdienstalters grundsätzlich bis zum Ende des v1-Dienstverhältnisses bestehen.

Eine Ausnahme stellt jedoch der Fall einer Überstellung von einer akademischen in eine nicht-akademische Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe dar, bei dem ein vormals bereits bemessener Vorbildungsausgleich zu entfallen hat.

Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden insgesamt den (allgemeinen) Vorbildungsausgleich.

Für den (allgemeinen) Vorbildungsausgleich sind Höchstgrenzen normiert, und zwar drei Jahre für den Bachelor-Bereich und fünf Jahre für den Master-Bereich.

In der Verwendungsgruppe A 1 und in der Entlohnungsgruppe v1 gelangt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, GehG und Paragraph 77, VBG zusätzlich ein besonderer Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren zur Anwendung.

Individueller Vorbildungsausgleich + fester Vorbildungsausgleich = Vorbildungsausgleich (gesamt)

+ allenfalls besonderer Vorbildungsausgleich in A 1 (Paragraph 40, GehG) bzw. v1 (Paragraph 77, VBG)

Das Höchstausmaß für den (allgemeinen) Vorbildungsausgleich und den besonderen Vorbildungsausgleich gemeinsam beträgt daher sieben Jahre.

6. Der individuelle Vorbildungsausgleich im Detail

Von einem individuellen Vorbildungsausgleich sind nach der Neuregelung zum einen Studienzeiten, die sich mit für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten überschneiden, umfasst.

Beispiel 9: Eine Person wurde am 1. Juni 2015 in der Verwendungsgruppe E 2b ernannt. Sie beginnt im Wintersemester 2015 ein Diplomstudium iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 und beendet dies durch die letzte Studienprüfung am 3. Oktober 2019. Die Person wird anschließend mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2019 in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt. Anlässlich der Überstellung in die akademische Verwendungsgruppe A 1 ist ein individueller Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG zu bemessen. Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst ist in diesem Fall der Zeitraum zwischen 1. Oktober 2015 und 3. Oktober 2019 als Studienzeiten, der sich mit für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten überschneidet.

Zum anderen sind auch Studienzeiten, die zeitlich mit angerechneten Vordienstzeiten zusammenfallen, vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst.

Beispiel 10: Eine Person hat vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 den Grundwehrdienst und vom 1. Oktober 2013 bis 15. Jänner 2017 ein Bachelor-Studium iSd Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 absolviert. Im Zeitraum vom 1. März 2017 bis 31. Jänner 2019 erfolgt ein Master-Studium iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979. Mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 wird ein Dienstverhältnis als v1 begründet. Aus diesem Anlass ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, VBG ein Vorbildungsausgleich zu bemessen. Konkret umfasst der individuelle Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VBG den Zeitraum zwischen 1. und 31. Oktober 2013 (= ein Monat), da Zeiten des Bachelor-Studiums mit als Vordienstzeit angerechneten Grundwehrdienstzeiten zusammenfallen. Anstelle von sechs Monaten (Dauer des absolvierten Grundwehrdienstes) werden aufgrund des individuellen Vorbildungsausgleiches nur fünf Monate für die Vorrückung wirksam.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2018 wurde gesetzlich präzisiert, welches Datum als Studienbeginn einerseits und Studienende andererseits im Zusammenhang mit dem individuellen Vorbildungsausgleich anzusehen ist:

Für den Beginn des Studiums ist bei Beginn in einem Wintersemester der 1. Oktober und bei Beginn in einem Sommersemester der 1. März heranzuziehen. Dies gilt einheitlich für alle Studien, unabhängig vom konkreten Beginn des Semesters und eines allfällig abweichenden Datums der Studienzulassung.

Als Studienende gilt der Tag der positiven Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit. Nicht heranzuziehen ist dagegen das Datum des Bescheides über die Verleihung eines akademischen Grades, ebenso wenig das Datum der Rechtskraft dieses Bescheides.

Diese Regelung dient zur Vermeidung allfälliger besoldungsrechtlicher Nachteile, die der oder dem Bediensteten durch mögliche Wartezeiten in Bezug auf die Erstellung des Bescheides über den akademischen Grad entstehen können.

Beispiel 11: Eine als v1 bedienstete Person macht während des aufrechten Dienstverhältnisses (in der sie für die Vorrückung wirksame Dienstzeiten zurücklegt) einen Master-Abschluss iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979. Die letzte für das Master-Studium zu erbringende Leistung ist eine Modulprüfung, welche am 15. November 2018 positiv absolviert wird. Der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades wird mit dem Datum 15. Jänner 2019 ausgestellt. Als Studienabschluss iSd Paragraph 15, Absatz 4, VBG gilt der 15. November 2018 als Datum der letzten Studienleistung. Würde man hypothetisch das Datum des Verleihungsbescheides heranziehen, wäre das Ausmaß des Vorbildungsausgleiches um zwei Monate höher, wobei tatsächlich keine Leistungen mehr im Studium erbracht wurden und auch nicht mehr zu erbringen waren.

Zeiten einer Studienunterbrechung, d.h. in denen man zwischen Studienbeginn und Studienabschluss zeitweise nicht zum Studium zugelassen war, stellen keine Studienzeiten dar und können daher auch nicht von einem individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sein.

Bachelor- und Masterstudien werden als getrennte Studien betrachtet, für die jeweils Studienbeginn und -ende gesondert zu ermitteln sind vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 4, zweiter Satz GehG und Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz VBG). Zeiträume, die zwischen der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit für das Bachelor-Studium und dem darauf folgenden 1. Oktober oder 1. März, in dem das Master-Studium begonnen wird, liegen, sind daher nicht vom Vorbildungsausgleich umfasst.

Klarstellend wird gesetzlich festgehalten, dass Studien, die das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen (sozusagen „nicht facheinschlägig“ sind), bei der Beurteilung eines individuellen Vorbildungsausgleiches außer Betracht bleiben. Das gleiche gilt für zusätzliche Studienabschlüsse, die mit einem vorangegangenen Bachelor- oder Master-Studium vergleichbar sind vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 4, dritter Satz GehG und Paragraph 15, Absatz 4, dritter Satz VBG).

Beispiel 12: Eine Person hat am 1. Juli 2016 ein v1-Dienstverhältnis im Bereich der Finanzverwaltung begonnen und zu diesem Zeitpunkt weder einen Master-Abschluss noch einen Bachelorabschluss iSd Ziffer eins Punkt 12, bzw. Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgewiesen. Schließt diese Person etwa am 15. November 2019 berufsbegleitend ein naturwissenschaftliches Studium nachträglich ab, so liegt mangels „Facheinschlägigkeit“ des Studienabschlusses auch kein Anwendungsfall für einen individuellen Vorbildungsausgleich vor. Es mangelt auch bereits an einer gesetzlichen Grundlage für eine Neubemessung des Vorbildungsausgleiches (keine der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 15, Absatz eins, VBG sind erfüllt).

Beispiel 13: Eine Person schließt vor Eintritt ins v1-Dienstverhältnis im Bereich der Finanzverwaltung ein BWL-Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien ab, welches das Erfordernis der Hochschulbildung iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt. Schließt diese Person in weiterer Folge etwa ein weiteres Wirtschaftsstudium ab, das für sich genommen ebenfalls das Erfordernis der Hochschulbildung iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen würde, so stellt das zweite Wirtschaftsstudium keinen Anwendungsfall für einen individuellen Vorbildungsausgleich dar.

Bei Betreiben mindestens zweier vergleichbarer Studien in einem zeitlichen Zusammenhang gilt: Wird ein Studium an einer Bildungsinstitution begonnen und dieses oder ein vergleichbares Studium an einer anderen Institution abgeschlossen, kommt die Zeit zwischen der ersten Zulassung (jeweils 1. Oktober oder 1. März) an der ersten Institution und der (ersten) Beendigung eines der beiden Studien für den individuellen Vorbildungsausgleich – soweit eine aufrechte Zulassung bestand – in Betracht.

Für den individuellen Vorbildungsausgleich sind Höchstgrenzen festgelegt, die auch bei allfälliger längerer Studiendauer gelten:

Für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich gilt eine Höchstgrenze von drei Jahren (Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, GehG und Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, VBG).

Für das Bachelor-Studium im Master-Bereich gelten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, GehG und Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, VBG folgende Höchstgrenzen:

      vier Jahre bei Abschluss eines Bachelor-Studiums mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten bzw.

      drei Jahre bei Abschluss eines Bachelor-Studiums mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten.

Beispiel 14: Eine Person begründet mit 1. September 2018 ein Dienstverhältnis im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst, Entlohnungsgruppe pd. Es wurden keine Vordienstzeiten angerechnet. Diese Person absolviert mit Bestehen der letzten Prüfung am 25. Juni 2019 einen Bachelor-Abschluss mit 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Bachelor of Education). Anlässlich des Bachelor-Abschlusses ist gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VBG ein individueller Vorbildungsausgleich zu bemessen, der den Zeitraum zwischen Beginn des Dienstverhältnisses und Studienabschluss umfasst. (Zugleich würde sich ein zuvor aufgrund des fehlenden Bachelor- und Master-Studiums bemessener fester Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 5, VBG verringern.)

Beispiel 15: Eine Person hat mit 1. Juli 2014 ein v1-Dienstverhältnis begründet. Es wurden keine Vordienstzeiten angerechnet. Am 20. Juni 2018 erfolgt ein Bachelor-Abschluss iSd Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Studienzeit, die sich mit für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten überschneidet, beträgt zwar knapp vier Jahre, jedoch ist der individuelle Vorbildungsausgleich in diesem Fall gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, VBG mit drei Jahren begrenzt. (Zugleich würde sich ein zuvor aufgrund des fehlenden Bachelor- und Master-Studiums bemessener fester Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 5, VBG verringern.)

Für das Master-Studium im Master-Bereich gelten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, GehG und Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, VBG folgende Höchstgrenzen:

      fünf Jahre bei Abschluss eines Diplom-Studiums,

      zwei Jahre bei Abschluss eines Master-Studiums, wenn zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurde, bzw.

      ein Jahr bei Abschluss eines Master-Studiums, wenn zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurde.

Beispiel 16: Eine Person hat am 1. Juli 2014 ein v2-Dienstverhältnis begründet. Ihr wurde der Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 30. Juni 2014, somit insgesamt ein Jahr und sechs Monate, als Vordienstzeiten angerechnet. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 25. Jänner 2019 absolviert die betroffene Person ein Diplomstudium iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979. Am 1. März 2019 wird sie in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt. Anlässlich dieser Überstellung ist ihr ein individueller Vorbildungsausgleich zu bemessen, der grundsätzlich die Studienzeiten, die sich einerseits mit angerechneten Vordienstzeiten überschneiden und die sich anderseits mit für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten in der Entlohnungsgruppe v2 überschneiden, umfasst:

Zeitraum vom vom 1. Oktober 2013 bis 30. Juni 2014 (9 Monate) + der Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 25. Jänner 2019 (4 Jahre und ca. 7 Monate) = 5 Jahre und ca. 4 Monate

Zu beachten ist jedoch, dass der individuelle Vorbildungsausgleich in diesem Fall gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, VBG mit fünf Jahren begrenzt ist.

Beispiel 17: Eine Person hat vor Eintritt in den Landesdienst ein Bachelor-Studium im Ausmaß von 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen. Während des aufrechten Landesdienstverhältnisses absolviert sie einen Masterabschluss und wechselt einige Zeit später in den Bundesdienst in die Entlohnungsgruppe pd. Anlässlich der Begründung des Bundesdienstverhältnisses ist ihr ein individueller Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, VBG zu bemessen. Das Ausmaß richtet sich nach den Studienzeiten, die sich mit denen als Vordienstzeit angerechneten Landesdienstzeiten überschneiden, jedoch im Höchstausmaß von einem Jahr.

Überschneiden sich sowohl Bachelor- als auch Master-Studienzeiten mit für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten oder angerechneten Vordienstzeiten, so ergibt sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, und 3 bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, und 3 das Gesamtausmaß von maximal fünf Jahren.

Zu beachten ist, dass das Höchstausmaß von fünf Jahren auch dann gilt, wenn die tatsächliche Studienzeit der oder des Bediensteten und/oder die aufgrund der ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehene Studienzeit fünf Jahre überschreitet.

7. Der feste Vorbildungsausgleich im Detail

Ein fester Vorbildungsausgleich ist immer dann zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete einer akademischen Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe angehört, jedoch die Erfordernisse der Hochschulbildung im Sinne der Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind.

Der feste Vorbildungsausgleich wirkt sich solange mindernd auf das Besoldungsdienstalter aus, bis die genannten Erfordernisse der Hochschulbildung erfüllt werden.

Das Ausmaß des festen Vorbildungsausgleiches beträgt im Master-Bereich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Ziffer eins, GehG bzw. Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, VBG

      ein Jahr bei vorherigem Abschluss eines Bachelor-Studiums mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (jedoch Fehlen eines Master-Abschlusses).

      zwei Jahre bei vorherigem Abschluss eines Bachelor-Studiums mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten (jedoch Fehlen eines Master-Abschlusses) und

      fünf Jahre, wenn weder ein Bachelor- noch ein Master-Abschluss vorliegen.

Beispiel 18: Bei Begründung des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst, Entlohnungsgruppe pd, weist eine Person einen Bachelor-Abschluss im Ausmaß von 240 ECTS-Anrechnungspunkten auf, nicht jedoch einen Master-Abschluss iSd Anlage 1 zum BDG 1979. Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, VBG ist ein fester Vorbildungsausgleich im Ausmaß von einem Jahr zu bemessen, solange kein entsprechender Master-Abschluss nachgeholt wird.

Beispiel 19: Bei Begründung des Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe v1 im BMF liegt ein wirtschaftswissenschaftlicher Bachelor-Abschluss im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten vor, nicht hingegen ein wirtschaftswissenschaftlicher Master-Abschluss iSd Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979. Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, VBG beträgt der feste Vorbildungsausgleich zwei Jahre.

Im Bachelor-Bereich beträgt der feste Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Ziffer 2, GehG bzw. Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, VBG drei Jahre, wenn kein vorgesehener Bachelor-Abschluss vorliegt.

Beispiel 20: Eine Person, die kein Bachelor-Studium iSd Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, wird in die Verwendungsgruppe M BO 2 überstellt. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Ziffer 2, GehG ist ein fester Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren zu bemessen. Die Zuordnung der Verwendungsgruppe M BO 2 zum Bachelor-Bereich ergibt sich aus Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, GehG.

8. Form der Bemessung des Vorbildungsausgleiches

Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, GehG bzw. Paragraph 15, Absatz 6, VBG kann die Bemessung des Vorbildungsausgleiches gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, wobei angerechnete Vordienstzeiten nicht mit einem Vorbildungsausgleich gegenzurechnen sind. Vielmehr ist vorgesehen, dass ein Vorbildungsausgleich jeweils gesondert auszuweisen ist: bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid, bei Vertragsbediensteten durch Mitteilung.

Auch für spätere (Neu-)Bemessungen des Vorbildungsausgleiches ist ein gesonderter Bescheid bzw. eine gesonderte Mitteilung vorgesehen.

9. Neubemessung des Vorbildungsausgleiches auf Antrag

Abgesehen von den Fällen, in denen von Gesetzes wegen ein Vorbildungsausgleich (neu) zu bemessen ist, können Bedienstete, denen vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2018 bereits ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde, eine Neubemessung nach der neuen Rechtslage beantragen vergleiche Paragraph 175, Absatz 93, Ziffer 8, GehG und Paragraph 100, Absatz 83, Ziffer 9, VBG).

Eine Neubemessung wirkt in diesem Fall auf jenes Datum zurück, zu dem die vorherige Bemessung wirksam wurde bzw. eine gesetzlich gebotene Bemessung wirksam geworden wäre.

Beispiel 21: Eine Person begründet mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 ein Dienstverhältnis in v1. Laut Mitteilung vom 15. Dezember 2018 wird ihr rückwirkend mit Wirksamkeit 1. Juli 2016 ein Vorbildungsausgleich bemessen. Beantragt diese Person eine Neubemessung des Vorbildungsausgleiches nach der neuen Rechtslage, so erfolgt die Neubemessung nach der neuen Rechtslage rückwirkend mit dem 1. Juli 2016.

In Bezug auf allfällige Bezugs- bzw. Entgeltdifferenzen, die sich aufgrund einer Neubemessung ergeben, sind die Bestimmungen über die Verjährung gemäß Paragraph 13 b, GehG und Paragraph 18 a, VBG zu beachten.

10. Besonderer Vorbildungsausgleich und Sonderbestimmungen für Lehrpersonen

In Bezug auf die Verwendungsgruppe A 1 und die Entlohnungsgruppe v1 sind weiterhin die Bestimmungen über den besonderen Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, GehG und Paragraph 77, VBG zu beachten.

Darüber hinaus gelten für Lehrpersonen die Sonderbestimmungen der Paragraphen 55 a und 59e GehG und Paragraphen 46, Absatz 2 und 90f VBG.

11. Außerordentliche Studien und ausländische Studienabschlüsse

Hochschulbildung (laut Anlage 1 zum BDG 1979)

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a)    den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)    den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a, oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 6, des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.

Außerordentliche Studien, wie z.B. Universitätslehrgänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung an Fachhochschulen, erfüllen auch bei Erwerb eines akademischen Grades das Erfordernis der Hochschulbildung nach Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht. Ebenso sind Ehrendoktorate und Ehrenprofessuren unbeachtlich. Ausländische Master-Studienabschlüsse aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte (zwei Jahre Regelstudiendauer) umfassen oder kein vorangehendes Bachelor- oder Diplomstudium voraussetzen, sind ebenfalls nicht mit dem Abschluss eines ordentlichen Master-Studiums an einer inländischen Universität oder Fachhochschule gleichsetzbar. Bedienstete mit solchen Ausbildungen bzw. akademischen Graden sind als Bedienstete ohne Hochschulbildung zu behandeln, soweit sie nicht zusätzlich über einen Abschluss in einem ordentlichen Studium an einer Universität oder Fachhochschule verfügen.

Beispiel 22: Eine Person hat nach Abschluss des ordentlichen Bachelor-Studiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten ein einjähriges postgraduales Masterprogramm an einer französischen Universität absolviert und wird in die Entlohnungsgruppe v1 eingereiht. Das französische Masterprogramm ist nicht mit einem ordentlichen zweijährigen Master-Studium an einer österreichischen Universität vergleichbar, daher ist die Person in v1 so zu behandeln, als hätte sie lediglich ein Bachelor-Studium abgeschlossen. Der Vorbildungsausgleich beträgt nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, VBG zwei Jahre.

Beispiel 23: Eine Person hat nach Abschluss eines ordentlichen Bachelor-Studiums an einer österreichischen Universität ein zweijähriges Master-Studium an einer italienischen Universität absolviert, bei dem der Erwerb eines Bachelorgrades Voraussetzung für die Zulassung war und das durch Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit (Masterthesis) abgeschlossen wurde. Sie wird anschließend in die Entlohnungsgruppe v1 eingereiht. Das italienische Master-Studium ist mit einem ordentlichen Master-Studium an einer österreichischen Universität gleichzusetzen, daher ist die Person in v1 wie eine Person mit einem (ordentlichen) Master-Studium zu behandeln. Es ist kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen.

Beilage: 
Prüfschema Vorbildungsausgleich