Bundesministerium

Bundesministerium für Justiz

Geschäftszahl

BMJ-S638.022/0001-IV 1/2015

Genehmigungsdatum

20.03.2015

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Titel

Erlass vom 20. März 2015 über die Sozialnetz-Konferenz; Pilotprojekt für Untergebrachte nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 StGB

Text

Das Projekt Sozialnetz-Konferenz besteht im Jugendbereich bereits seit 2012.

Aufgrund der positiven Erfahrungen wurden zwei Arten der Sozialnetz-Konferenz (Untersuchungshaft- und Entlassungskonferenz) ab 1.11.2014 im gesamten Bundesgebiet in den Regelbetrieb übergeführt.

Nunmehr soll das Modell der Sozialnetz-Konferenz – wie u.a. von der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug in ihrem Bericht vom Jänner 2015 empfohlen – auch im Bereich des Maßnahmenvollzuges erprobt werden.

Das Projekt wird vom 1.4.2015 bis 31.7.2016 mit Begleitforschung an folgenden Standorten durchgeführt:

Wien: JA Josefstadt, JA Mittersteig,

NÖ: JA Gerasdorf, JA Stein, JA Schwarzau, JA Göllersdorf,

OÖ: FZ Asten, LNK Linz, JA Garsten,

STMK: JA Karlau, LKH Graz Süd-West,

SBG: CDK

Eine Zuweisung einzelner Fälle aus anderen Bundesländern ist möglich.

Ablauf und Zielsetzung:

Die Aufgabe der Sozialnetz-Konferenz ist die Erarbeitung eines Zukunftsplanes mit dem/der Untergebrachten, dem sozialen Umfeld dieser Person (Angehörige etc.) und allen professionell befassten Institutionen (z.B.: Sozialer Dienst, Ärzte, Nachbetreuungseinrichtungen). Dieser Zukunftsplan soll anschließend an die Justizanstalt bzw. das Gericht vorgelegt werden und eine Verbesserung der Entscheidungsgrundlage über eine bedingte Nachsicht der Maßnahme oder eine bedingte Entlassung bieten. Ziel der Sozialnetz-Konferenz ist es, die bedingte Nachsicht der Maßnahme sowie die bedingte Entlassung aus der Maßnahme zu fördern und damit die Anhaltedauer zu verkürzen.

Für das Projekt sind zwei Arten von Sozialnetz-Konferenzen vorgesehen:

-  Bedingte Nachsicht der Maßnahme gemäß Paragraph 45, StGB:

Bei Personen, die nach Paragraph 429, StPO vorläufig angehalten werden, kann eine Sozialnetz-Konferenz im Rahmen der vorläufigen Bewährungshilfe nach Paragraph 179, StPO durchgeführt werden. Die Zuweisung erfolgt durch das Gericht, wobei der Verein NEUSTART mit der Organisation der Sozialnetzkonferenz beauftragt wird. Nach einem Vorgespräch mit dem/der Angehaltenen, in welchem ihm/ihr der Ablauf der Sozialnetz-Konferenz erklärt wird, nimmt NEUSTART mit dem „sozialen Netz“ (Angehörige, andere unterstützende Personen) Kontakt auf. Anschließend wird mit allen Beteiligten gemeinsam ein Zukunftsplan erstellt, wobei mögliche Themen u.a. der Umgang mit Krisen, der sichere Aufenthalt und eine Tagesstruktur sind. Dieser Plan wird anschließend an das Gericht übermittelt.

-  Entscheidungshilfe zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung:

Hier kommt zum einen die Zuweisung durch die JA zur Prüfung, ob Vollzugslockerungen möglich sind, und zum anderen die Zuweisung durch die JA oder das Gericht zur Entscheidungshilfe über eine bedingte Entlassung in Betracht. Der Zukunftsplan soll insbesondere den sozialen Empfangsraum vorbereiten und die Vernetzung der Betreuungseinrichtungen stärken. Nach der bedingten Entlassung soll eine Folgekonferenz durchgeführt werden. Die Betrauung von NEUSTART und die Durchführung der Sozialnetzkonferenz erfolgt im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (Paragraphen 167, in Verbindung mit 146, 147, 152 und 152a StVG).

Details zum Projekt können dem als Beilage angeschlossenem Konzept des Vereins NEUSTART entnommen werden.