Bundesministerium

Bundesministerium für Justiz

Geschäftszahl

BMJ-S703.008/0001-IV 2/2014

Genehmigungsdatum

13.01.2015

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Titel

Erlass vom 13. Jänner 2015 über die Einziehung und Vernichtung sichergestellter Suchtmittel und Pflanzen (insbesondere Cannabis); Paragraph 34, SMG in der Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014

Text

 

 

In der Praxis haben sich Probleme im Zusammenhang mit der Sicherstellung und Verwahrung von Pflanzen, die zur Gewinnung von Suchtgift kultiviert werden, insbesondere der Cannabispflanze (Hanfplantagen), ergeben. Das Bundesministerium für Justiz hat daher gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) eine vereinfachte Vorgangsweise entwickelt, die auch die Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen erfordert.

Diese liegen nun in Form von Paragraph 34, SMG in der durch Artikel 3 des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, geänderten Fassung vor. Die Bestimmung ist am 1.1.2015 in Kraft getreten (Paragraph 47, Absatz 13, SMG).

Grundgedanke ist, dass die Kriminalpolizei von den sichergestellten Pflanzen lediglich eine repräsentative Probe entnimmt, die der kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt wird. Der Rest des Pflanzenmaterials soll umgehend eingezogen und vernichtet werden. Damit soll die aufwändige Lagerung von (Cannabis-)Pflanzen vermieden werden.

1. Verfahren der repräsentativen Probenziehung

Wie dem angeschlossenen Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 15.1.2015, BMI-KP1000/0811-II/BK/6.2./2014, näher entnommen werden kann, gehen die Sicherheitsbehörden wie folgt vor:

Zunächst erfolgt eine umfangreiche Dokumentation der Pflanzung durch Beschreibung, Fotos und Skizzen. Sodann erfolgt eine Schätzung der Masse an Blüten- und Fruchtständen: Sofern die vermutete Anzahl der Pflanzen unter 100 Stück liegt, werden sie gezählt; andernfalls wird die Anzahl der Pflanzen auf einer Fläche von zwei mal zwei Meter abgezählt und anschließend auf die bepflanzte Fläche hochgerechnet.

Anschließend werden repräsentative Pflanzen bestimmt; von diesen werden nach Dokumentation Blüten- und Fruchtstände abgeschnitten, verpackt und in die zuständige KPU-Stelle zur Trocknung, Lagerung und chemischen Auswertung gebracht. Die quantitative Bestimmung wird anschließend vom Bundeskriminalamt durchgeführt.

Die übrigen Pflanzen und Pflanzenteile werden für die kriminaltechnische Untersuchung nicht benötigt.

2. Rasche Einziehung von sichergestellten Suchtmitteln

Rasche Einziehung und Vernichtung machen aufwändige Lagerung und Trocknung überflüssig, welche in größeren Mengen weder von den kriminalpolizeilichen Dienststellen noch von der Justiz bewältigt werden können. Daher soll die Staatsanwaltschaft nun – ähnlich den Fällen des Paragraph 445 a, Absatz 2, StPO – nach Paragraph 34, Absatz 2, SMG umgehend die Einziehung der sichergestellten Pflanzen und Pflanzenteile, die für die kriminaltechnische Untersuchung nicht benötigt werden, anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, hat der Einzelrichter des Landesgerichtes im Ermittlungsverfahren – auch im Rahmen des Rufbereitschafts- und Journaldienstes – die Einziehung anzuordnen.

Die eingezogenen Pflanzen und Pflanzenteile sind dann möglichst rasch und direkt der Vernichtung zuzuführen.

3. Entsorgung und Vernichtung

Die Vernichtung (Entsorgung) obliegt – sofern diese nicht ohnehin durch die kriminalpolizeilichen Dienststellen erfolgt – der Staatsanwaltschaft (Paragraph 113, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 445 a, Absatz 2, StPO) oder dem Gericht (Paragraph 408, Absatz 2, StPO).

Die Entsorgung kann durch Beauftragung justizfremder Personen bzw. Institutionen zum Zwecke der thermischen Vernichtung (Verbrennung) erfolgen (wie bereits bisher im Großraum Wien durch die Müllverbrennungsanlage Spittelau).

Eine Vernichtung kann jedoch auch durch einfaches Häckseln und Einpflügen der Hanfplantage oder Häckseln kleiner Anpflanzungen und Einbringen in Grünschnittdeponien, etwa durch lokale Landwirte, erfolgen.

Die Art der Vernichtung hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab und soll in Absprache und Zusammenarbeit mit den kriminalpolizeilichen Dienststellen geschehen. Im Idealfall sollte die Art der Vernichtung bereits vor dem kriminalpolizeilichen Zugriff vorbereitet sein, sodass Pflanzen und Pflanzenteile, die für die kriminaltechnische Untersuchung nicht benötigt werden, umgehend vernichtet werden können.

4. Weitere Hinweise

Auf den weiterhin aufrechten Erlass vom 26.6.2009 über die Verwahrung und Vernichtung sichergestellter oder eingezogener Suchtmittel, BMJ-L703.012/0001-II 2/2009, JABl. Nr. 20/2009, wird hingewiesen.

Sichergestellte oder beschlagnahmte Ausrüstungsgegenstände einer Indoor-Plantage, deren externe Lagerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, können – sofern sie nicht aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit der Einziehung (Paragraph 26, StGB) unterliegen – gemäß Paragraph 115 e, StPO veräußert werden, wobei der Erwerber Gewähr für eine legale Verwendung der Gegenstände bieten sollte.

Hingewiesen sei zudem, dass nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 4, SMG Entscheidungen und Verfügungen über eingezogene Vorräte an Suchtmitteln an das vom Bundesministerium für Gesundheit geführte Suchtmittelregister zu melden sind.