Abteilung/Typ/Geschäftszahl

BM für Justiz

Erlass

JMZ 11852B/15/I6/07

Genehmigungsdatum

21.09.2007

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Titel

Erlass vom 21. September 2007 über die neue Fachgruppen- und

Fachgebietseinteilung für Gerichtssachverständige sowie die

Sprachen der GerichtsdolmetscherInnen in der SDG-Liste

(Nomenklatur-Erlass 2007 Teil römisch II)

Text

römisch eins)              Wie bereits im Nomenklatur-Erlass des Jahres 2005 angekündigt, soll mit dem nunmehr vorliegenden Teil römisch II des Nomenklatur-Erlasses 2007 die Neuregelung und Anpassung aller Fachgruppen und Fachgebiete an den aktuellen „Stand der Wirtschaft, Wissenschaft und Technik“, wie sie mit dem Nomenklatur-Erlass 2007 Teil römisch eins vom 4. April 2007 begonnen wurde, für die noch fehlenden Fachgruppen abgeschlossen werden. Alle Änderungen der Nomenklatur-Erlässe 2007 Teil römisch eins und römisch II sind zusammengefasst aus dem Anhang des vorliegenden Erlasses ersichtlich und wurden in Zusammenarbeit mit Listen führenden Präsidenten sowie dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs in zahlreichen Arbeitsgruppensitzungen eingehend erörtert.

Vom zweiten Teil des Erlasses sind insbesondere die folgenden Fachgruppen (bezeichnet mit ihren bis zu diesem Erlass maßgeblichen Fachgruppenbezeichnungen samt Fachgruppennummern) und deren Fachgebiete betroffen:

Medizin

Biologie

Psychologie

Sport

Natur- und Umweltschutz

Denkmalschutz, Stadtbildpflege

Gesundheit

Veterinärwesen

Psychotherapie

Pädagogik

Stadt- und Landesplanung

Verkehrsplanung

Schießwesen, Waffen

Spiel und Spielwaren

Pflanzen, Aufzucht und Produkte

Tiere, Haltung und Produkte

Lebens- und Genussmittel, Ernährungsforschung

Textilien, Bekleidung

Schuhe

Unbelebte Natur

Rohstoffe und Energie

Darstellende Kunst, Grafik (Produktion, Verwertung)

Urheberschutz und Medienwesen

Musik (Produktion, Verwertung)

Die Neuordnung muss den neuen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und terminologischen Entwicklungen, wie sie auch aus den laufend einlangenden und in den Arbeitsgruppensitzungen eingebrachten Änderungsanregungen aus dem Kreis der Gerichtssachverständigen ersichtlich sind, Rechnung tragen.

Voranzuschicken ist, dass die jeweilige Bezeichnung der Fachgruppe und des Fachgebiets jedenfalls ausreichende Aussagekraft über den Zertifizierungsumfang und den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Sachverständigen haben soll. Zahlreiche Fachgebiete und einige Fachgruppen sind daher entsprechend der terminologischen Entwicklung im Fachbereich umzubenennen. Die Begriffe sind zu aktualisieren, wie es dem Stand der Wissenschaft, Wirtschaft und Technik sowie dem Sprachgebrauch im jeweiligen Fachbereich entspricht, schon um die Auffindbarkeit der geeigneten Sachverständigen zu erleichtern und deren Qualifikation zeitgemäß zu präsentieren, was das Vertrauen in deren Fachkunde stärken soll und daher nicht ohne Begleitmaßnahmen zur Qualitätssicherung erfolgen kann, wenn die Änderung den Zertifizierungsumfang berührt. Einzelne Fachgebiete sind mangels Bedarfs der Gerichte aufzulassen. Manche Fachgebiete sind infolge ausbildungsund/oder ausübungsbedingter Konnexitäten zusammenzulegen oder aufgrund der Herausbildung neuen Spezialwissens und neuer Spezialbereiche in mehrere Fachgebiete aufzuteilen. Einige Fachgebiete sind aus systematischen Gründen oder in Folge der Weiterentwicklung der Wissens- und Erfahrungsbereiche in andere Fachgruppen zu transferieren.

Letztlich sind auch neue Fachgebiete zu eröffnen, für die sich ein Bedarf entsprechend den Anregungen aus dem Kreis der Gerichtssachverständigen, insbesondere des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen Österreichs, sowie der zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte und der Rechtsprechung oder auch aus den Eintragungen in der SDG-Liste selbst (zB durch häufige Spezialisierungen oder Beschränkungen im Fachgebiet) ergab.

A)              Für die Fachgruppen ergeben sich folgende Änderungen:

Eine neue aussagekräftigere Bezeichnung erhalten folgende Fachgruppen:

Die Fachgruppe „Verkehrsplanung“ wird in die Fachgruppe „Raumplanung“ aufgenommen und damit aufgelöst, weil ihr allein kein besonderer Stellenwert für die Gerichte zugeschrieben wird.
Auf den Verständnisgehalt haben diese terminologischen Änderungen keine Auswirkungen, sodass die Ausstellung neuer Ausweiskarten nicht erforderlich ist. Auf Antrag sind den eingetragenen Gerichtssachverständigen jedoch neue Ausweiskarten auszustellen. Die sich aus diesen Änderungen weiters ergebenden Auswirkungen auf die einzelnen Fachgebiete und die dort eingetragenen Gerichtssachverständigen werden in der Folge dargestellt.

B)              Für einzelne Fachgebiete ergeben sich folgende Änderungen:

1)              Die bloße Umbenennung von Fachgebieten hat auf den jeweiligen Zertifizierungsumfang keinerlei Einfluss:

Sachverständige, die derzeit für Fachgebiete

eingetragen sind, welche nach diesem Erlass ohne inhaltliche Änderung ihres Fachbereichs bloß eine

andere Bezeichnung erhalten, gelten ab diesem Zeitpunkt

als für das neu bezeichnete Fachgebiet allgemein

beeidet und gerichtlich zertifiziert.

Eine neue Bezeichnung erhalten folgende Fachgebiete:

Festzuhalten ist, dass in der Fachgruppe „Psychologie“ nur Psychologen eingetragen werden dürfen, weil es sich wie bei der Medizin um eine Fachgruppe handelt, für die eine umfassende Berufsordnung besteht, die von der Fachkundeprüfung befreit, also nicht auch Personen, die diese Qualifikation nicht aufweisen und nicht der Berufsordnung der Psychologen unterliegen.
„Wassersport (Schwimmen, Tauchen etc.)“;
entsprechend dem Sachzusammenhang wird „Schusswaffen“ erweitert zu „Schusswaffen, Munition“.
Bisher in „Explosivstoffe, Zündwaren und Munition“ eingetragene Sachverständige können sich zusätzlich in „Schusswaffen, Munition“ mit der Beschränkung „nur für Munition“ eintragen lassen.
„Schweine (Haltung, Zucht, Handel)“, „Schafe (Haltung, Zucht, Handel)“, „Pferde (Haltung, Zucht, Handel)“, „Geflügel (Haltung, Zucht, Handel)“, „Fische und Schalentiere (Haltung, Zucht, Handel)“ und „Hunde und Katzen (Haltung, Zucht, Handel)“ wird jeweils der überflüssige Klammerausdruck gestrichen;

2)              Soweit Fachgebiete (für welche Personen in der SDG-Liste eingetragen sind) mangels eines konkreten Bedarfs der Gerichte aufgelassen werden, wird gleichzeitig für die (bis dahin allenfalls) eingetragenen Personen angeordnet, in welche Fachgebiete deren

Tätigkeitsbereich zu übertragen ist.

Mit der Übertragung gelten die Sachverständigen als für das neue Fachgebiet allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert. Soweit der Gegenstand des neuen

Fachgebiets den bisherigen Umfang der Zertifizierung überschreitet, ist eine Beschränkung („nur für“) einzutragen. Eine Ausweitung des bisherigen

Fachbereichs kann nur über Antrag und ergänzende Erhebung/Prüfung, gegebenenfalls bei der Zertifizierungskommission, auf Veranlassung der zuständigen Listen führenden Landesgerichtspräsidenten und –präsidentinnen erfolgen.

Wechselt der Sachverständige durch die Übertragung in eine neue Fachgruppe, für die er bislang nicht eingetragen war, so ist über Antrag des Sachverständigen bei nächster Gelegenheit eine neue Ausweiskarte auszustellen.

Folgende Fachgebiete sind mangels Bedarfs der Gerichte aufzulassen:

Die beiden eingetragenen Sachverständigen sind auf Antrag in das Fachgebiet „Zahnheilkunde“ (siehe Sitzung 12) mit der Beschränkung „nur für Dentisten“ zu übertragen; wird der Entfall der Beschränkung angestrebt, ist der Zertifizierungsumfang von der Zertifizierungskommission zu klären. Wird ein Antrag auf Übertragung nicht gestellt, bleibt das Fachgebiet hinsichtlich der bislang Eingetragenen in der SDG-Liste bestehen, Neueintragungen sind unzulässig.
Der auch in Veterinärmedizin eingetragene Sachverständige erhält die Spezialisierung „auch für Veterinärwesen“, um unter diesem Suchwort auch weiter auffindbar zu bleiben;
die eingetragenen Sachverständigen sind in das gleichlautende Fachgebiet „Textilmaschinen, Maschinen, Anlagen für Textilbearbeitung“ der Fachgruppe „Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente“ zu übertragen, weil sich kein Bedarf für zwei gleichlautende Fachgebiete gezeigt hat und das Fachgebiet von Inhalt her eher der letzteren Fachgruppe zuzuordnen ist;

3)              Bei der Zusammenlegung von Fachgebieten sind jene Sachverständigen, die bislang nicht in allen der

nunmehr zusammengefassten Fachgebiete eingetragen

waren, von der BRZ-GmbH in das neue Fachgebiet mit der Beschränkung „nur für …“ entsprechend ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich zu migrieren, damit durch deren Migration nicht der Zertifizierungsumfang überschritten werden kann.

Folgende Fachgebiete sind auf Grund ihres Sachzusammenhangs sowie der gemeinsamen Ausbildungsbereiche zusammenzulegen:

4)              Werden Fachgebiete geteilt, so sind die eingetragenen Sachverständigen grundsätzlich in alle daraus entstehenden Fachgebiete einzutragen und gelten für sämtliche Fachgebiete als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert.

Ist der Zertifizierungsgegenstand jedoch bereits bisher beschränkt gewesen („nur für …“), so ist der Sachverständige (allenfalls unter Übernahme der Beschränkung) nur für jenes Fachgebiet einzutragen, das seinem Zertifzierungsumfang am besten entspricht.

Folgende Fachgebiete sind auf Grund ihrer unterschiedlichen Fachbereiche, Einsatzgebiete und/oder Ausbildungsbesonderheiten aufzuteilen:

Das Fachgebiet „Gehobene Medizinisch-Technische Dienste“ umfasst folgende Dienste: Physiotherapeutischer Dienst, Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, Radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, Ergotherapeutischer Dienst und Orthoptischer Dienst. Der Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst wird vom Fachgebiet „Logopädie (Stimm- und Sprachstörungen)“ erfasst.
Die in „Heilmassage“ übertragenen Sachverständigen können im Rahmen ihres Zertifizierungsumfangs eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachweisen und eine Eintragung in „Gehobene Medizinisch-Technische Dienste“ mit Beschränkung auf den nachgewiesenen Dienst beantragen.

5)              Migriert ein Fachgebiet auf Grund der nunmehr gegebenen Sachnähe und/oder aus systematischen Gründen in eine andere Fachgruppe, so gilt dies auch für die dort

bislang eingetragenen Sachverständigen, die damit automatisch zu Sachverständigen der neuen Fachgruppe werden.

Diesen Sachverständigen ist in der Regel (außer es

ergibt sich aufgrund von bereits bestehenden

Eintragungen für die neue Fachgruppe keine Änderung der Ausweisdaten) eine neue Ausweiskarte auszustellen.

Folgende Fachgebiete werden auf Grund des Sachzusammenhangs im Einklang mit systematischen Erwägungen in eine andere Fachgruppe transferiert:

6)              Werden Fachgebiete gänzlich neu eröffnet, so kann eine Eintragung nur über Antrag nach ergänzenden Erhebungen, gegebenenfalls Zertifizierung, durch die zuständigen Präsidenten und Präsidentinnen unter Befassung der Zertifizierungskommission erfolgen.

Folgende Fachgebiete werden infolge anzunehmenden Bedarfs bei den Gerichten neu eröffnet:

In dieses Fachgebiet können sich Fachärzte für Psychiatrie und/oder Neurologie eintragen lassen, die das ÖÄK-Diplom im Ausbildungslehrgang „Forensischpsychiatrische Gutachten“ erworben haben. Da dieses Fachgebiet Medizinern vorbehalten ist, wird es in der Fachgruppe „Medizin“ angesiedelt, obwohl es keine rein medizinischen Fragestellungen umfasst, sondern sich auch mit Prognoseerstellungen im strafrechtlichen Bereich befasst, insbesondere bei Psychosen, Persönlichkeitsstörungen, Sexualdelinquenz, Suchtmittelgewöhnung und –abhängigkeit im Zusammenhang etwa mit einer Unterbringung, bedingter Strafnachsicht, bedingter Entlassung und Erteilung von Weisungen, ebenso wie mit Fragen der Glaubwürdigkeit, Einvernahme-, Verhandlungs- und Vollzugstauglichkeit. Derartige Prognosen erfordern – wie die umfangreiche Zusatzausbildung zeigt – insbesondere auch fundierte kriminologische und kriminalwissenschaftliche Kenntnisse, sodass Gutachten aus diesem Fachgebiet nicht unter Paragraph 43, GebAG 1975 fallen, sondern dem „Gebührensplitting“ unterliegen.
Festzuhalten ist, dass in der Fachgruppe „Psychologie“ nur Psychologen eingetragen werden dürfen, weil es sich wie bei der Medizin um eine Fachgruppe handelt, für die eine umfassende Berufsordnung besteht, die von der Fachkundeprüfung befreit. Deshalb soll für „Nichtpsychologen“ das Fachgebiet „Marktforschung, Meinungsforschung“ in der Fachgruppe „Dienstleistungen – Gewerbe, freie Berufe“ neu eröffnet werden, weil auch andere Zugangsberufe für dieses FG in Betracht kommen.

Bloße Änderungen in der Zeichensetzung sowie der Entfall von Verbindungswörtern sind lediglich der Zusammenstellung der betroffenen Fachgruppen und ihrer Fachgebiete im Anhang zu entnehmen. Die vollständige Fachgruppen- und Fachgebietsliste einschließlich der eingangs angeführten Fachgruppen ist diesem Erlass als Anhang römisch eins angeschlossen.

7)              Bei folgenden Fachgebieten ist in Zukunft eine Eintragung nur noch in Verbindung mit einer sachlichen Beschränkung („nur für …“) möglich, um den Zertifizierungsumfang klarzustellen:

folgenden Spezialisierungen einzutragen:
Physiotherapeutischer Dienst, Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, Radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, Ergotherapeutischer Dienst oder Orthoptischer Dienst;

8)               Aus Anlass aktueller Beschwerden behinderter Personen ist festzuhalten, dass zu den auf Antrag der Sachverständigen in die SDG-Liste einzutragenden „Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern“ (Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer 3, SDG) auch der Hinweis auf einen

barrierefreien Zugang gehört, der es dem Gericht ermöglichen soll, bei der Sachverständigenauswahl die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung hinreichend zu berücksichtigen. Damit die Gerichte diesem Auftrag aus dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (Paragraphen eins, ff BGStG) in einfacher Weise entsprechen können, ist zumindest bei allen in Fachgebieten der Fachgruppe „Medizin“ eingetragenen Sachverständigen bei den „Daten zur Erreichbarkeit“ ein „barrierefreier Zugang“ zu vermerken, wenn diese über einen barrierefreien Zugang zu ihrer Ordination oder den Untersuchungsräumlichkeiten verfügen.

Anlässlich jeder Ersteintragung, Rezertifizierung sowie

jedem Änderungsersuchen ist der oder die Sachverständige um entsprechende Angabe bzw. allenfalls Selbsteintragung in die SDG-Liste zu ersuchen, ob ein barrierefreier Zugang vorhanden ist.

römisch II)              Für die Sprachenliste der Gerichtsdolmetscher und – dolmetscherinnen in der SDG-Liste ergeben sich folgende im Einvernehmen mit dem Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher erarbeitete Änderungen:

Die folgende Sprache wird auf Grund des Bedarfs der Gerichte neu aufgenommen: Aserbaidschanisch.

Die Ausstellung neuer Ausweiskarten - aus Anlass der Neuaufnahme dieser Sprache, welche bisher nur als Spezialisierung im Rahmen der Asiatischen Sprachen eintragbar war, in die SDG-Liste - ist nicht erforderlich, soweit die Eingetragenen bereits über Ausweise für die „Asiatische Sprachen“ verfügen, hat aber über Wunsch der jeweils betroffenen Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher auf deren Antrag hin jedenfalls zu erfolgen.

Die vollständige Sprachenliste ist diesem Erlass als Anhang römisch II angeschlossen.

Dieser Erlass tritt mit 1. Oktober 2007 in Wirksamkeit und ist für alle ab diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Eintragungen in der SDG-Liste - unabhängig vom Datum allfälliger Antragstellungen - anzuwenden.

Das Bundesministerium für Justiz ersucht, diesen Erlass allen mit der Rechtsprechung befassten Entscheidungsorganen zur Kenntnis zu bringen. Der Erlass wird auch im Intranet und im JABl. kundgemacht.

Erlass in PDF-Format

Anhang I

Anhang II