Abteilung/Typ/Geschäftszahl

BM für Justiz

Erlass

JMZ 42302/27/V/95

Genehmigungsdatum

22.12.1995

Inkrafttretensdatum

22.12.1995

Titel

Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO)

Text

INHALTSVERZEICHNIS

1. Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben, Vollzugszwecke und Handlungsziele

1.1.

Aufgabenerfüllung in Justizanstalten

1.2.

Zusammenarbeit in der Justizanstalt

1.3.

Behandlung der Insassen

1.4.

Besondere Verschwiegenheitspflichten

1.5.

Grundsätzliche Organisation des Strafvollzuges

1.6.

Vollzugsfunktionen

1.7.

Aufbauorganisation

1.8.

Pläne für Aufbauorganisation und Funktionsbesetzung

1.9.

Einstellungen, endgültige Betrauungen und Ausschreibungen

1.10.

2. Anstaltsleitung

Anstaltsleiter

2.1.

Inspektionsdienst

2.2.

Besondere Aufgaben des Anstaltsleiters

2.3.

3. Leitungsbereich

Direktionsbüro

3.1.

Rechtsbüro

3.2.

Personalbüro

3.3.

Diensteinteilung

3.4.

Aus- und Fortbildung (Personal)

3.5.

IT-Leitbedienung

3.6.

Sicherheitsbeauftragter

3.7.

Brandschutzbeauftragter

3.8.

Abfallbeauftragter

3.9.

Außenstellen

3.10.

4. Vollzugsbereich

Allgemeine Vollzugsangelegenheiten

4.1.

Aus- und Fortbildung (Insassen)

4.2.

Freizeitgestaltung

4.3.

Ordnungsstrafverfahren

4.4.

5. Wirtschaftsbereich

Amtswirtschaft

5.1.

Arbeitswesen

5.2.

Küchenwesen

5.3.

Gefangenengelderverrechnung

5.4.

Kassenwesen

5.5.

Magazin

5.6.

Transportwesen

5.7.

Anstalts- und Unternehmerbetriebe

5.8.

6. Exekutivbereich

Einsatzfähigkeit der Justizwachebeamten

6.1.

Uniform und Dienstwaffen

6.2.

Grußpflicht

6.3.

Meldepflicht

6.4.

Justizwachkommando (Allgemeiner Justizwachdienst)

6.5.

Abteilungen des Exekutivbereiches

6.6.

Besondere Exekutivbefugnisse

6.7.

7. Betreuungsbereich

Anstaltsseelsorge

7.1.

Sozialer Dienst

7.2.

Pädagogischer Dienst

7.3.

Ärztlicher Dienst

7.4.

Psychologischer Dienst

7.5.

Psychiatrischer Dienst

7.6.

Pflegedienst

7.7.

8. Group Counselling

9. Benutzung von Kraftfahrzeugen und Teilnahme

am Straßenverkehr

10. Kurzbezeichnungen der Organisationseinheiten

11. Schlußbestimmungen

Anlage 1

Übersicht über wichtige, die Vollzugsordnung betreffende Gesetzesstellen

Anlage 2

Organisationsschema einer Justizanstalt

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Aufgaben, Vollzugszwecke und Handlungsziele

(1) Die Justizanstalten haben für den Vollzug der von den Gerichten und von den Finanz- oder anderen Verwaltungsbehörden ausgesprochenen freiheitsentziehenden Strafen und Maßnahmen sowie der Anhaltung in Verwahrungs- Untersuchungs- und Auslieferungshaft auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der generellen und im Einzelfall getroffenen Anordnungen des Bundesministeriums für Justiz einschließlich dieser Vollzugsordnung zu sorgen.

(2) Diese Vollzugsordnung legt organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen fest und kann Eigeninitiative und selbstverantwortliches Handeln der Vollzugsbediensteten nicht ersetzen. Sie will auch nicht die Entwicklung eigenständiger Formen der Zusammenarbeit, der Konfliktvermeidung und Konfliktbewältigung in den Justizanstalten behindern. Sie ist keine umfassende Handlungsanleitung für die Vollzugsbediensteten und regelt die Ablauforganisation in den Justizanstalten nicht erschöpfend, zumal sie im wesentlichen gemeinsame Grundstrukturen beschreibt und auf die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Formen des Strafvollzugs, des Maßnahmenvollzugs und der Anhaltung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen nur punktuell Bedacht nimmt.

(3) Die allgemeinen Zwecke des Strafvollzugs ergeben sich aus Paragraph 20, Absatz eins, StVG. Die besonderen Zwecke des Maßnahmenvollzuges ergeben sich aus Paragraphen 164, Absatz eins, (Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher), 168 Absatz eins, (Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) und 171 StVG (Anstalten für gefährliche Rückfallstäter). Der Zweck der Untersuchungshaft ergibt sich aus Paragraph 184, StPO.

(4) Als Mittel zur Erreichung der Vollzugszwecke sowie zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten (die kein Selbstzweck ist, sondern ein auf die Vollzugszwecke ausgerichtetes gedeihliches Zusammenleben im Vollzug gewährleisten soll) nennt Paragraph 20, Absatz 2, StVG die Abschließung von der Außenwelt, sonstige Beschränkungen der Lebensführung sowie die erzieherische Betreuung. Innerhalb dieses Rahmens dienen der Erreichung der Vollzugszwecke eine menschenwürdige Behandlung der Insassen, die Verrichtung nützlicher Arbeit, Berufsausbildung, Unterricht und Fortbildung, die Gewährung geeigneter Vergünstigungen, die erzieherische Betreuung im engeren Sinn (wie zB Einzel- und Gruppengespräche, psychohygienische und psychotherapeutische Betreuung), eine sinnvolle Freizeitgestaltung, soziale Betreuung, Kontakte zur Außenwelt, geeignete Vollzugslockerungen sowie die Entlassungsvorbereitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Bei Unterbringungen nach den Paragraphen 21, Absatz eins, 21, Absatz 2,, und 22 StGB ist besonders auf die in den Paragraphen 165, Absatz eins, Ziffer eins, 166, Ziffer eins und 169 Ziffer eins, StVG genannten therapeutischen Maßnahmen Bedacht zu nehmen.

(5) Bei der Beurteilung, ob und wie im Einzelfall eine Amtshandlung im Vollzug durchzuführen ist, sind als Handlungsziele insbesondere die Wahrung der Menschenwürde der Insassen und des kollegialen Zusammenwirkens der Strafvollzugsbediensteten, die Wahrung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, der Schutz vor Schäden an Personen, die Verfügbarkeit von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen für Gerichtsverfahren, die Förderung der Wiedereingliederung der Insassen und deren sozialer Fähigkeiten, die Aus- und Fortbildung der Insassen und deren Arbeitseinsatz zu berücksichtigen. Die Erreichung aller Handlungsziele nebeneinander ist anzustreben; im Konfliktfall kommen der Sicherheit in der Anstalt und dem Schutz vor schweren Schäden an Personen Vorrang zu.

(6) Justizanstalten sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.

1.2. Aufgabenerfüllung in Justizanstalten

(1) Die Aufgabenstellung der Justizanstalten erfordert die Erfüllung von Betreuungs- und Aufsichtsaufgaben, die einander bedingen und von allen Bediensteten der Justizanstalten (Strafvollzugsbediensteten) in unterschiedlichem Umfang wahrzunehmen sind. Allgemeine Betreuungsaufgaben obliegen vor allem den Justizwachebeamten, besondere Betreuungsaufgaben aufgrund ihres erhöhten Fachwissens den Angehörigen der Betreuungsdienste. Alle Betreuungsaufgaben bilden eine Einheit und haben sich am gemeinsamen Ziel der Erreichung der Vollzugszwecke zu orientieren. Zu den Aufsichtsaufgaben zählen auch die Sicherungsaufgaben.

(2) Die Erfüllung der Sicherungsaufgaben hat die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt als grundlegende Voraussetzung für jede Vollzugstätigkeit zu gewährleisten.

(3) Die Strafvollzugsbediensteten haben sich mit allen ihren Arbeitsbereich betreffenden Vorschriften ausreichend vertraut zu machen, sich im erforderlichen Ausmaß beruflich fortzubilden und dafür zu sorgen, daß sie - insbesondere auch im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall - alle in ihren Arbeitsbereich fallenden Aufgaben erfüllen können.

(4) Zur Erhaltung und Verbesserung der persönlichen und fachlichen Arbeitsfähigkeit ist für Strafvollzugsbedienstete Supervision vorgesehen. Konkrete Verfügungen darüber obliegen nach Maßgabe des Bedarfs und der bestehenden Möglichkeiten dem Anstaltsleiter über Auftrag des Bundesministeriums für Justiz. Die Bestimmungen der Punkte 7.2.2. (2) bis (4) und 8. (6) bleiben unberührt.

1.3. Zusammenarbeit in der Justizanstalt

(1) Zur Erreichung bestmöglicher Vollzugsergebnisse und zutreffender Entscheidungen im Vollzug sind die entsprechend der Vielfalt der Aufgabengebiete in der Justizanstalt und ihren organisatorischen Gliederungen mit unterschiedlichem Fachwissen und unterschiedlicher Erfahrung tätigen Strafvollzugsbediensteten zur Zusammenarbeit verpflichtet. Der Anstaltsleiter oder der sonst zu einer Entscheidung berufene Bedienstete soll daher alle betroffenen Organisationseinheiten zur Beratung beiziehen. Dies gilt im besonderen Maß für die Zusammenarbeit zwischen dem Vollzugs-, Wirtschafts-, Exekutiv- und Betreuungsbereich. Die im Entscheidungsfindungsverfahren eingeholten Stellungnahmen sind ebenso wie die Entscheidung des Verantwortlichen ausreichend zu begründen und zu dokumentieren.

(2) Die Leiter der einzelnen Organisationseinheiten der Justizanstalt haben dafür zu sorgen, daß es zwischen den Mitarbeitern ihrer Organisationseinheit laufend zu einem ausreichenden Informationsaustausch kommt. Die Bestimmungen über die Leiterbesprechung des Anstaltsleiters sind sinngemäß anzuwenden. Die Leiter, allenfalls auch Mitarbeiter, anderer Organisationseinheiten sind nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit diesen Besprechungen beizuziehen.

1.4. Behandlung der Insassen

(1) Die Behandlung der Insassen hat dem für die Erfüllung der Betreuungsaufgaben unverzichtbaren Grundsatz der Achtung der Menschenwürde zu entsprechen. Weitere grundsätzliche Bestimmungen über die Behandlung der Insassen enthalten Paragraph 22, StVG und - für Untersuchungshäftlinge - Paragraph 184, StPO.

(2) Im übrigen sind die Insassen nach den in der Gesellschaft geltenden Regeln der Höflichkeit zu behandeln; auf besondere Übungen des Umgangs am Arbeitsplatz und in der Schule kann in den entsprechenden Bereichen der Anstalt zur Erreichung höherer Verständlichkeit Bedacht genommen werden.

(3) Zur Schaffung von Vertrauen und einer Gesprächsbasis als Voraussetzung zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben sind Probleme des Insassen ernst zu nehmen, ist ihm die erforderliche Zeit für eine Aussprache über seine Angelegenheiten einzuräumen und müssen die Strafvollzugsbediensteten auch bemüht sein, dem Insassen die Gründe für eine gegen seine Vorstellungen getroffenen Entscheidung darzulegen. Vertraulichkeiten gegenüber Insassen sind zu unterlassen.

(4) Versuche eines Insassen, einen Bediensteten für Bestrebungen zu gewinnen, die Aufgaben und Zielen des Vollzugs entgegenwirken oder die geeignet sind, den Bediensteten in eine Abhängigkeit zu bringen, sind entschieden zurückzuweisen. Der Strafvollzugsbedienstete hat stets die hiefür erforderliche Distanz zu den Insassen zu wahren, nicht zuletzt gegenüber Insassen des jeweils anderen Geschlechts.

1.5. Besondere Verschwiegenheitspflichten

(1) Soweit für Angehörige der Betreuungsdienste besondere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestehen, gilt folgendes:

a) Ärztlicher und Psychiatrischer Dienst:

Für ärztliche Tätigkeiten (Paragraph eins, Ärztegesetz) gelten das ärztliche Berufsgeheimnis nach Paragraph 26, Absatz eins, sowie dessen Einschränkungen nach Paragraph 26, Absatz 2, Ärztegesetz. Unter den Begriff der Rechtspflege im Paragraph 26, Absatz 2, Ärztegesetz fallen auch vollzugsinterne Verwaltungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor den Vollzugsbehörden. Daraus ergibt sich, daß vor allem Zustände des behandelten Insassen von besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit im Bereich des Vollzuges nicht der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Eine ausdrückliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ärztegesetz besteht für den Bereich der Strafvollzugsverwaltung z.B. in Paragraph 72, StVG.

b) Psychologischer Dienst und psychotherapeutische Betreuung:

Für die Ausübung der Tätigkeit eines klinischen Psychologen und eines Psychotherapeuten in Justizanstalten gelten die gleichlautenden Geheimhaltungsbestimmungen des Paragraph 14, Psychologengesetz (PG) und Paragraph 15, Psychotherapeutengesetz (PthG). Voraussetzung für die Anwendung dieser Geheimhaltungsbestimmungen ist, daß die Betreuungsmaßnahmen dem Insassen ausdrücklich als Betreuung durch einen klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten angeboten werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Betreuung darf eine Betreuung durch einen klinischen Psychologen oder einen Psychotherapeuten nur dann erfolgen, wenn der Insasse vor Beginn der Behandlung informiert wurde, daß die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und Informationen über Zustände des Behandelten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, nicht der therapeutischen Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 14, PG oder Paragraph 15, PthG unterliegen. Ohne eine solche Information des Insassen darf eine Behandlung durch Strafvollzugsbedienstete nicht erfolgen und nicht angeordnet werden.

(2) Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes werden dadurch nicht berührt.

1.6. Grundsätzliche Organisation des Strafvollzuges

(1) Justizanstalten werden geführt

a)

bei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz als gerichtliches Gefangenenhaus für den Vollzug der Untersuchungshaft (Paragraph 185, StPO) und von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr, bei Jugendlichen sechs Monate, nicht übersteigt (Paragraphen 9, Absatz 2, StVG, 2 und 4 Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug);

b)

in Garsten, Graz-Karlau, Hirtenberg, Schwarzau, Stein, Suben, Wien-Simmering und Sonnberg als Strafvollzugsanstalten (Paragraph 8, Absatz eins, StVG);

c)

in Gerasdorf für Jugendliche (Paragraphen 8, Absatz 2, StVG und 55 Absatz eins, JGG), Göllersdorf für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraphen 21, Absatz eins, StGB und 158 Absatz eins, StVG), Wien-Mittersteig für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraphen 21, Absatz 2, StGB und 158 Absatz eins, StVG) und Wien-Favoriten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraphen 22, StGB und 159 Absatz eins, StVG) als Sonderanstalten.

(2) Abänderungen der vorigen Festlegungen verfügt, soweit nicht gesetzliche Maßnahmen erforderlich sind, der Bundesminister für Justiz in dieser Vorschrift.

1.7. Vollzugsfunktionen

(1)

Ausgangspunkt der aufbauorganisatorischen Gliederung der Justizanstalt sind die zur Aufgabenerfüllung wahrzunehmenden Funktionen; diese gliedern sich grundsätzlich in

a)

Anstaltsleitung

b)

Verwaltung

c)

Exekutive

d)

Betreuung

(2) Die Funktion der Anstaltsleitung umfaßt das Direktionsbüro, das Rechtsbüro, das Personalbüro, die Diensteinteilung, die Aus- und Fortbildung des Personals, die IT-Leitbedienung, die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten, des Brandschutzbeauftragten und des Abfallbeauftragten sowie die Führung der Außenstellen.

(3) Die Funktion der Verwaltung umfaßt die Administration

a)

des Vollzugs, im einzelnen der allgemeinen Vollzugsangelegenheiten, der Aus- und Fortbildung der Insassen, der Freizeitgestaltung und der Ordnungsstrafen;

b)

der Wirtschaft, im einzelnen der Anstalts- und Unternehmerbetriebe (Einzelbetriebe/Betriebsgruppen) sowie der Amtswirtschaft, des Arbeitswesens, des Küchenwesens, der Gefangenengelderverrechnung, des Kassenwesens, der Magazine und des Transportwesens.

(4) Die Funktion der Exekutive (mit dem Justizwachkommando und dem allgemeinen Justizwachdienst) umfaßt das Wachzimmer, die Trakte/Abteilungen sowie die Tätigkeit des Schlösser- und Waffenwartes.

(5) Die Funktion der Betreuung umfaßt die Anstaltsseelsorge, den sozialen Dienst, den pädagogischen Dienst, den ärztlichen Dienst, den psychologischen Dienst, den psychiatrischen Dienst und den Pflegedienst.

(6) Grundsätzlich werden Justizwachebeamte nach Maßgabe dieser Vollzugsordnung in allen Funktionen (Absatz eins,) eingesetzt.

1.8. Aufbauorganisation

(1) In den Justizanstalten sind die Vollzugsfunktionen unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Organisationsbestimmung (Punkt 1.6.) und den Aufgabenumfang der einzelnen Funktionen möglichst einheitlich bestimmten Organisationsbereichen und - einheiten zu übertragen.

(2) Jede der Vollzugsfunktionen ist zu einem Organisationsbereich zusammenzufassen, und zwar die Funktion nach Punkt 1.7. Absatz 2, zum Bereich Anstaltsleitung, die Funktion nach Punkt 1.7. Absatz 3, Litera a,) zum Vollzugsbereich, die Funktion nach Punkt 1.7. Absatz 3, Litera b,) zum Wirtschaftsbereich, die Funktion nach Punkt 1.7. Absatz 4, zum Exekutivbereich und die Funktion nach Punkt 1.7. Absatz 5, zum Betreuungsbereich. Innerhalb des Organisationsbereichs sind die Funktionen bestimmten Organisationseinheiten zu übertragen.

(3) Die Organisationseinheiten des Bereichs Anstaltsleitung sind unmittelbar dem Anstaltsleiter unterstellt; ebenso die Leiter der übrigen Organisationsbereiche (Bereichsleiter), denen wiederum die Leiter der Organisationseinheiten ihres Bereichs unterstehen. Bereichsleiter sind für den Vollzugsbereich der Leiter der Vollzugsverwaltung, für den Wirtschaftsbereich der Leiter der Wirtschaftsverwaltung, für den Exekutivbereich der Justizwachkommandant und für den Betreuungsbereich der Leiter der Betreuungsdienste.

(4) Soweit für einen Organisationsbereich (Absatz 2,) ein Bereichsleiter nicht bestellt ist, unterstehen die Leiter der Organisationseinheiten dieses Bereichs unmittelbar dem Anstaltsleiter.

(5) Die in den Organisationsbereichen zusammengefaßten Organisationseinheiten tragen im Bereich Anstaltsleitung die Bezeichnung Büro, im Vollzugsbereich die Bezeichnung Referat, im Wirtschaftsbereich die Bezeichnung Betriebsstelle, im Exekutivbereich die Bezeichnung Abteilung und im Betreuungsbereich die Bezeichnung Dienst.

(6) Inwieweit im Vollzugs- und im Wirtschaftsbereich die Erfüllung bestimmter Funktionen im Hinblick auf den besonders großen Aufgabenumfang zweckmäßigerweise nicht durch Organisationseinheiten allein wahrgenommen werden soll und daher zusätzlich in einem Department zusammenzufassen ist, legt das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Anstaltsleiters fest. Die Leiter der Departements unterstehen dem Bereichs-, ist ein solcher nicht bestellt, dem Anstaltsleiter.

1.9.

Pläne für Aufbauorganisation und

Funktionsbesetzung

(1) Die in einer Justizanstalt zur Erfüllung der einzelnen Funktionen erforderlichen Organisationseinheiten sind in einem Plan der Aufbauorganisation darzustellen. Zur Orientierung dient das in der Anlage wiedergegebene graphische Schema eines solchen Plans. Die Einrichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Organisationseinheiten obliegt auf Antrag des Anstaltsleiters dem Bundesministerium für Justiz. Dabei ist grundsätzlich von den der Justizanstalt zugewiesenen Aufgaben und Planstellen samt deren Bewertungen auszugehen.

(2) Jeweils nach Zuweisung der im einzelnen zu bezeichnenden Planstellen (samt Ausbildungsplanstellen) an die Justizanstalt aufgrund des jährlichen Stellenplanes oder seiner Ergänzungen hat deren Leiter unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Anstalt und die Wertigkeit der zugewiesenen Planstellen einen Vorschlag für die Planstellenzuordnung zu den einzelnen Organisationsbereichen und -einheiten zu erstatten (Funktionsbesetzungsplan). Im Funktionsbesetzungsplan sind neben den Leitern der Organisationsbereiche und Organisationseinheiten gegebenenfalls auch die vorgesehenen und bestellten Stellvertreter anzuführen. Die übrigen Mitarbeiter können durch eine allgemeine Beschreibung (Anzahl und Zuordnung zu Planstellenwertigkeiten) zusammengefaßt dargestellt werden. Der Funktionsbesetzungsplan wird entsprechend der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz wirksam. Ergeben sich Änderungsnotwendigkeiten während des Jahres, gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.

(3) Vor Zuweisung einer entsprechenden Planstelle kann - ungeachtet einer Darstellung im genehmigten Plan der Aufbauorganisation - weder eine Aufnahme in den Funktionsbesetzungsplan noch eine endgültige Bestellung oder Betrauung erfolgen.

1.10. Einstellungen, endgültige Betrauungen und

Ausschreibungen

(1) Die Begründung von Dienstverhältnissen und die Schließung von Werkverträgen sowie die Änderung dieser Verhältnisse und Verträge im Planstellenbereich Justizanstalten kommen dem Bundesminister für Justiz zu.

(2) Die endgültige Betrauung mit einem Arbeitsplatz, der der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 1 bis 7 zugeordnet ist, bleibt dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.

(3) Die Ausschreibung von Planstellen der Verwendungsgruppe A/A1 (Entlohnungsgruppe I/a) obliegt dem Bundesminister für Justiz.

(4) Die nähere Vorgangsweise für eine Betrauung nach Absatz 2 und für die Ausschreibung von Planstellen, die nicht vom Absatz 3, erfaßt sind, wird gesondert geregelt.

2. Anstaltsleitung

2.1. Anstaltsleiter

(1) Der Anstaltsleiter ist Vollzugsbehörde erster Instanz im Sinne des Strafvollzugsgesetzes sowie Dienststellenleiter in Personalangelegenheiten und nach den Bundeshaushaltsvorschriften. Für die Vertretung des Anstaltsleiters ist Sorge zu tragen. Für den Fall seiner Verhinderung und der seines Vertreters hat der Anstaltsleiter in einer generellen Verfügung Regelungen zu treffen.

(2) Den dienstlichen Verkehr mit Medien soll der Anstaltsleiter nach Möglichkeit sich selbst (für den Fall seiner Verhinderung seinem Vertreter) vorbehalten; jedenfalls soll diese Aufgabe nur hiefür besonders geeigneten Bediensteten zugewiesen werden.

(3) Soweit in der Vollzugsordnung die Vorgesetztenfunktion des Anstaltsleiters angesprochen wird, ist darunter nicht nur die Funktion im Sinne der Paragraphen 45, BDG und 5 VBG, sondern auch die des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bei einem Werkvertrag im Bereich der hier beschriebenen Aufgaben zu verstehen.

2.2. Inspektionsdienst

(1) Für die Zeit des Nachtdienstes hat der Anstaltsleiter einen geeigneten Beamten zum Inspektionsdienst einzuteilen, dem in dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse des Anstaltsleiters zukommen.

(2) Der den Inspektionsdienst versehende Beamte hat im Inspektionsdienst, jedoch nicht im unmittelbaren Anschluß an seinen Tagdienst, unvermutet die Anstalt aufzusuchen, Kontrollen der Posten vorzunehmen und sich davon zu überzeugen, daß der gesamte Betrieb und die Dienstverrichtungen mit den bestehenden Vorschriften im Einklang stehen.

(3) Im Inspektionsdienst hat der Beamte seinen Aufenthalt so zu wählen und sich so zu verhalten, daß er jederzeit leicht und zuverlässig erreichbar und in der Lage ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Insbesondere muß er jederzeit rasch in der Anstalt eintreffen können.

(4) Die Zeit der Anwesenheit in der Anstalt sowie allfällige außergewöhnliche Vorkommnisse hat der den Inspektionsdienst versehende Beamte zu dokumentieren.

2.3. Besondere Aufgaben des Anstaltsleiters

2.3.1. Aus- und Fortbildung

Der Anstaltsleiter hat unter Bedachtnahme auf die Angebote der Justizwachschule und des Fortbildungszentrums Strafvollzug für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten Sorge zu tragen.

2.3.2. Leiterbesprechung

(1) Der Anstaltsleiter hat bei Bedarf, mindestens aber einmal im Vierteljahr, mit den Leitern der Bereiche und den Leitern der Betreuungsdienste (Punkt 1.8. Absatz 3,) eine Besprechung der anstehenden Fragen und Probleme abzuhalten. Diesen Besprechungen sind der Vertreter des Anstaltsleiters sowie nach Ermessen des Anstaltsleiters sonstige Bedienstete beizuziehen. Bei diesen Besprechungen sind Arbeitsziele vorzugeben, deren Erreichung zu überprüfen ist.

(2) Die Leiterbesprechung dient der Beratung des Anstaltsleiters; seine Verantwortung als Behörden- und Dienststellenleiter wird dadurch nicht berührt.

(3) Die Themen, der Verlauf und die Ergebnisse der Leiterbesprechung sind zu dokumentieren.

2.3.3. Entscheidung über mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen und Stellungnahmen im Verfahren zur bedingten Entlassung

(1) Vor Entscheidungen über Vollzugslockerungen nach Paragraphen 99 a, 126, Absatz 2 und 4, 147, 166 ff StVG und vor der Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren über die bedingte Entlassung (Paragraph 152, Absatz 2, StVG) oder nach Paragraph 99, StVG sind insbesondere bei besonders gefährlichen Insassen (Paragraph 99, StVG) folgende Verfahrensschritte zu setzen:

a)

Einholung von Stellungnahmen der mit der Betreuung des Insassen befaßten Personen und Organisationseinheiten. In diesen Stellungnahmen ist vor allem auf die Entwicklung des Insassen seit Haftantritt einzugehen.

b)

Beischaffung sonstiger der Anstalt zugänglicher Informationen über die Person und das Vorleben des betreffenden Insassen. Unter diesen Informationen sind vor allem der Personalakt des Strafgefangenen, Gerichtsakten, frühere Sachverständigengutachten, Schulinformationen (bei Jugendlichen), aber auch Angaben von Bezugspersonen, insbesondere von solchen, bei denen sich der Insasse aufzuhalten beabsichtigt, zu verstehen. In besonders schwerwiegenden Fällen sollen auch gutächtliche Äußerungen von Betreuungsdiensten anderer Justizanstalten oder Gutachten externer Sachverständiger eingeholt werden.

c)

Betreuungsmaßnahmen durch den Sozialen Dienst.

(2) Die für eine Gewährung oder Verweigerung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen maßgeblichen Umstände und die Entscheidung selbst sind zu dokumentieren.

(3) Mit Freiheitsgewährung verbundene Vollzugslockerungen sind durch geeignete vorhergehende und nachfolgende Betreuungsmaßnahmen in der Anstalt zu begleiten. Die Gewährung solcher Vollzugslockerungen kann von der Einhaltung bestimmter Bedingungen, etwa daß sich der Strafgefangene bereit erklärt, einen Harntest durchführen zu lassen, abhängig gemacht werden.

(4) Mit Freiheitsgewährung verbundene Vollzugslockerungen sollen mit zunehmender Bewährung und auf den Entlassungszeitpunkt hin verstärkt gewährt werden. Dieser Umstand ist bei der Planung zu berücksichtigen.

(5) Mit Freiheitsgewährung verbundene Vollzugslockerungen sind im erforderlichen Ausmaß zu überwachen.

(6) Bei Gefahr des Mißbrauches sind Vollzugslockerungen zurückzunehmen, erforderlichenfalls vorübergehend oder auf Dauer einzustellen.

2.3.4. Berichterstattung über unbewachte Aufenthalte sicherheitsgefährlicher Insassen außerhalb der Justizanstalten

(1) Der Anstaltsleiter hat rechtzeitig und umfassend über sein Vorhaben, erstmals einem sicherheitsgefährlichen Insassen einen unbewachten Aufenthalt außerhalb der Justizanstalt (Paragraphen 99 a,; 126 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, auch in Verbindung mit 144, 166 Ziffer 2, Litera b, StVG, soweit vom Anstaltsleiter gewährt) zu gewähren, dem Bundesministerium für Justiz zu berichten, um diesem eine Kontrolle der Einhaltung der Verfahrensschritte (begleitende Verfahrenskontrolle) zu ermöglichen, sofern der Insasse:

a)

im Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder Paragraph 23, StGB angehalten wird oder

b)

zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder zu einer solchen von mindestens 10 Jahren verurteilt wurde oder

c)

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren wegen einer strafbaren Handlung nach Paragraphen 85 bis 87 sowie 201 bis 207 StGB verurteilt wurde.

(2) Nicht von der Berichtspflicht erfaßt sind Ausgänge nach Paragraph 147, StVG, wenn

a)

der Entlassungstermin bereits feststeht oder

b)

der Ausgang nicht früher als 3 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin - unter Zugrundelegung des Stichtags nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB (Zwei-Drittel-Entlassung) - gewährt wird.

(3) Der Bericht hat zu enthalten:

a)

das Vorhaben des Anstaltsleiters zur geplanten Vollzugslockerungsmaßnahme und zur vorgesehenen Kontrolle und Überwachung derselben (Punkt 2.3.3.);

b)

die Ablichtung der 1 Seite des Umschlages des Personalaktes und der Strafregisterauskunft;

c)

Ablichtungen aller der Anstalt vorliegenden psychiatrischen und psychologischen Gutachten im Entlassungsverfahren sowie der letzten Gerichtsbeschlüsse betreffend die bedingte Entlassung;

d)

Stellungnahmen des Psychiatrischen, Psychologischen und Sozialen Dienstes sowie des Abteilungskommandanten, in dessen Abteilung der Insasse angehalten wird, sowie des Betriebsleiters, in dessen Betrieb er tätig ist.

2.3.5. Bevorratung

Der Anstaltsleiter hat zur Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Justiz Vorsorge für eine ausreichende Bevorratung zu treffen. Das Ausmaß des Vorrates an medizinischen Mitteln und Hilfsmitteln (Medikamente, Verbandsmaterial, Beruhigungsmittel, schmerzstillende Mittel udgl.) hat er im Einvernehmen mit dem Leiter des ärztlichen Dienstes festzulegen.

2.3.6. Planung für den Not-, Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall

(1) Der Anstaltsleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß zumindest einmal jährlich Übungen von Alarm-, Krisen- und Katastrophenfällen mit Sicherheitsdienststellen und sonst in Betracht kommenden Einrichtungen stattfinden. Darüber hinaus sind auch in der Anstalt ohne Beteiligung anderer Organisationen regelmäßig derartige Übungen zu veranstalten. Der Anstaltsleiter hat darauf zu achten, daß die Übungsannahmen (Revolten, Geiselnahmen, Brände, Befreiungsversuche usw.) zeitgemäß sind und alle Varianten wesentlicher Szenarien geprobt werden.

(2) Für jede Anstalt sind Pläne für das Vorgehen im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall zu erstellen. Allen in Kommandofunktionen tätigen Bediensteten sind die in diesen Plänen vorgesehenen, ihren Kommandobereich betreffenden Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen. Diese Maßnahmen sind in den genannten Übungen zu proben.

2.3.6.1. Inhalt der Alarm-, Krisen- und Katastrophenpläne

(1) Unter einem Krisenfall versteht man ein die Sicherheit und Ordnung der gesamten Anstalt gefährdendes Ereignis, das nicht mit den Mitteln des normalen Dienstbetriebes bekämpft werden kann. Ein Alarmfall liegt vor, wenn sich das gefährdende Ereignis nur auf einen Teilbereich der Anstalt bezieht.

(2) Ein Katastrophenfall ist ein Alarm- oder Krisenfall, bei dem die Sicherheit und Ordnung nicht unmittelbar durch Menschen, sondern durch Naturgewalten (Feuer, Wasser, Erdbeben, radioaktive Verstrahlung, usw.) bedroht wird, und zwar unabhängig davon, ob diese von Menschen hervorgerufen wurden (z.B. Brandstiftung) oder nicht.

(3) Die Alarm-, Krisen- und Katastrophenpläne haben nach der Bedrohlichkeit des angenommenen Falles abgestufte Maßnahmen (Alarmstufen) vorzusehen. In den einzelnen Alarmstufen ist auch die Art der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsdienststellen und den sonst in Betracht kommenden Einrichtungen festzulegen. Innerhalb einer Alarmstufe kann für einzelne Personen oder Personengruppen Voralarm, Alarm oder ein Einsatzauftrag vorgesehen werden.

(4) Voralarm bedeutet, daß sich die davon betroffenen Personen und Kräfte für einen Einsatz an den hiefür vorgesehenen Plätzen bereithalten.

(5) Alarm bedeutet, daß sich die davon betroffenen Personen und Kräfte zu den im Alarmplan vorgesehenen oder im Einzelfall bestimmten Örtlichkeiten begeben, von denen aus der Einsatz vorzunehmen ist.

(6) Ein Einsatzauftrag ist eine Weisung an einen alarmierten Bediensteten zur Bekämpfung des den Alarm-, Krisen- oder Katastrophenfall verursachenden Ereignisses.

(7) Ist es nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich, können Alarmstufen übersprungen oder mehrere zugleich ausgelöst werden.

2.3.6.2. Leitung im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall

(1) Die Leitung im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfall obliegt dem Anstaltsleiter, seinem Stellvertreter oder dem den Inspektionsdienst versehenden Bediensteten; bei Abwesenheit dieser Personen dem Justizwachkommandanten, dessen Stellvertreter oder dem Nachtdienstkommandanten, jedoch nur so lange, bis einer der Vorgenannten die Leitung an sich zieht.

(2) Bis zur Übernahme der Leitung durch einen der genannten Funktionsträger hat jeder Bedienstete für seinen Bereich eigenverantwortlich zu handeln und seinen Vorgesetzten unverzüglich von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz ist von einem Alarm-, Krisen- oder Katastrophenfall unverzüglich zu verständigen.

(4) Ist eine sofortige Bereinigung des Alarm-, Krisen- oder Katastrophenfalles nicht möglich, so sind der gefährdete Bereich durch Strafvollzugsbedienstete abzusperren und unbeteiligte Personen vom Gefahrenbereich fernzuhalten. Soweit Ursache der Gefahr eine strafbare Handlung ist, ist ein Kontakt zwischen den Verdächtigen und (anderen) Insassen nach Möglichkeit zu unterbinden.

2.3.6.3. Notfallsplan

Der Anstaltsleiter hat in Zusammenarbeit mit dem Leiter des ärztlichen Dienstes einen Plan für das Vorgehen bei medizinischen Notfällen (Notfallsplan) zu erstellen.

2.3.7. Berichterstattung über besondere Vorkommnisse

Der Anstaltsleiter hat über besondere, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdende Vorkommnisse unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Berichtspflichten nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach Paragraph 106, StVG, bleiben dadurch unberührt.

2.3.8. Koordinationsaufgaben

Der Anstaltsleiter hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Leiter der Bereiche und Betreuungsdienste (Punkt 1.8. Absatz 3,) rechtzeitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen (z.B. über Zugänge, Vorbereitung von Freiheitsmaßnahmen, Entlassungen) erhalten.

3. Leitungsbereich

Der Bereich der Anstaltsleitung gliedert sich in folgende Büros:

3.1. Direktionsbüro

Das Direktionsbüro hat nach den Aufträgen des Anstaltsleiters schwierige, vertrauliche oder mehrere Organisationsbereiche betreffende, insbesondere nicht routinemäßige Geschäftsfälle vorzubereiten oder zu erledigen. Es führt die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle.

3.1.1. Geschäftsstelle

Soweit nicht auf Weisung des Anstaltsleiters Akten und Geschäftsstücke bei anderen Stellen geführt werden, ist hiefür die Geschäftsstelle zuständig (Paragraph 26, Absatz 2, KOJ ). Die Geschäftsstelle veranlaßt die zentrale Aktenverwaltung nach den Bestimmungen der Kanzleiordnung für Justizanstalten.

3.2. Rechtsbüro

Diesem obliegt die:

a)

Bearbeitung (einschließlich der Durchführung entsprechender Erhebungen) und Erledigung von Ansuchen und Beschwerden an den Anstaltsleiter in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

b)

Vorbereitung der Erledigung von Beschwerden an die Vollzugsoberbehörde oder oberste Vollzugsbehörde sowie von Ansuchen und Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung,

c)

Begutachtung legislativer Maßnahmen,

d)

Behandlung allgemeiner und anlaßbezogener Rechtsfragen.

3.3. Personalbüro

Diesem obliegt die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Bediensteten einschließlich der Dienstrechtsverfahren.

3.4. Diensteinteilung

Das Büro für die Diensteinteilung hat nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz auf der Grundlage der Pläne für die Aufbauorganisation und die Funktionsbesetzung (Punkt 1.9.) in Zusammenarbeit mit dem Justizwachkommando die monatlichen Dienstpläne und die tägliche Dienstzeiteinteilung für die im Schicht- und Wechseldienst tätigen Bediensteten zu erstellen.

3.5. Aus- und Fortbildung (Personal)

(1) Diesem Büro obliegen die Planung, Organisation und Durchführung von Schulungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Bediensteten der Justizanstalt.

Insbesondere kommen ihm zu:

a)

In Zusammenarbeit mit dem Justizwachkommando die Erstellung und Durchführung des Ausbildungsplanes für die praktische Grundausbildung der Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes,

b)

Organisation, Koordination, Überwachung und Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen,

c)

Mitwirkung an oder Durchführung von einzelnen Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes (z.B. Training des Meldungsschreibens, des Verhaltens bei Eskorten, Vorführung und Besprechung vollzugsbezogener Videos, Organisation von Referaten über spezifische Themen),

d)

Erstellung der Ausbildungsberichte,

e)

Beratung des Anstaltsleiters bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,

f)

Organisation und Durchführung von anstaltsinternen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für alle Bediensteten (z.B. Vorbereitung für künftige Aufgaben),

g)

Zusammenarbeit mit der Justizwachschule und dem Fortbildungszentrum Strafvollzug,

h)

Übung berufsspezifischer Fertigkeiten,

i)

begleitende Betreuung und Aufarbeitung von Berufsproblemen.

(2) Der Büroleiter soll über besonderes Geschick im Umgang mit Menschen und über besondere pädagogische und organisatorische Fähigkeiten verfügen. Er soll im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeiten nicht im Bereich des Justizwachkommandos eingesetzt werden. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zur eigenen Fortbildung, insbesondere durch Teilnahme an den für Ausbildner eingerichteten Fortbildungsveranstaltungen zu geben.

(3) Der Anstaltsleiter kann die Führung der unmittelbaren Dienstaufsicht über die auszubildenden Justizwachebeamten für die Dauer der Ausbildung dem Büroleiter übertragen.

3.6. IT-Leitbedienung

Die näheren Aufgaben der Informationstechnikleitbedienung (ADV-Beauftragter) sind gesondert geregelt und umfassen insbesondere

a)

Mitwirkung bei der Evidenz der installierten Geräte,

b)

Grundschulung der Benutzer am Arbeitsplatz (Hardware plus Software),

c)

Betreuung und Unterstützung der Benutzer, insbesondere auch bei Datensicherung und -pflege,

d)

Verteilung von Unterlagen und Installation von Software,

e)

Vergabe von Berechtigungen am Arbeitsplatz oder im lokalen Netzwerk/ LAN,

f)

Kontrolle des Zuganges zu den einzelnen Arbeitsplätzen,

g)

Betreuung des LAN inklusive Datensicherung am Server,

h)

Problemanalyse vor Ort, Meldung von Störfällen an die ADV-Leitstelle (in der Justizanstalt Wien-Favoriten) oder an das Netzwerkservice,

i)

Weitergabe von Hardware- und Softwarewünschen an die ADV-Leitstelle.

3.7. Sicherheitsbeauftragter

(1) Der Anstaltsleiter hat dafür zu sorgen, daß für den Bereich der von ihm geleiteten Justizanstalt (einschließlich ihrer Außenstellen und allfällig vorhandener geschlossener Abteilungen in öffentlichen Krankenanstalten) ein geeigneter Bediensteter als Sicherheitsbeauftragter bestellt ist.

(2) Justizwachebeamte, die ständige Bezugspersonen von Insassen sind, deren Tätigkeit also ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Insassen voraussetzt oder sie in emotionale Nähe zu diesen bringt, dürfen nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Zweck dieser Maßnahme ist es, den Sicherheitsbeauftragten bei seiner Tätigkeit frei von allen durch den ständigen Kontakt mit Insassen gegebenen Vertrauensverhältnissen handeln zu lassen und die Durchsetzung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen zu erleichtern. Bindet die Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten nicht die gesamte Arbeitskraft einer Person, so sind diesem Bediensteten darüber hinaus in erster Linie Aufgaben ohne überwiegenden Betreuungscharakter zuzuweisen.

(3) Erforderlichenfalls ist dem Sicherheitsbeauftragten eine zur Bewältigung des Aufgabenumfanges erforderliche Zahl von Bediensteten zur Unterstützung beizugeben.

(4) Der Anstaltsleiter hat für den Sicherheitsbeauftragten, sofern dieser nicht mit seiner gesamten Arbeitskraft diese Aufgabe erfüllt, einen täglichen Zeitraum festzusetzen, in dem dieser Beamte ausschließlich der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nachkommt. Die Länge dieses Zeitraumes bemißt sich nach der Größe und den Sicherheitsverhältnissen der Anstalt.

(5) Der Sicherheitsbeauftragte hat sämtliche die Sicherheit der Anstalt betreffenden Vorgänge und Einrichtungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Richtigkeit, die Einrichtungen auch auf ihre Funktionstüchtigkeit, zu prüfen. Ferner hat er festzustellen, inwieweit die geltenden Sicherheitsvorschriften bekannt sind und befolgt werden. Er hat den Anstaltsleiter zu beraten und Vorschläge über organisatorische, bauliche oder technische Verbesserungen der Sicherheit der Anstalt zu erstatten und sich stellungnehmend zu äußern. Insbesondere hat er Vorgänge, die für die Sicherheit von Belang sind, wie Fluchten, Fluchtversuche usw., zum Zweck der Erstellung allfälliger Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit zu untersuchen.

(6) Die Kontrolltätigkeit hat der Sicherheitsbeauftragte entweder durch unmittelbare Kontrolle (z.B. Durchsuchung eines vom Freigang zurückkehrenden Insassen) oder in Form einer Nachkontrolle (z.B. neuerliche Durchsuchung eines vom Freigang zurückkehrenden Insassen, nachdem dieser bereits von den zuständigen Beamten überprüft worden ist) auszuüben. Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten entbindet andere Beamte nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Sicherheitsaufgaben.

(7) Der Sicherheitsbeauftragte hat insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnis schriftlich festzuhalten:

a)

Überprüfung der Außenwände (allenfalls Entfernen von Plakaten udgl.),

b)

Überprüfung der Haftraumgitter und Haftraumtüren,

c)

Untersuchung von technischen und baulichen Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit,

d)

Durchsuchung von Hafträumen,

e)

Durchsuchung von Insassen,

f)

Durchsuchung von die Anstalt verlassenden oder in die Anstalt zurückkehrenden Insassen (besonders bei Freigang, Ausgang, Strafunterbrechung und Außenarbeit),

g)

Durchsuchung von Fahrzeugen, Taschen und sonstigen Behältnissen, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden.

(8) In Ausübung seiner Tätigkeit unterliegt der Sicherheitsbeauftragte nur den Weisungen des Anstaltsleiters. Der Sicherheitsbeauftragte ist befugt, bei der Feststellung von Mißständen, deren sofortige Behebung seiner Meinung nach erforderlich ist, durch entsprechende Weisungen Abhilfe zu schaffen. In jedem Fall hat er über die Feststellung von Mißständen und Vorschriftswidrigkeiten unverzüglich dem Anstaltsleiter zu berichten. Wird ein Bediensteter aus einem Bereich außerhalb des Justizwachkommandos zum Sicherheitsbeauftragten bestellt, so ist für eine gute und enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Justizwachkommandanten Sorge zu tragen.

(9) Die Bestellung und jeder Wechsel in der Person des Sicherheitsbeauftragten sind dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(10) Jährlich zum 1. September hat der Anstaltsleiter dem Bundesministerium für Justiz über die im Berichtszeitraum durchgeführten Verbesserungen und die laufenden Kontrollen der Sicherheitsvorkehrungen in der Anstalt, den Außenstellen und gesperrten Abteilungen zu berichten. Anträge auf Durchführung baulicher und organisatorischer Maßnahmen sowie Anschaffungen sind nicht in diese Berichte aufzunehmen, sondern dem Bundesministerium für Justiz gesondert vorzulegen.

3.8. Brandschutzbeauftragter

(1) Der Anstaltsleiter hat einen geeigneten Bediensteten zum Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat darauf zu achten, daß bestehende Brandschutzvorschriften eingehalten werden und Brandbekämpfungsanlagen und -einrichtungen funktionstüchtig sind. Er hat an der Erstellung des Krisen-, Alarm- und Katastrophenplanes mitzuwirken und den Anstaltsleiter in Brandschutzfragen zu beraten. Zumindest einmal jährlich hat der Brandschutzbeauftragte mit den örtlichen Feuerwehren Brandschutzübungen abzuhalten. Darüber hat der Anstaltsleiter dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(2) Ist aufgrund feuerpolizeilicher Vorschriften eine Brandschutzgruppe in der Anstalt einzurichten, so führt der Brandschutzbeauftragte die Bezeichnung Kommandant des Betriebsbrandschutzes.

3.9. Abfallbeauftragter

Dem Abfallbeauftragten obliegt vor allem die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes. Er ist verpflichtet, den Anstaltsleiter über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel in der Abfallbehandlung unverzüglich zu informieren. Im übrigen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Abfallbeauftragten und die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Bestellung (abhängig von der Größe der Anstalt) gesondert geregelt.

3.10. Außenstellen

Sofern kein Leiter der Außenstelle bestellt ist, leitet der Kommandant der Außenstelle ihren Dienstbetrieb. Im übrigen kommen dem Kommandanten der Außenstelle in seinem Wirkungsbereich die Rechte und Pflichten des Justizwachkommandanten zu.

4. Vollzugsbereich

(1) Der Leiter des Vollzugsbereiches ist für die Vollziehung der von den Gerichten und von den Finanz- oder anderen Verwaltungsbehörden ausgesprochenen freiheitsentziehenden Strafen und Maßnahmen sowie der Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Auslieferungshaft verantwortlich. Soweit erforderlich, hat er sich zur Vollziehung seiner Anordnungen und Entscheidungen des allgemeinen Justizwachdienstes zu bedienen. Bei Entscheidungen und Maßnahmen mit Betreuungscharakter hat er sich der Mitwirkung der betreffenden Betreuungsdienste sowie der mit allgemeinen Betreuungsaufgaben befaßten Bediensteten (Abteilungskommandant, Werkstättenleiter) zu bedienen. Er hat die notwendigen Kontakte zu anderen Justizbehörden, der Bewährungshilfe und den privaten und öffentlichen Einrichtungen, die sich mit dem Freiheitsentzug befassen, zu pflegen.

(2) Die Ablauforganisation im Vollzugsbereich wird hier nur in Grundzügen geregelt. Der Vollzugsbereich gliedert sich in folgende Referate:

4.1. Allgemeine Vollzugsangelegenheiten

Dazu gehören:

(1) Allgemeine Angelegenheiten der Vollzugsverwaltung,

(2) Aufnahme und Entlassung,

(3) Untersuchungshaft, Straf-, Maßnahmen-, Frauen- und Jugendvollzug,

a)

Feststellung der Identität der Insassen,

b)

Anlegen und Führen der Personalakten,

c)

Strafzeitberechnung,

d)

Evidenthaltung der Urteilsdaten, Führung der Fristenvormerke und sonstiger Geschäftsbehelfe,

e)

Administration und Dokumentation aller die Insassen betreffenden Vorgänge (z.B. Überstellung, Aus- und Vorführungen, Ausgänge, Unterbrechungen, Kontakt mit der Außenwelt usw.)

f)

Abwicklung des Schriftverkehrs mit Gerichten und anderen Behörden.

(4)

Vollzug an Ausländern,

a) Besondere Betreuung der ausländischen Insassen hinsichtlich der Sprach- und Verständigungsprobleme sowie ihrer kulturell bedingten Bedürfnisse,

b) Versorgung dieser Insassen mit geeignetem Lesestoff, Bild- und Tonträgern,

c) Organisation von besonders für ausländische Insassen geeigneten Veranstaltungen.

(5)

Vorbereitung der Klassifizierung,

(6)

Brief- und Paketverkehr,

(7)

Bedingte Entlassung,

a) Vorbereitung der Entscheidungen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung,

b) Durchführung der Überstellung in den Entlassungsvollzug,

(8)

Begnadigung,

a) Vorbereitung der Entscheidung über die Begnadigung eines Insassen (Gnadentabelle),

b) Vorlage der Entscheidungsunterlagen an das Bundesministerium für Justiz.

(9)

Ansuchen/Beschwerden,

Bearbeitung (einschließlich der Durchführung von Erhebungen und der Erledigung) von Ansuchen und Beschwerden an den Anstaltsleiter, soweit nicht das Rechtsbüro zuständig ist.

4.2. Aus- und Fortbildung (Insassen)

Dazu gehören:

a)

Organisation von Fortbildungsveranstaltungen sowie Lehrgängen und Kursen zur Berufsausbildung einschließlich der Kontaktnahme mit Ausbildungsträgern und berufsbildenden Einrichtungen,

b)

Auswahl der Kursteilnehmer und Kontakt mit den Abteilungskommandanten und Betriebsleitern,

c)

Organisation und Koordination der Ausbildungsmaßnahmen in den Betrieben und Überwachung des Ausbildungserfolges,

d)

organisatorische Unterstützung der Leiter, Lehrer und Ausbildner im Rahmen der Lehrgänge,

e)

Dokumentation der Ausbildungstätigkeit.

4.3. Freizeitgestaltung

Dazu gehören:

a)

Organisation von erzieherischen und sportlichen Freizeitaktivitäten der Insassen,

b)

Organisation von künstlerischen und unterhaltenden Veranstaltungen,

c)

Einrichtung und Führung der Gefangenenbüchereien,

d)

Koordinierung der Freizeitbeschäftigung mit dem übrigen Anstaltsbetrieb,

e)

Beschaffung von Materialien für Arbeiten in der Freizeit,

f)

Maßnahmen zur Veräußerung von in der Freizeit angefertigten Gegenständen (Werbung, Ausstellung u.a.),

g)

Förderung von musischen Neigungen und Tätigkeiten der Insassen,

h)

Organisation von Gruppen zur Stärkung der sozialen Einstellung und Förderung der kulturellen Entwicklung,

i)

Überwachung und Dokumentation der Freizeitaktivitäten.

4.4. Ordnungsstrafverfahren

Dazu gehören:

a)

Durchführung von Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten in erster Instanz nach dem Strafvollzugsgesetz,

b)

Anordnung und Überwachung des Vollzuges von Ordnungsstrafen,

c)

Veranlassung der gerichtlichen Verfolgung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen eines Insassen,

d)

Dokumentation der Ordnungsstrafverfahren.

5. Wirtschaftsbereich

(1) Der Leiter des Wirtschaftsbereiches ist für die Organisation, Verwaltung und Überwachung aller wirtschaftlichen Vorgänge in der Anstalt verantwortlich. Wenn sich Anordnungen und Entscheidungen auf Insassen beziehen, kann sich der Leiter des Wirtschaftsbereiches für die Vollziehung dieser Maßnahmen des Allgemeinen Justizwachdienstes bedienen.

(2) Der Wirtschaftsbereich gliedert sich in folgende

Betriebsstellen:

5.1. Amtswirtschaft

Dazu gehören:

(1) Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten:

Einschließlich der Behandlung von Wirtschaftsangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Betriebsstelle fallen.

(2) Beschaffungswesen:

Einrichtung und Ausstattung der Haft-, Betriebs- und Kanzleiräume (Bedarfserhebung, Ausschreibung, allfällige Antragstellung an das Bundesministerium für Justiz, Vergabe, Lieferungsüberwachung),

(3) Bauwesen:

a)

Teilnahme an der Planung von Bauvorhaben und Überwachung der Bauausführung als Nutzer,

b)

Pflege des Kontaktes mit den Gebäudeverwaltungen,

c)

Veranlassung der Überprüfung und Erneuerung von Sicherheitseinrichtungen sowie allfällige Mängelbehebung (die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten, Brandschutzbeauftragten oder Schlösserwartes werden dadurch nicht berührt),

d)

Feststellung des Umfanges und Wertes von Eigenleistungen der Justizanstalten im Baubereich,

e)

Dienst- und Naturalwohnungsangelegenheiten (Ausschreibung, Antragstellung bei Neuvergabe, Berechnung von Grundvergütung und Betriebskosten, Erstellung der Zahlungs- und Verrechnungsanweisung [ZVA], Überwachung der Hausordnung),

f)

Angelegenheiten im Zusammenhang mit BUWOG-Wohnungen.

(4) Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung:

a)

Erstellung der Energiestatistik,

b)

Behandlung der Einschauberichte der Arbeitsinspektorate nach dem Bundesbediensteten-Schutzgesetz,

c)

Begehung (Kontrolle) der Liegenschaften und baulichen Einrichtungen,

d)

Wahrnehmung der im Zusammenhang mit Neubauten, Umbauten, Sanierungen, Adaptierungen und Instandhaltungen ergangenen Anordnungen des Bundesministeriums für Justiz,

e)

Veranlassung der Behebung baulicher und technischer Mängel,

f)

Begleitung und Überwachung Justizfremder innerhalb der Justizanstalt,

g)

Koordinierung der Bautätigkeit mit den Erfordernissen der Sicherheit in der Justizanstalt,

h)

Entgegennahme von Meldungen über akute Störfälle im technischen oder baulichen Bereich und Veranlassung der Behebung,

i)

Zusammenarbeit mit den Organen der örtlichen bautechnischen Betreuung,

j)

Erstellung von Raum-, Funktions- und Belagsprogrammen,

(5) Material- und Inventarverwaltung:

a)

Verwaltung des Bundeseigentums nach den jeweils geltenden Bestimmungen der RIM und RuB (Evidenz, Inventur, Ausscheidung usw.),

b)

Behandlung von Schadensfällen.

(6) Abfallbewirtschaftung:

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte bei Beschaffung und Entsorgung.

5.2. Arbeitswesen

Dazu gehören:

a)

Arbeitsbeschaffung und Einrichtung von Arbeitsplätzen,

b)

Aus- und Fortbildung der Insassen durch die Betriebe in Zusammenarbeit mit dem Referat Aus- und Fortbildung der Insassen,

c)

Abschluß von Arbeitsverträgen,

d)

Vorkehrungen nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften,

e)

Arbeitszuweisung und Arbeitsverrechnung,

f)

Unfallfürsorge,

g)

Verrechnung der Arbeitsstunden,

h)

Materialbeschaffung, -lagerung und -verrechnung,

i)

Mitwirkung an der Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume,

j)

Feststellung des Umfanges und Wertes von Eigenleistungen der Justizanstalten,

k)

Koordinierung der Tätigkeit der Unternehmerbetriebe in den Anstalten im Rahmen des Werkstättendienstes.

5.3. Küchenwesen

Dazu gehören:

a)

Mitwirkung bei der Einrichtung und Erhaltung der Gefangenenküchen,

b)

Vorbereitung der Speisepläne in Abstimmung mit dem ärztlichen Leiter,

c)

Nahrungsmittelbeschaffung, Küchenverwaltung und Kostrechnungsführung,

d)

Führung des Lebensmittelmagazins.

5.4. Gefangenengelderverrechnung

Dazu gehören:

a)

Führung der Geldkonten der Insassen,

b)

Mitwirkung beim Bezug von Bedarfsgegenständen,

c)

Meldung der Eigengelder an die Gerichte.

5.5. Kassenwesen

Dazu gehören:

a)

Anforderung und Verwaltung der Haushaltsmittel,

b)

Verrechnung und Abwicklung des Zahlungsverkehres nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, der Bundeshaushaltsverordnung sowie den sonstigen Verrechnungsvorschriften des Bundes.

5.6. Magazine

Dazu gehören:

(1) Depositenstelle:

a)

Übernahme, Lagerung und Ausfolgung der Verwahrnisse der Gefangenen (Bekleidung, Wertgegenstände, Urkunden usw.),

b)

Meldung von Wertsachen an die Gerichte (Paragraph 5, GEG),

(2) Effektenstelle: Beschaffung, Lagerung, Ausgabe und Rücknahme der Gefangenenbekleidung (Anstaltskleidung),

(3) Hauptmagazin: Beschaffung, Lagerung und Ausgabe von Materialien und Gegenständen, die nicht von den Betrieben direkt gekauft oder verwaltet werden (z.B. Kleinmaterial, Gebrauchsgegenstände, Entlassungsbekleidung).

5.7. Transportwesen

Dazu gehören:

a)

Mitwirkung an der Beschaffung und Ausstattung der Transportmittel (insbesondere Anstaltskraftfahrzeuge),

b)

Durchführung von Transportaufträgen,

c)

Verrechnung der Transportgebühren,

d)

Wartung der Transportmittel.

5.8. Anstalts- und Unternehmerbetriebe

(Einzelbetriebe/Betriebsgruppen)

(1) Der Betriebsleiter soll die dem Betrieb zugeteilten Insassen mit Arbeiten nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen beschäftigen und, sofern die fachliche Aufsicht nicht durch den Auftraggeber oder eine von ihm betraute Privatperson erfolgt, anleiten und gegebenenfalls ausbilden. Er hat vor allem darauf zu achten, daß

a)

die Insassen sich während der Arbeitszeit ausschließlich den ihnen erteilten Arbeitsaufträgen widmen,

b)

die Arbeit- und Dienstnehmerschutzbestimmungen bekanntgemacht und eingehalten werden,

c)

Werkstoffe sparsam verwendet und Maschinen und Werkzeuge zweckentsprechend und schonend gebraucht werden,

d)

Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Betrieben gewährleistet sind.

Insbesondere hat er darauf hinzuwirken, daß sich die Insassen beruflich weiterbilden und den gesetzlich vorgeschriebenen Berufsausbildungsmaßnahmen unterziehen.

(2) Der Betriebsleiter hat durch tägliche Kontrollen sicherzustellen, daß Werkzeuge und sonstige Gegenstände, die einem Insassen zur Flucht, zu einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit dienen könnten, nicht mißbräuchlich verwendet werden. Er hat die Arbeitsplätze und den Werkzeugbestand zu kontrollieren, Unzukömmlichkeiten abzustellen und schwere Mißbrauchsfälle dem Justizwachkommando zu melden. Er hat darauf zu achten, daß die nach den Arbeit- und Dienstnehmerschutzbestimmungen vorgeschriebenen Ausrüstungen (Erste-Hilfe-Kästen u.a.) in den Werkstätten vollständig vorhanden und verwendbar sind und daß Verlautbarungen über Unfallverhütung und Brandschutz sowie gegebenenfalls Bedienungsvorschriften für Maschinen und Geräte im Werkstättenbereich gut sichtbar angebracht werden. Beim Arbeitsantritt, nach einem besonderen Vorfall (Unfall) und sonst in regelmäßigen Zeitabständen sind die Insassen über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen nachweislich zu belehren. Bei einem Arbeitsunfall hat der Betriebsleiter dem Verunglückten Erste Hilfe zu leisten, erforderlichenfalls eine ärztliche Versorgung zu veranlassen und eine schriftliche Meldung an den Anstaltsleiter zu erstatten. Im Hinblick auf die möglicherweise nicht unbedeutenden Folgen eines Arbeitsunfalles (unter Umständen Rentenansprüche u.a.) ist der Vorfall besonders gewissenhaft unter Verwendung der in den Betrieben zu verwahrenden Formblätter unverzüglich zu melden.

(3) Der Betriebsleiter hat Insassen, die sich durch besonderen Einsatz auszeichnen oder Anregungen für eine zweckmäßigere Gestaltung der Betriebsabläufe geben, für Geldbelohnungen vorzuschlagen. Insassen mit unbefriedigenden Arbeitsleistungen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen sind, sowie Arbeitsverweigerungen hat er dem Anstaltsleiter zur Herabsetzung (allenfalls zum Entfall) der Arbeitsvergütung vorzuschlagen.

(4) Über die Führung und die von den Insassen erbrachten Arbeitsstunden hat der Betriebsleiter schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(5) Justizwachebeamte, die im Werkstättendienst verwendet werden, dürfen nur dann vorübergehend zu Aufgaben im Aufsichts- oder Betreuungsdienst außerhalb der Betriebe herangezogen werden, wenn der Dienstbetrieb anders nicht aufrechterhalten werden kann.

(6) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können mehrere Betriebe zu Betriebsgruppen zusammengefaßt werden, für welche ein Leiter der Betriebsgruppe zu bestellen ist.

6. Exekutivbereich

(1) Den Justizwachdienst versieht die Justizwache. Sie gliedert sich in leitende, dienstführende und eingeteilte Justizwachebeamte der Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b, E2c sowie Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes.

(2) Werden mehrere Justizwachebeamte zu einer Aufgabe aus dem Bereich des Justizwachdienstes herangezogen, so ist einer von ihnen mit der Kommandofunktion zu betrauen. In Ermangelung einer solchen Anordnung übt der jeweils dienstälteste Offizier, ist ein solcher nicht vorhanden, der dienstälteste dienstführende Bedienstete die Kommandofunktion aus. Ist auch kein Dienstführender anwesend, so geht diese Funktion auf den Dienstältesten über.

(3) Sofern es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist, können Justizwachebeamte, die nicht im Exekutivbereich eingesetzt werden, vom Justizwachkommandanten im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter vorübergehend für Aufgaben im Exekutivbereich herangezogen werden.

(4) Werden Aufgaben des Justizwachdienstes von Strafvollzugsbediensteten wahrgenommen, die nicht der Justizwache angehören, so sind die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(5) Den Justizwachebeamten vorbehalten sind jedoch:

a)

das Versehen des Dienstes in Uniform,

b)

das Führen und der Einsatz der Dienstwaffen,

c)

die Anwendung exekutiven Zwanges (Paragraph 104, StVG),

d)

Haftraum- und Personsdurchsuchungen,

e)

sonstige Aufgaben des Sicherungsdienstes.

6.1. Einsatzfähigkeit der Justizwachebeamten

(1) Die Justizwachebeamten üben einen verantwortungsvollen und mit Gefahren verbundenen Dienst im Bereich der öffentlichen Sicherheit aus. Sie haben dafür zu sorgen, daß sie während der Ausübung ihres Dienstes voll wahrnehmungs-, handlungs- und reaktionsfähig sind.

(2) Ein Konsum von Mitteln, der diese Fähigkeiten ausschließt oder herabsetzt, ist daher während des Dienstes oder zeitlich so knapp vor dem Dienst, daß die Beeinträchtigung während des Dienstes anhält, verboten.

(3) Das Tragen von Gegenständen (z.B. Schmuckstücken), welche die Einsatzfähigkeit des Bediensteten herabsetzen oder eine Verletzungsgefahr mit sich bringen können, während des Dienstes ist unbeschadet von Vorschriften über das Erscheinungsbild nicht gestattet.

6.2. Uniform und Dienstwaffen

(1) Justizwachebeamte (E1, E2a, E2b, E2c, Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes) haben im Dienst grundsätzlich die in der Uniformierungsvorschrift vorgesehene Dienstkleidung (Uniform) zu tragen. Treten mehrere Justizwachebeamte in der Öffentlichkeit gemeinsam in Erscheinung (z.B. bei Ausführungen), haben sie gleich uniformiert zu sein.

(2) Waffen gelten nur dann als Dienstwaffen, wenn sie vom Bundesministerium für Justiz als solche zugelassen werden. Ohne Anordnung des Anstaltsleiters dürfen Dienstwaffen (außer dem Gummiknüppel) nicht geführt werden. Das Tragen von Privatwaffen während des Dienstes ist nicht gestattet; in die Anstalt gebrachte Privatwaffen sind an einer vom Anstaltsleiter bezeichneten Stelle unter Verschluß zu halten.

6.3. Grußpflicht

(1) Justizwachebeamte in Uniform haben gegenüber leitenden Organen der staatlichen Vollziehung, Mitgliedern allgemeiner Vertretungskörper, Vorgesetzten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG) und ranghöheren uniformtragenden Bediensteten militärische Ehrenbezeugung in der beim österreichischen Bundesheer vorgesehenen Form zu leisten. Gleiches gilt beim Erklingen der Bundeshymne, dem Hissen der Staatsfahne, dem Präsentieren der Staatsfahne oder der Fahne einzelner Exekutiveinheiten während eines Festaktes und gegenüber militärischen Formationen. Der Anstaltsleiter kann anordnen, daß auch bei anderen Gelegenheiten und gegenüber anderen als den genannten Personen die militärische Ehrenbezeugung zu leisten ist. Bei wiederholter Begegnung kann die militärische Ehrenbezeugung gegenüber einem ranghöheren uniformtragenden Bediensteten entfallen.

(2) Die Ehrenbezeugung in militärischer Form hat zu entfallen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles nicht tunlich erscheint (z.B. beim Lenken von Kraftfahrzeugen) oder der Justizwachebeamte mit Aufgaben, die unmittelbar der Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen, betraut ist.

(3) Im übrigen haben Justizwachebeamte nach den Regeln der Höflichkeit zu grüßen.

6.4. Meldepflicht

(1) Betritt ein Vorgesetzter einen örtlichen Arbeitsbereich, so hat der die Kommandofunktion wahrnehmende Justizwachebeamte mündlich Meldung zu erstatten. Die Meldung ist knapp, aber so abzufassen, daß sie den Vorgesetzten hinreichend informiert, damit dieser allenfalls erforderliche Anordnungen treffen kann. Ist einem Vorgesetzen während desselben Dienstes bereits Meldung erstattet worden, so ist ihm nur dann neuerlich zu melden, wenn seither Veränderungen eingetreten sind. Betreten mehrere Vorgesetzte gleichzeitig einen örtlichen Arbeitsbereich, so ist die Meldung an den ranghöchsten zu richten.

(2) Über die allgemeine Meldepflicht hinaus haben Justizwachebeamte ihrem unmittelbaren Vorgesetzten alle Ereignisse und Umstände zu melden, die für die Dienstführung des Vorgesetzten von Bedeutung sein könnten. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse sowie festgestellte Mängel, soweit der Bedienstete ihnen nicht selbst abhelfen kann. Der Vorgesetzte seinerseits hat zu entscheiden, ob er nach den genannten Gesichtspunkten die Meldung seinem unmittelbaren Vorgesetzten weiterleitet.

(3) Jeder Justizwachebeamte hat alle die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt betreffenden Vorkommnisse zu beobachten und unverzüglich - auch schon bei bloßem Verdacht einer Gefahr - dem in diesem Bereich die Kommandofunktion ausübenden Bediensteten zu melden. Die Bestimmung hinsichtlich der Meldepflicht des Postens an den Wachzimmerkommandanten (Nachtdienstkommandanten) bleibt dadurch unberührt. Dem Anstaltsleiter sind jedenfalls alle die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt betreffenden Vorkommnisse sowie jeder Gebrauch einer Dienstwaffe zu melden.

(4) Meldepflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

6.5. Justizwachkommando (allgemeiner Justizwachdienst)

(1) Den Exekutivbereich leitet der Justizwachkommandant. Das Justizwachkommando ist dem Justizwachkommandanten zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beigegeben. Dem Justizwachkommando angeschlossen sind jene Justizwachebeamten, die keine festen Aufgaben wahrnehmen, sondern im allgemeinen Justizwachdienst eingesetzt werden.

(2) Der Justizwachkommandant führt nach den Weisungen des Anstaltsleiters die Dienstaufsicht über sämtliche nicht ausdrücklich ausgenommenen Justizwachebeamten der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie über alle Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes. Ihm kommt die Fachaufsicht über alle im Justizwachdienst eingesetzten Justizwachebeamten zu, über jene der Anstalts- und Unternehmerbetriebe aber nur, soweit sie sich auf Aufsichts- und Betreuungsaufgaben bezieht.

(3) Er hat darauf zu achten, daß die vom Anstaltsleiter oder sonst zuständigen Bediensteten ergangenen Ersuchen, Verfügungen, Anordnungen und Weisungen von den im Justizwachdienst verwendeten Justizwachebeamten vollzogen werden.

(4) Dem Justizwachkommandanten obliegen insbesondere:

a)

die Standesführung der im Dienst anwesenden Justizwachebeamten,

b)

die Mitwirkung an der Erstellung des Dienstplanes und der Dienstzeiteinteilung sowie die Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit,

c)

die Führung und Überwachung der Waffen-, Munitions- und Schlüsselgebarung,

d)

die Überwachung der Durchführung von Eskorten, Ausführungen und Überstellungen,

e)

die Kontrolle der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anstalt,

f)

die Unterbringung und Standführung der Insassen,

g)

die Kontrolle der Durchführung von Aufnahme und Entlassung der Insassen,

h)

der Vollzug von Ordnungsstrafen und Zwangsmaßnahmen,

i)

die Gewährleistung der Bewegung der Insassen im Freien sowie der Aktivitäten der Insassen im Rahmen der Freizeitgestaltung,

j)

die Überwachung der den Insassen genehmigten Kontakte mit der Außenwelt (einschließlich Telefon), sofern sie über Justizwachebeamte erfolgen,

k)

die Vorbereitung und Durchführung von Übungen im Umgang mit Dienstwaffen sowie von Alarm-, Krisen-, Katastrophen- (einschließlich Brandschutz-) und Funkübungen,

l)

die Aufsicht über den Dienst in geschlossenen Abteilungen.

(5) Der Justizwachkommandant hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Paragraph 102, Absatz 2, StVG vorgesehenen Durchsuchungen der Insassen, ihrer Sachen und der von ihnen benutzten Räume durchgeführt werden. Gründliche Haftraumdurchsuchungen haben nicht nur bei Vorliegen eines Verdachtes zu erfolgen, sondern es ist auch ohne Verdacht wöchentlich zumindest ein Haftraum in jeder Abteilung der Anstalt (Außenstelle) eingehend zu visitieren. Die ohne Verdacht erfolgenden gründlichen Haftraumdurchsuchungen sind vom Justizwachkommandanten anzuordnen und von Justizwachebeamten, die nicht regelmäßig auf der betreffenden Abteilung Dienst versehen, durchzuführen. Inwieweit die betroffenen Insassen bei Haftraumdurchsuchungen anwesend sind und zu Handreichungen herangezogen werden, bleibt der Anordnung des Justizwachkommandanten vorbehalten.

(6) Dem Justizwachkommandanten obliegt die Kontrolle des unbewachten Aufenthaltes (Ausgänge, Freigänge, Unterbrechungen, therapeutische Unterbrechungen usw.) von Insassen außerhalb der Anstalt, sofern diese Aufgabe vom Anstaltsleiter nicht ausdrücklich anderen Bediensteten übertragen wurde. Als Kontrollmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

Observierung,

b)

allfällige Begleitung bei Ausgängen nach Paragraphen 99 a, 147, StVG,

c)

telefonische oder persönliche Kontrollen der Anwesenheit des Insassen an dem vorgegebenen Ort,

d)

Befragungen (auch dritter Personen),

e)

Alkohol- und Harnkontrollen.

Die Kontrollen sind nach Bedarf durchzuführen; anfänglich sind sie strenger zu handhaben, mit zunehmender Bewährung können sie gelockert werden. Zumindest stichprobenweise sind Kontrollmaßnahmen auch noch gegen Ende der Strafzeit durchzuführen.

(7) Der Justizwachkommandant hat dem Anstaltsleiter täglich den Stand der Justizwachebeamten und der Insassen sowie unverzüglich allfällige besondere Vorkommnisse zu melden.

(8) Für die Stellvertretung des Justizwachkommandanten gilt das für die Stellvertretung des Anstaltsleiters Angeordnete sinngemäß. Während des Nachtdienstes wird der Justizwachkommandant durch den Nachtdienstkommandanten vertreten.

6.5.1. Nachtdienstkommando

(1) Der Nachtdienstkommandant übt während des Nachtdienstes die Funktion des Justizwach-, Wachzimmer- und Abteilungskommandanten aus, soweit dies erforderlich ist. Neben den allgemeinen Aufgaben des Justizwach-, Wachzimmer- und Abteilungskommandos obliegen ihm noch insbesondere die

a)

Überwachung der Betreuungsaktivitäten, Gruppenarbeiten usw.,

b)

Zuführung der Insassen zu einer ärztlichen Versorgung im Falle einer akuten Erkrankung,

c)

Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere gegen Brände) im Werkstätten- und Kanzleibereich,

d)

Führung der vom Anstaltsleiter aufgelegten Vormerke (z.B. Nachtdienstbuch),

e)

Kontrolle der Posten und der Außensicherung.

(2) Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich dem den Inspektionsdienst versehenden Beamten zu melden. Darüber hinaus sind grobe Beanstandungen und besondere Vorkommnisse schriftlich zu melden, in den betreffenden Dienstbüchern zu vermerken und bei der Dienstübergabe dem Wachzimmerkommandanten mitzuteilen.

6.6. Abteilungen des Exekutivbereiches

Der Exekutivbereich gliedert sich in folgende Abteilungen:

6.6.1. Wachzimmer

(1) Der Wachzimmerkommandant führt während des Tagdienstes über den gesamten Dienstbetrieb im Wachzimmer und in den ihm durch Verfügung des Anstaltsleiters sonst zugeordneten Dienstbereichen die Aufsicht.

(2) Dem Wachzimmerkommandanten obliegen insbesondere:

a)

die Koordinierung des Parteienverkehrs bei Vernehmungen und Besuchen, die Entscheidung über die Durchführung von Vernehmungen und Besuchen (soweit nicht vom Gesetz oder vom Anstaltsleiter eine andere Regelung getroffen wird), sowie die Identitätskontrolle der besuchenden und vernehmenden Personen,

b)

die Koordinierung der Vorführungen innerhalb der Justizanstalt,

c)

die zeitgerechte Abfertigung der Ausführungen und Überstellungen der Insassen (Eskorten),

d)

die Identitätskontrolle der die Anstalt betretenden Personen,

e)

die Überwachung der Durchsuchung der die Anstalt verlassenden und in sie zurückkehrenden Insassen,

f)

die Kontrolle der Außensicherung,

g)

die Ausgabe, Verwahrung und Evidenthaltung der im Wachzimmer bereitgehaltenen allgemeinen und besonderen Schlüssel, Waffen, Munition, Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände,

h)

die Überprüfung der in Verwendung stehenden Alarm- und Funkeinrichtungen auf ihre Funktionstauglichkeit.

Die Aufgabe nach Litera a,) umfaßt auch die Entscheidung, in welcher Form der Besuch abgewickelt werden soll und welche Sicherheitsvorkehrungen dabei zu treffen sind. Dabei ist auch festzulegen, ob Körperkontakte zulässig sind oder nicht. Körperkontakte sind zu untersagen, wenn dadurch Zwecke des Strafvollzuges (vor allem der Sicherungszweck) gefährdet wären. Tischbesuche dürfen nur dann bewilligt werden, wenn diese Gefahr nicht besteht.

(3) Der Wachzimmerkommandant übernimmt seinen Dienst vom Nachtdienstkommandanten und übergibt seinen Dienst auch wieder an diesen. Dienstübergabe und Dienstübernahme sowie alle besonderen Vorkommnisse sind schriftlich dem Justizwachkommandanten zu melden und in den betreffenden Dienstbüchern festzuhalten. Besondere Dienstaufträge sind dem Nachtdienstkommandanten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die zur Aufsicht beim Gottesdienst, bei der Bewegung im Freien, beim Sport und bei Veranstaltungen eingeteilten Justizwachebeamten unterstehen unmittelbar dem Wachzimmerkommandanten und haben die Insassen pünktlich von den Abteilungen oder den sonstigen Aufenthaltsorten abzuholen und anschließend zurückzuführen. Sie sind für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich und haben insbesondere darauf zu achten, daß die Insassen angemessen bekleidet sind, sich den Anlässen entsprechend verhalten und keine Gegenstände mitnehmen, die nicht erlaubt sind oder die sie nicht benötigen.

6.6.1.1. Überwachung von Besuchen

(1) Die zur Überwachung der Besuche bei Insassen eingeteilten Justizwachebeamten unterstehen unmittelbar dem Wachzimmerkommandanten. Sie haben die Besuche nach den Paragraphen 93 bis 95 StVG abzuwickeln.

(2) Die Besucher sind über ihre Rechten und Pflichten zu informieren und, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, zu unterstützen.

(3) Die zur Überwachung von Besuchen eingesetzten Justizwachebeamten haben die Übereinstimmung der Identität des Besuchers mit derjenigen Person, die in der Besuchsbewilligung genannt ist, zu überprüfen. Sie haben den Besuch in der vom Wachzimmerkommandanten festgelegten Form (Tischbesuch, Besuch mit Glastrennscheibe usw.) durchzuführen und insbesondere darauf zu achten, daß es zu keinen verbotenen Kontakten (Artikel römisch sieben, EGStVG) zwischen Insassen und Besuchern kommt.

Körperkontakte sind nur zuzulassen, soweit sie vom Wachzimmerkommandanten bei der Besuchsbewilligung gestattet worden sind.

(4) Im Falle des Mißbrauches ist bzw. sind nach den Umständen und Erfordernissen des Einzelfalles:

a)

in leichten Fällen der Besucher und der Insasse abzumahnen,

b)

im Wiederholungsfall oder bei ernsten Verstößen der Besuch abzubrechen und der Insasse abzuführen,

c)

der Besucher aus der Anstalt zu weisen, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des Paragraph 104, StVG,

d)

die Verständigung der Sicherheitsbehörden zu veranlassen,

e)

der Besucher gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO anzuhalten.

(5) Vor und nach jedem Besuch sind die Insassen vom jeweils übernehmenden Justizwachebeamten zu durchsuchen.

6.6.1.2. Vorführdienst

(1) Die zum Vorführdienst eingeteilten Justizwachebeamten unterstehen unmittelbar dem Wachzimmerkommandanten und haben die Aufgabe, Insassen von ihren Hafträumen oder ihrem sonstigen Aufenthaltsort in der Anstalt zu holen, der im Vorführersuchen bezeichneten Stelle vorzuführen und wieder zu ihrem Aufenthaltsort in der Anstalt zurückzubringen. Die Bestimmungen der Eskorteordnung bleiben dadurch unberührt.

(2) Vor und nach jeder Vorführung sind die Insassen vom jeweils übernehmenden Bediensteten zu durchsuchen. Sofern es aus Gründen des rationellen Einsatzes der vorhandenen personellen Kräfte erforderlich ist und keine besonderen Sicherheitsbedenken bestehen, kann der Anstaltsleiter anordnen, daß sich die Durchsuchungen bei allen Insassen, bei einzelnen Insassen oder bei Insassen, die in einer bestimmten Abteilung angehalten werden, auf Stichproben beschränken können. Jedenfalls sind Insassen bei Vorführungen zu Freiheitspersonen oder zum Arzt (Krankenabteilung) und dann zu durchsuchen, wenn die Durchsuchung zur Abklärung eines Verdachtes erforderlich ist.

(3) Der Anstaltsleiter kann - sofern dies der Umfang der Tätigkeit erfordert - anordnen, daß für den Vorführdienst ein eigener Vorführkommandant bestellt wird.

6.6.1.3. Eskortedienst

Der Anstaltsleiter kann - sofern dies der Umfang der Tätigkeit erfordert - anordnen, daß für die Koordinierung, Bestimmung der organisatorischen Durchführung und Überwachung der Ausführungen und Überstellungen (Eskorten) ein eigener Kommandant (Kommandant des Eskortewesens) bestellt wird. Der Kommandant des Eskortewesens führt die Aufsicht über die Eskortekommandanten und die zu den Eskorten eingeteilten Justizwachebeamten. Er hat insbesondere darauf zu achten, daß die das Eskortewesen regelnden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Eskorteordnung eingehalten werden.

6.6.1.4. Posten

(1) Als Posten eingeteilte Justizwachebeamte unterstehen unmittelbar dem Wachzimmerkommandanten, im Nachtdienst dem Nachtdienstkommandanten. Die in der Anstalt während des Tag- oder des Nachtdienstes bestehenden Postenbereiche und die Aufgaben der Posten sind in einer allgemeinen Verfügung des Anstaltsleiters festzulegen. Aus dieser Verfügung haben auch die für den Posten erforderliche Bewaffnung und Ausrüstung sowie die bei besonderen Vorkommnissen zu ergreifenden Maßnahmen hervorzugehen. Posten, die zur Außensicherung der Anstalt eingesetzt werden, sind, sofern der Anstaltsleiter nichts anderes anordnet, mit Gummiknüppeln, Hand- und Faustfeuerwaffen auszurüsten. Torposten am Haupteingangstor sind nur über Anordnung des Anstaltsleiters mit Handfeuerwaffen auszurüsten. Die Entscheidung über den Einsatz von Gummiknüppel und Faustfeuerwaffe hat der Posten nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen selbst zu treffen. Die Entscheidung über den Einsatz der Handfeuerwaffen trifft der Anstaltsleiter. Kann die Entscheidung des Anstaltsleiters nicht rechtzeitig getroffen werden und ist Gefahr im Verzug, kommt die Entscheidungsbefugnis dem ranghöchsten Strafvollzugsbediensteten zu (Paragraph 105, Absatz 3, StVG).

(2) Der zum Postendienst eingeteilte Justizwachebeamte hat sich vor Antritt des Postendienstes über die seinen Postenbereich betreffenden Anordnungen des Anstaltsleiters zu informieren.

(3) Der Posten hat in seinem Postenbereich insbesondere darauf zu achten, daß

a)

keine Person unbefugt den Anstaltsbereich betritt,

b)

Insassen nicht flüchten,

c)

es zu keiner verbotenen Kontaktaufnahme zwischen Insassen untereinander oder zwischen Insassen und Freiheitspersonen kommt.

Darüber hinaus hat er sämtliche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt betreffenden Vorkommnisse zu beobachten, Gefahren unverzüglich - auch schon bei bloßem Verdacht - dem Wachzimmerkommandanten (Nachtdienstkommandanten) zu melden und die vom Anstaltsleiter für den Postenbereich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(4) Der Posten darf unter keinen Umständen seinen Postenbereich eigenmächtig oder vor Eintreffen der Ablöse verlassen. Erkrankt der Posten während seines Dienstes oder treten Umstände ein, die seine volle Einsatzfähigkeit beeinträchtigen, so hat er sofort fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise um seine Ablöse zu ersuchen. Eine Postenübergabe ist vom abgelösten Posten unverzüglich dem Wachzimmerkommandanten (Nachtdienstkommandanten) zu melden.

(5) Der Posten hat sich vor Augen zu halten, daß seine Aufgabe für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, insbesondere auch für die Sicherheit der anderen Bediensteten und seiner eigenen Person, von größter Bedeutung ist. Er hat alles zu vermeiden, was seine Handlungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit einschränken könnte. Insbesondere ist es ihm untersagt, sich eigenmächtig Bequemlichkeiten (z.B. durch Hören von Tonträgern, Fernsehen, [elektronische] Spiele, Lesen von Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften) zu verschaffen.

6.6.2. Abteilungen und Trakte

(1) Der Abteilungskommandant führt die Aufsicht in der ihm zugewiesenen Gefangenenabteilung. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können mehrere Abteilungen oder Betriebe zu Trakten zusammengefaßt werden, für welche Traktkommandanten zu bestellen sind. Der Traktkommandant untersteht dem Justizwachkommandanten und führt die Aufsicht über die Abteilungskommandanten (Kommandant der Krankenabteilung) seines Traktes.

(2) Der Abteilungskommandant hat insbesondere Sorge zu tragen für

a)

die Durchführung der Aufnahme und Entlassung,

b)

die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Abteilung,

c)

die ordnungsgemäße Unterbringung der Insassen,

d)

die Verteilung der Kost, sofern diese auf der Abteilung verabreicht wird,

e)

die Ausgabe der Wäsche, der Bekleidung und der Gebrauchsgegenstände,

f)

die Entgegennahme und Weiterleitung von Krank- und Gefahrmeldungen,

g)

die Entgegennahme von Ansuchen und Beschwerden sowie der Post unter Beachtung allfälliger Rechtsmittelfristen,

h)

die Führung der erforderlichen Dienstbehelfe (insbesondere Fristenbuch),

i)

die Belehrung und Unterweisung der Insassen über die Hausordnung sowie Verfügungen und Anordnungen des Anstaltsleiters,

j)

die tägliche Meldung des Insassenstandes an den Justizwachkommandanten,

k)

die Bevorratung, Verwaltung und Instandhaltung des Abteilungsinventars,

l)

die Erstellung von Führungsberichten über Insassen,

m)

die Mitwirkung bei Vorführung und Ausführung der Insassen einschließlich Durchsuchung bei der Rückführung sowie bei der Abholung zur Arbeit, zur Körperpflege, zur Bewegung im Freien, zum Besuch und zu Veranstaltungen sowie bei der Rückholung der Insassen von diesen Tätigkeiten,

n)

die Ausgabe von Medikamenten an die Insassen und die Verwahrung der Medikamente, sofern diese Aufgaben nicht durch den Pflegedienst oder die Bediensteten der Krankenabteilung wahrgenommen werden,

o)

die Betreuung der Insassen (persönlicher Kontakt, Aussprachen usw.),

p)

das ordnungsgemäße Öffnen und Verschließen der Hafträume.

(3) Während der Öffnung von Hafträumen müssen mindestens zwei Justizwachebeamte in dieser Abteilung anwesend sein, es sei denn, daß eine besondere Gefährlichkeit der Insassen nicht anzunehmen ist. Im Nachtdienst müssen in jedem Fall mindestens zwei Wachebeamte anwesend sein. Das Öffnen eines Haftraumes durch abteilungsfremde Bedienstete ist nicht gestattet. Der Anstaltsleiter kann, sofern dies organisatorisch zweckmäßig ist und die Verläßlichkeit des betreffenden Bediensteten feststeht, im Einzelfall oder durch allgemeine Verfügung anordnen, daß einzelne Bedienstete, die nicht Abteilungskommandanten sind, Schlüssel zu Haftraumtüren erhalten. Wird durch einen solchen Bediensteten ein Haftraum geöffnet, so ist dies vorher dem Abteilungskommandanten anzuzeigen.

(4) Dem Abteilungskommandanten obliegt insbesondere auch die tägliche Kontrolle der Gitter, Schlösser, Wände, Türen und sonstigen Sicherheitseinrichtungen in der Abteilung und im Haftraum. Zu diesem Zweck hat er die Hafträume täglich und nach Möglichkeit in Abwesenheit der Insassen zu betreten und die genannten Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Bei dieser Gelegenheit ist auch der Haftraum einer zumindest oberflächlichen Durchsuchung zu unterziehen. Der Abteilungskommandant hat stichprobenweise oder bei Vorliegen eines Verdachtes die Hafträume der von ihm geleiteten Abteilung zu durchsuchen. Die Verpflichtung des Justizwachkommandos, Haftraumdurchsuchungen durchzuführen, bleibt unberührt.

6.6.2.1. Krankenabteilung

(1) Der Kommandant der Krankenabteilung untersteht dem Traktkommandanten, ist kein solcher eingesetzt, dem Justizwachkommandanten. Die Fachaufsicht in Angelegenheiten der medizinischen und pflegerischen Betreuung führt der Leiter des ärztlichen Dienstes. Ansonsten kommen dem Kommandanten der Krankenabteilung die Aufgaben eines Abteilungskommandanten zu.

(2) Insbesondere hat der Kommandant der Krankenabteilung dafür Sorge zu tragen, daß

a)

die vom Arzt oder von den Aufsichtsbeamten (Abteilungskommandanten, Betriebsleiter usw.) bestimmten Insassen dem Anstaltsarzt vorgeführt werden,

b)

die vom Arzt verschriebenen Medikamente und Speisen pünktlich und ordnungsgemäß verabreicht werden, wobei darauf zu achten ist, daß Medikamente, sofern sie von Justizwachebeamten ausgegeben werden, in der Regel nur unter Aufsicht eines Bediensteten eingenommen werden dürfen, sodaß ein Horten verhindert werden kann,

c)

die sonstigen ärztlichen Empfehlungen und Anordnungen befolgt werden,

d)

Medikamente und ärztliche Instrumente in Übereinstimmung mit allenfalls bestehenden Bestimmungen so verwahrt werden, daß die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht gefährdet ist,

e)

die vorgeschriebenen Krankenvormerke geführt werden,

f)

die Sicherheit und Ordnung in der Krankenabteilung gewahrt wird,

g)

die erforderliche Hygiene in der Krankenabteilung aufrechterhalten wird,

h)

die besonderen im medizinischen Bereich bestehenden Verschwiegenheitspflichten eingehalten werden.

(3) Besteht kein eigener Pflegedienst in der Anstalt, so obliegt die Medikamentenverwaltung dem Leiter des ärztlichen Dienstes. Über sein Ersuchen können hiezu geeignete und vorgebildete Justizwachebeamte (z.B. Kommandant der Krankenabteilung) herangezogen werden. Medikamente sind nicht in das Materialverzeichnis aufzunehmen, sondern von der Krankenabteilung und den Anstaltsordinationen über einen Verbrauchsnachweis (Medikamentenbuch) evident zu halten. Sämtliche Medikamente (auch jene, die aus der Zuführung von Ärztemustern herrühren) sind zu erfassen und alle Bestandsänderungen in den Aufzeichnungen festzuhalten. Der Soll- und Ist-Bestand der einzelnen Medikamente ist in regelmäßigen Abständen (mindestens monatlich) zu überprüfen. Die Bestimmungen über die Medikamentengebarung gelten auch für Bedienstete, die außerhalb der Krankenabteilung Medikamente verwahren oder ausgeben.

(4) Ist in einem Krankheitsfall der Anstaltsarzt nicht zu erreichen, so hat der Kommandant der Krankenabteilung nach dem Notfallsplan vorzugehen, soweit nichts anderes angeordnet ist.

6.6.3. Geschlossene Abteilung

(1) Das Bundesministerium für Justiz richtet durch Vereinbarungen mit Spitals- erhaltern geschlossene Abteilungen in Krankenanstalten ein. Der Leiter jener Justizanstalt, der die geschlossene Abteilung zugewiesen ist, ist für die Dienstorganisation und für die Wahrung der Interessen der Strafvollzugsverwaltung gegenüber dem Spitalserhalter zuständig. Die Bewachung in der geschlossenen Abteilung erfolgt durch Justizwachebeamte dieser Justizanstalt. Werden mehrere Bedienstete gleichzeitig zum Dienst in der geschlossenen Abteilung eingeteilt, so ist einer von ihnen zum Kommandanten zu bestellen. Er untersteht unmittelbar dem Justizwachkommandanten (Nachtdienstkommandanten) und führt die Aufsicht über die eingeteilten Justizwachebeamten.

(2) Die in einer geschlossenen Abteilung Dienst versehenden Justizwachebeamten üben ausschließlich Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Sinne des Strafvollzugsgesetzes aus. Aufgaben, die in den Bereich des Pflegedienstes einschließlich des Pflegehilfsdienstes fallen, sind nicht von ihnen, sondern vom Pflegedienst der Krankenanstalt wahrzunehmen.

(3) Werden in einer geschlossenen Abteilung Insassen einer anderen als derjenigen Justizanstalt, der diese Abteilung zugewiesen ist, angehalten, so haben sich die betroffenen Anstaltsleiter über Organisation und Durchführung der Bewachung ins Einvernehmen zu setzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Überwachung von Insassen fremder Justizanstalten im Wege der Amtshilfe nur insoweit übernommen werden kann, als dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Justizanstalt gefährdet wird. Jedenfalls ist eine am Grundsatz eines möglichst sparsamen Einsatzes von Personal und finanziellen Mitteln orientierte Entscheidung zu treffen. Das Bundesministerium für Justiz kann für bestimmte geschlossene Abteilungen oder in Einzelfällen besondere Anordnungen treffen.

(4) Die Verlegung eines Insassen in die einer anderen Justizanstalt zugeordnete geschlossene Abteilung ändert nichts an der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden.

6.6.4. Schlösserwart

(1) Der Anstaltsleiter hat einen geeigneten Bediensteten zum Schlösserwart zu bestellen.

(2) Für die fachliche Beratung steht das Zentrale Wirtschaftsamt (Bundes-Schlössermeister) zur Verfügung .

(3) Der Schlösserwart hat insbesondere Wartungsarbeiten und Reparaturen an Schlössern und Türen durchzuführen, Umsperrungen zu veranlassen und das Wartungsbuch zu führen.

(4) Die Aufgaben und Tätigkeiten des Schlösserwartes sind gesondert geregelt.

6.6.5. Waffenwart

(1) Der Anstaltsleiter hat einen geeigneten Bediensteten zum Waffenwart zu bestellen.

(2) Für die fachliche Beratung steht das Zentrale Wirtschaftsamt (Bundes-Waffenmeister) zur Verfügung.

(3) Der Waffenwart hat die in den Justizanstalten vorhandenen Waffen zu kontrollieren, die Waffenverzeichnisse zu führen, Reparaturen an Waffen durchzuführen und die Übungsschießen zu beaufsichtigen.

(4) Im übrigen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Waffenwartes gesondert geregelt.

6.7. Besondere Exekutivbefugnisse

6.7.1. Festnahme und Anhaltung

(1) Ein Anhalterecht von Personen, die nicht Insassen sind, steht Justizwachebeamten nur im Rahmen des allgemeinen Anhaltungsrechtes nach Paragraph 86, Absatz 2, StPO zu.

(2) Verhängt ein Gericht über eine auf freiem Fuß befindliche Person die Verwahrungs-, Untersuchungs- oder eine Beugehaft, so kann diese Person sofort und unmittelbar von der Justizwache in Haft genommen werden. Widersetzt sich der Verhaftete der Festnahme durch die Justizwache, so kann ihm gegenüber erforderlichenfalls nach den für Untersuchungshäftlinge geltenden Bestimmungen unmittelbarer Zwang und Waffengebrauch zur Durchsetzung des richterlich angeordneten Freiheitsentzuges ausgeübt werden. Die Vollziehung der richterlichen Haftanordnung durch die Sicherheitsexekutive und eine Übergabe von der Sicherheitsexekutive an die betreffende Justizanstalt ist somit nicht erforderlich. Die Vollziehung der richterlichen Haftverhängung kann vom Anstaltsleiter oder dem die Kommandofunktion am Ort der Festnahme wahrnehmenden Justizwachebeamten nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch ein anderes vordringliches Ziel beeinträchtigt würde (z.B. wenn aus personellen Gründen die Ausführung eines schwerverletzten Insassen wegen Durchsetzung der Festnahme unterbleiben müßte).

(3) Wurde aufgrund der Anordnung des Gerichtes eine auf freiem Fuß befindliche Person von der Justizwache in Haft genommen, so hat der Anstaltsleiter den Festgenommenen über seine Rechte zu belehren und ihm die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes auf Verständigung eines Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson und eines Rechtsbeistandes (Artikel 4 Absatz 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, Paragraph 178, StPO), zu ermöglichen.

6.7.2. Maßnahmen bei Flucht und Nacheile (Paragraph 106, Absatz eins, StVG)

(1) In allen Fällen der Nacheile ist auf die erforderliche Eigensicherung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist im Fall der Flucht des Insassen in geschlossene Räume dann die Nacheile nicht fortzusetzen, sondern an geeigneter Stelle Posten zu beziehen und Verstärkung herbeizurufen, wenn eine weitere Flucht aus den geschlossenen Räumen nicht möglich erscheint und nicht die Gefahr besteht, daß der Insasse gegen eine dritte, in den Räumen anwesende Person Gewalt ausübt.

(2) Zeigt sich im Verlauf der Nacheile, daß die Wiederergreifung oder Einbringung eines Insassen durch Justizwachebeamte aussichtslos erscheint, so hat der Anstaltsleiter oder - bei Gefahr im Verzug - der im Rahmen der Nacheile die Kommandofunktion ausübende Bedienstete die notwendigen Maßnahmen nach Paragraph 106, Absatz eins, StVG zu veranlassen. Ersuchen an die Sicherheitsbehörden um Assistenzleistung sind bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich. Bei Fluchtfällen während einer Ausführung oder Eskorte kann die Anforderung der Assistenzleistung bei der Nacheile auch vom Eskortekommandanten direkt und erforderlichenfalls noch vor der Meldung der Flucht an den Anstaltsleiter erfolgen.

(3) Die Nacheile kann beendet werden, sobald die Wiederergreifung aussichtslos erscheint. Ab wann die Ergreifung als aussichtslos zu beurteilen ist, hängt von den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles ab. In der Regel wird etwa ein bis zwei Stunden nach Feststellung der Flucht auch außerhalb großstädtischer Bereiche die Aussichtslosigkeit der weiteren Verfolgung durch Justizwachebeamte anzunehmen sein.

(4) Im Zuge der Nacheile dürfen ohne Anwendung unmittelbaren Zwanges betreten und darin nach einem Flüchtenden gesucht werden:

a)

alle Räumlichkeiten, die nicht für private Wohnzwecke genützt werden, das sind insbesondere: allgemein zugängliche Teile von Häusern, wie Stiegenhäuser und Gänge, Theater, Kinos, Büros (Ausnahme siehe unter b), Garagen, Kirchen, Wartesäle, Gleisanlagen usw. und jedes öffentliche Grundstück;

b)

private Grundstücke, unabhängig davon, ob sie eingezäunt sind oder nicht, und zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten (auch Wohnwagen und Wohnzelte) sowie Rechtsanwaltskanzleien, jedoch nur dann, wenn der Verfügungsberechtigte zustimmt oder anzunehmen ist, daß er zustimmen würde, und entweder der verfolgende Justizwachebeamte gesehen hat, daß der Flüchtende sich in diese Örtlichkeiten begeben hat, oder zumindest hinreichende Gründe für diese Annahme sprechen. Verweigert der Verfügungsberechtigte den Zutritt, so ist die Assistenz eines Sicherheitsorganes anzufordern.

(5) Der Anstaltsleiter hat unverzüglich die Verfügungsberechtigten über die unter (4) Litera b, genannten Grundstücke und Räumlichkeiten von dem Umstand zu verständigen, daß diese Örtlichkeiten im Zuge einer Nacheile von Justizwachebeamten betreten worden sind.

(6) Zum Zwecke der Wiederergreifung kann auch gegenüber Dritten (Personen auf freiem Fuß) unmittelbarer Zwang (Paragraph 104, StVG) geübt oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 105, StVG von der Waffe Gebrauch gemacht werden. Daraus ergibt sich insbesondere, daß es zulässig ist,

a)

in den Fällen des Absatzes 4 Gewalt gegen Sachen zu üben (z.B. Türen und Behältnisse gewaltsam zu öffnen),

b)

unmittelbare Gewalt gegenüber Personen zu üben, die mit Gewalt oder gefährlicher Drohung versuchen, den nacheilenden Justizwachebeamten an der Wiederergreifung zu hindern, ihn tätlich anzugreifen oder den Insassen zu befreien. Die Bestimmung, wonach private Grundstücke, Räumlichkeiten und Rechtsanwaltskanzleien nur bei Zustimmung oder Annahme der Zustimmung des Verfügungsberechtigten und der dort geregelten weiteren Voraussetzungen betreten werden dürfen, bleibt unberührt.

6.7.3. Durchsuchen von Freiheitspersonen

(1) Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, StVG sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, stichprobenweise und bei Verdacht zu untersuchen. Diese Bestimmung gilt für alle Personen, die die Justizanstalt betreten (z.B. Besucher, Lieferanten, Arbeitskräfte, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Mitarbeiter).

(2) Das Recht auf Personsdurchsuchung steht den Bediensteten der Strafvollzugsverwaltung bei Freiheitspersonen grundsätzlich nicht zu. Es kann jedoch auf Ersuchen einer zur Personsdurchsuchung berechtigten Behörde (Gericht, Sicherheitsbehörde) bei einer Durchsuchung Assistenz geleistet werden (z.B. die Durchsuchung einer Besucherin durch eine Justizwachebeamtin auf Ersuchen einer Sicherheitsbehörde). Ebenso kann eine Durchsuchung erfolgen, wenn sich die betroffene Person freiwillig der Durchsuchung durch Justizwachebeamte unterzieht. Die freiwillig abgegebene Zustimmung zu einer Personsdurchsuchung ist schriftlich festzuhalten. Eine Durchsuchung einer Freiheitsperson hat durch zwei Personen des Geschlechtes der zu durchsuchenden Person zu erfolgen und ist mit größtmöglicher Rücksicht durchzuführen.

6.7.4. Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Die grundlegenden Bestimmungen über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und über den Gebrauch der Dienstwaffen sind in den Paragraphen 104 und 105 StVG enthalten.

(2) Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Anwendung von Gewalt sich auf das notwendige Maß zu beschränken hat. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde (Paragraph 104, Absatz 2, StVG).

(3) Unmittelbarer Zwang ist jede unmittelbare Gewaltanwendung; für den Waffengebrauch gelten darüber hinaus besondere Bestimmungen. Nach Paragraph 104, StVG darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden:

a)

im Falle der Notwehr (und der Nothilfe),

b)

zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, StGB),

c)

zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung,

d)

gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht,

e)

zur Überwindung einer sonstigen die Ordnung in der Anstalt gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.

In den genannten Fällen kann der unmittelbare Zwang auch gegenüber Freiheitspersonen angewendet werden.

(3) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind in erster Linie die an der Justizwachschule gelehrten Abwehr-, Festhalte- und Transportgriffe anzuwenden.

6.7.5. Waffengebrauch

(1) Der Gebrauch einer Waffe ist nur in den Fällen des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StVG und nur insoweit zulässig, als ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen (insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel [z.B. Verwendung der Signalpfeife]) ungeeignet scheinen oder sich bereits als wirkungslos erwiesen haben.

(2) Die Waffe ist nur mit größtmöglicher Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. In diesem Zusammenhang ist auch auf allfällige Nebenwirkungen des Waffengebrauches Rücksicht zu nehmen.

(3) Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Gebrauch gemacht werden. Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, sie angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StVG darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

6.7.6. Lebensgefährdender Waffengebrauch

(1) Ein mit Lebensgefährdung verbundener Waffengebrauch ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen für den Waffengebrauch und überdies nur dann zulässig (Paragraph 105, Absatz 6, StVG):

a)

wenn ein Fall der Notwehr oder Nothilfe bei einem Angriff auf einen Menschen vorliegt oder

b)

zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs oder

c)

zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, das ihn als eine für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.

(2) In jedem Fall ist ein lebensgefährdender Waffengebrauch nur zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden.

(3) Der Gebrauch einer Schußwaffe gegen einen Menschen ist immer als lebensgefährdender Waffengebrauch zu beurteilen. Er ist außer im Falle der Notwehr (Nothilfe) ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorhergehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen.

(4) Ob auf einen Strafgefangenen die unter Absatz eins, Litera c,) genannten Voraussetzungen zutreffen, ist im Einzelfall von dem zur Entscheidung berufenen Justizwachebeamten zu beurteilen. Wesentliche, aber nicht alleinige Entscheidungskriterien sind hiebei immer das Delikt, dessentwegen der Gefangene eine Strafe verbüßt, die Höhe der ausgesprochenen Strafe, allfällige Vorstrafen und die Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen können bis zum Ende der Strafzeit vorliegen. Der Anstaltsleiter hat die Kriterien für die Entscheidung, ob es sich bei einem Strafgefangenen um einen allgemein gefährlichen Menschen im Sinne dieser Definition handelt, zu dokumentieren und diese Informationen in geeigneter Weise allen in Betracht kommenden Justizwachebeamten zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat der Anstaltsleiter dafür Sorge zu tragen, daß das Aussehen allgemein gefährlicher Strafgefangener, die darüber hinaus als besonders gefährlich einzustufen sind (z.B. schwere Gewalttäter), allen in Sicherheitsbereichen tätigen Justizwachebeamten, insbesondere zum Postendienst eingeteilten Bediensteten, bekannt ist.

(5) Kann ein Justizwachebeamter einen Strafgefangenen nicht als allgemein gefährlich im Sinne des Absatz eins, Litera c,) erkennen, so darf kein Schuß auf diese Person abgegeben werden.

(6) Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist unter den in Paragraph 105, Absatz 6, StVG genannten Voraussetzungen auch gegenüber Freiheitspersonen zulässig.

6.7.6.1. Gebrauch von Schußwaffen durch Posten

(1) Versucht ein Strafgefangener durch einen Postenbereich zu flüchten, so hat der Posten ihn zunächst anzurufen und zum Stehenbleiben aufzufordern. Ist dies nicht möglich, nicht tunlich oder reagiert der Gefangene auf den Anruf nicht und kann er auch nicht mit gelinderen Mitteln (Signalpfeife) zum Stehenbleiben verhalten werden, so hat der Posten den Waffengebrauch anzudrohen und, sofern eine Gefährdung unbeteiligter Dritter voraussichtlich ausgeschlossen werden kann, einen Warn- oder Signal-( Alarmschuß) abzugeben. Ein Schuß auf den Strafgefangenen (lebensgefährdender Waffengebrauch) darf nur dann abgegeben werden, wenn der Posten den Flüchtenden als einen allgemein gefährlichen Menschen im Sinne des Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG erkennt. Ist dies nicht der Fall, so darf kein Schuß auf den Flüchtenden abgegeben werden.

(2) Ein Gebrauch von Schußwaffen gegenüber Freiheitspersonen ist in den Fällen des Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 StVG zulässig. Zu beachten ist jedoch, daß im Falle des Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG ein Schußwaffengebrauch erst dann zulässig ist, wenn feststeht, daß die Freiheitsperson an der Flucht eines für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Insassen mitwirkt oder die Wiederergreifung eines derartigen Insassen zu verhindern trachtet.

6.7.6.2. Anwendung unmittelbaren Zwanges und Waffengebrauch gegen-

über Untersuchungshäftlingen, Untergebrachten des Maßnahmen-

vollzuges, Finanzstraf-, Schub- und Verwaltungshäftlingen

Die Bestimmungen der Paragraphen 104 und 105 StVG gelten gemäß:

a)

Paragraphen 183 und 186 Absatz 7, StPO für Untersuchungshäftlinge, allerdings mit der Maßgabe, daß ein lebensgefährdender Waffengebrauch nach Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG nur dann zulässig ist, wenn der Untersuchungshäftling eines Verbrechens dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet. Der Begriff "allgemein gefährliche Mensch" hat dieselbe Bedeutung wie bei Strafgefangenen.

b)

Paragraph 167, StVG gegenüber Untergebrachten des Maßnahmenvollzuges. Als Voraussetzung für den lebensgefährdenden Waffengebrauch nach Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG gegenüber einem Untergebrachten nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB gilt anstelle der Verurteilung zu einem Verbrechen der Umstand, daß die Einweisung aufgrund einer Tat erfolgt, die im Falle der Zurechnungsfähigkeit dem Betreffenden als Verbrechen, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet, anzulasten wäre.

c)

Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG für den Vollzug von finanzbehördlich verhängten Freiheitsstrafen. Ein lebensgefährdender Waffengebrauch nach Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG ist nicht zulässig.

d)

Paragraph 47, Absatz eins, Fremdengesetz und Paragraph 53 d, VStG für Schubhaften und von Verwaltungsbehörden verhängte Freiheitsstrafen, sofern sie in Justizanstalten vollzogen werden. Ein lebensgefährdender Waffengebrauch gemäß Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG ist nicht zulässig.

7. Betreuungsbereich

Der Betreuungsbereich gliedert sich in folgende Dienste:

7.1. Anstaltsseelsorge

(1) Für jedes religiöse Bekenntnis, dem (zumindest) ein an der Anstalt bestellter oder zugelassener Seelsorger angehört, ist ein leitender Anstaltsseelsorger zu bestellen.

(2) Der leitende Anstaltsseelsorger hat im Sinne des Paragraph 85, StVG für die Seelsorge der Angehörigen seines Bekenntnisses zu sorgen. Insassen anderer religiöser Bekenntnisse dürfen auf ihr Verlangen an Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen teilnehmen. Das sich aus Paragraph 85, Absatz eins, letzter Satz StVG ergebende Recht des Anstaltsleiters bleibt dadurch unberührt.

(3) Der leitende Anstaltsseelsorger hat den Anstaltsleiter in allen Angelegenheiten des vom Seelsorger vertretenen Bekenntnisses, insbesondere über die religiösen Gebote und Verbote (etwa hinsichtlich der Verpflegung), zu beraten.

7.2. Sozialer Dienst

(1) Die Organisation und Leitung der sozialen Betreuung obliegt dem Leiter des Sozialen Dienstes. Der Leiter des Sozialen Dienstes und seine Mitarbeiter haben über die Qualifikation eines Diplomsozialarbeiters zu verfügen. Vorübergehend kann der Anstaltsleiter auch Strafvollzugsbedienstete ohne eine derartige Qualifikation dem Sozialen Dienst zuweisen.

(2) Der Leiter des Sozialen Dienstes hat nach den Vorgaben des Anstaltsleiters die Aufgaben unter den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes aufzuteilen.

(3) Zur Erfüllung der im Paragraph 75, StVG vorgegebenen Aufgaben des Sozialen Dienstes hat der Leiter des Sozialen Dienstes insbesondere

a)

die Insassen in sozialen, familiären und persönlichen Angelegenheiten zu beraten,

b)

die Intensivbetreuung einzelner Insassen durchzuführen,

c)

Hilfe und Unterstützung für die Insassen während der Haft und im Hinblick auf die Entlassung zu organisieren und

d)

an der Vorbereitung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungsmaßnahmen mitzuwirken.

(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er auch Kontakte zu anderen Sozialeinrichtungen (z.B. Bewährungshilfe, Zentralstelle für Haftentlassene, AIDS-Hilfe, Drogenberatungseinrichtungen usw.) zu halten.

7.2.1. Durchführung konkreter Betreuungsmaßnahmen

Im Sinne eines wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Personaleinsatzes kann die soziale Betreuung, der Ausbildung und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter des Sozialen Dienstes entsprechend, schwerpunktmäßig organisiert werden.

Daraus ergeben sich folgende vorrangige Aufgaben:

7.2.1.1. Betreuungsmaßnahmen beim Zugang

(1) Jeder Neuzugang soll innerhalb kürzester Frist durch einen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes aufgesucht werden.

(2) Im Zugangsgespräch ist insbesondere auf folgende Fragen Bedacht zu nehmen:

a)

Angehörigenkontakte,

b)

Wirtschaftliche und finanzielle Fragen,

c)

Berufsausbildungsmaßnahmen,

d)

Wahrung von zivilen Rechtsansprüchen,

e)

Persönliche Probleme und Krisenbewältigung.

Das Zugangsgespräch ist zu dokumentieren. Darüber hinaus sollte schon in diesem Zeitpunkt geklärt werden, ob eine weitere regelmäßige Betreuung des Insassen notwendig sein wird und wer diese übernimmt. Die Bestimmung des Paragraph 135, StVG bleibt dadurch unberührt.

(3) Ist es nicht möglich, mit jedem eingelieferten Insassen unmittelbar nach der Aufnahme ein ausführliches Zugangsgespräch zu führen, sind folgende Personengruppen jedenfalls zu erfassen:

a)

Personen, die sich das erste Mal in Haft befinden,

b)

Personen mit geistigen und/oder körperlichen Erkrankungen (Paragraph 21, StGB), Süchtige (Paragraph 22, StGB, Paragraph 68 a, StVG) und Personen mit psychischen Auffälligkeiten (Paragraph 129, StVG),

c)

Frauen mit Kleinkindern,

d)

Jugendliche und junge Erwachsene,

e)

Insassen mit Verständigungsschwierigkeiten und herkunftsbedingten Anpassungsschwierigkeiten,

f)

Insassen, deren Delikte auf psychische Auffälligkeiten hindeuten, wie z.B. Sexualdelinquenten, Kindesmißhandler, Brandstifter usw.

(4) Das Zugangsgespräch soll als Entscheidungshilfe für die Erstellung des Vollzugsplanes (Paragraph 135, StVG), für die Arbeitseinteilung, für Berufsausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen und für die Klassifizierung (Paragraph 136, StVG) dienen.

7.2.1.2. Betreuungsmaßnahmen bei mit Freiheit

verbundenen Vollzugslockerungen

Bei Insassen, die erstmals um mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen (Paragraphen 99, 99 a, 126, Absatz 2 und 4, 147, 166 StVG) ansuchen bzw. dafür vorgesehen sind, kommen dem Sozialen Dienst insbesondere folgende Aufgaben zu:

a)

Abklärung (Erhellung) des sozialen Umfeldes, welches der Insasse im Falle einer Vollzugslockerungsmaßnahme in Freiheit vorfindet (Außenanamnese),

b)

Herstellung von Kontakten zu Angehörigen und Bezugs-(Begleit-)personen oder Einrichtungen, die dem Insassen während seines Aufenthaltes in Freiheit beratend und helfend zur Seite stehen,

c)

Kontrolle und Überprüfung der vom Insassen gemachten Angaben, soweit sie die Sozialkontakte betreffen (Gespräche mit Angehörigen und Kontaktpersonen, Telefonate, allenfalls Hausbesuche usw.); Dokumentation der Sozialkontakte,

d)

Begleitung bei Einzel- und Gruppenausgängen ("Soziales Training"), sofern nicht vom Anstaltsleiter eine andere im Vollzug tätige Person mit dieser Aufgabe betraut wird.

7.2.1.3. Betreuungsmaßnahmen vor der Entlassung

Intensive Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen haben je nach Strafzeit, frühestens aber 12 Monate vor dem voraussichtlichen Haftende, zu beginnen. Darunter fallen vor allem:

a)

allgemeine Informationen über Hilfen nach der Haftentlassung (Sozialhilfeansprüche, Wohnungsangelegenheiten, Arbeitslosenversicherungsangelegenheiten, Arbeitsmarktförderungshilfen usw.); das sollte zweckmäßigerweise in Gruppen geschehen,

b)

besondere individuelle Betreuung von einzelnen Insassen im Hinblick auf mögliche Entlassungsprobleme,

c)

konkrete Hilfestellung für die Zeit nach der Haftentlassung, erforderlichenfalls unter Einbeziehung anderer Nachbetreuungseinrichtungen (z.B. Zentralstelle für Haftentlassenenhilfe, Bewährungshilfe) und der Angehörigen,

d)

Begleitung bei Einzel- und Gruppenausgängen ("Soziales Training"), sofern nicht vom Anstaltsleiter eine andere im Vollzug tätige Person mit dieser Aufgabe betraut wird.

7.2.1.4. Arbeitsmarktbetreuung

Der Leiter des Sozialen Dienstes hat bei der Regelung von Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung, bei Kursmaßnahmen der Arbeitsmarktförderung, die der Schul- und Berufsausbildung dienen, und bei der Förderung von Alternativmaßnahmen im Beschäftigungsbereich mit der Arbeitsmarktverwaltung zusammenzuarbeiten. Ziel dieser Maßnahmen ist die Verbesserung der Arbeitsvermittlung und die Verhinderung von Arbeitslosigkeit nach Haftentlassung.

7.2.1.5. Leistung individueller psychosozialer Hilfen

Als individuelle psychosoziale Hilfen kommen insbesondere in Betracht:

a)

Kontakte mit Angehörigen,

b)

Betreuung einzelner Insassen bei speziellen Problemen (Unterstützung durch Gespräche),

c)

Gruppenarbeit (Informationsgruppen, Betreuungsgruppen z.B. für Alkoholiker, Drogenabhängige usw.),

d)

Hilfestellung durch Inanspruchnahme von Beratungsstellen zur Wahrung ziviler Rechtsansprüche.

7.2.2. Außendienst und Supervision

(1) Die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes werden im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Regel auch durch direkte Familienkontakte und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen außerhalb der Anstalt und außerhalb der Amtsstunden tätig. Darauf ist bei der Erstellung der Dienstpläne Rücksicht zu nehmen.

(2) Den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes soll zur Erhaltung der fachlichen Standards und zur persönlichen Bewältigung der berufstypischen besonderen Anforderungen die Möglichkeit gegeben werden, sich einer regelmäßigen Supervision (Einzelund/oder Gruppensupervision) zu unterziehen. Der Mitarbeiter des Sozialen Dienstes kann den Supervisor vorschlagen. Dieser muß eine abgeschlossene Supervisionsausbildung haben und Erfahrungen im Umgang mit Straffälligen oder Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen aufweisen. Die Honorierung des Supervisors erfolgt aus Amtsgeldern, wenn die Heranziehung der Person des Supervisors sowie die Höhe seines Honorars vom Bundesministerium für Justiz genehmigt wurde.

(3) Die von einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes für eine genehmigte Supervision aufgewendete Zeit ist Dienst.

(4) Die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses besteht auch gegenüber dem Supervisor (Artikel 20 Absatz 3, B-VG).

7.2.3. Mittelbare Kontaktaufnahme mit Untersuchungshäftlingen

Die mittelbare Kontaktaufnahme zwischen einem Untersuchungshäftling und der Außenwelt unterliegt nicht der Zustimmung des Untersuchungsrichters, sondern ausschließlich der Zuständigkeit des Anstaltsleiters. Vielfach wird eine derartige mittelbare Kontaktaufnahme im Rahmen der Tätigkeit des Sozialen Dienstes erforderlich sein. Die Entscheidung über mittelbare Kontaktaufnahmen kann der Anstaltsleiter an geeignete Bedienstete (z.B. Leiter des Sozialen Dienstes, Mitarbeiter des Sozialen Dienstes) delegieren. Vor einer derartigen Entscheidung kann der Anstaltsleiter - und dies empfiehlt sich besonders, wenn Bedenken bestehen - die (nicht verbindliche) Meinung des Untersuchungsrichters zu einer mittelbaren Kontaktaufnahme einholen. Bestehen hingegen konkrete Anhaltspunkte, daß durch eine vom Untersuchungshäftling gewünschte mittelbare Kontaktaufnahme mit der Außenwelt eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist, so ist der Untersuchungsrichter davon gemäß Paragraph 188, Absatz 3, letzter Satz StPO in Kenntnis zu setzen.

7.3. Pädagogischer Dienst

(1) In Justizanstalten, die über einen pädagogischen Dienst verfügen, wirkt der Leiter bei allen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung mit.

(2) Dem pädagogischen Dienst obliegt der Unterricht und die Fortbildung der Insassen im Sinne des Paragraph 57, StVG, insbesondere die Leitung und die Koordinierung des allgemeinen und berufsbegleitenden Unterrichts, die Beratung und Betreuung der Insassen in Fragen der Aus- und Weiterbildung, die Führung der Fachbücherei sowie die Mitwirkung bei der Erstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes (Paragraph 135, StVG).

(3) Der Pädagogische Dienst hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches in Zusammenarbeit mit dem Sozialen Dienst oder anderen Betreuungsfachdiensten Kontakt mit Schulbehörden, Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung (Arbeitsmarktservice) sowie anderen Trägern und Einrichtungen des Aus- und Fortbildungsbereiches zu pflegen. Dabei ist insbesondere auf die Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Vorbereitung der Wiedereingliederung von Insassen in den Arbeitsprozeß Bedacht zu nehmen.

7.4. Ärztlicher Dienst

(1) Der Leiter des ärztlichen Dienstes hat für die Gesundheit der Insassen im Sinne der Paragraphen 66, ff StVG Sorge zu tragen.

(2) Therapeutische Maßnahmen, von deren Durchführung auch die Aufgaben andere Bereiche der Anstalt berührt werden (z.B. Ausführungen zu Behandlungen), hat er beim Anstaltsleiter zu beantragen. Darüber hinaus hat er den Anstaltsleiter in medizinischen, ernährungswissenschaftlichen und hygienischen Fragen zu beraten. Er hat sich im Auftrag des Anstaltsleiters über den Gesundheitszustand einzelner Insassen, über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung medizinischer Geräte sowie in seinem Fachgebiet über die Qualität der angebotenen Produkte zu äußern. Im Zusammenwirken mit dem Anstaltsleiter hat er Erste-Hilfe-Schulungen für die Bediensteten durchzuführen.

(3) Der Leiter des ärztlichen Dienstes hat die in den Anstalten vorhandenen Erste-Hilfe-Kästen in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit der darin enthaltenen Gegenstände zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, daß die Körpertemperatur von Insassen der Krankenabteilung den Erfordernissen eines Spitalbetriebes entsprechend täglich mindestens zweimal kontrolliert wird.

(4) Dem Leiter des ärztlichen Dienstes obliegt, sofern kein Pflegedienst besteht, die Medikamentengebarung. Er kann ersuchen, daß der Anstaltsleiter diese an entsprechend geeignete und vorgebildete Justizwachebeamte überträgt. Der Anstaltsarzt hat die Medikamentengebarung nach denselben Grundsätzen durchzuführen wie der Kommandant der Krankenabteilung.

(5) Der Leiter des ärztlichen Dienstes hat für die Führung der Aufzeichnungen über die Behandlung der Insassen (Krankengeschichte usw.) und im Fall einer Überstellung für die direkte Übermittlung dieser Aufzeichnungen an den Leiter des ärztlichen Dienstes der übernehmenden Anstalt Sorge zu tragen.

7.5. Psychologischer Dienst

(1) Der Leiter des Psychologischen Dienstes hat bei der Erstellung des Vollzugsplanes, den Stellungnahmen zur Klassifizierung und vorzeitigen Entlassung sowie der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen mitzuwirken. Er hat sich über Ersuchen des Anstaltsleiters stellungnehmend über einzelne Insassen zu äußern. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Mitwirkung an Kriseninterventionen sowie an Einzel- und Gruppentherapien.

(2) Die Strafvollzugsbediensteten haben dem Leiter des Psychologischen Dienstes wahrgenommene Selbstmordtendenzen eines Insassen unverzüglich mitzuteilen.

7.6. Psychiatrischer Dienst

(1) Dem Leiter des Psychiatrischen Dienstes obliegt die psychiatrische Betreuung der Insassen. Er hat zusammen mit dem ärztlichen Leiter für die Gesundheit der Insassen Sorge zu tragen. Die Strafvollzugsbediensteten haben wahrgenommene Selbstmordtendenzen eines Insassen unverzüglich dem Leiter des Psychiatrischen Dienstes mitzuteilen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen für den Ärztlichen Dienst sinngemäß.

7.7. Pflegedienst

In Justizanstalten, deren Krankenabteilungen über einen eigenen Pflegedienst verfügen, ist ein Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Der Leiter des Pflegedienstes hat in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Leiter und unter Berücksichtigung der von diesem vorgegebenen medizinischen Notwendigkeiten die Pflege der in der Krankenabteilung angehaltenen Insassen durchzuführen. Zu den Aufgaben des Leiters des Pflegedienstes gehört auch die sichere und den bestehenden Vorschriften entsprechende Lagerung der Medikamente. Der Leiter des Pflegedienstes hat die Medikamentengebarung nach den selben Grundsätzen durchzuführen wie der Kommandant der Krankenabteilung.

8. Group Counselling

(1) In den Justizanstalten wird im Rahmen der erzieherischen Betreuung (Paragraph 56, StVG) Group Counselling angewendet. Group Counselling gilt als Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, BDG. Group Counselling wird von den dafür ausgebildeten Strafvollzugsbediensteten ausgeübt.

(2) Die Group Counsellors einer Justizanstalt bilden ein Team. Aufgabe des Teams ist die gegenseitige Unterstützung und Beratung in fachlicher Hinsicht.

(3) Die aktiv Group Counselling ausübenden Strafvollzugsbediensteten haben im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter und dem Supervisor einen Koordinator zu bestimmen. Diesem obliegt die Koordination der Arbeit der Group Counsellors.

(4) Der Anstaltsleiter hat durch geeignete Maßnahmen die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des Group Counselling zu schaffen.

(5) Zentrale Aufgabe des Group Counselling ist die erzieherische Betreuung (Paragraph 56, StVG) der Insassen im Vollzug durch Gruppengespräche. Damit sollen den Insassen im Wege des sozialen Lernens insbesondere Werthaltungen, Eigenverantwortung, Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit zum Umgang mit Konflikten vermittelt werden. Gleichzeitig wird auf eine Verbesserung des Anstaltsklimas und eine Hebung der inneren Sicherheit in der Justizanstalt hingewirkt.

(6) Zur Erhaltung der Standards ist das Team durch Supervision fachlich zu begleiten. Das Bundesministerium für Justiz bestellt den Supervisor. An der Supervision darf auch in der Dienstzeit teilgenommen werden.

9. Benutzung von Kraftfahrzeugen und Teilnahme am

Straßenverkehr

(1) Bei der Verwendung bundeseigener Kraftfahrzeuge sind die vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebenen Richtlinien sowie die Richtlinien für die Inanspruchnahme justizeigener Kraftfahrzeuge für Beförderungszwecke zu beachten. In Schadensfällen ist nach den Richtlinien für Schadensfälle im Bereich der Bundesverwaltung vorzugehen.

(2) Fahrzeuge der Justizwache gelten als Fahrzeuge eines öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 26 a, StVO). Bei der Teilnahme von Kraftfahrzeugen der Justizwache am öffentlichen Straßenverkehr müssen daher unabhängig davon, ob das Fahrzeug Blaulicht und Folgetonhorn führt, bei Fahrten in Ausübung des Dienstes Halte- und Parkverbote, Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Ziffer eins, StVO und Verbote betreffend das Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Geltungsbereich der StVO nicht beachtet werden. Dabei dürfen Personen nicht gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden. Berechtigte Interessen Dritter sind zu beachten (z.B. Parken vor einer Ausfahrt).

(3) Blaulicht und Folgetonhorn dürfen gemäß Paragraph 26, StVO nur bei Gefahr im Verzug verwendet werden. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn eine dringende, unaufschiebbare Amtshandlung ohne Einsatzfahrt nicht oder nicht mehr rechtzeitig erfolgen könnte. Demnach können Einsatzfahrten im Bereich der Strafvollzugsverwaltung insbesondere durchgeführt werden:

a)

wenn ansonsten ein schwerer oder nicht mehr gutzumachender Schaden für die Gesundheit oder das Leben eines Menschen entstünde,

b)

wenn dies aus Gründen der Sicherheit bei einer Eskorte erforderlich ist und

c)

im Rahmen der Nacheile.

(4) Das Folgetonhorn muß nicht, außer aus Gründen der Verkehrssicherheit (z.B. bei der Einfahrt in eine ungeregelte Kreuzung), zugleich mit dem Blaulicht verwendet werden. Die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn soll auf ein Minimum beschränkt werden.

(5) Über die Anordnung einer Einsatzfahrt entscheiden Anstaltsleiter oder Justizwachkommandant. Während einer Eskorte kann auch der Eskortekommandant die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn anordnen.

10.

Kurzbezeichnungen der Organisationseinheiten

Als Kurzbezeichnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Litera c, der Kanzleiordnung für Justizanstalten sind zu verwenden:

für den Anstaltsleiter:

A

für das Direktionsbüro:

A1

für das Rechtsbüro:

A2

für das Personalbüro:

A3

für die Diensteinteilung:

A4

für die Aus- und Fortbildung (Personal):

A5

für die IT-Leitbedienung:

A6

für den Sicherheitsbeauftragten:

A7

für den Brandschutzbeauftragten:

A8

für den Abfallbeauftragten:

A9

für die Leiter und Kommandanten der Außenstellen:

10

für den Leiter des Vollzugsbereiches:

römisch fünf

für das Referat

Allgemeine Vollzugsangelegenheiten:

V1

für das Referat Aus- und Fortbildung

der Insassen:

V2

für das Referat Freizeitgestaltung:

V3

für das Referat Ordnungsstrafverfahren:

V4

für den Leiter des Bereiches Wirtschaft:

W

für den Leiter einer Betriebsgruppe:

WI

sind mehrere Leiter von Betriebsgruppen vorhanden,

sind diese durch fortlaufende römische Zahlenzeichen zu

unterscheiden.

für die Betriebsstelle Amtswirtschaft:

W1

für die Betriebsstelle Arbeitswesen:

W2

für die Betriebsstelle Küchenwesen:

W3

für die Betriebsstelle Gefangenengelderverrechnung:

W4

für das Betriebsstelle Kassenwesen:

W5

für die Betriebsstelle Magazin:

W6

für die Betriebsstelle Transportwesen:

W7

für den Leiter eines Anstalts- oder Unternehmerbetriebes:

W8

sind mehrere Betriebe eingerichtet sind diese

durch Kleinbuchstaben voneinander zu

unterscheiden

(W8a, W8b usw.),

für den Justizwachkommandanten:

E

für den Wachzimmerkommandanten:

E1

für die Traktkommandanten:

EI

sind mehrere Traktkommandanten vorhanden,

sind diese durch fortlaufende römische Zahlenzeichen zu

unterscheiden.

für die Abteilungskommandanten:

E2

unter Beifügung eines Kleinbuchstaben (E2a, E2b usw.) für den Schlösserwart:

E3

für den Waffenwart:

E4

für die Anstaltsseelsorge:

B1

für den sozialen Dienst:

B2

für den pädagogischen Dienst:

B3

für den ärztlichen Dienst:

B4

für den psychologischen Dienst:

B5

für den psychiatrischen Dienst:

B6

für den Pflegedienst:

B7

für die Group Counsellor:

C

11. Schlußbestimmungen

(1) Als Justizwachebeamte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Erzieher in Justizanstalten.

(2) Soweit in dieser Vorschrift der Begriff "Justizwachebeamter" verwendet wird, sind darunter auch Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes zu verstehen.

(3) Soweit in dieser Vorschrift zur Bezeichnung von Tätigkeitsbereichen die männliche Form verwendet wird, sind die diesbezüglichen Bestimmungen gleichermaßen auf Frauen anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Vorschrift Leitungs- und Kommandoaufgaben beschrieben werden, können je nach Arbeitsumfang und personellen Möglichkeiten mehrere Aufgabenbereiche von einer Person ausgeübt oder dem die Leitungs- oder Kommandoaufgabe zukommenden Bediensteten weitere Bedienstete zur Mitarbeit zugewiesen werden.

Anlage 1

zu JMZ 423 02/27-V/95

ÜBERSICHT ÜBER WICHTIGE, DIE VOLLZUGSORDNUNG BETREFFENDE

GESETZESSTELLEN:

Artikel 20 B-VG:

Absatz 3 :

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

Absatz 4 :

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Artikel 4 Absatz 7, Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit:

Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird.

Paragraph 26, Absatz eins, Ärztegesetz:

Der Arzt ist zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Paragraph 26, Absatz 2, Ärztegesetz:

Die im Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist,

3.

nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

4.

Mitteilungen oder Befunde des Arztes über Krankheiten und Gebrechen des Versicherten an Träger der Sozialversicherung erforderlich sind.

Paragraph 14, Psychologengesetz:

Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Paragraph 15, Psychotherapeutengesetz:

Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Paragraph 20, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz:

Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

Absatz 2 :

Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.

Absatz 3 :

Wird eine Untersuchungshaft nur deshalb nicht verhängt oder aufrechterhalten, weil sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet, so haben die im Vollzug der Freiheitsstrafen gegenüber dem Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehenen Lockerungen in der Abschließung des Strafgefangenen von der Außenwelt so lange und in dem Ausmaß zu entfallen, als es der Zweck der Untersuchungshaft im Einzelfall erfordert.

Paragraph 22, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz:

Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit "Sie" und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit "Herr" oder "Frau" und mit diesem Namen anzureden.

Paragraph 86, Absatz 2, Strafprozeßordnung:

Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daß nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.

Paragraph 184, Strafprozeßordnung:

Die Anhaltung in Untersuchungshaft soll den im Paragraph 180, Absatz 2, bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf begründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.

Paragraph 26, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung:

Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, z.B. bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

Absatz 2 :

Außer in den in Absatz 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei Personen nicht gefährden oder Sachen beschädigen.

Absatz 3 :

Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung der Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeuge "freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.

Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist.

Absatz 4 :

Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:

  1. Ziffer eins
    Rettungsfahrzeuge
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge der Feuerwehr
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes
  4. Ziffer 4
    Sonstige Einsatzfahrzeuge

Absatz 5 :

Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

Paragraph 26 a, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung:

Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten in Ausübung des Dienstes an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Ziffer eins und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Paragraph 52, Straßenverkehrsordnung:

Die Vorschriftszeichen sind

  1. Litera a
    Verbots- oder Beschränkungszeichen
  2. Litera b
    Gebotszeichen oder
  3. Litera c
    Vorrangzeichen
  4. Litera a
    Verbots- oder Beschränkungszeichen:
                  1.              "Fahrverbot (in beiden Richtungen)"