Bundesministerium

Bundeskanzleramt

Geschäftszahl

BKA-920.800/0054-III/5/2017

Genehmigungsdatum

27.11.2017

Titel

Anpassung der Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Bundestheaterpensionsgesetz für das Jahr 2018

Text

Anpassung der Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Bundestheaterpensionsgesetz für das Jahr 2018

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Folgenden informieren wir Sie über die Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2018 nach dem Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,.

Anpassungstermin:

Die Anpassung für das Jahr 2018 ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2018 durchzuführen.

Anzupassende Leistungen:

Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Zum 1. Jänner 2018 sind daher nur Ruhebezüge anzupassen, die bis zum 1. Dezember 2016 angefallen sind; ab 1. Jänner 2017 angefallene Ruhebezüge sind dagegen erstmals mit 1. Jänner 2019 anzupassen.

Bis zum 1. Dezember 2017 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen sind hingegen unabhängig vom Anfallszeitpunkt zum 1. Jänner 2018 anzupassen.

Anpassungsmodus:

Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die Anpassung ab 1. Jänner 2018 ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht mit einem Anpassungsfaktor, sondern nach folgender Regelung durchzuführen:

Das Gesamtpensionseinkommen ist gemäß Paragraph 711, Absatz eins, ASVG zu erhöhen

1.    wenn es nicht mehr als 1.500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

2.    wenn es über 1.500 € bis zu 2.000 € monatlich beträgt, um 33 €;

3.    wenn es über 2.000 € bis zu 3.355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

4.    wenn es über 3.355 € bis zu 4.980 € monatlich beträgt, um einen

Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt (eine Excel-Datei zu dieser Einschleifregelung liegt bei; Beilage).

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

Gesamtpensionseinkommen:

Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ergibt sich gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz PG 1965 aus der Summe aller am 31. Dezember 2017 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Pensionen nach dem ASVG, GSVG, BSVG, FSVG, PG 1965, Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), Bundesbahn-Pensionsgesetz und nach allen weiteren Gesetzen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz lässt noch verfassungsrechtlich prüfen, ob die Pensionen der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (inkl. der Landeslehrerinnen und Landeslehrer) zum Gesamtpensionseinkommen zählen. Nach Klärung dieser Rechtsfrage wird eine entsprechende Information ergehen.

Durchführung der Anpassung:

Anzupassen sind Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die weiteren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem PG 1965. Sämtliche anzupassenden Bestandteile des Ruhe- oder Versorgungsbezuges sind um den anzuwendenden Prozentsatz, der sich nach Ermittlung des Gesamtpensionseinkommens ergibt, zu erhöhen.

Kommt nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine Erhöhung mit dem Fixbetrag von 33 Euro zur Anwendung, so ist der Erhöhungsbetrag (der ganze oder bei mehreren Pensionen nur der anteilige Fixbetrag) ausschließlich dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Sämtliche anderen Pensionsbestandteile - wie etwa eine Nebengebührenzulage - bleiben dabei unverändert. Eine Aliquotierung des Eurobetrages auf die einzelnen Pensionsbestandteile findet somit gemäß Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz PG 1965 bei einer Erhöhung mit einem (anteiligen) Fixbetrag nicht statt.

Beispiel:

ASVG-Pension

1.400 Euro

PG-Witwerversorgungsbezug

550 Euro

Gesamtpensionseinkommen

1.950 Euro

Erhöhung insgesamt

33 Euro

Erhöhung der ASVG-Pension

um 23,69 Euro (= 71,79%)

Erhöhung des PG-Versorgungsgenusses

um 9,31 Euro (= 28,21%)

Hat eine Beamtin oder ein Beamter Anspruch auf mehrere Pensionen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist in Abstimmung mit den betroffenen pensionsauszahlenden Stellen das Gesamtpensionseinkommen zu ermitteln, auf dessen Basis die Anpassung der eigenen Leistung durchzuführen ist. Die Höhe der eigenen Leistung ist dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen, der in der Folge das Gesamtpensionseinkommen rückmeldet (Paragraph 711, Absatz 5, ASVG).

Die Ergänzungszulage nach Paragraph 26, PG 1965 ist, obwohl Bestandteil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges, bereits von ihrer Konzeption als Differenzbetrag her vom Anpassungsvorgang ausgenommen. Für sie gelten die jeweils mit Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Mindestsätze.

Sonderanpassung nach Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965:

Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 hat im Rahmen der Pensionsanpassung für 2018 keinen Anwendungsbereich, da im PAG 2018 eine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG (Anpassung mit dem Anpassungsfaktor) abweichende Regelung getroffen wird.

Anpassung von Pensionen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz (Paragraph 11, BThPG):

Die obigen Ausführungen gelten auch im Anwendungsbereich des BThPG.

Anlage