Bundeskanzleramt
BKA-920.900/0002-III/5/2016
23.08.2016
Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2016
Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2016
Mit der Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, hat der Bundesgesetzgeber zahlreiche Neuerungen im Dienst- und Besoldungsrecht geschaffen. Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung bietet das Bundeskanzleramt – Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Folgenden nähere Ausführungen zu den wichtigsten Änderungen sowie zu weiteren aktuellen dienstrechtlichen Fragestellungen an.
Der Gesetzestext und die Materialien stehen auf der Intranet-Homepage der Sektion römisch III des BKA zur Verfügung: http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at.
Die zitierten Gesetzesbestimmungen des BDG 1979 beziehen sich im Folgenden auch auf die entsprechenden Bestimmungen des LDG 1984, des LLDG 1985, des RStDG und des VBG, sofern dies in Betracht kommt und nichts anderes angegeben ist.
Dieses Rundschreiben gibt lediglich die Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes zu den einzelnen Themenbereichen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Wir ersuchen, dieses Rundschreiben den im jeweiligen Wirkungsbereich befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.
Die Präsidialistinnen und Präsidialisten der obersten Dienstbehörden werden explizit auch gebeten, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission über die Ausführungen zu den Änderungen im Disziplinarrecht (verbesserter Informationsfluss und Rechte der Zeuginnen und Zeugen) zu informieren.
Inhalt
römisch eins. Ergänzung der Bundesbesoldungsreform 2015 4
A. Vordienstzeitenanrechnung und Vorbildungsausgleich 4
B. Wahrungsbestimmungen für Bedienstete, die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht übergeleitet, sondern neu eingestuft wurden 4
römisch II. Dienstrecht 9
A. Meldepflicht und vorzeitige Beendigung der Familienhospizfreistellung 9
B. Änderungen im Disziplinarrecht 10
1. Verbesserter Informationsfluss 10
2. Rechte der Zeuginnen und Zeugen 11
C. Ausnahme vom Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit 11
D. Ausweitung der Möglichkeit zur Übertragung von dienstrechtlichen Zuständigkeiten 12
E. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen 13
1. Anpassung an das neue Besoldungssystem 13
2. Erweiterung der Amtstitel für den Allgemeinen Verwaltungsdienst 13
3. Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete aller Entlohnungsschemata 15
4. Zu den einzelnen Entlohnungsschemata 15
a) Krankenpflegedienst 15
b) Verwaltungsdienst und handwerklicher Dienst 16
c) Vertragslehrpersonen 16
d) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag 17
römisch III. Besoldungsrecht 17
A. Urlaubsersatzleistung 17
B. Ruhen pauschalierter Nebengebühren 20
römisch IV. Pensionsrecht 21
A. Übertritt in den Ruhestand 21
B. Vorzeitige Ruhestandsversetzungen durch Erklärung 21
1. Schwerarbeitspension 21
2. Korridorpension 22
3. LangzeitbeamtInnenregelung („Hacklerregelung“) 22
C. Universitätslehrerinnen und -lehrer 22
D. Abschlag bis 65 23
E. „Pensionswirksame Zeit“ bei vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten 23
römisch eins. Ergänzung der Bundesbesoldungsreform 2015
A. Vordienstzeitenanrechnung und Vorbildungsausgleich
(Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4a GehG sowie Paragraphen 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 15, Absatz 4, VBG)
Die mit der Dienstrechts-Novelle 2016 vorgenommenen Anpassungen bei den Bestimmungen über die Vordienstzeitenanrechnung und über den Vorbildungsausgleich sind bereits im Rundschreiben über die Anrechnung von Vordienstzeiten vom 12. August 2016, GZ BKA-921.000/0027-III/5/2016, berücksichtigt. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Bezüglich des Inkrafttretens wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Bestimmung über die Anrechenbarkeit von Ersatzdiensten für den Zivildienst – wie z.B. eines Gedenkdienstes oder eines Entwicklungshilfedienstes – in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, GehG bzw. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, VBG rückwirkend zum 12. Februar 2015 in Kraft gesetzt wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anrechnung solcher Zeiten geschaffen. Auch in diesen Fällen ist die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze der Anrechenbarkeit zu beachten.
Die Anpassungen bei den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich bei nachträglichem Studienabschluss in Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG und Paragraph 15, Absatz 4, VBG sind dagegen erst mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Bedienstete, die ihr Studium bereits vor diesem Datum abgeschlossen haben, sind von den Änderungen daher nicht betroffen.
B. Wahrungsbestimmungen für Bedienstete, die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht übergeleitet, sondern neu eingestuft wurden
(Paragraph 169 d, Absatz eins a, und 1b GehG, Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 16, VBG)
Die Bestimmungen zur Überleitung der Bestandsbediensteten im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 sehen für Bedienstete, deren bisheriges Gehalt oder Monatsentgelt im Februar 2015 geringer war als die neue erste Gehalts- oder Entlohnungsstufe ihrer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe, in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG eine vollständige Neueinstufung nach den neuen Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten vor. Nachdem eine Überleitung in die betragsmäßig nächstniedrigere Gehalts- oder Entlohnungsstufe in diesen Fällen nicht möglich ist, hat der Gesetzgeber hier ausnahmsweise die Anwendung von Paragraph 12, GehG bzw. Paragraph 26, VBG neuer Fassung auf die betroffenen Bestandsbediensteten angeordnet. Die Anwendung der neuen Bestimmungen auf übergeleitete Bedienstete ist dagegen ausgeschlossen.
Wenngleich die Neueinstufung für die betroffenen Bediensteten eine sofortige Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bedeutet – weil die neue erste Gehalts- oder Entlohnungsstufe betragsmäßig stets höher ist als ihre bisherige Einstufung – hat sich im Vollzug gezeigt, dass es vereinzelt dennoch zu einer Minderung der Erwerbsperspektive kommen kann, wenn der neue Vorrückungstermin deutlich später anfällt als der bisherige. Daher wurden mit der Dienstrechts-Novelle 2016 Paragraph 169 d, Absatz eins a, und 1b GehG geschaffen, welche für diese Fälle die Wahrung eines Vorrückungstermins vorsehen, der sich am bisherigen Vorrückungstermin orientiert (aber nicht mit diesem ident ist). Zusätzlich wird eine (nicht ruhegenussfähige) Wahrungsabgeltung eingeführt: Mit dieser Einmalzahlung werden allfällige nachteilige finanzielle Auswirkungen der Neueinstufung für die betroffenen Bediensteten zur Gänze abgegolten. Die Wahrungsabgeltung wird nach der Neueinstufung im Februar 2015 mit jenem Vorrückungstermin fällig, an dem die Vorrückung in die neue Gehalts- oder Entlohnungsstufe 2 erfolgt.
Die Wahrungsbestimmungen nach Paragraph 169 d, Absatz eins a, und 1b GehG kommen bei akademischen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen nur dann zur Anwendung, wenn die oder der Bedienstete am 11. Februar 2015 die in der Tabelle in Absatz eins a, bzw. in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 16, VBG angeführte Einstufung bereits erreicht hat.
Beispiel: Eine Vertragsbedienstete v1 (Ausb.) hat am 1. August 2014 den Dienst angetreten. Ihr gebührte damals das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 4 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2015. Infolge des Inkrafttretens der Bundesbesoldungsreform 2015 am 12. Februar 2015 wurde ihr Besoldungsdienstalter nach Paragraph 94, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG neu bemessen. Mangels anrechenbarer Vordienstzeiten nach Paragraph 26, VBG neuer Fassung hätte ihr ab 1. März 2015 das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. August 2016 (nach Erreichen eines Besoldungsdienstalters von zwei Jahren) gebührt. Die Wahrungsbestimmung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 16, VBG kommt auf sie zur Anwendung, da sie vor der Neueinstufung die Entlohnungsstufe 4 bereits erreicht hat, welche in der Tabelle für die Entlohnungsgruppe v1 als Voraussetzung angeführt wird. Daher ist ihr bei der Neueinstufung jener Vorrückungstermin für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 zu wahren, der sechs Monate nach ihrem bisherigen Vorrückungstermin liegt, also sechs Monate nach dem 1. Juli 2015: der 1. Jänner 2016. Praktisch wird dies erreicht, indem das Besoldungsdienstalter um jene sieben Monate erhöht wird, um welche der sich aus der Neueinstufung ergebende Vorrückungstermin 1. August 2016 nach dem zu wahrenden Vorrückungstermin 1. Jänner 2016 liegt.
Beispiel: Eine Vertragsbedienstete v1 (Ausb.) hat am 1. August 2014 den Dienst angetreten. Ihr gebührte damals das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 3 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2015. Infolge des Inkrafttretens der Bundesbesoldungsreform 2015 am 12. Februar 2015 wurde ihr Besoldungsdienstalter nach Paragraph 94, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG neu bemessen. Mangels anrechenbarer Vordienstzeiten nach Paragraph 26, VBG neuer Fassung hätte ihr ab 1. März 2015 das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. August 2016 (nach Erreichen eines Besoldungsdienstalters von zwei Jahren) gebührt. Die Wahrungsbestimmung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 16, VBG kommt auf sie nicht zur Anwendung, da sie vor der Neueinstufung die Entlohnungsstufe 4 nicht erreicht hat, welche in der Tabelle für die Entlohnungsgruppe v1 als Voraussetzung angeführt wird.
Dabei ist zu beachten, dass sich der gewahrte Vorrückungstermin stets auf den Termin für die Vorrückung in die Gehalts- oder Entlohnungsstufe 2 bezieht. Wenn die oder der Bedienstete die Gehalts- oder Entlohnungsstufe 2 (oder eine höhere) bereits durch die Neueinstufung erreicht hat, kommt es daher zu keiner Wahrung. Ebenso kann eine weitere Prüfung unterbleiben, wenn bei einer oder einem Bediensteten der im Rahmen der Neueinstufung festgestellte Termin für die Vorrückung in die Gehalts- oder Entlohnungsstufe 2 datumsmäßig ohnehin nicht nach dem zu wahrenden Vorrückungstermin liegt.
Die Wahrungsabgeltung nach Paragraph 169 d, Absatz eins b, GehG gebührt in weiterer Folge nur jenen Bediensteten, die tatsächlich in den Genuss des nach Absatz eins a, gewahrten Vorrückungstermins gekommen sind. D.h. das bloße Erreichen der in der Tabelle angeführten Einstufung vor Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 begründet noch keinen Anspruch auf eine Wahrungsabgeltung – eine solche gelangt nur dann zur Auszahlung, wenn tatsächlich zur Wahrung des Vorrückungstermins eine Hinzurechnung auf das Besoldungsdienstalter erfolgt ist.
Die Wahrungsabgeltung wird in Abgeltungsbeträgen bemessen, die sich aus der Differenz zwischen der neuen Gehalts- oder Entlohnungsstufe 1 und dem vor der Neueinstufung gebührenden Gehalt oder Monatsentgelt ergeben. Maßgebend sind dabei stets die Ansätze für Februar 2015 (siehe nachfolgende Seite). Wenn eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter im Februar 2015 noch die Ausbildungsphase durchlaufen und ein entsprechend vermindertes Monatsentgelt bezogen hat, sind die verminderten Ansätze maßgebend.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Wahrungsabgeltung bildet der vierundzwanzigfache Abgeltungsbetrag. Dieser Gesamtbetrag vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen 1. März 2015 und dem Termin für die Vorrückung in die (neue) Gehalts- oder Entlohnungsstufe 2 verstreicht, um jeweils einen Abgeltungsbetrag.
Beispiel: Eine Vertragsbedienstete v1 (Ausb.) hat am 1. August 2014 den Dienst angetreten. Ihr gebührte damals das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 4 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2015. Mangels anrechenbarer Vordienstzeiten nach Paragraph 26, VBG neuer Fassung hätte ihr ab 1. März 2015 das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. August 2016 (nach Erreichen eines Besoldungsdienstalters von zwei Jahren) gebührt. Daher ist ihr bei der Neueinstufung jener Vorrückungstermin für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 zu wahren, der sechs Monate nach ihrem bisherigen Vorrückungstermin liegt, also sechs Monate nach dem 1. Juli 2015: der 1. Jänner 2016. Nachdem in diesem Fall tatsächlich eine Wahrung erforderlich ist, gebührt ihr mit der Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 am 1. Jänner 2016 auch eine Wahrungsabgeltung. Diese wird mit dem vierundzwanzigfachen Abgeltungsbetrag bemessen – in v1 (Ausb.) sind das 24 x 32 € = 768,00 € – und vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen 1. März 2015 und 1. Jänner 2016 verstrichen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Die einmalige Wahrungsabgeltung beträgt daher insgesamt 768 € - (10 Monate x 32 €) = 448 €.
Beispiel: Eine Vertragsbedienstete v1 (Ausb.) hat am 1. August 2014 den Dienst angetreten. Ihr gebührte damals das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 4 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2016. Mangels anrechenbarer Vordienstzeiten nach Paragraph 26, VBG neuer Fassung hätte ihr ab 1. März 2015 das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. August 2016 (nach Erreichen eines Besoldungsdienstalters von zwei Jahren) gebührt. Bei der Neueinstufung ist ihr jener Vorrückungstermin für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 zu wahren, der sechs Monate nach ihrem bisherigen Vorrückungstermin liegt, also sechs Monate nach dem 1. Juli 2016: der 1. Jänner 2017. Nachdem ihr neuer Vorrückungstermin vor dem zu wahrenden Vorrückungstermin liegt, ist in diesem Fall keine Wahrung erforderlich und es gebührt auch keine Wahrungsabgeltung.
Die sich aus der Formel in Paragraph 169 d, Absatz eins b, GehG ergebenden Beträge lauten:
Verwaltungs-dienst | Abgeltungs-betrag x 24 | Abgeltungs-betrag |
| Handwerklicher Dienst | Abgeltungs-betrag x 24 | Abgeltungs-betrag |
v1 | € 801,60 | € 33,40 |
| h1 | € 218,40 | € 9,10 |
v1 (Ausb.) | € 768,00 | € 32,00 |
| h1 (Ausb.) | € 218,40 | € 9,10 |
v2 | € 758,40 | € 31,60 |
| h2 | € 321,60 | € 13,40 |
v2 (Ausb.) | € 696,00 | € 29,00 |
| h2 (Ausb.) | € 302,40 | € 12,60 |
v3 | € 213,60 | € 8,90 |
| h3 | € 333,60 | € 13,90 |
v3 (Ausb.) | € 204,00 | € 8,50 |
| h3 (Ausb.) | € 316,80 | € 13,20 |
v4 | € 338,40 | € 14,10 |
| h4 | € 266,40 | € 11,10 |
v4 (Ausb.) | € 302,40 | € 12,60 |
| h5 | € 196,80 | € 8,20 |
v5 | € 208,80 | € 8,70 |
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Exekutivdienst | Abgeltungs-betrag x 24 | Abgeltungs-betrag |
| Militärischer Dienst | Abgeltungs-betrag x 24 | Abgeltungs-betrag |
E 2b | € 242,40 | € 10,10 |
| M UO 2 | € 314,40 | € 13,10 |
E 2c | € 247,20 | € 10,30 |
| M Z Ch | € 189,60 | € 7,90 |
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Krankenpflege-dienst | Abgeltungs-betrag x 24 | Abgeltungs-betrag |
| Vertrags-lehrpersonen | Abgeltungs-betrag x 24 | Abgeltungsbetrag |
k 1 (VB) | € 348,00 | € 14,50 |
| l 1 | € 444,00 | € 18,50 |
k 2 (VB) | € 316,80 | € 13,20 |
| l 2a 2 | € 367,20 | € 15,30 |
k 3 (VB) | € 979,20 | € 40,80 |
| l 2a 1 | € 345,60 | € 14,40 |
k 4 (VB) | € 830,40 | € 34,60 |
| l 2b 1 | € 578,40 | € 24,10 |
k 5 (VB) | € 523,20 | € 21,80 |
| l 3 | € 324,00 | € 13,50 |
k 6 (VB) | € 340,80 | € 14,20 |
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Bei Teilbeschäftigung vermindert sich die Wahrungsabgeltung entsprechend.
römisch II. Dienstrecht
A. Meldepflicht und vorzeitige Beendigung der Familienhospizfreistellung
(Paragraph 78 d, Absatz 5, BDG 1979, Paragraph 29 k, Absatz 7, VBG, Paragraph 75 e, Absatz eins, RStDG, Paragraph 59 d, Absatz 5, LDG 1984 und Paragraph 66 d, Absatz 5, LLDG 1985)
Die vorzeitige Beendigung der Familienhospizfreistellung war bisher nur bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch einen Verweis ausdrücklich geregelt. Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, wurde nun für alle Maßnahmen der Familienhospizfreistellung eine Regelung getroffen.
Ist der Grund für die Familienhospizfreistellung weggefallen, dann hat die oder der Bedienstete dies innerhalb von zwei Wochen zu melden. Damit endet die jeweilige Maßnahme der Familienhospizfreistellung (Dienstplanerleichterung, Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder gänzliche Freistellung) aber noch nicht. Sie endet erst, wenn die oder der Bedienstete einen Antrag auf vorzeitige Beendigung stellt und die Dienstbehörde bzw. die Personalstelle diese verfügt. Der vorzeitigen Beendigung dürfen keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenngleich der Wegfall des Grundes meistens der Anlass für einen Antrag auf vorzeitige Beendigung sein wird, ist er aber nicht Voraussetzung dafür.
Richterinnen und Richter haben nunmehr bei den für sie möglichen Maßnahmen der Familienhospizfreistellung (Herabsetzung der Auslastung und gänzliche Dienstfreistellung) den Wegfall des Grundes zu melden. Ist der Dienstbehörde der Wegfall zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Maßnahme mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats zu verfügen.
B. Änderungen im Disziplinarrecht
1. Verbesserter Informationsfluss
(Paragraph 118, Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz eins und Paragraph 126, Absatz 4 und 5 BDG 1979, Paragraph 132, Absatz eins und Paragraph 139, Absatz 4, RStDG, Paragraph 87, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz 4 und 5 LDG 1984 und Paragraph 95, Absatz 3,, Paragraph 101, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz 4 und 5 LLDG 1985)
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Parteistellung und sie oder er hat die dienstlichen Interessen zu vertreten. Der Dienstbehörde kommt keine Parteistellung zu. Schon bisher war jedoch im Gesetz vorgesehen, dass der Dienstbehörde bestimmte Bescheide wie beispielsweise der Einleitungsbeschluss oder das Erkenntnis zu übermitteln sind. Um zu gewährleisten, dass die Dienstbehörde laufend über den Gang des Verfahrens informiert ist, wurde jetzt normiert, dass sie
von der Einstellung des Disziplinarverfahrens,
von der mündlichen Verhandlung,
von einer Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis (ebenso wie die andere Partei) und
von der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (ebenso wie die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte)
zu verständigen ist.
Wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese ebenfalls der Dienstbehörde zu übermitteln.
Im LDG 1984 und LLDG 1985 ist, den Regelungen des BDG 1979 entsprechend, die Verständigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vorgesehen.
Nach den Bestimmungen des RStDG ist nunmehr auch die Dienstbehörde von der mündlichen Verhandlung und von einer Berufung gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts – ebenso wie die andere Partei – zu verständigen.
2. Rechte der Zeuginnen und Zeugen
(Paragraph 125 b, BDG 1979, Paragraph 94 b, LDG 1984 und Paragraph 102 b, LLDG 1985)
Das bisher nur für minderjährige Zeuginnen und Zeugen vorgesehene Recht, eine Person ihres Vertrauens bei der Vernehmung beizuziehen, wurde nunmehr auf alle Zeuginnen und Zeugen, unabhängig vom Alter, ausgedehnt. Die Ausschlussgründe für Vertrauenspersonen gelten aber auch in diesen Fällen. Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, dann darf auch die Vertrauensperson keine Mitteilungen über die mündliche Verhandlung an die Öffentlichkeit machen.
C. Ausnahme vom Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit
(Paragraph 4, Absatz eins b, BDG 1979 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins b, VBG)
Die Ernennungs- bzw. Aufnahmevoraussetzungen im Beamten- und Vertragsbedienstetenrecht stellen die Basis für eine leistungsfähige Verwaltung dar. Das in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VBG normierte Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit scheint dabei in jenen Fällen über dieses Ziel hinauszureichen, in denen eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit vorliegt, die die Erfüllung der Anforderungen der konkret vorgesehenen dienstlichen Verwendung nicht berührt.
Um Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht von jeglichen Verwendungen im Bundesdienst auszuschließen, wurde daher ein Ausnahmetatbestand geschaffen, der ein Abstellen auf die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit zulässt (Paragraph 4, Absatz eins b, BDG 1979 bzw. Paragraph 3, Absatz eins b, VBG). Insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern, für die eine Sachwalterin oder ein Sachwalter bestellt ist, die oder der mit der Besorgung einzelner oder eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten betraut ist (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ABGB), hat die Dienstbehörde bzw. Personalstelle nunmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Handlungsfähigkeit in dem für den geplanten Einsatz erforderlichen Ausmaß besteht. Es soll so ein etwaiges Spannungsverhältnis zu Antidiskriminierungsbestimmungen für Menschen mit Behinderung vermieden bzw. beseitigt werden.
D. Ausweitung der Möglichkeit zur Übertragung von dienstrechtlichen Zuständigkeiten
(Paragraph 2, Absatz 3 a, DVG und Paragraph 2 e, Absatz eins b, VBG)
Paragraph 2, Absatz 3 a, DVG sah bisher nur in gewissen pensionsrechtlichen Angelegenheiten eine Möglichkeit vor, die diesbezügliche Zuständigkeit für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten auf die oberste oder eine nachgeordnete Dienstbehörde zu übertragen.
Nunmehr wird den Bundesministerinnen und Bundesministern die Möglichkeit eingeräumt, die Zuständigkeit auch in weiteren Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten an die oberste Dienstbehörde oder eine nachgeordnete Dienstbehörde zu übertragen.
Der Kreis der Dienstrechtsangelegenheiten, die mittels Verordnung übertragen werden können, ist dabei nicht an sich beschränkt. Voraussetzung für eine derartige Übertragung von dienstrechtlichen Zuständigkeiten ist jedoch, dass diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung einer derartigen Verordnung bedarf jeweils des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
Analog zur erweiterten Möglichkeit der Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten für Beamtinnen und Beamte in Paragraph 2, Absatz 3 a, DVG wird auch in Paragraph 2 e, Absatz eins b, VBG für die Bundesministerinnen und Bundesminister die Möglichkeit geschaffen, Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten an die oberste oder eine nachgeordnete Personalstelle zu übertragen.
E. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
1. Anpassung an das neue Besoldungssystem
Wie bereits mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, für den Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19. Jänner 2016, GZ BKA-920.900/0001-III/5/2016), werden nunmehr auch die Bestimmungen über die Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für Lehrpersonen, für Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens, für Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes sowie für Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an das neue Besoldungssystem angepasst. Es wird klar festgelegt, welches Besoldungsdienstalter erreicht sein muss, um einen bestimmten Amtstitel bzw. eine bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen, wobei diese nach der Neuregelung zum selben Zeitpunkt wie im bisherigen Besoldungssystem anfallen.
Für übergeleitete Beamtinnen und Beamte ist weiterhin die Übergangsbestimmung des Paragraph 169 d, Absatz 7, GehG zu beachten, wonach ein bereits erworbener Amtstitel bzw. eine bereits erworbene Verwendungsbezeichnung auch dann gewahrt wird, wenn das nach den neuen Bestimmungen erforderliche Besoldungsdienstalter noch nicht erreicht wurde (das kann bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG der Fall sein).
2. Erweiterung der Amtstitel für den Allgemeinen Verwaltungsdienst
Bisher waren Amtstitel für den Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erst ab Erreichen eines bestimmten – nach Verwendungs- und Funktionsgruppe unterschiedlich festgesetzten – Besoldungsdienstalters vorgesehen.
Um eine Harmonisierung mit den übrigen Besoldungsgruppen herbeizuführen, werden mit der Dienstrechts-Novelle 2016 auch für Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bereits für die ersten Jahre zusätzliche Amtstitel eingeführt (Paragraph 140, Absatz eins, BDG 1979):
Verwendungsgruppe (Funktionsgruppe) | Besoldungsdienstalter | zusätzlicher Amtstitel |
A 1/GL, 1 bis 6 mit Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, | keines | Kommissärin oder Kommissär |
10 Jahre | Rätin oder Rat | |
A 1/GL, 1 bis 6 mit Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12 a, | keines | Kommissärin oder Kommissär |
12 Jahre | Rätin oder Rat | |
A 2 | keines | Revidentin oder Revident |
10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
A 3 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 4 | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 5 | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
A 6 | keines | Amtswartin oder Amtswart |
A 7 | keines | Amtswartin oder Amtswart |
Die neuen Amtstitel ersetzen die bisher vorgesehene Verwendungsbezeichnung „Beamtin“ bzw. „Beamter“. Bei den schon bisher geltenden Amtstiteln für Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt dadurch keine Änderung ein.
3. Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete aller Entlohnungsschemata
Die Dienstrechts-Novelle 2016 sieht die Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete aller Entlohnungsschemata vor, wodurch eine weitere Harmonisierung mit dem Recht der Beamtinnen und Beamten erreicht werden soll.
Wie bereits bisher vereinzelt vorgesehen (z.B. im Vertragslehrpersonendienstrecht), werden nunmehr auch die im BDG 1979 geregelten Amtstitel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Krankenpflegedienstes und weitere Amtstitel für Lehrpersonen zur Gänze im VBG als Verwendungsbezeichnungen übernommen.
Mit dem neuen Paragraph 7 a, VBG wird generell das Recht von Vertragsbediensteten normiert, in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehene Verwendungsbezeichnungen – gegebenenfalls mit einem Zusatz, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist – zu führen.
Wie bei den Amtstiteln der Beamtinnen und Beamten – etwa des Allgemeinen Verwaltungsdienstes – steht das Recht zur Führung der neu geschaffenen Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete auf Grund des Gesetzes zu und werden die höheren Verwendungsbezeichnungen mit der Erreichung des erforderlichen Besoldungsdienstalters ex lege erworben. Die Administrierung und Mitteilung an die Vertragsbediensteten erfolgt daher in gleicher Weise wie bei den Beamtinnen und Beamten.
4. Zu den einzelnen Entlohnungsschemata
a) Krankenpflegedienst
Der neue Paragraph 60 a, VBG betreffend den Krankenpflegedienst (Entlohnungsschema K) verweist auf die entsprechenden Amtstitel für Beamtinnen und Beamte gemäß Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 und übernimmt die Verwendungsbezeichnung für die Direktorin oder den Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
b) Verwaltungsdienst und handwerklicher Dienst
Für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschemata v und h) werden im neuen Paragraph 67 a, Absatz eins, VBG die Amtstitel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes – mit den zusätzlich eingeführten Amtstiteln ab Beginn des Dienstverhältnisses (siehe oben) – vollständig übernommen. Die bisher bereits geregelte Geltung der Verwendungsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wie auch der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgesetzten Bezeichnungen für Vertragsbedienstete des auswärtigen Dienstes bleibt aufrecht.
Für Vertragsbedienstete der auslaufenden Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II wurden in den Übergangsbestimmungen (Paragraph 89 a, VBG) Verwendungsbezeichnungen geschaffen.
Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten sind im Hinblick auf ihr Ausbildungsverhältnis von der Führung von Verwendungsbezeichnungen ausgenommen.
c) Vertragslehrpersonen
Was Vertragslehrpersonen anbelangt, normierte Paragraph 91 b, VBG bereits bisher Verwendungsbezeichnungen. Mit der Dienstrechts-Novelle 2016 werden nunmehr für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a, l 2b 1 und l 3 auch die im Paragraph 217, BDG 1979 für beamtete Lehrpersonen vorgesehenen Differenzierungen nach dem Besoldungsdienstalter übernommen und damit zusätzliche Verwendungsbezeichnungen geschaffen.
Keine Änderung tritt im Bereich der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst (pd) ein, für die bereits Verwendungsbezeichnungen vorgesehen sind.
Ebenso bedurften die Verwendungsbezeichnungen für Vertragshochschullehrpersonen keiner Neuregelung, da diese schon mit jenen für beamtete Hochschullehrpersonen harmonisiert sind.
d) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag
Sind Vertragsbedienstete mit Sondervertrag einem bestimmten Entlohnungsschema, einer bestimmten Entlohnungsgruppe bzw. einer bestimmten Bewertungsgruppe zugeordnet, stehen ihnen – auch wenn ein vom Normalentgelt abweichendes Sonderentgelt vereinbart wurde – die gesetzlich für diese Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen zu (so etwa bei Kabinettsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern), sofern sondervertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Ist dabei kein Besoldungsdienstalter festgesetzt, wird die bzw. der Bedienstete die niedrigste Verwendungsbezeichnung der jeweiligen Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe führen, sofern keine Klarstellung im Sondervertrag erfolgt.
Lässt der Sondervertrag hingegen eine Zuordnung zu einer Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe nicht zu, bedarf es zur Führung einer Verwendungsbezeichnung einer Festlegung im Sondervertrag.
römisch III. Besoldungsrecht
A. Urlaubsersatzleistung
(Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG und Paragraph 28 b, Absatz 2, VBG)
Mit der Dienstrechts-Novelle 2016 wurden die Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeitrichtlinie angepasst, wonach bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung das „gewöhnliche Arbeitsentgelt“, welches der Arbeitnehmer bei bezahltem Jahresurlaub erhält, zugrunde zu legen ist.
Daher wurden in Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG sowie in Paragraph 28 b, Absatz 2, VBG die Bemessungsgrundlagen entsprechend angepasst. Die Bediensteten werden damit finanziell so gestellt, als hätten sie den Erholungsurlaub tatsächlich verbraucht.
Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung ist nicht wie bisher lediglich der volle Monatsbezug, sondern umfasst zusätzlich auch die aliquoten Sonderzahlungen, einen allfälligen Kinderzuschuss und jene pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
Die Sonderzahlungen werden pauschal mit einem Sechstel des vollen Monatsbezuges für den Monat des Ausscheidens bzw. bei Erholungsurlaub aus früheren Kalenderjahren für den jeweils maßgebenden Monat berücksichtigt.
Beispiel 1:
Eine Beamtin A 3/5/4 scheidet mit Ende Juni 2016 aus dem aktiven Dienststand aus. Ihr gebührt für diesen Monat das Gehalt der Gehaltsstufe 19 in Höhe von € 2.672,30, die große Daz in Höhe von € 158,00 und eine Funktionszulage in Höhe von € 494,30. Zusätzlich gebührt der Beamtin eine Überstundenpauschale in Höhe von € 224,73 (entsprechend 7,94 % des Grundbezuges).
Daraus ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für den nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr:
| volles Gehalt | € 2.672,30 |
+ | große Daz | € 158,00 |
+ | Funktionszulage | € 494,30 |
= | voller Monatsbezug | € 3.324,60 |
+ | aliquote Sonderzahlung (ein Sechstel) | € 554,10 |
+ | Überstundenpauschale | € 224,73 |
= | Bemessungsgrundlage | € 4.103,43 |
Beispiel 2:
Ein Beamter E 2a/4/4 scheidet mit Ende Juni 2016 aus dem aktiven Dienststand aus. Ihm gebührt für diesen Monat das Gehalt der Gehaltsstufe 19 in Höhe von € 2.904,30, die große Daz in Höhe von € 100,30, eine Funktionszulage in Höhe von € 329,20, eine Wachdienstzulage gemäß Paragraph 81, GehG in Höhe von € 91,20, eine Erschwerniszulage für den Wachdienst gemäß Paragraph 83, GehG in Höhe von € 109,40 und eine Gefahrenzulage in Höhe von € 297,13 (das entspricht 12,06 % des Referenzbetrages). Zusätzlich gebühren dem Beamten eine Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, RGV in Höhe von € 45,80, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von € 21,10, eine nicht pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von € 57,28 und ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 70,02.
Daraus ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für den nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr:
| volles Gehalt | € 2.904,30 |
+ | große Daz | € 100,30 |
+ | Funktionszulage | € 329,20 |
+ | Wachdienstzulage | € 91,20 |
= | voller Monatsbezug | € 3.425,00 |
+ | aliquote Sonderzahlung (ein Sechstel) | € 570,83 |
+ | Erschwerniszulage Wachdienst | € 109,40 |
+ | Gefahrenzulage | € 297,13 |
+ | Pauschalvergütung gem. Paragraph 39, Absatz 2, RGV | € 45,80 |
+ | Pauschalierte Aufwandsentschädigung | € 21,10 |
+ | Fahrtkostenzuschuss | € 70,02 |
= | Bemessungsgrundlage | € 4.539,28 |
Die Erschwerniszulage für den Wachdienst, die Gefahrenzulage und der Fahrtkostenzuschuss sind als pauschalierte Nebengebühren bzw. Vergütungen in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Ebenfalls miteinzubeziehen ist die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, RGV, da sie auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätte. Hingegen bleibt die nicht pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Bemessungsgrundlage außer Betracht, da sie während eines Erholungsurlaubs nicht gebührt hätte.
Paragraph 13, Absatz 9, GehG und Paragraph 28 b, Absatz 8, VBG stellen klar, dass eine vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2016 bemessene (Urlaubs-)Ersatzleistung, die anhand des vollen Monatsbezuges bemessen wurde, nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der oder des Bediensteten neu zu bemessen ist. Für die Geltendmachung eines sich daraus ergebenden Differenzbetrages ist die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz zu beachten.
B. Ruhen pauschalierter Nebengebühren
(Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG)
Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruhen pauschalierte Nebengebühren. Ausnahmen waren bislang lediglich Zeiten eines Urlaubes, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GehG) und Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG).
Nunmehr kommen Zeiträume einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung neu hinzu (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG). Während einer solchen Abwesenheit sind daher pauschalierte Nebengebühren weiter zu bezahlen.
Mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf der oder des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringt, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen.
Die akute Belastungsreaktion ist aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für welche die oder der Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitzt. Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u.a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt (wie z.B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 verwesende Flüchtlingsleichen, darunter auch Säuglingsleichen, aufgefunden werden; Seilbahnunglück Kaprun; Mord an Rechtspflegerin durch Partei in Hollabrunn in der gerichtlichen Einlaufstelle).
Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setzt üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauert Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase verändern sich die Beschwerden, nehmen normalerweise im Verlauf der Verarbeitung ab und verschwinden üblicherweise völlig.
Der Verweis auf Paragraph 52, BDG 1979 soll eine engmaschige amts- und fachärztliche Betreuung sicherstellen, die die Genesung der bzw. des Bediensteten fördern und damit letztlich die Dienstfähigkeit erhalten soll.
römisch IV. Pensionsrecht
A. Übertritt in den Ruhestand
Es wird daran erinnert, dass der ex lege-Übertritt in den Ruhestand gemäß Paragraph 13, BDG 1979 ab 1. Jänner 2017 nicht mehr mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte 65 Jahre alt wird, erfolgt, sondern bereits mit Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Dies ist das „gesetzliche Pensionsalter“ der Beamtinnen und Beamten.
B. Vorzeitige Ruhestandsversetzungen durch Erklärung
Mit 1. September 2017 treten Paragraph 15, BDG 1979 (Ruhestandsversetzung durch Erklärung) und 15a BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen) außer Kraft. Ebenfalls außer Kraft tritt die Übergangsbestimmung des Paragraph 236 c, BDG 1979. Ab diesem Zeitpunkt gibt es nur noch drei Arten der vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch Erklärung:
die Schwerarbeitspension ab 60 (Paragraph 15 b, BDG 1979),
die Korridorpension ab 62 (Paragraph 15 c, BDG 1979) und
die LangzeitbeamtInnenregelung ab 62 (Paragraphen 236 b und 236d BDG 1979).
In diesem Zusammenhang war es notwendig folgende begleitende Maßnahmen zu setzen.
1. Schwerarbeitspension
Bei der Schwerarbeitsregelung (Paragraph 15 b, BDG 1979) bleiben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme unverändert. Neu ist ab 2. September 2017, dass die Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten bewirkt wird und nicht mehr antragspflichtig ist. Ein Bescheid ist nur mehr zu erlassen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Erklärung wird zudem frühestens mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam. Wenn noch keine bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate erfolgt ist, wird die Erklärung erst sechs Monate nach deren Abgabe wirksam, um den Dienstbehörden ausreichend Zeit für die Erhebung der Schwerarbeitsmonate zu geben.
2. Korridorpension
Bei der Korridorpension (Paragraph 15 c, BDG 1979) bleiben sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als auch die Regelungen zur Wirksamkeit der Erklärung unverändert. Aufgrund des Außerkrafttretens des Paragraph 15, BDG 1979 ergibt sich die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand nunmehr durch einen Verweis auf die entsprechenden Regelungen in Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 BDG 1979, allerdings mit der Maßgabe, dass sie bereits – so wie bisher – mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, eintritt.
Ab dem 1. Jänner 2017 muss für die Inanspruchnahme der Korridorregelung immer eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (bzw. bei „neuen Beamtinnen und Beamten“ eine pensionswirksame Zeit) von mindestens 40 Jahren vorliegen. Die Übergangsbestimmung in Paragraph 237, BDG 1979 entfällt daher.
3. LangzeitbeamtInnenregelung („Hacklerregelung“)
Aufgrund des Entfalls der Paragraphen 15 und 15a BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit nun direkt in Paragraph 236 b und Paragraph 236 d, BDG 1979 geregelt. Auch hier tritt die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand – durch einen Verweis auf die entsprechenden Regelungen in Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 BDG 1979 – mit Ablauf des Monats ein, der der Abgabe der Erklärung folgt.
C. Universitätslehrerinnen und -lehrer
Da Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Lehrpersonen an Universitäten (Paragraphen 164,, 171b, 178b und 191a BDG 1979) erst mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand übertreten, wurden als Ersatz für den entfallenden Paragraph 15, BDG 1979 entsprechende Regelungen geschaffen. Diese sollen gewährleisten, dass die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer weiterhin die Möglichkeit haben, mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch Erklärung ihre Ruhestandsversetzung zu bewirken. Die Versetzung in den Ruhestand wird auch hier mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam.
D. Abschlag bis 65
In Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 wurde klargestellt, dass allfällige Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung immer bis zum Monatsersten nach der Vollendung des 65. Lebensjahres zu rechnen sind.
E. „Pensionswirksame Zeit“ bei vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten
Zur Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension oder der Korridorpension ist das Vorliegen von 42 bzw. 40 Jahren „ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit“ erforderlich. Beamtinnen und Beamte, deren Pensionen ausschließlich nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) bemessen werden (sogenannte „vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte“), haben keine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr. An die Stelle des Begriffs der „ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit“ tritt daher der Begriff der „pensionswirksamen Zeit“. Dazu gehören sämtliche Zeiten, die in Paragraph 3, APG definiert sind (Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Zeiten einer Teilpflichtversicherung sowie Zeiten einer freiwilligen Versicherung), unabhängig davon, ob sie vor oder ab 2005 gelagert sind. Die pensionswirksamen Zeiten sind auch bei den vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten taggenau zu berechnen und nicht – wie im ASVG – in Versicherungsmonate umzurechnen.