Abteilung/Typ/Geschäftszahl

Bundeskanzleramt, Sektion römisch III, Rundschreiben

GZ 924.570/0002-III/2/2014

Genehmigungsdatum

01.04.2014

Titel

Dienst- und Naturalwohnungen;

Erhöhung der Kategoriebeträge gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG mit

Wirksamkeit 1. April 2014

Text

Original (PDF)

Dienst- und Naturalwohnungen;

Erhöhung der Kategoriebeträge gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG mit Wirksamkeit 1. April 2014

Der Bundesminister für Justiz hat mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, gemäß Paragraph 16, Absatz 6, des Bundesgesetzes über das Mietrecht (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, auf Grund der auferlegten Verpflichtung kundgemacht, dass sich die in Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 46, Absatz 2, MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung der Bundesministerin für Justiz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 24. Februar 2014 kraft Gesetzes erhöht haben. Diese Erhöhung wird am 1. April 2014 wirksam. Die Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung kann mit Wirksamkeit von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin, d.i. frühestens der 1. Mai 2014, erfolgen.

Voraussetzung dafür ist eine entsprechende zeitgerechte Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens.

Die Anhebung der Kategoriebeträge wirkt sich auf die einzelnen Wohnungstypen folgendermaßen aus:

A. WOHNUNGEN

römisch eins.

Wohnungen, die vom Bund gemietet und Bediensteten

vor dem 1. April 2014 als Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen worden sind:(ausgenommen BM für Landesverteidigung und Sport)

Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist der Hauptmietzins, den der Bund nach dem jeweiligen Mietvertrag zu leisten hat (Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG). Bei bestehenden Kategoriemietverträgen kann die Erhöhung bei rechtzeitiger Verständigung frühestens ab 1. Mai 2014 von der Vermieterin bzw. vom Vermieter geltend gemacht werden. Die Grundvergütung für Naturalwohnungen erhöht sich ab 1. Mai 2014 für Wohnungen der

Kategorie A auf € 2,57 (d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von € 3,43),

Kategorie B auf € 1,93 (d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von € 2,57),

Kategorie C auf € 1,28 (d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von € 1,71),

Kategorie D auf € 0,65 (d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von € 0,86).

römisch II.

Wohnungen, die vom Bund gemietet und im Bereich des BM für Landesverteidigung u. Sport Bediensteten in der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. März 1997 als Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen worden sind:

Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist gemäß Paragraph 112 d, GehG bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, GehG als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde;

maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung. Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung erhöht sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2014 auf € 3,00 (Mittelwert = [€ 3,43 + € 2,57]: 2).

römisch III.

Wohnungen, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten in der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. März 1997 als Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wurden sowie die in Paragraph 112 c, GehG angeführten Dienst- und Naturalwohnungen:

Für diese Wohnungen gilt die in Paragraph 24 a, Absatz 6, GehG normierte Wertsicherung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlagen tritt zum 1. Mai 2014 nicht ein.

B. GARAGEN

römisch eins.

Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die vor dem 1. September 2008 zugewiesen worden sind:

Es gilt die in Paragraph 24 a, Absatz 6, GehG normierte Wertsicherung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlagen tritt zum 1. Mai 2014 nicht ein.

römisch II.

Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2011 zugewiesen worden sind:

Auch diese Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze unterliegen der im Paragraph 24 a, Absatz 6, GehG normierten Wertsicherung. Die ab 1. Juli 2012 gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, GehG durchzuführende Wertanpassung hätte ein Überschreiten der Höchstgrenzen der Benützungsentgelte zur Folge gehabt. Daher fand eine Wertanpassung mit Wirksamkeit 1. Juli 2012 zunächst nicht statt (siehe Rundschreiben GZ 924.570/0003-III/2/2012 vom 6. Juni 2012).

Das Benützungsentgelt beträgt ab 1. Mai 2014 für

geheizte Garage (Garageneinstellplatz) € 65,04,

nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz) € 52,03,

überdachten PKW-Abstellplatz € 32,52,

nicht überdachten PKW-Abstellplatz € 26,01.

römisch III.

Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. März 2014 zugewiesen worden sind:

Auch bei diesen Garagen, Garageneinstellplätzen und PKW-Abstellplätzen hätte die ab 1. Juli 2012 gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, GehG durchzuführende Wertanpassung ein Überschreiten der Höchstgrenzen zur Folge gehabt. Nun findet eine vorläufige Wertanpassung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, GehG im Ausmaß von 5 % statt.

Ab 1. Mai 2014 gelten daher folgende Beträge für

geheizte Garage (Garageneinstellplatz) € 68,25,

nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz) € 54,60,

überdachten PKW-Abstellplatz € 34,13,

nicht überdachten PKW-Abstellplatz € 27,30.

römisch IV.

Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die frühestens zum 1. April 2014 zugewiesen worden sind:

Bemessungsgrundlage ist der am 1. April 2014 wirksam werdende Kategoriemietzins.

Das Benützungsentgelt beträgt daher ab 1. April 2014 für

geheizte Garage (Garageneinstellplatz) € 68,60,

nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz) € 54,88,

überdachten PKW-Abstellplatz € 34,30,

nicht überdachten PKW-Abstellplatz € 27,44.

C. BETRIEBSKOSTENPAUSCHALE

Für gemietete sowie für im Eigentum des Bundes stehende Wohnungen beträgt die Betriebskostenpauschale ab 1. April 2014 € 1,29 pro m² Nutzfläche und Monat (das ist die Hälfte des Mietwertes der Kategorie B), die Erhöhung erfolgt mit 1. Mai 2014.

Für Einbettzimmer ist die Betriebskostenpauschale in der Höhe der Hälfte der monatlichen Bemessungsgrundlage vorzuschreiben.

D. HEIZKOSTEN- und WARMWASSERPAUSCHALE

1. Die Änderung der Kategoriemietzinse hat auf die Höhe der Pauschalien keinen Einfluss.

2. Die Heizkostenpauschale für Schulwartinnen und Schulwarte und Bedienstete in "schulwartähnlicher Verwendung" beträgt ab 1. April 2014 monatlich € 1,14 pro m² Nutzfläche aller mit Heizkörpern ausgestatteter Räume (das ist 1/3 des Mietwertes der Kategorie A), die Erhöhung erfolgt mit 1. Mai 2014.

E. VERWALTUNGSHONORAR

Das Verwaltungshonorar beträgt ab 1. April 2014 € 3,43 pro m² Nutzfläche und Kalenderjahr, die Erhöhung erfolgt mit 1. Mai 2014.

F. EINBETTZIMMER

römisch eins.

Einbettzimmer, die im Eigentum des Bundes stehen

und Bediensteten als Dienst- oder Naturalwohnraum

vor dem 1. April 2014 zugewiesen worden sind:

Es gilt die in Paragraph 24 a, Absatz 6, GehG normierte Wertsicherung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlagen tritt zum 1. Mai 2014 nicht ein.

römisch II.

Einbettzimmer, die im Eigentum des Bundes stehen

und Bediensteten als Dienst- oder Naturalwohnraum frühestens zum 1. April 2014 zugewiesen worden sind:

Ab 1. April 2014 gelten folgende Größen als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung:

              über 20 m²   bis 20 m²

Kategorie römisch eins € 3,22 € 3,02

Kategorie römisch II € 2,75 € 2,52

Kategorie römisch III € 2,43 € 2,18

Kategorie römisch IV € 1,64 € 1,39

Kategorie römisch fünf € 1,26 € 1,02

Kategorie römisch VI € 0,80 € 0,66

G. BIG-WOHNUNGEN

Wohnungen, die als Dienst- oder Naturalwohnungen, sowie Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze sowie Einbettzimmer, die als Dienst- oder Naturalwohnraum zugewiesen und auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, mit 1. Jänner 2001 an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) übertragen worden sind:

In den Mietverträgen zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter und den haushaltsleitenden Organen als Mieter (Paragraph 19, Absatz eins, Bundesimmobiliengesetz) wurde hinsichtlich der oben angeführten Objekte die Anwendung des Paragraph 24 a, Gehaltsgesetz 1956 vereinbart. Die Änderung der Kategoriebeträge wirkt sich auf die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütungen zum 1. Mai 2014 nicht aus.

H. HINWEIS

Das Bundeskanzleramt weist darauf hin, dass auch das gegenständliche Rundschreiben im Bundesintranet auf der Homepage der Sektion römisch III des Bundeskanzleramtes verlautbart werden wird.

Folgender Wegweiser soll zum schnelleren Auffinden gegenständlicher Rundschreiben führen:

"www.oeffentlicherdienst.intra.gv.at"

Moderner Arbeitgeber,

Dienstrecht

Rundschreiben der Sektion.