Abteilung/Typ/Geschäftszahl

Bundeskanzleramt, Sektion römisch III, Rundschreiben,

GZ 921.000/0011-III/5/2010

Genehmigungsdatum

24.03.2010

Titel

Empfehlung zur Vorgangsweise bzgl.

Anträgen auf Neufestsetzung des

Vorrückungsstichtages anlässlich des

EuGH-Urteils C-88/08

Text

Original (PDF)

Empfehlung zur Vorgangsweise bzgl. Anträgen auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich des EuGH-Urteils C-88/08

Im Urteil C-88/08 vom 18. Juni 2009 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Artikel eins,, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. Dieses Urteil erfordert eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung. Diese Anpassung wird zurzeit unter Mitwirkung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und unter Heranziehung arbeits- und europarechtlicher Expertinnen und Experten ausgearbeitet und wird möglichst bald, jedenfalls im Lauf des Jahres 2010, gesetzlich umgesetzt werden.

Bisher wurden erst vereinzelt Anträge auf

Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund

des angeführten Urteils eingebracht. Aufgrund von flächendeckenden Aussendungen der Personalvertretungen ist nunmehr aber mit einer größeren Anzahl von derartigen Anträgen zu rechnen. Da erst die zu erwartende gesetzliche Neuregelung volle Klarheit bezüglich der Reichweite des Urteils mit sich bringen wird, ersuchen wir zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten und zur Vermeidung von Rückabwicklungen nicht gesetzeskonformer Erledigungen dringend, vorläufig von einer Bearbeitung dieser Anträge abzusehen und die Neuregelung abzuwarten. Die Neuregelung wird jedenfalls so gestaltet werden, dass den Bediensteten aus der Verzögerung der Erledigung kein finanzieller Nachteil entstehen wird.