Abteilung/Typ/Geschäftszahl

Bundeskanzleramt, Sektion römisch III, Rundschreiben,

GZ 924.570/0001-III/2/2007

Genehmigungsdatum

20.03.2007

Titel

Dienst- und Naturalwohnungen;

Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April

2007

Text

Original (PDF)

Dienst- und Naturalwohnungen;

Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 2007

Mit BGBl. römisch II Nr. 61 vom 15. März 2007 hat der Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Art. römisch IX, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, Artikel 79,, auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 28. Februar 2007 kundgemacht, dass sich die mit den Verordnungen des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 140 bis 148/1994, festgesetzten Richtwerte mit Wirkung vom 1. April 2007 wie folgt ändern:

      Burgenland         4,22 Euro

      Kärnten            5,41 Euro

      Niederösterreich   4,75 Euro

      Oberösterreich     5,01 Euro

      Salzburg           6,39 Euro

      Steiermark         6,38 Euro

      Tirol              5,65 Euro

      Vorarlberg         7,11 Euro

      Wien               4,63 Euro

Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Ziffer 1 GehG vermindern oder erhöhen sich die Grundvergütungen für die vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung, das sind durchschnittlich rund 1,33 %.

Der genaue Hundertsatz ist aus dem Richtwert des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln.

Die Richtwerte sind nach dem Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Erhöhung des Richtwerts erfolgt ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Indexsteigerung jährlich zu den festgesetzten Zeitpunkten, wobei als Ausgangsindex jeweils jener des Monats Dezember anzunehmen ist.

Bei vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab dem 1. April 1997 zugewiesen worden sind, sind die neuen Richtwerte frühestens ab 1. Mai 2007 der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt setzt das Einlangen des schriftlichen Erhöhungsbegehrens beim Wohnungsbenützer 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin, das ist spätestens am 16. April 2007, voraus (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. November 1994, GZ 923.101/7-II/4/94).