Abteilung/Typ/Geschäftszahl

Bundeskanzleramt, Sektion römisch III, Rundschreiben,

GZ 924.411/0001-III/2/2006

Genehmigungsdatum

26.01.2006

Titel

Bauschvergütungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge);

Neufestsetzung mit 1. November 2005

Text

Original (PDF)

Betrifft: Bauschvergütungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge);

Neufestsetzung mit 1. November 2005

In Abänderung des Punktes 2 Litera c, des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom 9. Juni 1967, Zl. 76 396-4S/1967, in der Fassung des Rundschreibens des BM für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Februar 2002, GZ 924.411/1-II/B/4/02, werden vom Bundeskanzler die Haltungskostenbeiträge (Bauschvergütung) mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 wie folgt neu festgesetzt:

Bei einer im Monatsdurchschnitt ein Betrag von €

zurückgelegten Fahrtstrecke:    monatlich

     von 200 bis 300 km                     87,60

     von 301 bis 400 km                    122,50

     von 401 bis 700 km                    186,60

     von 701 bis 1.000 km                  297,50

Die bisher von den Zentralstellen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, RGV 1955 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gewährten Haltungskostenbeiträge (Bauschvergütungen) wären demnach entsprechend zu erhöhen.