Abteilung/Typ/Geschäftszahl

Bundeskanzleramt, Sektion römisch III, Rundschreiben,

GZ 924.451/0004-III/2/2004

Genehmigungsdatum

22.10.2004

Titel

Richtlinie und generelle Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VBG für

den Abschluss von Sonderverträgen für Verwendungen im

Zusammenhang mit der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006

Text

Original (PDF)

Beilage

Richtlinie und generelle Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VBG für den Abschluss von Sonderverträgen für Verwendungen im Zusammenhang mit der Österreichischen

EU-Präsidentschaft 2006

Gemäß dem Rotationsprinzip übernimmt Österreich mit 1. Jänner 2006 für die Dauer von sechs Monaten die Präsidentschaft der Europäischen Union. Um dem erhöhten Personalbedarf Rechnung zu tragen, der sich aus den Aufgaben der Vorbereitung, Durchführung und Aufarbeitung der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 ergibt, wird im Allgemeinen Teil des Stellenplanes unter Punkt 3 "Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand" (- vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung) die Möglichkeit geschaffen werden, in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. August 2006 befristet für diesen Zeitraum Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen, wobei jedoch die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit gewährleistet sein muss.

A. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und einer einheitlichen Gestaltung von Sonderverträgen wird gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VBG nachstehende verbindliche

RICHTLINIE

festgelegt.

1. Personenkreis:

Vertragsbedienstete des Bundes des Entlohnungsschemas v, die für die Zwecke der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 aufgenommen werden.

2. Sonderentgelt begründende Verwendung:

Verwendung im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Aufarbeitung der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. August 2006.

3. Befristung:

Entsprechend der Stellenplanregelung und dem Zweck der Aufnahme wird das Dienstverhältnis lediglich auf bestimmte Zeit eingegangen. Es kann frühestens mit 1. Jänner 2005 beginnen und hat spätestens am 31. August 2006 zu enden.

4. Beschäftigungsausmaß:

Im Hinblick auf die vorgesehene All-in-Entlohnung (siehe unten Punkt 5.1) ist Vollbeschäftigung zu vereinbaren.

5. Sonderbestimmungen:

5.1. Sonderentgelt:

Von einer Vorrückungsstichtagsermittlung und entsprechenden Einstufung in eine Entlohnungsstufe wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung abgesehen. Stattdessen wird im Hinblick auf die befristete Verwendung ein einheitliches monatliches, nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt festgesetzt, mit dem alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten (All-in -Entgelt). Entsprechend der Verwendung im v1-, v2-, v3- oder v4-Bereich wird die Höhe des Sonderentgelts wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    Höherer Dienst (v1) 2 200,- €
  2. Litera b
    Gehobener Dienst (v2) 1 800,- €
  3. Litera c
    Fachdienst (v3) 1 500,- €
  4. Litera d
    Mittlerer Dienst (v4) 1 350,- €

Abweichend von Litera a, kann in bestimmten Fällen für "Spezialist/-innen" im v1-Bereich ein monatliches, nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt von 2 700,- € vereinbart werden. Als "Spezialist/-innen" können dabei nur solche Bedienstete aufgenommen werden, die eine zumindest mehr als einjährige einschlägige Berufserfahrung auf jenem Sachgebiet aufweisen, in dem sie im Rahmen der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 verwendet werden sollen.

Im Hinblick auf die steuerliche Begünstigung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 wird festgelegt, dass im v1- und v2-Bereich 10%, im v3- und v4-Bereich hingegen 5% des jeweils vorgesehenen Sonderentgelts als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.

5.2. Abgeltung von Dienstreisen:

Entsprechend Paragraph 74, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist für die Abgeltung von Dienstreisen hinsichtlich der im Gehobenen Dienst, Mittleren Dienst und im Fachdienst verwendeten Vertragsbediensteten die Gebührenstufe 1 und hinsichtlich der im Höheren Dienst verwendeten Vertragsbediensteten die Gebührenstufe 2a heranzuziehen.

5.3. Ausschluss der Anwendung von Bestimmungen des VBG:

Nicht anzuwenden sind:

§ 19 (Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen)

§ 26 (Vorrückungsstichtag)

§ 66 (Ausbildungsphase)

§ 67 (Dienstliche Ausbildung)

§ 71 (Monatsentgelt des Entlohnungsschemas v und h)

§ 72 (Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase)

§ 73 (Funktionszulage)

Auf das im Anhang ersichtliche Sondervertrags-Muster wird hingewiesen.

B. Für den Abschluss von Sonderverträgen entsprechend obiger Richtlinie erteilt der Bundeskanzler gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VBG die

GENERELLE GENEHMIGUNG.

C. Gemäß der Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, Ziffer 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) kann die befristete Aufnahme von Bediensteten für die Zwecke der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 ohne Ausschreibung nach dem AusG vorgenommen werden.

D. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für den Fall des Abschlusses eines weiterenDienstverhältnisses mit dem Bediensteten auf Basis des VBG im Anschluss an die Verwendung mittels Sondervertrages im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG Bedacht zu nehmen ist, sofern kein besonderer Ausnahmefall nach Paragraph 4 a, VBG vorliegt.

Nach Paragraph 4, Absatz 4, VBG darf eine befristete Verlängerung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Bei einer Verlängerung darüber hinaus hat zur Folge, dass das Dienstverhältnis als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist.

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff "Verlängerung" dabei nicht rein formal dahin auszulegen, dass es sich um unmittelbar aneinander schließende Dienstverhältnisse handeln muss, vielmehr genügt, dass der zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang so eng ist, dass durch die gewählte Form der Verträge sich der Dienstgeber die Arbeitskraft des Dienstnehmers praktisch auf unbestimmte Zeit gesichert hat (ArbSlg. Nr. 6344).

Selbst längere Unterbrechungen des Dienstverhältnisses (z.B. Schulferien, Theaterferien) schließen nach der Judikatur das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvertrages ("Kettendienstverhältnis") nicht von vornherein aus. Entscheidend ist laut OGH, ob für die Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen.

E. Bezugscode, SAP

Für gegenständliche Sonderverträge wurde die Bezugscodegruppe "20" (VB-Neu) erweitert. Die Kennzeichnung erfolgt in der Spalte 15 mit der Indikation "4".

Ebenso wurde die Umsetzung in PM-SAP, die eine entsprechende Auswertung ermöglichen soll, veranlasst.

Beilage:

Sondervertrags-Muster