Abteilung/Typ/Geschäftszahl

Bundeskanzleramt, Sektion römisch III, Rundschreiben,

GZ 920.800/96-III/1/03

Genehmigungsdatum

14.10.2003

Titel

Bemessung von Ruhegenüssen ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung

der "Deckelungen" gemäß Paragraph 90 a und Paragraphen 92 bis 94 PG 1965

Text

Original (PDF)

Betrifft: Bemessung von Ruhegenüssen ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung der "Deckelungen" gemäß Paragraph 90 a und Paragraphen 92 bis 94 PG 1965

Anlässlich mehrerer Anfragen, wie die Deckelungsbestimmungen der Paragraphen 90 a und 92 bis 94 PG 1965 im Rahmen der Bemessung von ab 1. Jänner 2004 anfallenden Ruhebezügen anzuwenden seien, legt die Abteilung III/1 des Bundeskanzleramtes im Folgenden die Gründzüge der Pensionsbemessung ab 2004 dar.

Paragraphenbezeichnungen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich dabei auf das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340. Maßgebend ist dabei die ab 1. Jänner 2004 jeweils geltende Fassung, soweit nicht ausdrücklich auf frühere Fassungen Bezug genommen wird.

Im Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes treten die entsprechenden Bestimmungen des BB-PG jeweils an die Stelle der angeführten Bestimmungen des PG 1965.

A) Maßgebende Rechtslage

Ein Ausdruck der für die Deckelungen maßgeblichen Bestimmungen – insbesondere der Paragraphen 4,, 5, 7, 25a, 90 bis 94 und 96 PG 1965 sowie des Paragraph 83 a, GehG – aus dem Rechtsinformationssystem jeweils zum Stand 31.12.2003 und 1. Jänner 2004 wird empfohlen.

Die Erläuterungen zu den Paragraphen 62 f bis 62h (nunmehr Paragraphen 92 bis 94) und zu Paragraph 90 a, lauten:

"Zu Artikel 4, Ziffer 26, (Paragraphen 62 f bis 62h PG 1965; s. GP römisch XX, 911 d. B.):

Für Pensionen, die während der Dauer des für die Einführung der Durchrechnung vorgesehenen Übergangszeitraums - somit vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2019 - erstmalig anfallen, sehen die Paragraphen 62 f bis 62h eine Deckelung des "Durchrechnungsverlustes" vor. Zweck dieser Regelungen ist es insbesondere, unangemessen hohe Absenkungen der Pensionen während eines Zeitraums, in dem sich die Betroffenen nicht mehr ausreichend auf die neue Rechtslage einstellen können, zu verhindern und somit Härtefälle zu vermeiden.

Technisch ist dazu die Berechnung eines Vergleichsruhegenusses und einer Vergleichsruhegenußzulage - die Summe dieser Beträge bildet die "Vergleichspension" - nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen erforderlich. Paragraph 62 g, enthält zu diesem Zweck jene Bestimmungen, die durch die Einführung der Durchrechnung obsolet werden: Insbesondere betrifft dies die Ableitung des Ruhegenusses vom Letztbezug, die pensionsrechtlichen Folgen der Teilbeschäftigung und die Bemessung einer eigenständigen Ruhegenußzulage. Soweit Paragraph 62 g, keine Sonderregelungen enthält, sind die sonstigen für die Bemessung von Ruhegenüssen maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden; dies betrifft etwa die Abschlagsregelung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, den Beitrag nach Paragraph 13 a, PG 1965 oder die Zurechnung von Zeiten bei Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb."

"Zu Artikel 14, Ziffer 13, (Paragraphen 90 und 90a PG 1965; s. GP römisch XXII, 111 d. B.):

… Paragraph 90 a, soll gewährleisten, dass die Pensionen durch die Änderungen im Rahmen des gegenständlichen Reformpakets um höchstens 10% vermindert werden. Zu diesem Zweck ist ein (weiterer) Vergleichsruhebezug auf der Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu berechnen. Der Ruhebezug hat mindestens 90% des (weiteren) Vergleichsruhebezuges zu betragen. Nicht von der Verlustdeckelung umfasst sind Pensionsminderungen aufgrund von Regelungen, die nicht zu den Bemessungsvorschriften im engeren Sinn zählen, wie zum Beispiel die Regelungen über den zusätzlichen Beitrag nach Paragraph 13 a, Absatz 2 a, ("Pensionssicherungsbeitrag")".

B) Vorgangsweise bei der Bemessung von Ruhebezügen ab 2004

Paragraph 90 a, PG legt die Vorgangsweise bei der Ruhebezugsbemessung so fest, dass

  1. Ziffer eins
    zunächst "allenfalls" die Paragraphen 92 bis 94 anzuwenden sind und
  2. Ziffer 2
    sodann ein "weiterer Vergleichsruhebezug" unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen ist.

Diese Vorgangsweise entspricht der gesetzgeberischen Intention, zunächst die "7%-Deckelung" gemäß der Pensionsreform 1997 auch bei den durch das BBG 2003 verlängerten Durchrechnungszeiträumen weiterzuführen (dementsprechend die Textierung der Regierungsvorlage zum BBG 2003). Darüber hinaus soll der – erst im Rahmen der 2. Lesung eingefügte - Paragraph 90 a, gewährleisten, dass die so bemessenen Pensionen durch die Änderungen im Rahmen des gegenständlichen Reformpakets gegenüber dem Betrag, der sich ohne die durch das BBG 2003 erfolgten Änderungen ergeben hätte, um höchstens 10% vermindert werden.

Im Gegensatz zu Paragraph 90 a, gelten die Paragraphen 92 bis 94 nur befristet, und zwar treten sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2024 sind sie überdies nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben. Die Wendung "allenfalls nach Anwendung des Paragraphen 92 bis 94" in Paragraph 90 a, Absatz eins, bedeutet, dass diese Bestimmungen nur bis zu ihrem Außerkrafttreten und in den letzten fünf Jahren ihrer Geltung nur auf vor dem 1. Dezember 1959 geborene Beamte anzuwenden sind (Paragraph 102, Absatz 25, PG 1965).

Die Bemessung des Ruhebezuges erfolgt in fünf Schritten:

1. Bemessung eines "Ruhegenusses neu" auf der Basis der Paragraphen 4 bis 9, 90 und 91 sowie weiterer in Betracht kommender Übergangsbestimmungen wie zB Paragraph 113 c, GehG oder Paragraph 96, Absatz 3 und 4

Maßgeblich für diesen Ruhegenuss sind damit

+ für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage: die Durchrechnungstabelle nach Paragraph 4 und Paragraph 91, Absatz 3,,

+ für die Ruhegenussbemessungsgrundlage: Paragraph 5,, wobei sich das

"Abschlagsgrenzalter" im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung richtet. Paragraph 83 a, GehG ist ebenfalls in dieser Fassung anzuwenden.

+ für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit: die Paragraphen 6 bis 9

und 90 Absatz eins und 2; das "Zurechnungsgrenzalter" richtet sich dabei ebenfalls nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG in der jeweils geltenden Fassung.

In den Fällen des Paragraph 96, Absatz 4 und des Paragraph 113 c, GehG ("keine Durchrechnung") tritt der ruhegenussfähige Monatsbezug an die Stelle der Ruhegenussberechnungsgrundlage, alle anderen Bemessungsregelungen sind in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung anzuwenden (Paragraph 96, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung), das Ergebnis bildet den "Ruhebezug neu". In diesen Fällen erübrigt sich die Bemessung einer Vergleichspension.

2. Berechnung einer "Vergleichspension 1" nach dem "Letztbezugsprinzip" auf der Basis des Paragraph 5,, der Paragraphen 6 bis 9, des Paragraph 90, Absatz eins und 2 und des Paragraph 93,

Maßgeblich für diese Vergleichspension 1 (Paragraph 94, Absatz eins,) sind damit

+ der ruhegenussfähige Monatsbezug (Paragraphen 93, Absatz 2 bis 7 und 9), + für die Ruhegenussbemessungsgrundlage: Paragraph 5,, wobei sich das

"Abschlagsgrenzalter" im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung richtet,

+ für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit: die Paragraphen 6 bis 9, Paragraph 90, Absatz eins und 2 und Paragraph 93, Absatz 8 und 15,

+ für die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage:

Paragraph 93, Absatz 11 und 12 (bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung auch Paragraph 5,),

+ für die Bemessung der Vergleichsruhegenusszulage: Paragraph 93, Absatz 13 bis 16.

3. Berechnung eines "Ruhebezuges neu" unter

Berücksichtigung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach Paragraph 94, aufgrund der Differenz zwischen "Ruhegenuss neu" und "Vergleichspension 1" sowie weiterer in Betracht kommender Ruhebezugsbestandteile (z.B. Nebengebührenzulage oder Kinderzurechnungsbetrag)

4. Bemessung eines "Ruhebezuges alt" nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage

Für die Bemessung des "Ruhebezuges alt" sind grundsätzlich die Schritte 1 bis 3 zu wiederholen, für den "Ruhegenuss alt" und die "Vergleichspension 2" sind dabei jeweils die am 31. Dezember 2003 geltenden Regelungen maßgebend.

Der Vergleichsruhebezug beruht auf der Rechtslage zum 31. Dezember 2003, also im Großen und Ganzen auf derjenigen Rechtslage, die sich ohne die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 erfolgten Änderungen ergäbe. "Bemessungsvorschriften" sind in diesem Zusammenhang entsprechend den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2003 sämtliche Regelungen, die für die Bemessung von Ruhebezügen einschließlich aller in Betracht kommenden Zulagen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebend sind. Zu den Bemessungsvorschriften zählen somit indirekt auch dienstrechtliche Regelungen, die beispielsweise bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung das Abschlags- und das Zurechnungsgrenzalter festlegen. Keine Bemessungsvorschriften stellen dagegen diejenigen Regelungen dar, die zwar Auswirkungen auf die Nettopensionshöhe haben, bei der Bemessung des Ruhebezuges jedoch keine Rolle spielen, wie zB die Regelungen über den Beitrag (Paragraph 13 a,) und die Anpassung (Paragraph 41, Absatz 2 und 3).

4a. Bemessung eines "Ruhegenusses alt" auf der Basis der Paragraphen 4 bis 9, 88, 91 Absatz 3 und 4 und 96 Absatz eins,

Maßgeblich für diesen Ruhegenuss sind damit

+ für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage: die Durchrechnungstabelle nach Paragraph 4 und Paragraph 91, Absatz 3 und 4 (soweit das Prinzip der Durchrechnung überhaupt anzuwenden ist);

+ für die Ruhegenussbemessungsgrundlage: Paragraph 5,, wobei sich das Abschlagsgrenzalter im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c, Absatz , BDG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung richtet (Paragraph 83 a, GehG ist ebenfalls in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden);

+ für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit: die Paragraphen 6 bis 9;

das Zurechnungsgrenzalter im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit richtet sich dabei ebenfalls nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4b. Bemessung einer "Vergleichspension 2" nach dem "Letztbezugsprinzip" auf der Basis des Paragraph 5,, der Paragraphen 6 bis 9, des Paragraph 90, Absatz eins und 2 und des Paragraph 93, Absatz 2 bis 8, 9 und 15 sowie allenfalls einer Vergleichsruhegenusszulage nach Paragraph 93, Absatz 11 bis 16

Maßgeblich für die Vergleichspension 2 sind damit

+ der ruhegenussfähige Monatsbezug (Paragraphen 93, Absatz 2 bis 7 und 9), + für die Ruhegenussbemessungsgrundlage: Paragraph 5,, wobei sich das Abschlagsgrenzalter im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung richtet (Paragraph 83 a, GehG ist ebenfalls in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden);

+ für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit: die Paragraphen 6 bis 9;

das Zurechnungsgrenzalter im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit richtet sich dabei ebenfalls nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

+ für die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage:

Paragraph 93, Absatz 11 bis 12a,

+ für die Bemessung der Vergleichsruhegenusszulage: Paragraph 93, Absatz 13 bis 15.

4c. Berechnung eines "Ruhebezuges alt" unter

Berücksichtigung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach Paragraph 94, sowie weiterer in Betracht kommender Ruhebezugsbestandteile (z.B. Nebengebührenzulage oder Kinderzurechnungsbetrag)

Die im Paragraph 94, angeführten Grenzbeträge und der Divisor in Paragraph 94, Absatz 4, sind dabei dynamisch, also jeweils in der sich aus Paragraph 94, Absatz 5, ergebenden Höhe, anzuwenden.

In den Fällen des Paragraph 96, Absatz 4 und des Paragraph 113 c, GehG ("keine Durchrechnung") sind sämtliche Bemessungsregelungen in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden (Paragraph 96, Absatz 4, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), das Ergebnis bildet den "Ruhebezug alt". Die Bemessung einer Vergleichspension erübrigt sich auch in diesen Fällen.

5. Bemessung des Ruhebezuges unter Berücksichtigung eines allfälligen Erhöhungsbetrages 2 nach Paragraph 90 a, aufgrund der Differenz zwischen "Ruhebezug neu" und "Ruhebezug alt"

Der Ruhebezug entspricht der Summe aus "Ruhebezug neu" und Erhöhungsbetrag 2.