Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst
Rundschreiben
GZ 49.008-2a/58
10.12.1958
10.12.1958
Einschaltung der Ämter der Landesregierungen in die
Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des
Bundes; Fristen hiefür
Die Ämter der Landesregierungen haben durch ihre Landesamtsdirektoren anläßlich der letzten in Wien stattgefundenen Landesamtsdirektorenkonferenz dem Wunsch Ausdruck verliehen, daß die Fristen, die für die Begutachtung von Entwürfen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes den Ämtern der Landesregierungen gesetzt werden, so bemessen werden mögen, daß den Ämtern der Landesregierungen - wenn nicht in Einzelfällen ganz besondere Gründe dies nicht zulassen sollten - eine Mindestfrist von 6 Wochen zur Verfügung steht, sofern die Entwürfe besondere Bedeutung oder besonderen Umfang haben. Um tatsächlich eine solche 6wöchige Frist zur Begutachtung zur Verfügung zu haben, wäre auch auf die für die Abfertigung und den Postenlauf der diesbezüglichen Entwürfe erforderliche Zeit Rücksicht zu nehmen, so daß die Frist von 6 Wochen ab dem Tag des Einlangens beim betreffenden Amt der Landesregierung als Begutachtungsfrist zur Verfügung stehen kann.
Indem das Bundeskanzleramt diesen von den Ländern geäußerten Wunsch zur Kenntnis bringt, glaubt es hiebei schon im Interesse der Kooperation zwischen Bund und Ländern dafür eintreten zu sollen, daß diesem Wunsch regelmäßig entsprochen wird.