Datenschutzkommission
21.01.2003
K120.720/001-DSK/2003
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 21. Jänner 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des Herrn G (Beschwerdeführer) vom 20. Oktober 2000, ergänzt am 22. November 2000 gegen das Bundesministerium für Inneres (belangtes Organ), wird
1. hinsichtlich der Behauptung, durch Nichtbeantwortung seines Auskunftsbegehrens vom 7. 8. 1998 in seinem Recht auf Auskunft verletzt zu sein, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2001, (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen.
2. hinsichtlich der Behauptung, durch diverse Datenermittlungen und Eingriffe in seine Privatsphäre in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden zu sein, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
In seiner ersten Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, vermutlich durch Sondereinheiten des belangten Organs in verschiedenster Weise (einschließlich so genannter Späh- und Lauschangriffe) in seiner Privatsphäre beeinträchtigt und durch Ermittlung personenbezogener Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden zu sein. In seiner zweiten Eingabe rügte der Beschwerdeführer, ihm sei auf ein Auskunftsbegehren im Sommer 2000 betreffend staatspolizeilicher Vormerkungen nie eine Antwort erteilt worden.
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs sowie Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und vom belangten Organ vorgelegten Urkundenkopien und sonstigen Schriftstücke. Hinsichtlich der Adresse des Beschwerdeführers wurde beim Magistrat der Stadt N eine ZMR-Auskunft eingeholt.
Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Dabei konnte allerdings nur durch Hinterlegung iSd Paragraphen 8 und 23 ZustG zugestellt werden, da der Beschwerdeführer nach Einleitung des Verfahrens vor der Datenschutzkommission seine Abgabestelle in R ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse aufgegeben hat (Abmeldung am 7. November 2001) und nach Erhebungen der Datenschutzkommission mit keiner aufrechten Meldeadresse im Zentralen Melderegister aufscheint. Auch ein in R bestehendes Postfach hat der Beschwerdeführer aufgelassen.
Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
zu Spruchpunkt 1.
Der Beschwerdeführer richtete am 7. August 1998 ein Auskunftsbegehren ('ob in den Evidenzen des Bundesministeriums für Inneres, vor allem dessen elektronischen Datenträgern, staatspolizeiliche Vormerkungen über mich bestehen') an das belangte Organ. Dieses Auskunftsbegehren wurde vom Bundesministerium für Inneres zu Zl. 29XXX74/2-II/C/a/98 bearbeitet und eine datenschutzrechtliche Auskunft am 20. August 1998 zur Post gegeben. Eine Zustellung konnte aber nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer ohne Mitteilung einer neuen Adresse von seiner im Auskunftsbegehren angegebenen Abgabestelle in N, T-Gasse 4/XX, verzogen war (Zustellstück durch Postamt römisch 40 N als unzustellbar retourniert) und nur eine Postfachadresse als Nachsendeadresse bei der Post angegeben hatte. Da datenschutzrechtliche Auskünfte vom belangten Organ nur als eigenhändig zuzustellende Rückscheinbriefe (RSa-Sendungen) versendet werden und der Beschwerdeführer das belangte Organ auch nicht mehr in dieser Angelegenheit kontaktierte, erfolgte kein weiterer Zustellversuch.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des belangten Organs vom 11. September 2001, Zl. 28XXX76-IV/8/01 samt angeschlossenen Kopien (Zustellkuvert mit postalischen Vermerken, Erledigung des Auskunftsbegehrens). Die Darstellung des belangten Organs ist glaubwürdig und mit dem Inhalt der angeschlossenen Urkundenkopien im Einklang.
zu Spruchpunkt 2.
Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. Oktober 2000 vorgebrachten Behauptungen, vom belangten Organ durch Ermittlung und Weitergabe von Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, lassen einen eingriffsrelevanten Sachverhalt nicht erkennen.
Beweiswürdigung: Das Vorbringen des Beschwerdeführers besteht aus der Schilderung einer Reihe von Vorfällen ('Wohnsitzwechsel von IXXXXXXXXXX/Stmk nach N'; 'Mietrecht und dessen Inanspruchnahme'; 'Personen, die Kenntnis über persönliche Daten hatten'; 'Sommer 1996'), darunter Dinge ohne jeden datenschutzrechtlichen Bezug wie miet- und nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten (Seiten 2, 3 und 4), Mutmaßungen zum Unfalltod der Schwester (Seite 2), seine Beobachtungen von Nachbarn oder Straßenszenen (Seite 2, 3, 4 und 5) Erkrankungen des Vaters (Seite 4) und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Krankenanstalt (Seite 5). Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, von Sicherheitsorganen systematisch bespitzelt und systematisch in seiner Privatsphäre verletzt worden zu sein. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers konnte zu keiner relevanten Sachverhaltsfeststellung führen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
zu Spruchpunkt 1.
Da es sich bei der Verpflichtung zur Auskunft um eine Verpflichtung zu einer Leistung handelt, ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 die geltende Rechtslage des DSG 2000 maßgeblich:
Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Die Auskunft ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder es ist schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
Im vorliegenden Fall wurde die eigenhändige Zustellung der Auskunft durch das belangte Organ durch ein Ereignis, das in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen war, nämlich dessen Aufgabe seiner Wohnung in N und damit der dort bestehenden und im Auskunftsbegehren angegebenen zustellrechtlichen Abgabestelle, vereitelt. Die (postalische) Zustellung zu eigenen Handen war gemäß Paragraph 11, Absatz 3, der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1988,, geboten.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, hat eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, jede Änderung ihrer Abgabestelle unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat dies nicht getan: Ein Postfach, wie es vom Beschwerdeführer bei der Post angegeben wurde, stellt nämlich grundsätzlich keine Abgabestelle iSd Paragraph 4, Zustellgesetz dar vergleiche VwGH vom 18. 10. 2000, Zl. 95/08/0330). Ohne Abgabestelle können aber keine amtlichen Zustellungen im Sinne von Paragraph 5, Zustellgesetz (Rückscheinbriefe) vorgenommen werden.
Damit hat der Betroffene die ihm nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, sodass gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 das Unterlassen weiterer Schritte durch das belangte Organ gerechtfertigt war.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
zu Spruchpunkt 2.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt war nicht geeignet, einen eingriffsrelevanten Sachverhalt erkennen zu lassen und lässt somit einen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nicht möglich erscheinen.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 als unbegründet abzuweisen.