Datenschutzbehörde
24.06.2019
DSB-D124.421/0003-DSB/2019
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
GZ: DSB-D124.421/0003-DSB/2019 vom 24.6.2019
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Ursula A*** (Beschwerdeführerin) vom 21. März 2019 gegen das N***amt (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin – ursula.a***@hotmail.com – Dritten dadurch unrechtmäßig offengelegt hat, indem er diese bei Versendung eines elektronischen Newsletters (21. März 2019) in einem offenen E-Mail-Verteiler angeführt hat und diese somit für andere Empfänger des Newsletters sichtbar war.
Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 24 Absatz eins und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 4, der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, Sitzung 1.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 21. März 2019 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachte zusammengefasst vor, dass sie Abonnentin des xy-Newsletters sei, der regelmäßig vom Beschwerdegegner versendet werde. Am 21.03.2019 um 07:44 Uhr sei ihr der Newsletter übermittelt worden, wobei im CC-Feld des Newsletter-Emails ihre persönliche E-Mail-Adresse neben mehr als 400 anderen veröffentlich wurde.
Mit Stellungnahme vom 16. April 2019 bestätigte der Beschwerdegegner den Vorfall und teilte zusammengefasst mit, dass der zuständige Sachbearbeiter die Versendung des Newsletters am 21.03.2019 durchgeführt habe, nachdem sein PC auf Windows 10 umgestellt worden sei. Aufgrund der Umstellung habe sich die Ansicht der E-Mail-Felder geändert und seien bedauerlicherweise bei den ersten beiden Zusendungen die Adressaten irrtümlich in das Feld „Cc“ eingetragen worden, da das Feld „Bcc“ bei der E-Mail-Versendung nicht mehr aufscheine und erst durch Klicken auf „Cc“ auswählbar sei. Alle Zusendungen davor und die weiteren danach seien korrekt erfolgt. Der Beschwerdegegner bedauere den Vorfall und werde die MitarbeiterInnen neuerlich auf die korrekte Versendung hinweisen und man habe auch die EDV-Abteilung beauftragt andere Lösungen zu prüfen.
Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde, indem der Beschwerdegegner einen Newsletter mit offenen Verteiler versendet hat, wobei neben vielen anderen, auch die persönliche E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin „ursula.a***@hotmail.com“ für alle Empfänger einsehbar war.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Am 21.03.2019 um 07:44 Uhr versendete ein Sachbearbeiter des Beschwerdegegners einen Newsletter, wobei die E-Mail-Adressen der Empfänger irrtümlicherweise in einem offenen, für alle Empfänger einsehbaren, Verteiler eingetragen wurden. Neben mehr als 400 anderen Adressen, befand sich auch die persönliche E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin darunter, die im offenen Verteiler für alle Empfänger ersichtlich war.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die insofern unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. März 2019 sowie auf die glaubhafte Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. April 2019, mit der das Beschwerdevorbringen auch bestätigt wurde.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG kann eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgen, ansonsten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
Bei der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin handelt es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Der Versand von Newslettern ist als Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu qualifizieren.
Durch den Newsletter-Versand des Beschwerdegegners im offenen Verteiler wurde die persönliche E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin mehr als 400 anderen Empfängern offengelegt und die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Indizien für eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung sind im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vorhanden. Vielmehr stand der Beschwerdegegner zu, dass es irrtümlich zu einem DSGVO-widrigen Versand gekommen sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D124.421.0003.DSB.2019