Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Entscheidungsdatum

22.02.2019

Geschäftszahl

DSB-D124.098/0002-DSB/2019

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Text

GZ: DSB-D124.098/0002-DSB/2019 vom 22.2.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Emil A*** (Beschwerdeführer) vom 25. Jänner 2019 gegen die N*** Electronic GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:

1.    Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf sein Auskunftsbegehren vom 10. Dezember 2018 nicht reagiert und auch bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine nachträgliche Auskunft erteilt hat.

2.    Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von einer Woche bei sonstiger Exekution dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft zu entsprechen oder diesen über das Nicht-Tätigwerden gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO zu unterrichten.

Rechtsgrundlagen: Artikel 12,, Artikel 15,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, Absatz 2, Litera c,, Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; Paragraph 24, Absatz eins, und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 25. Jänner 2019 (ha. eingelangt am 28. Jänner 2019) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und brachte zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe auf sein Auskunftsbegehren vom 10. Dezember 2018, welches am 11. Dezember 2018 zugestellt worden sei, nicht reagiert. Ein entsprechender Zustellnachweis liegt dem Akt bei.

2. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2019 brachte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren an ihre Niederlassung in Klagenfurt bzw. dem dort anwesenden Mitarbeiter übermittelt habe. Allerdings werde in den Datenschutzbestimmungen gleich eingangs darauf hingewiesen, dass ein Auskunftsbegehren schriftlich an den Datenschutzbeauftragten „Ing. Richard B***, J***gasse *4, 4*3* P***berg, b***@n***.at“ zu richten sei. Der Datenschutzbeauftragte habe allerdings kein entsprechendes Auskunftsbegehren erhalten. Die Beschwerdegegnerin sei bereit, dem Auskunftsbegehren zu entsprechen, der Beschwerdeführer dürfe sein Begehren aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit an walter.c***@n***.at richten [Anmerkung Bearbeiter: letztes Wort ergänzt, Satz im Original aufgrund eines Redaktionsfehlers unvollständig].

B. Beschwerdegegenstand

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf sein Auskunftsbegehren vom 10. Dezember 2018 nicht reagiert hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember 2018 postalisch ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an eine in Klagenfurt befindliche Niederlassung der Beschwerdegegnerin gestellt. Dieses Auskunftsbegehren wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2018 zugestellt. Da die Beschwerdegegnerin auf das Auskunftsbegehren nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung reagiert hat, hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht. Die Beschwerdegegnerin hat bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht auf dieses Auskunftsbegehren reagiert.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2019. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2019 bestätigt, dass das Auskunftsbegehren vom 10. Dezember 2018 an ihre Niederlassung in Klagenfurt zugestellt wurde.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Bei einem Auskunftsbegehren handelt es sich um eine empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung. Das Begehren muss, um Rechtswirkungen nach sich zu ziehen, somit dem angesprochenen Verantwortlichen zugegangen sein vergleiche noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000 den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Juli 2009, GZ K121.504/0008-DSK/2009 mwN).

Der Verantwortliche hat dann gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO innerhalb der Regelfrist von einem Monat ab Eingang eines Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft an den Antragsteller zu erteilen oder diesen gemäß Artikel 12, Absatz 4, leg. cit. über die maßgeblichen Gründe für das Nicht-Tätigwerden zu unterrichten.

Was konkret unter „Eingang des Antrags“ zu verstehen ist, lässt der europäische Verordnungsgeber allerdings offen, weshalb auf den nationalen Gesetzgeber zurückgegriffen werden muss. Nach der allgemeinen zivilrechtlichen Empfangstheorie ist danach zu urteilen, wann eine Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt vergleiche Paragraph 862 a, ABGB). Nach dieser Empfangstheorie gilt eine Erklärung als dem Adressaten zugekommen, wenn diese in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und etwaige Störungen nur mehr im Bereich des Adressaten möglich sind vergleiche Illibauer in Knyrim [Hrsg], DatKomm Artikel 12, DSGVO Rz 85).

Im vorliegenden Fall wurde das Auskunftsbegehren unstrittig an eine in Klagenfurt befindliche Niederlassung der Beschwerdegegnerin übermittelt, womit das Auskunftsbegehren zweifelsfrei in ihrem Machtbereich gelangt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die auf das Gegenteil schließen lassen würden (etwa ein Auskunftsbegehren, welches offenkundig an eine „Noreply“ Adresse verschickt wurde). Die Regelfrist von einem Monat berechnet sich daher ab dem 11. Dezember 2018.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verantwortliche gemäß Artikel 12, Absatz 2, DSGVO geeignete Maßnahmen treffen muss, damit die Ausübung der Betroffenenrechte erleichtert wird vergleiche auch ErwGr 59 und 63 DSGVO).

Sofern die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass entsprechend ihren Datenschutzbestimmungen das Recht auf Auskunft bzw. das Auskunftsbegehren schriftlich an den Datenschutzbeauftragten „Ing. Richard B***, J***gasse *4, 4*3* P***berg, b***@n***.at“ zu richten sei, ist ihr daher das in Artikel 12, Absatz 2, DSGVO verankerte Erleichterungsgebot entgegenzuhalten:

Eine betroffene Person kann im Rahmen von Datenschutzbestimmungen oder AGB nicht angehalten werden, einen Antrag auf Ausübung von Betroffenenrechte – bei sonstiger Ungültigkeit – an eine bestimmte Adresse oder auf bestimmte Weise übermitteln zu müssen. Die betroffene Person hat einzig dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag nachweislich in den Machtbereich des Verantwortlichen gelangt. Der Verantwortliche hat daher iSv Artikel 12, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO geeignete Maßnahmen zu treffen, dass datenschutzrechtliche Anträge an die entsprechende interne Stelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werden, sodass die Regelfrist nach Artikel 3, leg. cit. eingehalten werden kann.

Eine Frist von einer Woche ist angesichts der bereits verstrichenen Zeit angemessen, damit die Beschwerdegegnerin die entsprechende Auskunft erteilen oder den Beschwerdeführer über die Gründe für das Nicht-Tätigwerden gemäß Absatz 4, leg. cit. unterrichten kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D124.098.0002.DSB.2019