Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Entscheidungsdatum

05.12.2018

Geschäftszahl

DSB-D123.270/0009-DSB/2018

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Text

GZ: DSB-D123.270/0009-DSB/2018 vom 5.12.2018

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Xaver X**** (Beschwerdeführer) vom 27. Juli 2018 gegen die **** AG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

-      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 17, Absatz eins,, Artikel 55, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 Sitzung 1; Paragraph 24, Absatz eins und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung und brachte vor, dass er am 2. Juli 2018 (sowie erneut am 4. Juli 2018) einen Antrag auf Löschung all seiner Daten an die Beschwerdegegnerin gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die vollständige Löschung seiner Daten mit Schreiben vom 9. Juli 2018 jedoch verweigert. Der Eingabe ist die dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde vorangegangene Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin beigefügt.

2. Mit Stellungnahme vom 21. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Daten um eine allgemeine Online-Berater-Anfrage zu einer KFZ-Versicherung vom 2. Juli 2019 handle. Aufgrund des Löschungsbegehrens habe die Beschwerdegegnerin unverzüglich eine Recherche in ihren IT-Systemen vorgenommen, um den Betroffenen eindeutig identifizieren zu können. Dabei habe die Beschwerdegegnerin zwei seit 2015/2016 stornierte Vertragsverhältnisse zu einer Rechtsschutz- und KFZ-Versicherung lautend auf den Beschwerdegegner ausgehoben. Das in den stornierten Verträgen übereinstimmende Geburtsdatum stimme jedoch nicht mit dem in der Anfrage bekanntgegebenen überein. Zur eindeutigen Identifizierung sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2019 gebeten worden, eine Ausweiskopie zu senden, wobei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vermeint, dass seine Identität bereits ausreichend über die E-Mail-Adresse der Online-Maske zuordenbar sei. Aufgrund der weiterbestehenden begründeten Zweifel an der eindeutigen Identität habe die Beschwerdegegnerin die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Internetanfrage des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eingeschränkt. Als weitere Sofortmaßnahme habe die ***** AG die personenbezogenen Kontaktdaten des Beschwerdeführers – trotz noch nicht final geklärter Identität – für sämtliche Marketingzwecke gelöscht.

Vor dem Hintergrund eines fehlenden Vertragsverhältnisses habe die Beschwerdegegnerin erneut ihren Datenbestand überprüft und Rücksprache mit dem zuständigen Kundenberater gehalten. Dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit der Person des Online-Antrags übereinstimme. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin weitere Schritte eingeleitet und die dem Beschwerdeführer eindeutig zuordenbaren Daten – je nach System – entweder sofort gelöscht, oder „DSGVO-konform anonymisiert“. Eine Rückführbarkeit auf seine Person sei somit unwiderruflich ausgeschlossen. Diese Vorgehensweise sei auch im Sinne von Artikel 17, DSGVO klar zulässig und mit einer Löschung gleichzustellen. Weiters habe die Beschwerdegegnerin – obwohl datenschutzrechtlich gar nicht gefordert – dem Beschwerdeführer am 2. August 2018 zugesichert, dass diese anonymisierten Daten im nächsten automatischen Löschlauf im März 2019 endgültig aus den Systemen gelöscht würden.

3. Mit Schreiben vom 4. September 2018 entgegnete der Beschwerdeführer, dass dieser die Beschwerde betreffend die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung weiterhin aufrechterhalte. Die Beschwerdegegnerin irre rechtlich, wenn sie meine, ihm stünde kein Löschungsanspruch bis zur nächsten Löschungsperiode 2019 zu. Vielmehr habe er einen Rechtsanspruch auf umgehende Datenlöschung aufgrund des Wegfalls der Zweckerfüllung, nämlich seiner unverbindlichen Anfrage via Vergleichsportal. Unter Berufung auf die Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e, führte er aus, dass eine Vernichtung der Daten zu bevorzugen sei, wenn diese nicht mehr benötigt würden. Daten, die isoliert betrachtet nicht personenbezogen wären, könnten im Zusammenhang mit Big Data unter Umständen „de-anonymisiert“ werden. Die Löschung dürfe nach Antrag eines Betroffenen bzw. bei Vorliegen des Löschungsgrundes folglich nicht länger als unbedingt nötig herausgezögert werden. Es habe sich gegenständlich um eine Anfrage zu einem Produkt der Beschwerdegegnerin über ein Vergleichsportal gehandelt, somit ein Verfahrensstadium jenseits irgendwelcher rechtlicher Vertragsbeziehung. Ginge die Beschwerdegegnerin jedoch irrig von einem „Mismatch“ der Altdaten sowie der Daten der Online-Anfrage aus, dann hätte sie von sich aus die jüngsten (vermeintlich) unrichtigen personenbezogenen Daten zu löschen gehabt. Der unverzügliche Löschanspruch bestehe auch ohne Antrag des Beschwerdeführers.

4. Nach Aufforderung der Datenschutzbehörde legte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 ihren Anonymisierungsprozess dar. So sei – zusammengefasst – die ursprüngliche Kundenverbindung („KUV“) im Rahmen der Anfrage des Beschwerdeführers durch Umsetzung folgender kombinierter Schritte aus Löschung und Anonymisierung entfernt worden:

1) Löschung des Offerts: Sowohl die Kundenanfrage als auch das Angebot, das aufgrund der Onlineangaben des Kunden vom Kundenmanagementsystem erstellt worden wären, wären gelöscht worden.

2) Löschung aller elektronischer Kontakte (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, etc.) des Kunden.

3) Änderung der Person (Name, Vorname, Adresse): Sowohl Name, als auch Adresse seien durch eine anonyme, nicht zuordenbare Person (Max Mustermann) mit identem Geschlecht und Geburtsdatum unwiderruflich manuell überschrieben worden.

4) Die nun inhaltsleere Kundenverbindung sei nur mehr Max Mustermann zugeordnet.

5) Der mit einer Kundenverbindung automatisch gestartete interne Ablauf sei sofort gestoppt worden.

6) Zusammenlegung der zu löschenden Person auf die neue anonyme Person zur Sicherstellung, dass die Überschreibung auch technisch nachhaltig verankert sei.

7) Löschen des Kunden im Elektronischen Akt (Historie).

Durch die Umsetzung all dieser beschriebenen Schritte sei eine faktische Anonymisierung der ursprünglichen Kundenverbindung durch das Überschreiben mit einer „Dummy Kundenverbindung“ herbeigeführt worden. Es wären nunmehr keine personenbezogenen Daten und somit keine identifizierenden Merkmale vorhanden, die mit der ursprünglichen Onlineanfrage des Kunden in Verbindung gebracht werden könnten. Vielmehr bestünde nur mehr eine inhaltsleere Kundenverbindung zu Max Mustermann und wären somit keine weiteren Informationen vorhanden, die auf den Beschwerdeführer hinweisen würden. Auch rechtlich entspreche die so durchgeführte, dargestellte Anonymisierung personenbezogener Daten einer dauerhaften Löschung, da die Daten damit nicht mehr personenbezogen und sohin dem Anwendungsbereich der DSGVO entzogen wären.

5. Der Beschwerdeführer replizierte darauf - nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 zusammengefasst, dass die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (Löschung und Einschränkung) weiterhin aufrechterhalten werde. Das „Anonymisierungsprozedere“ der Beschwerdegegnerin indiziere, dass sein Löschungsanspruch sofort möglich sei, diese jedoch bis zur nächsten Löschperiode 2019 zuwarte. Die Beschwerdegegnerin betreibe einen immensen Aufwand, um sich der endgültigen Löschung zu entziehen. Es sei nichts vorgebracht worden, weshalb die endgültige Löschung nicht zeitnah erfolgen könne. Es sei jedenfalls von einem Primat der zeitnahen, endgültigen Löschung auszugehen. Die Löschung dürfe nach Antrag bzw. bei Vorliegen eines Löschungsgrundes nicht länger als unbedingt nötig herausgezögert werden. Somit ergäbe sich, dass die erst nach neun Monaten erfolgende Löschung rechtlich als verzögert zu qualifizieren sei. Der Stellungnahme ist ein Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung vom 4. September 2018 an die Beschwerdegegnerin beigefügt.

6. Nach Aufforderung der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 7. November 2018, den Prozess der Entfernung des Personenbezugs näher darzulegen, führte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. November 2018 zusammengefasst aus, dass zusätzlich zu den im Schreiben vom 3. Oktober 2018 erläuterten Schritten die Anonymisierung durch Zusammenlegung des Personenstammes mit einem vorhandenen Musterkunden („Dummy“) erfolge. Dabei wären alle Stammdaten vom Musterkunden übernommen, wodurch es nicht mehr möglich sei, die betroffene Person in den Systemen erfolgreich zu suchen. Zudem bestünden keine referenzierten Objekte, die Daten enthielten, die eine Identifikation ermöglichen würden. Des Weiteren würden keine personenbezogenen Daten in den Logdaten gespeichert werden, da die Identifikation ausschließlich über Kennzahlen („ID´s“) erfolge. Dort wäre die Verknüpfung aber irreversibel entfernt worden. Eine Wiederherstellung oder Rekonstruktion der Daten auch aus den Logdaten sei nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat zur technischen Nachvollziehbarkeit Screenshots aus dem Arbeitsprozess beigefügt.

7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21. November 2018 der Datenschutzbehörde dazu Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme mehr dazu ab. Ein entsprechender Weiterleitungsbericht liegt dem Akt bei und es liegt keine Fehlermeldung eines E-Mail-Servers vor.

B. Beschwerdegegenstand

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Löschbegehren vom 2. Juli 2018 dadurch entsprochen hat, dass Teile seiner personenbezogenen Daten durch Anonymisierung unkenntlich gemacht wurden, sodass ein Bezug zu seiner Person nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Die Beschwerdegegnerin speichert personenbezogene Daten des Beschwerdeführers in ihrem System. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2. Juli 2018 die Löschung all seiner bei der Beschwerdegegnerin gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass alle für Marketingzwecke gespeicherten Kontaktdaten des Beschwerdeführers gelöscht worden wären. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2018 an die Datenschutzbehörde eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung ein.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der insofern unstrittigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2018 sowie der beigefügten Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerdegegnerin hat bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde alle personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihrem System gelöscht, indem sie diese Daten teilweise aus ihrem System vernichtet und teilweise den Personenbezug der Daten zum Beschwerdeführer unwiderruflich entfernt hat. Eine Rekonstruktion des Personenbezugs ist - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Die Beschwerdegegnerin legte nach Aufforderung der Datenschutzbehörde den Prozess dar, auf welche Art und Weise der Personenbezug der Daten zum Beschwerdeführer entfernt wurde. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2018 sowie vom 16. November 2018 wird den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2018, vom 3. Oktober 2018 und vom 16. November 2018 sowie auf den darin vorgelegten Screenshots aus dem Arbeitsprozess der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bestritt diese Feststellungen auch nicht, sondern brachte bloß ins Treffen, dass von einem Primat der sofortigen und endgültigen Löschung auszugehen sei und die Beschwerdegegnerin kein Argument vorgebracht habe, weshalb die endgültige Löschung nicht zeitnah erfolgen könne.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.1 Zum Begriff „Anonymisierung“

Einleitend ist zu bemerken, dass der verbindliche Teil der DSGVO den seitens der Beschwerdegegnerin verwendeten Begriff der „Anonymisierung“ nicht kennt.

Lediglich in ErwGr 26 wird festgehalten, dass die DSGVO keine Anwendung auf anonymisierte Daten findet, worunter Informationen verstanden werden, „die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann“.

D.2 Zur Entfernung des Personenbezugs („Anonymisierung“) als Mittel zur Löschung

Eine Definition des Begriffs „Löschung von personenbezogenen Daten“ iSv Artikel 17, Absatz eins, findet sich weder im verbindlichen Teil der DSGVO, noch in den ErwGr der Verordnung. Nach Artikel 4, Ziffer 2, sind das Löschen und die Vernichtung als alternative Formen der Verarbeitung angeführt („das Löschen oder die Vernichtung“), die nicht zwingend deckungsgleich sind. Daraus erhellt, dass eine Löschung nicht zwingend eine endgültige Vernichtung voraussetzt vergleiche den Bescheid der ehemaligen DSK vom 26. September 2008, GZ. K121.375/0012-DSK/2008, noch in Bezug auf Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 95/46/EG, wonach ebenso zwischen Löschen und Vernichtung differenziert wurde; vergleiche auch Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 17, Rz. 32). Eine derartige Differenzierung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu VfSlg. 19.937/2014).

Daher steht dem Verantwortlichen hinsichtlich der Mittel – sohin der vorgenommenen Art und Weise der Löschung ein – Auswahlermessen zu vergleiche erneut Kamann/Braun a.a.O Rz. 36, wonach auf die Vernichtung von Codes oder sonstiger Entschlüsselungseinrichtungen ohne die Beseitigung der Daten selbst verwiesen wird; vergleiche in diesem Sinne auch Herbst in Kühlung/Buchner (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 17, Rz 38, wonach auf die Unmöglichkeit abgestellt wird, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen; vergleiche auch Nolte/Werkmeister in Gola (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung [2017], wonach unter Löschung jedwede Art der Unkenntlichmachung gespeicherter personenbezogener Daten zu verstehen ist; vergleiche ferner Warter, Dako 2/2018, 39 [40], wonach das Ergebnis der Löschungshandlung maßgeblich ist).

Die Entfernung des Personenbezugs („Anonymisierung“) von personenbezogenen Daten kann somit grundsätzlich ein mögliches Mittel zur Löschung iSv Artikel 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, DSGVO sein. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass weder der Verantwortliche selbst, noch ein Dritter ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug wiederherstellen kann vergleiche RIS-Justiz RS0125838, wonach es nicht ausreichend ist, die Datenorganisation bloß so zu verändern, dass ein „gezielter Zugriff“ auf die betreffenden Daten ausgeschlossen ist; vergleiche dazu weiters das Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016, C-582/14, Rz 45 f). Nur wenn der Verantwortliche die Daten im Ergebnis auf einer Ebene aggregiert, sodass keine Einzelereignisse mehr identifizierbar sind, kann der entstandene Datenbestand als anonym (also ohne Personenbezug) bezeichnet werden vergleiche die Stellungnahme 5/2014 zu Anonymisierungstechniken der ehemaligen Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, WP216, Sitzung 10).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat – zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 – ausgesprochen, dass etwa eine „Schwärzung“ als Form der Löschung angesehen werden kann. Durch die Unkenntlichmachung des Namens des Betroffenen sowie aller anderer seine Person betreffende Daten wird dessen Löschungsbegehren entsprochen vergleiche dazu das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0079).

D.3 In der Sache

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers teils vernichtet (also ohne „Hinterlassen“ von anonymisierten Daten), teils durch Entfernung des Personenbezugs zum Beschwerdeführer „gelöscht“.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei dazu angehalten, seine Daten unverzüglich zu löschen und nicht etwa erst in der nächsten Löschperiode im März 2019, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Entfernung des Personenbezugs durch die Beschwerdegegnerin dem Löschbegehren noch vor Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde iSv Paragraph 24, Absatz 6, DSG vollständig entsprochen wurde, sodass keine personenbezogenen Daten iSv Artikel 2, Absatz eins, DSGVO mehr verarbeitet werden und dass kein Löschanspruch hinsichtlich einer Datenmenge ohne Personenbezug besteht vergleiche ErwGr 26 DSGVO).

Die Beschwerdegegnerin hat den „Anonymisierungsprozess“ mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2018 auch nachvollziehbar dargelegt, sodass gegenständlich keine Anhaltspunkte bestehen – und im Übrigen seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht wurden – dass ein Personenbezug weiterhin gegeben bzw. die Wiederherstellung des Personenbezugs ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei:

So ist aus diesen Stellungnahmen – die den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden – ersichtlich, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch einen „Dummy Kunden“ ersetzt wurden. Im nächsten Schritt wurde dieser „Dummy Kunde“ mit einem weiteren, nicht zuordenbaren Eintrag zusammengelegt, wodurch auch der Änderungsverlauf nachhaltig nicht mehr rekonstruierbar ist. Nach Aufforderung der Datenschutzbehörde wurde seitens der Beschwerdegegnerin belegt, dass auch keine zuordenbaren Logdaten mehr vorhanden sind. Die Beschwerdegegnerin hat dies durch entsprechende Screenshots – die dem Beschwerdeführer übermittelt wurden – nachgewiesen.

Der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Umstand, dass „die Daten zu einem späteren Zeitpunkt „de-anonymisiert werden könnten“, vermag daran nichts zu ändern. Eine Löschung liegt dann vor, wenn die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person – so wie im vorliegenden Fall – nicht mehr möglich ist. Dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rekonstruktion (etwa unter Verwendung neuer technischer Hilfsmittel) als möglich erweist, macht die „Löschung durch Unkenntlichmachung“ nicht unzureichend. Eine völlige Irreversibilität ist daher – unabhängig vom verwendeten Mittel zur Löschung – nicht notwendig vergleiche erneut den Bescheid der DSK vom 26. September 2008 a.a.O; vergleiche auch Kamann/Braun a.a.O Rz. 33 mwN sowie Haidinger in Knyrim (Hrsg), DatKomm [2018] Artikel 17, Rz 63).

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass ein Primat der Löschung besteht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen von Artikel 17, DSGVO erfüllt sind. Dies ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, DSG, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten subsidiär – sofern Daten aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich gelöscht werden können – bis zu jenem Zeitpunkt einzuschränken ist, zu dem eine Löschung erfolgen kann.

Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Entfernung des Personenbezugs – wie dargelegt – bereits einer Löschung entspricht und hinsichtlich des konkreten Mittels der Löschung kein Wahlanspruch der betroffenen Person besteht.

D.4 Zur Geltendmachung des Rechts auf Einschränkung

Wenn der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 vorbringt, dass die ursprünglich behauptete Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Löschung und Einschränkung weiterhin aufrechterhalten werde, so verkennt er, dass er mit Eingabe vom 27. Juli 2018 (sowie wie im Übrigen auch im Begehren vom 2. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin) ausdrücklich nur eine Verletzung im Recht auf Löschung und nicht auch im Recht auf Einschränkung geltend gemacht hat. Eine potenzielle Verletzung im Recht auf Einschränkung wäre daher gesondert zu behandeln.

D.5 Ergebnis

Da die Beschwerdegegnerin vor Abschluss des gegenständlichen Verfahrens alle personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihrem System entweder vernichtet oder unkenntlich gemacht hat, hat sie dem Löschbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D123.270.0009.DSB.2018