Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Geschäftszahl

DSB-D123.089/0002-DSB/2018

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Text

GZ: DSB-D123.089/0002-DSB/2018 vom 19.7.2018

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

[Hinweis der Datenschutzbehörde: Grenzüberschreitender Fall; daher Beurteilung ausschließlich auf Basis der DSGVO]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der A*** Steuerberatungs GmbH (Beschwerdeführerin) vom 22. Juni 2018 gegen N*** Search LLC (Erstbeschwerdegegner) und gegen den nicht näher bezeichneten Betreiber der Webpage „***info.at“ (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

-      Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 1, Art. 4 Z 1 und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 S. 1.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Löschung. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner wurde ausgeführt, dass an diesen am 16. Mai 2018 ein Antrag auf Löschung betreffend eine negative Bewertung auf N*** Search Locations bzw. N*** Search Business gestellt worden wäre. Die Löschung der „1-Stern-Bewertung“ wäre jedoch bis dato nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Zweitbeschwerdegegner wurde ausgeführt, dass auf dessen Webpage http://www.***info.at/ ein Eintrag zum Unternehmen der Beschwerdeführerin vorhanden wäre. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber dieser Webseite sei nicht möglich (Bemerkung Sachbearbeiter: gemeint wohl, um einen Antrag auf Löschung zu stellen).

B. Beschwerdegegenstand

In der vorliegenden Sache ist zunächst zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin als juristische Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 DSG zugänglich ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH). Sie brachte am 22. Juni 2018 eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung betreffend Einträge in N*** Search Maps bzw. N*** Search Business und betreffend Einträge auf der Webpage http://www.***info.at/ ein, die sich explizit auf die Beschwerdeführerin als juristische Person beziehen.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2018.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D. 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 1 Abs. 3 DSG lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1.

das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2.

das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise

verarbeiteter Daten.

§ 24 Abs. 1 DSG lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

Art. 1 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2)   Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3)   Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Art. 4 Z 1 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)   Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

D. 2 In der Sache

Gemäß § 1 Abs. 3 DSG idgF hat Jedermann das in Z 2 leg. cit. angeführte Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Entsprechend der Legaldefinition nach § 4 Z 3 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 83/2013 fiel eine juristische Person (also auch die Beschwerdeführerin als GmbH) unter dem Begriff „Betroffener“. Der Anwendungsbereich der seit 25. Mai 2018 geltenden DSGVO erschöpft sich jedoch ausdrücklich auf den Schutz natürlicher Personen:

Die Begriffsbestimmung der „betroffenen Person“ in Art. 4 Z 1 DSGVO stellt auf eine „identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen“ ab. Vor diesem Hintergrund ist das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 einer juristischen Person nicht zugänglich, da auch hier auf das Beschwerderecht einer betroffenen und somit natürlichen Person abgestellt wird.

Ferner ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 1 Abs. 3 DSG das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten gemäß Z 2 leg. cit. nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zusteht. Es handelt sich hierbei also um einen Ausgestaltungsauftrag, der in der entsprechenden Ausführungsbestimmung in § 27 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 83/2013 für das Recht auf Löschung erfüllt wurde.

Mit dem neuen Datenschutzgesetz (DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018 ist jedoch keine entsprechende Ausführungsbestimmung mehr vorhanden. Vielmehr sind die Bestimmungen der unmittelbar wirkenden DSGVO (für das Recht auf Löschung: Art. 12 in Verbindung mit Art. 17) heranzuziehen, die jedoch wie ausgeführt keine Beschwerdemöglichkeit für juristische Personen vorsehen. Ferne würde eine Interpretation von § 1 Abs. 3 DSG dahingehend, dass das Recht auf Löschung auch juristischen Personen zugänglich ist, § 24 Abs. 1 DSG einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellen.

D. 3 Ergebnis

Da die Beschwerdeführerin eine Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Löschung einbrachte und die zu löschenden Daten sich explizit auf die Beschwerdeführerin als juristische Person (GmbH) beziehen, und da eine juristische Person keine betroffene Person ist, die eine Datenschutzbeschwerde einbringen kann, war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D123.089.0002.DSB.2018